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E-1835/2013

E-1835/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1835/2013 Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Dezember 2009 verlassen habe, am folgenden Tag in die Schweiz einreiste und am 14. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Dezember 2009 im EVZ und der Anhörung vom 18. Januar 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Jaffna-Distrikt) stamme, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe und als (...) erwerbstätig gewesen sei, dass er sich von 1991 bis 1996 beziehungsweise 1997 als damaliges Mitglied und in der Funktion eines "Versorgers" für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe und deshalb zu jener Zeit mehrere Monate inhaftiert, aber dann gerichtlich freigesprochen worden sei, dass er auch im Jahre 2009 im Zusammenhang mit von den LTTE geforderten Unterstützungsleistungen Probleme mit den Sicherheitskräften beziehungsweise der Karuna-Gruppe bekommen habe, welche ihn insbesondere kurzzeitig festgenommen, befragt, bedroht und wieder freigelassen hätten, dass er angesichts dieser Bedrohungslage seinen Pass und seine Identitätskarte habe erneuern lassen, um in der Folge Sri Lanka auf dem Luftweg über den Flughafen Colombo zu verlassen und via C._______ an einen unbekannten Zielort in Italien zu gelangen, von wo er mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz weitergereist sei, dass er ergänzend auf eine im Jahre 1996 erlittene Granatsplitterverletzung an der Hüfte aufmerksam machte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (darunter Gerichtsdokumente) und seine Identitätskarte einreichte, wogegen sein Reisepass beim Schlepper geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass in seinen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten - insbesondere Widersprüche im Zusammenhang mit den Reiseumständen und -papieren, betreffend die Inhaftierungsdauer im Jahr 2009 und die Dauer der LTTE-Mitgliedschaft sowie Inkohärenzen, Unlogik und Erfahrungswidrigkeiten in geltend gemachten eigenen und behördlichen Verhaltensweisen (z.B. zeitweises Versteck bei der eigenen Frau im Heimatdorf oder Passausstellungen trotz angeblicher Verfolgung als LTTE-Mitglied) und schliesslich Unstimmigkeiten in der Ereignischronologie ab Juli 2009 - aufgetreten seien, dass im Weiteren unter Berücksichtigung der seit Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 veränderten politischen, militärischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka, insbesondere der vernichtenden Zerschlagung der LTTE und des Einflussverlustes bewaffneter Gruppen, die Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch solche Organisationen nicht mehr asylrelevant erscheine und der Beschwerdeführer zudem mangels Führungsfunktion, Kampfeinsätzen und politischem Profil sowie in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Passausstellungen nicht im Verfolgungsfokus der Behörden stehe, dass auch die vorgelegten Beweismittel keine Hinweise auf ein heute bestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm beinhalteten und damit die Echtheitsfrage offen gelassen werden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszumachen seien und der aus dem Jaffna-Distrikt stammende und begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren (Bildung, Beruf, Beziehungsnetz) aufweisende Beschwerdeführer dort keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, dass der Beschwerdeführer mit einer umfangreichen Eingabe vom 8. April 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin deren Aufhebung aus verschiedenen Gründen, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht insbesondere die Mitteilung des Spruchgremiums, seine erneute Anhörung, die Ansetzung verschiedener Fristen zur Einreichung von Beweismitteln aus dem In- und Ausland sowie die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, dass er zur Begründung der Kassationsanträge verschiedenartige und zahlreiche Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine ungenügende und unrichtige Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt und die Behebung dieser Mängel durch das BFM nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens statt deren allfällige Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass er sich im Weiteren argumentativ der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnis widersetzt, die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Verfolgungsvorbringen bekräftigt und dabei insbesondere auch eine unzutreffende länderspezifische Lageeinschätzung durch das BFM rügt, dass er schliesslich die vorinstanzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet und in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine somatischen und schweren psychischen Probleme aufmerksam macht, dass mit einlässlich begründeter Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und er zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 1'200.- bis zum 13. Mai 2013 aufgefordert wurde und ferner (unter Vorbehalt eines allfälligen späteren Rückkommens infolge Veränderung der Sachlage) die Anträge betreffend Durchführung einer Anhörung und weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht und ebenso die Anträge betreffend Fristgewährung zur Übersetzung bereits aktenkundiger Beweismittel und zur Beibringung von Beweismitteln aus dem In- und Ausland allesamt abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auf die "sich aktuell präsentierende Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge" und im Besonderen auf den Umstand hingewiesen wurde, dass "sich das Gericht (...) aktuell nicht zur Änderung seiner (dem Rechtsvertreter hinlänglich bekannten) bisherigen Praxis in rechtlicher oder länderspezifischer Hinsicht veranlasst sieht", dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 13. Mai 2013 vollumfänglich geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingaben vom 13. Mai und vom 18. Juli 2013 ergänzte, dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten im Verlaufe des erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahrens in der Schweiz mehrfach deliktisch und dissozial in Erscheinung getreten ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung - sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung - zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein materielles oder formelles Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation, wie im Ansatz bereits in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 erkannt, unbehelflich ist, dass sich eingehendere Erörterungen hierzu im vorliegenden Verfahren angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat, dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung zu stellen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss dementsprechend zurückzuerstatten ist, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer bislang keine Kostennote seines Rechtsvertreters vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung somit von Amtes wegen auf angemessene Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung betreffend den rubrizierten Rechtsvertreter in analogen Fällen beispielhaft das Urteil E-4516/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: