Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme in Form eines Vollzugsstopps fällt dahin.
E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM sich mit seinem Verlobungsverhältnis respektive der bevorstehenden Eheschliessung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen in keiner Weise auseinandergesetzt oder auch nur ansatzweise befasst habe. Dieses Verhältnis begründe unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK einen zwingenden Selbsteintrittsgrund und stehe auch der Wegweisung gestützt auf Art. 44 AsylG entgegen. Alleine deswegen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
E. 4.2 Die formellen Einwände des Beschwerdeführers sind unberechtigt. Das SEM hat sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aus den Akten ergaben, der Verfügung zu Grunde gelegt und hinreichend in die Würdigung einbezogen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere im Dublin-Gespräch nicht ansatzweise geltend, in der Schweiz eine Beziehung zu führen, die einer Wegweisung nach Italien entgegenstehe. Zwar ergibt sich aus den SEM-Akten, dass das Gesuch um Unterbringung in einer Privatunterkunft vom 8. August 2023 (A33) beim SEM eingegangen ist noch bevor die angefochtene Verfügung eröffnet werden konnte. Aus dessen Inhalt musste das SEM aber nicht von sich aus auf Überstellungshindernisse schliessen beziehungsweise sich gar zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. So ist dem Antrag lediglich zu entnehmen, dass er eine Unterkunft bei seiner Partnerin in Aussicht habe. In welchem Verhältnis er zu seiner Partnerin stehe oder weitere ausführlichere Angaben gehen daraus nicht hervor. Auch anlässlich seiner häufigen Abwesenheiten vom BAZ - offenkundig ohne entsprechende Abmeldung - erwähnte er eine allfällige Partnerschaft in der Schweiz nie. Erstmals in seinem nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereichten Wiedererwägungsgesuch vom 16. August 2023 tut der Beschwerdeführer seine Heiratsabsichten mit einer Schweizerbürgerin kund. Auf Beschwerdestufe ergänzt er, er kenne seine Verlobte seit 2022 und seit 13. Mai 2023 seien sie offiziell ein Paar.
E. 4.3 Eine Rückweisung an das SEM aus formellen Gründen fällt somit nicht in Betracht. Sie ist auch nicht gerechtfertigt aufgrund der neu geltend gemachten angeblichen Überstellungshindernisse. Zum einen qualifiziert der Beschwerdeführer sie offenkundig fälschlicherweise als nachträglich veränderten Sachverhalt, zum andern sind sie von vornherein ungeeignet, zu einer anderen inhaltlichen Einschätzung hinsichtlich allfälliger Überstellungshindernissen zu führen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Das SEM stellt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei von Italien ein vom 23. Januar 2023 bis am 5. Februar gültiges Visum ausgestellt worden und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb Italien zuständig sei, sein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Sein Wunsch an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei nicht massgeblich. Nach der Rückkehr nach Italien könne er dort ein Asylgesuch einreichen und es obliege den dortigen Behörden, dieses zu prüfen, anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in seinen Heimatstaat anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die italienischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Italien verfüge sodann als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte er sich vor Übergriffen durch Personen des türkischen Nachrichtendienstes fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Sodann lägen in Italien keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (SR 142.311) würdigt das SEM ausführlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen und kommt einerseits zum Schluss, diese seien nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung eines Asylgesuches Zugang zu den notwendigen medizinischen Leistungen habe, auf welche er im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch habe.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches noch die unter E. 5.2 aufgezeigte weitere Würdigung seiner im Dublin-Gespräch gemachten Einwände. Auf die entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann deshalb verwiesen werden.
E. 5.3.1 Präzisierend ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Urteile E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12. 3 f.; D-994/2023 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). An dieser Einschätzung vermag auch der aktuelle Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden nichts zu ändern, zumal es sich dabei erklärtermassen um ein temporäres Überstellungshindernis handelt, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3933/2020 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 und E-3499/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6.3, je m. H.).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer moniert in materieller Hinsicht einzig, die Beziehung zu seiner Partnerin, die Schweizerbürgerin sei, hier lebe, und die er in Kürze heiraten werde, stehe der Wegweisung nach Italien entgegen. Insofern sei das SEM gehalten, in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten, da es ansonsten gegen Art. 8 EMRK verstosse. Mit dieser Einschätzung geht er offenkundig fehl. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, in Umgehung der massgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Unabhängig davon ist in der vorliegenden Konstellation der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK klarerweise nicht eröffnet. Es bedarf dazu nämlich einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den betroffenen Personen. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erwähnte seine Partnerin, wie bereits erwähnt, nicht ansatzweise, als er gefragt wurde, welche Umstände einer Wegweisung nach Italien entgegenstünden, sondern erstmals in seinem Antrag auf Unterbringung in einer Privatunterkunft vom 8. August 2023. Seine Heiratspläne erwähnte er erstmals in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 16. August 2023. Aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, er kenne seine Partnerin bereits seit 2022 und sie seien seit 13. Mai 2023 offiziell ein Paar ergibt sich ebenso deutlich, dass keine Beziehung im oben umschriebenen Sinne vorliegt. Daran ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Unterlagen nichts, zumal es sich bei der Beilage 5 der Beschwerde einzig um ein Informationsblatt des Zivilstandskreises handelt hinsichtlich der Unterlagen, die benötigt würden (inklusive einiger Unterlagen in fremder Sprache). Der Beschwerdeführer wird den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens gegebenenfalls in Italien abzuwarten haben. Nach dem Gesagten besteht auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK offenkundig kein zwingender Selbsteintrittsgrund.
E. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Ab. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und auch (noch) nicht über einen entsprechenden Anspruch verfügt, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4511/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Raphael O. Rüegsegger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen Reisepass im Original ein. Gemäss den Stempelungen in seinem Reisepass gelangte er am (...) 2023 von der Türkei herkommend auf dem Luftweg nach Italien. B. B.a Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von den italienischen Behörden am 19. Januar 2023 ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 23. Januar 2023 bis zum 5. Februar 2023 ausgestellt worden war (SEM Vorhabens-Nr. [...] [A]10). B.b Am 21. März 2023 wurden anhand der vorliegenden Akten die Personalien des Beschwerdeführers direkt erfasst (A11). B.c Gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ (A 12). C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien (sog. Dublin-Gespräch [A14]). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keinen Schlepper finden können, weshalb ihm einzig die Möglichkeit geblieben sei, im Rahmen eines Visums zu reisen, dafür habe er über 40'000 Euro ausgegeben. Er sei aber von Italien direkt in die Schweiz weitergereist, er habe von Anfang an hierhin kommen wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien fürchte er, direkt in die Türkei zurückgeschickt zu werden, weil es dort sehr viele Flüchtlinge gebe. Ausserdem habe er gehört, dass sich in Italien viele Agenten des türkischen Nachrichtendienstes aufhielten. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, er sei psychisch belastet, könne nachts nicht schlafen, sei ständig unter Stress und nachdenklich. Körperlich gehe es ihm aber gut. Gleichenorts wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit auch bei psychischen Beschwerden an Medic-Help wenden könne. D. Gestützt auf den «CS-VIS»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. Mai 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 17. Juli 2023 liess das SEM den zuständigen italienischen Behörden ein Verfristungsschreiben zukommen. E. E.a Gemäss verschiedenen Meldungen des BAZ Region B._______ hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 sowie am 16. Juli 2023 die Unterkunft ohne Angaben verlassen und ist am 4. Juli 2023 beziehungsweise am 18. Juli 2023 wieder aufgetaucht (A17 ff.). Auch ab dem 23. Juli 2023 respektive 30. Juli 2023 galt er als verschwunden und am 2. August 2023 tauchte er wieder auf (A22, A28 f.). E.b Laut Auskunft der Mitarbeitenden der Medic-Help BAZ C._______ ist der Beschwerdeführer letztmals am 18. April 2023 bei Medic Help vorstellig geworden und hat über Juckreiz geklagt. Dass er psychisch belastet sei, habe er gegenüber Medic Help nie geäussert. Er sei am 23. März 2023 zu einer ärztlichen Visite erschienen und habe eine erste Grundimmunisierung erhalten. Den Folgetermin vom 25. Mai 2023 für eine weitere Immunisierung habe er nicht wahrgenommen (A24). F. Mit Verfügung vom 7. August 2023 (eröffnet am 14. August 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichten Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe seiner zugewiesen Rechtsvertretung vom 8. August 2023 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Privatunterkunft bei seiner Partnerin während des laufenden Verfahrens. Dieses Gesuch wurde seitens des SEM mit E-Mail vom 18. August 2023 abgelehnt (A37). G.b Am 16. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM. Nach Sichtung des Nichteintretensentscheides vom 7. August 2023 habe sich herausgestellt, dass dieser sich weder mit der Eingabe vom 8. August 2023 betreffend Bewilligung einer Privatunterkunft noch mit seiner bevorstehenden Heirat mit seiner Schweizer Partnerin auseinandersetze. Seine Partnerin habe eine genügend grosse Wohnung gemietet habe und sei bereit, finanziell für ihn aufzukommen. Zudem beabsichtige er, seine Partnerin zu heiraten. Entsprechende Schritte habe das Paar bereits eingeleitet. Da sich die Sachlage seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nachträglich zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert habe, sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und Art. 8 EMRK sei rechtsgenüglich Rechnung zu tragen (A36). H. Gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ausserdem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mittels einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Am 23. August 2023 überwies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 16. August 2023 (vgl. oben Bst. G.b) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2023 handle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme in Form eines Vollzugsstopps fällt dahin.
3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM sich mit seinem Verlobungsverhältnis respektive der bevorstehenden Eheschliessung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen in keiner Weise auseinandergesetzt oder auch nur ansatzweise befasst habe. Dieses Verhältnis begründe unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK einen zwingenden Selbsteintrittsgrund und stehe auch der Wegweisung gestützt auf Art. 44 AsylG entgegen. Alleine deswegen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 4.2 Die formellen Einwände des Beschwerdeführers sind unberechtigt. Das SEM hat sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aus den Akten ergaben, der Verfügung zu Grunde gelegt und hinreichend in die Würdigung einbezogen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere im Dublin-Gespräch nicht ansatzweise geltend, in der Schweiz eine Beziehung zu führen, die einer Wegweisung nach Italien entgegenstehe. Zwar ergibt sich aus den SEM-Akten, dass das Gesuch um Unterbringung in einer Privatunterkunft vom 8. August 2023 (A33) beim SEM eingegangen ist noch bevor die angefochtene Verfügung eröffnet werden konnte. Aus dessen Inhalt musste das SEM aber nicht von sich aus auf Überstellungshindernisse schliessen beziehungsweise sich gar zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. So ist dem Antrag lediglich zu entnehmen, dass er eine Unterkunft bei seiner Partnerin in Aussicht habe. In welchem Verhältnis er zu seiner Partnerin stehe oder weitere ausführlichere Angaben gehen daraus nicht hervor. Auch anlässlich seiner häufigen Abwesenheiten vom BAZ - offenkundig ohne entsprechende Abmeldung - erwähnte er eine allfällige Partnerschaft in der Schweiz nie. Erstmals in seinem nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereichten Wiedererwägungsgesuch vom 16. August 2023 tut der Beschwerdeführer seine Heiratsabsichten mit einer Schweizerbürgerin kund. Auf Beschwerdestufe ergänzt er, er kenne seine Verlobte seit 2022 und seit 13. Mai 2023 seien sie offiziell ein Paar. 4.3 Eine Rückweisung an das SEM aus formellen Gründen fällt somit nicht in Betracht. Sie ist auch nicht gerechtfertigt aufgrund der neu geltend gemachten angeblichen Überstellungshindernisse. Zum einen qualifiziert der Beschwerdeführer sie offenkundig fälschlicherweise als nachträglich veränderten Sachverhalt, zum andern sind sie von vornherein ungeeignet, zu einer anderen inhaltlichen Einschätzung hinsichtlich allfälliger Überstellungshindernissen zu führen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Das SEM stellt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei von Italien ein vom 23. Januar 2023 bis am 5. Februar gültiges Visum ausgestellt worden und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb Italien zuständig sei, sein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Sein Wunsch an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei nicht massgeblich. Nach der Rückkehr nach Italien könne er dort ein Asylgesuch einreichen und es obliege den dortigen Behörden, dieses zu prüfen, anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in seinen Heimatstaat anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die italienischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Italien verfüge sodann als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte er sich vor Übergriffen durch Personen des türkischen Nachrichtendienstes fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Sodann lägen in Italien keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (SR 142.311) würdigt das SEM ausführlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen und kommt einerseits zum Schluss, diese seien nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung eines Asylgesuches Zugang zu den notwendigen medizinischen Leistungen habe, auf welche er im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch habe. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches noch die unter E. 5.2 aufgezeigte weitere Würdigung seiner im Dublin-Gespräch gemachten Einwände. Auf die entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann deshalb verwiesen werden. 5.3.1. Präzisierend ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Urteile E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12. 3 f.; D-994/2023 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). An dieser Einschätzung vermag auch der aktuelle Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden nichts zu ändern, zumal es sich dabei erklärtermassen um ein temporäres Überstellungshindernis handelt, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3933/2020 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 und E-3499/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6.3, je m. H.). 5.3.2. Der Beschwerdeführer moniert in materieller Hinsicht einzig, die Beziehung zu seiner Partnerin, die Schweizerbürgerin sei, hier lebe, und die er in Kürze heiraten werde, stehe der Wegweisung nach Italien entgegen. Insofern sei das SEM gehalten, in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten, da es ansonsten gegen Art. 8 EMRK verstosse. Mit dieser Einschätzung geht er offenkundig fehl. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, in Umgehung der massgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Unabhängig davon ist in der vorliegenden Konstellation der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK klarerweise nicht eröffnet. Es bedarf dazu nämlich einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den betroffenen Personen. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erwähnte seine Partnerin, wie bereits erwähnt, nicht ansatzweise, als er gefragt wurde, welche Umstände einer Wegweisung nach Italien entgegenstünden, sondern erstmals in seinem Antrag auf Unterbringung in einer Privatunterkunft vom 8. August 2023. Seine Heiratspläne erwähnte er erstmals in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 16. August 2023. Aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, er kenne seine Partnerin bereits seit 2022 und sie seien seit 13. Mai 2023 offiziell ein Paar ergibt sich ebenso deutlich, dass keine Beziehung im oben umschriebenen Sinne vorliegt. Daran ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Unterlagen nichts, zumal es sich bei der Beilage 5 der Beschwerde einzig um ein Informationsblatt des Zivilstandskreises handelt hinsichtlich der Unterlagen, die benötigt würden (inklusive einiger Unterlagen in fremder Sprache). Der Beschwerdeführer wird den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens gegebenenfalls in Italien abzuwarten haben. Nach dem Gesagten besteht auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK offenkundig kein zwingender Selbsteintrittsgrund. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Ab. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und auch (noch) nicht über einen entsprechenden Anspruch verfügt, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: