Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA; Akte [...]; Akte 4) vom 12. März 2020, dem Dublin-Erstgespräch vom 17. März 2020 (Akte 8) und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 29. Juni 2020 (Akte 23) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er habe in Algerien zuletzt in B._______ gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht. In Algerien habe er als (...) und (...)händler gearbeitet und eine Ausbildung zum (...) absolviert. Er habe mehrere legale Reisen nach Tunesien und in die Türkei vorgenommen. Im Dezember 2016 habe er Algerien verlassen und sei zunächst nach Italien und anschliessend zur Schwester in C._______ (D._______) weitergereist. In D._______ habe er sich rund dreieinhalb Jahre lang aufgehalten. Er habe Algerien verlassen, weil das Leben dort schwierig gewesen sei. Er habe sich um ein wirtschaftlich und sozial anständiges Leben bemüht. Aufgrund der dortigen schwierigen Begebenheiten (Arbeits- und Wohnsituation, Heiratsmöglichkeiten) habe er es gesellschaftlich und finanziell nicht weit gebracht. Zudem habe er nicht heiraten können, weil er nicht in genügend guten Verhältnissen gelebt habe. Seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Er selbst habe sich seit seiner Kindheit politisch betätigt, indem er ab und zu an Kundgebungen teilgenommen habe. Mit den algerischen Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Er sei stets unbescholten gewesen, es habe aber viele Ungerechtigkeiten in Algerien gegeben. Im Weiteren sei er im Heimatland ein bekannter (...)sportler gewesen, habe an Wettkämpfen (...) im In- und Ausland teilgenommen und dabei den (...) erreicht. Weil er in Algerien keine Perspektive mehr gesehen habe, sei er nach Europa gereist. In Europa habe er sich vorwiegend, rund dreieinhalb Jahre lang, in D._______ aufgehalten, habe aber zeitweise auch in Spanien oder in der Schweiz gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in D._______ habe er an Demonstrationen gegen die algerische Regierung («Hirak-Protesten») teilgenommen. Insbesondere habe er sich am (...) 2019 an einer Demonstration vor dem algerischen Konsulat in C._______ beteiligt. Dabei sei er auch auf Videoaufnahmen erkennbar, die vom Präsidenten der Organisation der Sans Papiers in D._______ («Association E._______) veröffentlicht worden seien. Der neue algerische Staatspräsident Tebboune habe 2020 ein Gesetz erlassen, welches die Teilnahme an derartigen Demonstrationen untersage. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Videoahmen auf seinem eigenen Facebook-Profil geteilt und veröffentlicht. Nachdem er auf Facebook mit negativen Kommentaren verunglimpft worden sei, habe er diese Beiträge auf seinem Profil wieder gelöscht. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die algerischen Behörden kürzlich zu Hause vorgesprochen hätten und ihn - den Beschwerdeführer - gesucht hätten. Wegen den publizierten Beiträgen auf Facebook und seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in D._______ sei er ins Visier der algerischen Behörden geraten. Im Verlauf seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer weiter vor, er leide wegen eines in D._______ erlittenen Motorradunfalls und wegen Kopfverletzungen, die er sich anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung in einer (...) zugezogen habe, an Gedächtnisschwierigkeiten und -lücken. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er weiter vor, er sei ledig. Er habe insgesamt sieben Geschwister. Seine Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor in B._______, im familieneigenen Haus leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- einen USB-Stick mit Videoaufnahmen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers: zwei Aufnahmen betreffend seine Teilnahme an einer Kundgebung vor dem algerischen Konsulat in C._______ vom (...) 2019 und eine Aufnahme betreffend seine Teilnahme an (...)-Sportkämpfen);
- ein Farbfoto betreffend Reisepass des Beschwerdeführers;
- diverse Diplome und Zertifikate sowie zwei Farbfotos betreffend die Ausbildung als (...) und die Teilnahme an Wettkämpfen der algerischen (...). B. Das SEM gab dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner damaligen, zugewiesenen Rechtsvertreterin, am 3. bzw. 6. Juli 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten (vgl. Akte 27). C. Die Rechtsvertretung reichte eine entsprechende Stellungnahme (datiert: 7. Juli 2020) ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei (vgl. Akte 33). Ergänzend zur Stellungnahme wurden 4 Fotos eingereicht (eine Foto betreffend Bestätigung der «E._______» vom 8. Januar 2020 sowie drei Aufnahmen von einer Personengruppe) zu den Akten gereicht. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2020 (vgl. Akten 34 und 35) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats mit (vgl. Akte 35). F. Mit Eingabe vom 5. August 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiven Nachfluchtgründen) zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 6. August 2020 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe explizit, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1). In der Beschwerdeschrift trägt er zur Begründung ausschliesslich Argumente vor, die sich auf das von ihm geltend gemachte exilpolitische Profil beziehen, indem er auf die von ihm in D._______ - und somit nach seiner Ausreise aus Algerien im Dezember 2016 - entfalteten politischen Aktivitäten verweist. Auch in der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 zum SEM-Entscheidentwurf werden lediglich Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Algerien gemacht.
E. 1.4.2 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2020 verfügte Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffer 2) und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 nicht angefochten. Er beschränkt seine Beschwerde ausdrücklich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen und beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG (vgl. Kapitel «II. Materielles», Bst. B. a), 2. Abschnitt, S. 2 der Rechtsmitteleingabe).
E. 1.4.3 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, Anordnung des Wegweisungsvollzuges). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) bleiben somit von der Anfechtung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, in Algerien sei tatsächlich im April 2020 ein Gesetz eingeführt worden, welches sich gegen Proteste richte; dieses Gesetz stelle eine Reaktion auf die «Hirak-Proteste» dar, welche innerhalb und ausserhalb Algeriens seit der Zeit Bouteflikas gegen die jeweiligen algerischen Regierungen abgehalten würden. Es erscheine jedoch nicht plausibel, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an diesen Protesten in D._______ ins Visier nehmen sollten. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Aufgrund des genannten Gesetzes sei es durchaus wahrscheinlich, dass sich die algerischen Behörden grundsätzlich auch für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das algerische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne der optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des jeweiligen Heimatlandes darstelle. Hierzu werde auf den Entscheid BVGE 2009/28 E. 7.4.3 verwiesen, welcher die Praxis bei Asylvorbringen aus dem Iran betreffe, einem Land mit ungleich aktiveren Geheimdiensten als jenen Algeriens. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Algerien zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpoli tisch betätigt habe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten hieran nichts zu ändern. Anhand der Videos, auf denen der Beschwerdeführer sich selbst mittels Selfie-Stick hinter einem Mann mit Mikrophon aufgenommen habe und dabei weitgehend tatenlos bleibe und vorwiegend in die eigene Kamera - also nicht in dieselbe Richtung, wie die übrigen Demonstranten - blicke, lasse sich genauso wenig wie aus den Aussagen während der Anhörung, in denen sehr niederschwellige Protestaktivitäten geltend gemacht worden seien, eine exponierte exilpolitische Betätigung ableiten. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Europa sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, um ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden zu bewirken. Trotz seines (...) bei der algerischen Meisterschaft und (...), verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichend prominentes Profil, um ihn für die heimischen Behörden interessant zu machen. Dies gelte umso mehr, als diese sportlichen Erfolge inzwischen bereits einige Jahre zurückliegen würden. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für die algerische Regierung und Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Er verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Somit erscheine es auch nicht plausibel, dass die algerischen Behörden sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Verbleib erkundigt haben sollten. Der Beschwerdeführer habe auch während seiner Anhörung nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb die algerischen Behörden erst Ende Juni 2020 bei seiner Familie nach ihm gesucht haben sollten, zumal das fragliche Gesetz seit April 2020 bestehe und die Demonstration bereits kurze Zeit später erstmals veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass er selbst Videos von dieser Demonstration kurz vor dem angeblichen Behördenbesuch bei der Familie erneut auf Facebook geteilt habe, reiche nicht als plausible Erklärung. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Filme je auf seinem eigenen Facebook-Profil geteilt habe. Seine Erklärung, er habe das Video inzwischen wieder gelöscht, weil er in den entsprechenden Kommentaren zu sehr beleidigt worden sei, sei nicht plausibel. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers scheine ausschliesslich wirtschaftlich begründet zu sein. Im Dublin-Gespräch, das allerdings vor dem geltend gemachten Behördenbesuch stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er sich hier weiterentwickeln und sich etwas ermöglichen wolle. Angesichts seiner gesamten Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die vorgetragene allgemeine Lage in Algerien (verbreitete Korruption, schwierige Lebensbedingungen, fehlende Perspektiven) entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2020 seien seitens der Rechtsvertretung keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. Als einfaches Mitglied einer regierungskritischen NGO und regelmässiger Demonstrationsteilnehmer habe sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend exilpolitisch betätigt, um das Interesse der heimatlichen Behörden zu wecken. Dies gelte auch für Protestaktionen in (...) D._______. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz und auf die medizinische Versorgungslage in Algerien verwiesen wurde.
E. 5.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den vom SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2020 zusammengefassten Sachverhalt. Im Weiteren betont er seine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, insbesondere in D._______, und verweist diesbezüglich nochmals auf das im April 2020 von den algerischen Behörden erlassene Gesetz, welches ein repressiveres Vorgehen gegen regimefeindliche Protestierende ermögliche. Die «Hirak»-Protestbewegung habe sich wegen des allgemeinen Versammlungsverbots im Rahmen des «Corona-Lockdowns» in den Social-Media-Bereich verlagert. Er habe tatsächlich ein Video auf seinem Facebook-Profil geteilt und später - wegen der Vielzahl der eingegangenen, ihn beleidigenden Kommentare - wieder gelöscht. Dieses Verhalten sei durchaus nachvollziehbar.
E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entfaltung angeblich exponierter exilpolitischer Tätigkeiten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Schilderungen sind in massgeblichen Teilen unsubstanziiert und vage ausgefallen.
E. 6.1.1 Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Dublin-Erstanhörung vom 17. März 2020 sowie eingangs der Anhörung vom 29. Juni 2020 primär soziale, gesellschaftliche und ökonomische Gründe für seine Ausreise aus Algerien vorträgt (schwierige Bestreitung des Lebensunterhalts, Korruption der Ämter in Algerien, problematische Arbeits- und Wohnungssuche, Schwierigkeiten bei der Heiratsplanung etc; vgl. insbesondere: A23, Antworten 72-85). In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass er explizit angibt, in Algerien unbescholten gewesen zu sein und mit den heimatlichen Behörden respektive mit Drittpersonen nie Probleme gehabt zu haben; seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. A23, Antworten 72, 76, 87 und 111). Bei dieser Sachlage erscheint seine pauschal formulierte Angabe, er habe «seit seiner Kindheit an politischen Demonstrationen» teilgenommen, fraglich und zudem inhaltlich äusserst vage (vgl. A23, Antwort 88). Als Antwort auf die Frage nach seinen politischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, es habe «ab und zu mal» «irgendwelche Demonstrationen» gegeben. Dabei hätten «die Jungs auf der Strasse geschrien». Er habe auch mitgemacht, aber es sei friedlich gewesen (vgl. A23, Antwort 86). Diese Schilderungen respektive dieses Aussageverhalten lassen nicht auf ein exponiertes politisches Interesse oder Engagement des Beschwerdeführers schliessen.
E. 6.1.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Algerien im Dezember 2016 (vgl. A23, Antwort 44) und während seines Aufenthaltes in D._______ von Dezember 2016 bis Frühjahr 2020 dort an Kundgebungen teilgenommen hat. Seine dortige Teilnahme als Mitläufer an Kundgebungen vermag jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Diesbezüglich erwog das SEM zu Recht, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass er aufgrund exponierter exilpolitischer Tätigkeiten in D._______ das Augenmerk der algerischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nie vorgetragen, als Urheber regimekritischer, politischer Inhalte aufgetreten zu sein. Er hat zwar angegeben, von einer Drittperson aufgenommene Videofilme auf seinem Facebook-Profil geteilt zu haben. Da er jedoch nicht dargelegt hat, dass er selbst aus der Sicht des algerischen Regimes politisch missliebige Äusserungen gemacht hat, genügt alleine das Teilen eines Videofilms auf Facebook nicht, um eine daraus folgende, politische Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
E. 6.1.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gerichts bezüglich seiner Verwendung von «Social Media» widersprüchlich verhalten hat. Einerseits will er regimekritische Videofilme auf seinem Facebook-Profil geteilt haben; dies im Wissen, dass er sich dabei gedacht habe, er sei «sowieso jetzt gebrandmarkt» (vgl. A23, Antwort 109). Andererseits will er den entsprechenden Film wieder gelöscht haben, weil er negative, beleidigende Kommentare erhalten habe (vgl. A23, Antworten 146 und 147). Dieses Verhalten widerspricht der Logik des Handelns. Wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Weiter-Verbreitung des Films davon ausgegangen sein will, dass er «gebrandmarkt» sei, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er sich durch die - angesichts des behaupteten brisanten Filminhalts - zu erwartenden, später eingegangenen negativen Kommentare dazu veranlasst sah, diesen wieder zu löschen. Zudem gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe sein (Facebook-) «Account» lediglich geführt, um auf diese Weise mit seiner Mutter über den «Messenger» kommunizieren zu können (vgl. A23, Antwort 147). Bei dieser Sachlage hat er Facebook als «social-media»-Plattform nicht primär zur Verbreitung von politischen Botschaften verwendet, sondern zur Kontaktpflege mit seiner Familie.
E. 6.1.4 Durch die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Löschung des Films auf Facebook bleibt es dem Gericht auch verunmöglicht, die entsprechenden Inhalte und Kommentare auf Facebook auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zum Inhalt der Videoaufnahme über die Demonstrationsteilnahme befragt wurde. Hierzu gab er zu Protokoll, man höre ihn auf dem Video; sie hätten auch Musik gemacht und die Nationalhymne gesungen (vgl. A23, Antworten 126 und 127). Auch diese Angaben vermögen kein exponiertes politisches Engagement des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer weist insgesamt kein eigenes, konkretes, ihn im länderspezifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil auf. Hieran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Fotos und Zertifikate zum Engagement als Sportler und entsprechende Filmaufnahmen) nichts zu ändern.
E. 6.1.6 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten sozialer und ökonomischer Natur (Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, Bestreitung eines angebrachten Lebensunterhalts, Heiratswunsch, Ämterkorruption) beruhen insgesamt auf der allgemeinen Lage in Algerien. Auch in diesem Zusammenhang hat das SEM zu Recht auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz verwiesen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen als unglaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsbeachtlichen Nachteilen.
E. 6.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. In der Beschwerdeschrift wird nichts Schlüssiges vorgetragen und werden keine Beweismittel eingereicht, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas ändern könnten.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Nachteile ausgesetzt würde oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 7 Die Abweisung des Asylgesuchs und in der Folge die Anordnung der Wegweisung als solche sind, wie oben festgehalten (vgl. E. 1.4), mangels Anfechtung nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen bleibt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- respektive asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene schwierige gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Situation vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 7.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine Berufsausbildung als (...) und jahrelange Berufserfahrung als (...)händler. In seiner Heimatregion leben mehrere nahe Verwandte (Eltern und fünf Geschwister), mit denen er in aktuellem Kontakt steht. Seine Familie besitzt ein eigenes Haus (vgl. A23, Antworten 40-43 und 63). Somit kann davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration in Algerien unterstützen wird. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss bei den Akten befindlichen Arztberichten an Gedächtnisproblemen. Diese rühren von einer körperlichen Auseinandersetzung in einer (...) in D._______ und einem dort erlittenen Verkehrsunfall. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Algerien zugänglich ist; in der Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Einwände vorgetragen.
E. 7.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3933/2020 Urteil vom 18. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA; Akte [...]; Akte 4) vom 12. März 2020, dem Dublin-Erstgespräch vom 17. März 2020 (Akte 8) und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 29. Juni 2020 (Akte 23) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er habe in Algerien zuletzt in B._______ gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht. In Algerien habe er als (...) und (...)händler gearbeitet und eine Ausbildung zum (...) absolviert. Er habe mehrere legale Reisen nach Tunesien und in die Türkei vorgenommen. Im Dezember 2016 habe er Algerien verlassen und sei zunächst nach Italien und anschliessend zur Schwester in C._______ (D._______) weitergereist. In D._______ habe er sich rund dreieinhalb Jahre lang aufgehalten. Er habe Algerien verlassen, weil das Leben dort schwierig gewesen sei. Er habe sich um ein wirtschaftlich und sozial anständiges Leben bemüht. Aufgrund der dortigen schwierigen Begebenheiten (Arbeits- und Wohnsituation, Heiratsmöglichkeiten) habe er es gesellschaftlich und finanziell nicht weit gebracht. Zudem habe er nicht heiraten können, weil er nicht in genügend guten Verhältnissen gelebt habe. Seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Er selbst habe sich seit seiner Kindheit politisch betätigt, indem er ab und zu an Kundgebungen teilgenommen habe. Mit den algerischen Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Er sei stets unbescholten gewesen, es habe aber viele Ungerechtigkeiten in Algerien gegeben. Im Weiteren sei er im Heimatland ein bekannter (...)sportler gewesen, habe an Wettkämpfen (...) im In- und Ausland teilgenommen und dabei den (...) erreicht. Weil er in Algerien keine Perspektive mehr gesehen habe, sei er nach Europa gereist. In Europa habe er sich vorwiegend, rund dreieinhalb Jahre lang, in D._______ aufgehalten, habe aber zeitweise auch in Spanien oder in der Schweiz gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in D._______ habe er an Demonstrationen gegen die algerische Regierung («Hirak-Protesten») teilgenommen. Insbesondere habe er sich am (...) 2019 an einer Demonstration vor dem algerischen Konsulat in C._______ beteiligt. Dabei sei er auch auf Videoaufnahmen erkennbar, die vom Präsidenten der Organisation der Sans Papiers in D._______ («Association E._______) veröffentlicht worden seien. Der neue algerische Staatspräsident Tebboune habe 2020 ein Gesetz erlassen, welches die Teilnahme an derartigen Demonstrationen untersage. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Videoahmen auf seinem eigenen Facebook-Profil geteilt und veröffentlicht. Nachdem er auf Facebook mit negativen Kommentaren verunglimpft worden sei, habe er diese Beiträge auf seinem Profil wieder gelöscht. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die algerischen Behörden kürzlich zu Hause vorgesprochen hätten und ihn - den Beschwerdeführer - gesucht hätten. Wegen den publizierten Beiträgen auf Facebook und seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in D._______ sei er ins Visier der algerischen Behörden geraten. Im Verlauf seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer weiter vor, er leide wegen eines in D._______ erlittenen Motorradunfalls und wegen Kopfverletzungen, die er sich anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung in einer (...) zugezogen habe, an Gedächtnisschwierigkeiten und -lücken. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er weiter vor, er sei ledig. Er habe insgesamt sieben Geschwister. Seine Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor in B._______, im familieneigenen Haus leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- einen USB-Stick mit Videoaufnahmen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers: zwei Aufnahmen betreffend seine Teilnahme an einer Kundgebung vor dem algerischen Konsulat in C._______ vom (...) 2019 und eine Aufnahme betreffend seine Teilnahme an (...)-Sportkämpfen);
- ein Farbfoto betreffend Reisepass des Beschwerdeführers;
- diverse Diplome und Zertifikate sowie zwei Farbfotos betreffend die Ausbildung als (...) und die Teilnahme an Wettkämpfen der algerischen (...). B. Das SEM gab dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner damaligen, zugewiesenen Rechtsvertreterin, am 3. bzw. 6. Juli 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten (vgl. Akte 27). C. Die Rechtsvertretung reichte eine entsprechende Stellungnahme (datiert: 7. Juli 2020) ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei (vgl. Akte 33). Ergänzend zur Stellungnahme wurden 4 Fotos eingereicht (eine Foto betreffend Bestätigung der «E._______» vom 8. Januar 2020 sowie drei Aufnahmen von einer Personengruppe) zu den Akten gereicht. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2020 (vgl. Akten 34 und 35) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats mit (vgl. Akte 35). F. Mit Eingabe vom 5. August 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiven Nachfluchtgründen) zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 6. August 2020 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe explizit, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1). In der Beschwerdeschrift trägt er zur Begründung ausschliesslich Argumente vor, die sich auf das von ihm geltend gemachte exilpolitische Profil beziehen, indem er auf die von ihm in D._______ - und somit nach seiner Ausreise aus Algerien im Dezember 2016 - entfalteten politischen Aktivitäten verweist. Auch in der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 zum SEM-Entscheidentwurf werden lediglich Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Algerien gemacht. 1.4.2 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2020 verfügte Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffer 2) und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 nicht angefochten. Er beschränkt seine Beschwerde ausdrücklich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen und beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG (vgl. Kapitel «II. Materielles», Bst. B. a), 2. Abschnitt, S. 2 der Rechtsmitteleingabe). 1.4.3 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, Anordnung des Wegweisungsvollzuges). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) bleiben somit von der Anfechtung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, in Algerien sei tatsächlich im April 2020 ein Gesetz eingeführt worden, welches sich gegen Proteste richte; dieses Gesetz stelle eine Reaktion auf die «Hirak-Proteste» dar, welche innerhalb und ausserhalb Algeriens seit der Zeit Bouteflikas gegen die jeweiligen algerischen Regierungen abgehalten würden. Es erscheine jedoch nicht plausibel, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an diesen Protesten in D._______ ins Visier nehmen sollten. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Aufgrund des genannten Gesetzes sei es durchaus wahrscheinlich, dass sich die algerischen Behörden grundsätzlich auch für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das algerische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne der optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des jeweiligen Heimatlandes darstelle. Hierzu werde auf den Entscheid BVGE 2009/28 E. 7.4.3 verwiesen, welcher die Praxis bei Asylvorbringen aus dem Iran betreffe, einem Land mit ungleich aktiveren Geheimdiensten als jenen Algeriens. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Algerien zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpoli tisch betätigt habe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten hieran nichts zu ändern. Anhand der Videos, auf denen der Beschwerdeführer sich selbst mittels Selfie-Stick hinter einem Mann mit Mikrophon aufgenommen habe und dabei weitgehend tatenlos bleibe und vorwiegend in die eigene Kamera - also nicht in dieselbe Richtung, wie die übrigen Demonstranten - blicke, lasse sich genauso wenig wie aus den Aussagen während der Anhörung, in denen sehr niederschwellige Protestaktivitäten geltend gemacht worden seien, eine exponierte exilpolitische Betätigung ableiten. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Europa sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, um ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden zu bewirken. Trotz seines (...) bei der algerischen Meisterschaft und (...), verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichend prominentes Profil, um ihn für die heimischen Behörden interessant zu machen. Dies gelte umso mehr, als diese sportlichen Erfolge inzwischen bereits einige Jahre zurückliegen würden. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für die algerische Regierung und Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Er verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Somit erscheine es auch nicht plausibel, dass die algerischen Behörden sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Verbleib erkundigt haben sollten. Der Beschwerdeführer habe auch während seiner Anhörung nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb die algerischen Behörden erst Ende Juni 2020 bei seiner Familie nach ihm gesucht haben sollten, zumal das fragliche Gesetz seit April 2020 bestehe und die Demonstration bereits kurze Zeit später erstmals veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass er selbst Videos von dieser Demonstration kurz vor dem angeblichen Behördenbesuch bei der Familie erneut auf Facebook geteilt habe, reiche nicht als plausible Erklärung. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Filme je auf seinem eigenen Facebook-Profil geteilt habe. Seine Erklärung, er habe das Video inzwischen wieder gelöscht, weil er in den entsprechenden Kommentaren zu sehr beleidigt worden sei, sei nicht plausibel. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers scheine ausschliesslich wirtschaftlich begründet zu sein. Im Dublin-Gespräch, das allerdings vor dem geltend gemachten Behördenbesuch stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er sich hier weiterentwickeln und sich etwas ermöglichen wolle. Angesichts seiner gesamten Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die vorgetragene allgemeine Lage in Algerien (verbreitete Korruption, schwierige Lebensbedingungen, fehlende Perspektiven) entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2020 seien seitens der Rechtsvertretung keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. Als einfaches Mitglied einer regierungskritischen NGO und regelmässiger Demonstrationsteilnehmer habe sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend exilpolitisch betätigt, um das Interesse der heimatlichen Behörden zu wecken. Dies gelte auch für Protestaktionen in (...) D._______. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz und auf die medizinische Versorgungslage in Algerien verwiesen wurde. 5.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den vom SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2020 zusammengefassten Sachverhalt. Im Weiteren betont er seine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, insbesondere in D._______, und verweist diesbezüglich nochmals auf das im April 2020 von den algerischen Behörden erlassene Gesetz, welches ein repressiveres Vorgehen gegen regimefeindliche Protestierende ermögliche. Die «Hirak»-Protestbewegung habe sich wegen des allgemeinen Versammlungsverbots im Rahmen des «Corona-Lockdowns» in den Social-Media-Bereich verlagert. Er habe tatsächlich ein Video auf seinem Facebook-Profil geteilt und später - wegen der Vielzahl der eingegangenen, ihn beleidigenden Kommentare - wieder gelöscht. Dieses Verhalten sei durchaus nachvollziehbar. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entfaltung angeblich exponierter exilpolitischer Tätigkeiten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Schilderungen sind in massgeblichen Teilen unsubstanziiert und vage ausgefallen. 6.1.1 Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Dublin-Erstanhörung vom 17. März 2020 sowie eingangs der Anhörung vom 29. Juni 2020 primär soziale, gesellschaftliche und ökonomische Gründe für seine Ausreise aus Algerien vorträgt (schwierige Bestreitung des Lebensunterhalts, Korruption der Ämter in Algerien, problematische Arbeits- und Wohnungssuche, Schwierigkeiten bei der Heiratsplanung etc; vgl. insbesondere: A23, Antworten 72-85). In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass er explizit angibt, in Algerien unbescholten gewesen zu sein und mit den heimatlichen Behörden respektive mit Drittpersonen nie Probleme gehabt zu haben; seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. A23, Antworten 72, 76, 87 und 111). Bei dieser Sachlage erscheint seine pauschal formulierte Angabe, er habe «seit seiner Kindheit an politischen Demonstrationen» teilgenommen, fraglich und zudem inhaltlich äusserst vage (vgl. A23, Antwort 88). Als Antwort auf die Frage nach seinen politischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, es habe «ab und zu mal» «irgendwelche Demonstrationen» gegeben. Dabei hätten «die Jungs auf der Strasse geschrien». Er habe auch mitgemacht, aber es sei friedlich gewesen (vgl. A23, Antwort 86). Diese Schilderungen respektive dieses Aussageverhalten lassen nicht auf ein exponiertes politisches Interesse oder Engagement des Beschwerdeführers schliessen. 6.1.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Algerien im Dezember 2016 (vgl. A23, Antwort 44) und während seines Aufenthaltes in D._______ von Dezember 2016 bis Frühjahr 2020 dort an Kundgebungen teilgenommen hat. Seine dortige Teilnahme als Mitläufer an Kundgebungen vermag jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Diesbezüglich erwog das SEM zu Recht, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass er aufgrund exponierter exilpolitischer Tätigkeiten in D._______ das Augenmerk der algerischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nie vorgetragen, als Urheber regimekritischer, politischer Inhalte aufgetreten zu sein. Er hat zwar angegeben, von einer Drittperson aufgenommene Videofilme auf seinem Facebook-Profil geteilt zu haben. Da er jedoch nicht dargelegt hat, dass er selbst aus der Sicht des algerischen Regimes politisch missliebige Äusserungen gemacht hat, genügt alleine das Teilen eines Videofilms auf Facebook nicht, um eine daraus folgende, politische Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 6.1.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gerichts bezüglich seiner Verwendung von «Social Media» widersprüchlich verhalten hat. Einerseits will er regimekritische Videofilme auf seinem Facebook-Profil geteilt haben; dies im Wissen, dass er sich dabei gedacht habe, er sei «sowieso jetzt gebrandmarkt» (vgl. A23, Antwort 109). Andererseits will er den entsprechenden Film wieder gelöscht haben, weil er negative, beleidigende Kommentare erhalten habe (vgl. A23, Antworten 146 und 147). Dieses Verhalten widerspricht der Logik des Handelns. Wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Weiter-Verbreitung des Films davon ausgegangen sein will, dass er «gebrandmarkt» sei, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er sich durch die - angesichts des behaupteten brisanten Filminhalts - zu erwartenden, später eingegangenen negativen Kommentare dazu veranlasst sah, diesen wieder zu löschen. Zudem gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe sein (Facebook-) «Account» lediglich geführt, um auf diese Weise mit seiner Mutter über den «Messenger» kommunizieren zu können (vgl. A23, Antwort 147). Bei dieser Sachlage hat er Facebook als «social-media»-Plattform nicht primär zur Verbreitung von politischen Botschaften verwendet, sondern zur Kontaktpflege mit seiner Familie. 6.1.4 Durch die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Löschung des Films auf Facebook bleibt es dem Gericht auch verunmöglicht, die entsprechenden Inhalte und Kommentare auf Facebook auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zum Inhalt der Videoaufnahme über die Demonstrationsteilnahme befragt wurde. Hierzu gab er zu Protokoll, man höre ihn auf dem Video; sie hätten auch Musik gemacht und die Nationalhymne gesungen (vgl. A23, Antworten 126 und 127). Auch diese Angaben vermögen kein exponiertes politisches Engagement des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 6.1.5 Der Beschwerdeführer weist insgesamt kein eigenes, konkretes, ihn im länderspezifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil auf. Hieran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Fotos und Zertifikate zum Engagement als Sportler und entsprechende Filmaufnahmen) nichts zu ändern. 6.1.6 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten sozialer und ökonomischer Natur (Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, Bestreitung eines angebrachten Lebensunterhalts, Heiratswunsch, Ämterkorruption) beruhen insgesamt auf der allgemeinen Lage in Algerien. Auch in diesem Zusammenhang hat das SEM zu Recht auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz verwiesen. 6.2 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen als unglaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsbeachtlichen Nachteilen. 6.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. In der Beschwerdeschrift wird nichts Schlüssiges vorgetragen und werden keine Beweismittel eingereicht, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas ändern könnten. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Nachteile ausgesetzt würde oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7. Die Abweisung des Asylgesuchs und in der Folge die Anordnung der Wegweisung als solche sind, wie oben festgehalten (vgl. E. 1.4), mangels Anfechtung nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen bleibt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- respektive asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene schwierige gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Situation vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine Berufsausbildung als (...) und jahrelange Berufserfahrung als (...)händler. In seiner Heimatregion leben mehrere nahe Verwandte (Eltern und fünf Geschwister), mit denen er in aktuellem Kontakt steht. Seine Familie besitzt ein eigenes Haus (vgl. A23, Antworten 40-43 und 63). Somit kann davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration in Algerien unterstützen wird. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss bei den Akten befindlichen Arztberichten an Gedächtnisproblemen. Diese rühren von einer körperlichen Auseinandersetzung in einer (...) in D._______ und einem dort erlittenen Verkehrsunfall. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Algerien zugänglich ist; in der Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Einwände vorgetragen. 7.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: