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E-475/2013

E-475/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-475/2013 Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,(...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. März 2009 im EVZ und der Anhörung vom 11. März 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Zentralprovinz) stamme, dass sein Bruder C._______ im Jahre 1999 verhaftet und in der Folge wegen Kollaboration mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu einer lebenslänglichen Haft verurteilt worden sei, weshalb seine Familie seither unter Beobachtung der Behörden stehe, dass die LTTE ihn für die Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag (...) zu gewinnen versucht hätten, welche Kollaboration er aber verweigert habe, dass diese Umstände ihn zur Ausreise veranlasst hätten, welche er am 14. Februar 2008 auf dem Luftweg realisiert habe, wobei er via Italien in die Schweiz gelangt sei, wo bereits sein Bruder D._______ (ehemals N (...); bis zu dessen Verzichtserklärung vom [...] anerkannter Flüchtling mit Asyl) lebe, der seinerseits im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ verfolgt gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte, dass das BFM das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung unter gleichzeitiger Aufhebung der angefochtenen Verfügung wieder aufnahm, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM im Rahmen des wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Asylverfahrens dem Beschwerdeführer (weitgehend) Einsicht in die Akten dessen Bruders D._______ sowie in der Folge das rechtliche Gehör hierzu gewährte, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 wahrnahm, dass das BFM das Asylgesuch mit neuer Verfügung vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am 28. Dezember 2012 - wiederum ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einesteils den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (und Ergänzung vom 27. Februar 2013) gegen diese neue Verfügung wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neuberteilung unter Wahrung der Begründungspflicht, eventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er ferner in prozessualer Hinsicht insbesondere die Mitteilung des Spruchgremiums, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde, die Offenlegung der Asylverzichtsschreiben seines Bruders D._______, seine erneute Anhörung, die Befragung von D._______ als Zeuge und die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss das Spruchgremium mitgeteilt, demgegenüber der Antrag betreffend Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote abgelehnt, antragsgemäss Einsicht in vier Aktenstücke aus dem (beigezogenen) Dossier N (...) betreffend den Asylverzicht seines Bruders gewährt und schliesslich innert Frist ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- eingefordert wurde, dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2013 fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. März 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2013 seinerseits an den gestellten Anträgen festhält, dass er die Beschwerdeakten mit Eingabe vom 12. Juni 2013 weiter ergänzte, dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften, Stellungnahmen und Beweismittel, der gestellten Anträge sowie der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Ent­scheidungen auf die Akten zu verweisen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich eingehendere Erörterungen zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rügen, Argumenten und Beweismitteln und zu deren Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens angesichts der nachfolgenden Erwägungen einstweilen erübrigen, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat, dass sie deshalb faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung zu stellen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- entsprechend zurückzuerstatten ist, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine vom 27. Februar 2013 datierende Kostennote seines Rechtsvertreters vorlegt, mit welcher bis zu diesem Datum ein Zeitaufwand von 17.88 Stunden, ein Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 61.30 ausgewiesen werden, dass der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand überhöht erscheint und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für das gesamte Verfahren auf angemessene Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung betreffend den rubrizierten Rechtsvertreter in analogen Fällen beispielhaft das Urteil E-4516/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: