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E-3499/2023

E-3499/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe die aktuelle Situation alleinstehender Frauen im italienischen Asylsystem nicht analysiert. Ausserdem rügt sie eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, welches sich auf ein Urteil aus dem letzten Jahr gestützt habe, um die aktuelle Situation in Italien zu beurteilen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Vorinstanz hat die gesamten Akten sowie sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Sachumstände in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, stellt für sich genommen noch keine (besondere) Vulnerabilität dar, weshalb auf weitergehende Abklärungen bezüglich der Situation von alleinstehenden Frauen im italienischen Asylsystem verzichtet werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Es ist sodann auch in keiner anderen Hinsicht ersichtlich, dass der Sachverhalt mangelhaft erstellt worden wäre. Mithin ist die Feststellung des Sachverhaltes rechtskonform erfolgt.

E. 4.3 Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie auf ein Urteil aus dem Jahr 2022 abstelle, betrifft dies die rechtliche Würdigung, mithin die Praxis der rechtsanwendenden Behörde, und stellt keine formelle Rüge dar. Auf die entsprechende Rüge wird unter den materiellen Erwägungen (E.6.2) eingegangen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, von welchen Überlegungen und Rechtsgrundlagen sie sich hat leiten lassen, so dass es der Beschwerdeführerin denn auch offensichtlich möglich war, diese anzufechten.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO denn auch zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dies wird in der Beschwerde nicht in Frage gezogen.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12. 3 f.; D-994/2023 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf das diesbezüglich zuletzt ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 gestützt. Bei Referenzurteilen handelt es sich - auch für das SEM - um wegweisende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von denen in der Regel nicht abgewichen wird. Dass sich die Vorinstanz daher auf das genannte Urteil gestützt hat, auch wenn es im Jahr 2022 ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. An der erwähnten Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 An dieser Einschätzung vermag auch der aktuelle Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden nichts zu ändern, zumal es sich dabei erklärtermassen um ein temporäres Überstellungshindernis handelt, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem ihm Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 7.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, Italien werde im Fall der alleinstehenden Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat weiter auch nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht, sondern sich lediglich wenige Tage dort illegal aufgehalten hat, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen indes nicht. Bei fehlbarem Verhalten der italienischen Beamten oder Drittpersonen kann sie sich im Übrigen im funktionierenden Rechtsstaat Italien an die zuständigen Behörden wenden und ihre Rechte gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.

E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3499/2023 Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. Januar 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 31. Dezember 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. B. B.a Am 19. Januar 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf (PA) und führte am 22. Februar 2023 mit ihr das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. B.b Im Rahmen dieses Gesprächs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Afghanistan im (...) 2022 verlassen und sei Ende desselben Jahres in Italien eingetroffen. Zwei Wochen später habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zur Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuches und der mutmasslichen Rückkehr dorthin führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie von den italienischen Behörden schlecht behandelt worden sei. Die Unterkunft sei undicht sowie nass gewesen und es seien keine Decken zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren hätten die Angestellten Fotoaufnahmen von ihr gemacht und auf Facebook hochgeladen, weswegen nun in Afghanistan ihr Aufenthaltsort bekannt sei. In Italien sei sie deshalb in Gefahr. Die Fingerabdrücke habe sie zudem nur unter Drohung und Zwang abgegeben. Schliesslich würden in der Schweiz die Frauenrechte respektiert. In medizinischer Hinsicht gehe es ihr gut. Am 23. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführer eine Kopie ihrer Identitätskarte ein. C. Am 13. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 11. Mai 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (eröffnet am 14. Juni 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe die aktuelle Situation alleinstehender Frauen im italienischen Asylsystem nicht analysiert. Ausserdem rügt sie eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, welches sich auf ein Urteil aus dem letzten Jahr gestützt habe, um die aktuelle Situation in Italien zu beurteilen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Vorinstanz hat die gesamten Akten sowie sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Sachumstände in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, stellt für sich genommen noch keine (besondere) Vulnerabilität dar, weshalb auf weitergehende Abklärungen bezüglich der Situation von alleinstehenden Frauen im italienischen Asylsystem verzichtet werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Es ist sodann auch in keiner anderen Hinsicht ersichtlich, dass der Sachverhalt mangelhaft erstellt worden wäre. Mithin ist die Feststellung des Sachverhaltes rechtskonform erfolgt. 4.3 Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie auf ein Urteil aus dem Jahr 2022 abstelle, betrifft dies die rechtliche Würdigung, mithin die Praxis der rechtsanwendenden Behörde, und stellt keine formelle Rüge dar. Auf die entsprechende Rüge wird unter den materiellen Erwägungen (E.6.2) eingegangen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, von welchen Überlegungen und Rechtsgrundlagen sie sich hat leiten lassen, so dass es der Beschwerdeführerin denn auch offensichtlich möglich war, diese anzufechten. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO denn auch zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dies wird in der Beschwerde nicht in Frage gezogen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12. 3 f.; D-994/2023 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf das diesbezüglich zuletzt ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 gestützt. Bei Referenzurteilen handelt es sich - auch für das SEM - um wegweisende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von denen in der Regel nicht abgewichen wird. Dass sich die Vorinstanz daher auf das genannte Urteil gestützt hat, auch wenn es im Jahr 2022 ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. An der erwähnten Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 6.3 An dieser Einschätzung vermag auch der aktuelle Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden nichts zu ändern, zumal es sich dabei erklärtermassen um ein temporäres Überstellungshindernis handelt, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem ihm Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4). 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, Italien werde im Fall der alleinstehenden Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat weiter auch nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht, sondern sich lediglich wenige Tage dort illegal aufgehalten hat, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen indes nicht. Bei fehlbarem Verhalten der italienischen Beamten oder Drittpersonen kann sie sich im Übrigen im funktionierenden Rechtsstaat Italien an die zuständigen Behörden wenden und ihre Rechte gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: