Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein, wo er am 8. Juli 2011 summarisch befragt wurde. Am 17. Dezember 2013 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, aus B._______ in Afghanistan zu stammen. Er habe als Grosshändler jeweils in Mazar-e-Sharif und Kabul Lebensmittel eingekauft und diese an kleinere Lebensmittelgeschäfte in seiner Region weitergeliefert. Im Dezember 2010 / Januar 2011 sei er erstmals von einem Angehörigen der Taliban per Telefon kontaktiert und zur Zahlung von umgerechnet 150'000.- US-Dollar aufgefordert worden, die er auf ein Bankkonto hätte überweisen müssen. Später sei er noch einmal von den Taliban kontaktiert worden. Zum letzten Mal sei dies im Februar 2011 geschehen. Um Zeit zu gewinnen, habe er sich eine Frist von zwei Wochen ausbedungen, mit der Begründung, er müsse zuerst das Geld auftreiben. Der Taliban habe ihm am Telefon gedroht, sein Leben sei in Gefahr, falls er die Frist nicht einhalte. Da er nicht mehr in Sicherheit gewesen sei, habe ihm seine Ehefrau geraten, Afghanistan zu verlassen, worauf er das Land verlassen habe und über Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 30. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er reichte eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, eine Aufstellung über den bisherigen Kostenaufwand sowie einen Bericht über die Sicherheitslage in Afghanistan und einen Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 beschied die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme auf. E. Das BFM verwies in der Vernehmlassungsantwort vom 13. März 2014 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich an diesen fest. Die Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2014 zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung angegeben, die Taliban seien verschiedene Male zu ihm gekommen und hätten eine unmögliche Geldsumme von ihm verlangt, derweil er im späteren Verlauf der Befragung sagte, sie hätten ihn ausschliesslich telefonisch kontaktiert. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gesagt, die Taliban würden ihn köpfen, wenn er die Geldsumme nicht überweise. Bei der Anhörung jedoch habe er mehrfach angegeben, die Taliban würden ihn in diesem Fall entführen. Ferner habe er in der Erstbefragung erläutert, dass ihm die Taliban immer eine Zahlungsfrist gesetzt hätten, derweil er in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, lediglich beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erhalten zu haben. Es würden angesichts dieser Widersprüche einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, so die Vorinstanz. Eine Bestätigung fänden die Zweifel sodann darin, dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe habe aufführen können, weshalb die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse gehabt hätten, ohne dass vorher jemals ein Kontakt stattgefunden habe. Und es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban keine drastischeren Methoden angewendet hätten, um von ihm Geld zu erpressen und ihm selbst beim dritten Mal noch eine zweiwöchige Frist eingeräumt hätten. Schliesslich entspreche die Angabe, ganz Afghanistan sei in den Händen der Taliban, nicht den Tatsachen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dagegen, dass die Protokollaussage "sono venuti diversi volte a chiedermi di soldi" nicht zwingendermassen ein persönliches Erscheinen der Taliban meine, zumal er keine präzisierenden Angaben über den Ort, wo sie ihn aufgesucht hätten, gemacht habe. Zudem habe er bereits zu Beginn seiner Ausführungen auf die Frage, wie viele Male sie gekommen seien, geantwortet: "Non mandavano la gente, ti telefonavano". Weiter seien betreffend die Folgen der Nichtbezahlung beide Aussagen - die Taliban würden ihn köpfen (bei der Erstbefragung); die Taliban würden ihn entführen (bei der Anhörung) - korrekt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese widersprechen würden. Um ihn zu köpfen, hätten die Taliban ihn ja zunächst persönlich abholen müssen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Zahlungsfristen gesteht der Beschwerdeführer einen Widerspruch ein, hält aber fest, dass die anlässlich der Anhörung gemachte Aussage - er habe sich erst beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erbeten - korrekt sei. Dem Vorhalt, er könne keine plausiblen Gründe aufführen, weshalb die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse zeigten, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er als Geschäftsmann auf die Herausgabe von Geld erpresst werden könne und sich zudem negativ über die Taliban geäussert habe, was ihnen über ihre Informanten mit Sicherheit zugetragen worden sei. Hinsichtlich des Vorhalts der drastischeren Erpressungsmethoden wendet der Beschwerdeführer ein, dass die mehrmalige Drohung üblich sei und die Taliban des eigenen Aufwandes und Risikos wegen nicht immer sogleich eine Truppe losschicken könnten.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auch wenn nicht alle aufgezeigten Ungereimtheiten überzeugen können und weitere Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeugt von ausgesprochener Kargkeit. Er hat kaum konkrete Angaben gemacht. Während der Befragung waren zahlreiche Nachfragen nötig und trotzdem vermochte er seine Aussagen nicht zu substantiieren. Neben den von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten fällt Folgendes ins Gewicht, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht:
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, als Händler im Einmannbetrieb Lebensmittel in den Städten eingekauft und in seiner Region verkauft zu haben. Auch wenn er und seine Familie gemäss eigenen Angaben sehr gut von den Erträgen dieser Arbeit leben konnten, dürften diese kaum eine Höhe erreicht haben, welche die behauptete Erpressungssumme von 150'000 US-Dollar als glaubhaft erscheinen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade er in den Fokus der Taliban geraten sein sollte. Obschon als Geschäftsmann einem erhöhten Risiko für Übergriffe seitens der Taliban ausgesetzt - wie von der Vorinstanz anerkannt -, erscheinen seine Einkünfte zu gering, als dass sich die Taliban für ihn interessieren könnten. Zweitens hat er - auch in der Rechtsmitteleingabe - nicht aufgezeigt, wann, wo und in welcher Form er sich jeweils als Gegner der Taliban konkret offenbarte, so dass diese auf ihn hätten aufmerksam werden können. Trotz Nachfrage blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp. Sie vermitteln nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereignisse, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Dieser Eindruck wird weiter durch den Umstand verstärkt, dass er weder beim zweiten noch beim dritten Anruf - als er jedenfalls nicht mehr von einem schlechten Scherz ausgehen konnte - die Kontonummer für die Überweisung der verlangten Summe aufgeschrieben hat. Hätten es die Taliban mit der Erpressung überdies ernst gemeint und vom Beschwerdeführer tatsächlich die Herausgabe der hohen Summe von 150'000 US-Dollar erwartet - was im Verhältnis wohl deutlich mehr als dem zehnfachen Jahresverdienst des Beschwerdeführers entspräche -, hätten sie in der Tat, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, wirksamere Druckmittel eingesetzt, als sich lediglich mit (zunächst sogar nur anonymen) Telefonanrufen zu begnügen. Was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt, ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehren getroffen habe. Dies, obschon sich der Taliban beim zweiten Anruf als solcher zu erkennen gegeben habe. Überhaupt vermag der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nachfragen keine konkreten Angaben über den Inhalt der Telefongespräche zu machen und auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz hin nimmt er Ausflucht in der Antwort, der mutmassliche Erpresser habe "aufgelegt". Schliesslich ist der Anhörung zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers weder vor noch nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert oder belästigt worden ist. Bei einem ernsthaften Interesse an ihm wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban nach seinem Verschwinden bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten.
E. 5.3 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung auszuräumen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Da seine Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
E. 7.4 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur allgemeinen Lage in Afghanistan im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 geäussert. Es wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Ebenso treffe dies auf die Städte Herat und Mazar-e-Sharif zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - in zwei grundsätzlichen Urteilen zur Situation in diesen beiden Städten geäussert und dort eine mit Kabul vergleichbare Sicherheitslage festgestellt (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Entsprechend kann die Rückkehr in eine der genannten Städte unter bestimmten Umständen als zumutbar gelten. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle und dieser über ein gutes soziales Netz verfüge. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann mit seinen achtundvierzig Jahren nicht mehr als jung bezeichnet werden und selbst wenn er in Kabul und Mazar-e-Sharif aufgrund seiner langjährigen Geschäftskontakte auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, sind diese Kontakte lediglich beruflicher Natur. Zudem sind diese Kontakte zu den ehemaligen Lieferanten vor drei Jahren abgebrochen, hat der Beschwerdeführer von ihnen doch letztmals vor seiner Ausreise im Jahr 2011 Waren bezogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Rückkehrer Aufnahme und Wiedereingliederung - qua Wohnung und Arbeitsmöglichkeit -, geschweige denn Unterkunft und Existenzsicherung für seine derzeit noch auf dem Land lebende Frau und die drei Kinder zu garantieren vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als nicht zumutbar zu beurteilen, der Beschwerdeführer somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und macht Bedürftigkeit geltend. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (letzter Satz) sind ihm keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
E. 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin beläuft sich auf Fr. 1'989.- (Stundenansatz Fr. 180.-). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-445/2014 Urteil vom 10. September 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein, wo er am 8. Juli 2011 summarisch befragt wurde. Am 17. Dezember 2013 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, aus B._______ in Afghanistan zu stammen. Er habe als Grosshändler jeweils in Mazar-e-Sharif und Kabul Lebensmittel eingekauft und diese an kleinere Lebensmittelgeschäfte in seiner Region weitergeliefert. Im Dezember 2010 / Januar 2011 sei er erstmals von einem Angehörigen der Taliban per Telefon kontaktiert und zur Zahlung von umgerechnet 150'000.- US-Dollar aufgefordert worden, die er auf ein Bankkonto hätte überweisen müssen. Später sei er noch einmal von den Taliban kontaktiert worden. Zum letzten Mal sei dies im Februar 2011 geschehen. Um Zeit zu gewinnen, habe er sich eine Frist von zwei Wochen ausbedungen, mit der Begründung, er müsse zuerst das Geld auftreiben. Der Taliban habe ihm am Telefon gedroht, sein Leben sei in Gefahr, falls er die Frist nicht einhalte. Da er nicht mehr in Sicherheit gewesen sei, habe ihm seine Ehefrau geraten, Afghanistan zu verlassen, worauf er das Land verlassen habe und über Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 30. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er reichte eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, eine Aufstellung über den bisherigen Kostenaufwand sowie einen Bericht über die Sicherheitslage in Afghanistan und einen Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 beschied die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme auf. E. Das BFM verwies in der Vernehmlassungsantwort vom 13. März 2014 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich an diesen fest. Die Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2014 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung angegeben, die Taliban seien verschiedene Male zu ihm gekommen und hätten eine unmögliche Geldsumme von ihm verlangt, derweil er im späteren Verlauf der Befragung sagte, sie hätten ihn ausschliesslich telefonisch kontaktiert. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gesagt, die Taliban würden ihn köpfen, wenn er die Geldsumme nicht überweise. Bei der Anhörung jedoch habe er mehrfach angegeben, die Taliban würden ihn in diesem Fall entführen. Ferner habe er in der Erstbefragung erläutert, dass ihm die Taliban immer eine Zahlungsfrist gesetzt hätten, derweil er in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, lediglich beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erhalten zu haben. Es würden angesichts dieser Widersprüche einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, so die Vorinstanz. Eine Bestätigung fänden die Zweifel sodann darin, dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe habe aufführen können, weshalb die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse gehabt hätten, ohne dass vorher jemals ein Kontakt stattgefunden habe. Und es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban keine drastischeren Methoden angewendet hätten, um von ihm Geld zu erpressen und ihm selbst beim dritten Mal noch eine zweiwöchige Frist eingeräumt hätten. Schliesslich entspreche die Angabe, ganz Afghanistan sei in den Händen der Taliban, nicht den Tatsachen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dagegen, dass die Protokollaussage "sono venuti diversi volte a chiedermi di soldi" nicht zwingendermassen ein persönliches Erscheinen der Taliban meine, zumal er keine präzisierenden Angaben über den Ort, wo sie ihn aufgesucht hätten, gemacht habe. Zudem habe er bereits zu Beginn seiner Ausführungen auf die Frage, wie viele Male sie gekommen seien, geantwortet: "Non mandavano la gente, ti telefonavano". Weiter seien betreffend die Folgen der Nichtbezahlung beide Aussagen - die Taliban würden ihn köpfen (bei der Erstbefragung); die Taliban würden ihn entführen (bei der Anhörung) - korrekt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese widersprechen würden. Um ihn zu köpfen, hätten die Taliban ihn ja zunächst persönlich abholen müssen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Zahlungsfristen gesteht der Beschwerdeführer einen Widerspruch ein, hält aber fest, dass die anlässlich der Anhörung gemachte Aussage - er habe sich erst beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erbeten - korrekt sei. Dem Vorhalt, er könne keine plausiblen Gründe aufführen, weshalb die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse zeigten, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er als Geschäftsmann auf die Herausgabe von Geld erpresst werden könne und sich zudem negativ über die Taliban geäussert habe, was ihnen über ihre Informanten mit Sicherheit zugetragen worden sei. Hinsichtlich des Vorhalts der drastischeren Erpressungsmethoden wendet der Beschwerdeführer ein, dass die mehrmalige Drohung üblich sei und die Taliban des eigenen Aufwandes und Risikos wegen nicht immer sogleich eine Truppe losschicken könnten. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auch wenn nicht alle aufgezeigten Ungereimtheiten überzeugen können und weitere Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeugt von ausgesprochener Kargkeit. Er hat kaum konkrete Angaben gemacht. Während der Befragung waren zahlreiche Nachfragen nötig und trotzdem vermochte er seine Aussagen nicht zu substantiieren. Neben den von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten fällt Folgendes ins Gewicht, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht: 5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, als Händler im Einmannbetrieb Lebensmittel in den Städten eingekauft und in seiner Region verkauft zu haben. Auch wenn er und seine Familie gemäss eigenen Angaben sehr gut von den Erträgen dieser Arbeit leben konnten, dürften diese kaum eine Höhe erreicht haben, welche die behauptete Erpressungssumme von 150'000 US-Dollar als glaubhaft erscheinen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade er in den Fokus der Taliban geraten sein sollte. Obschon als Geschäftsmann einem erhöhten Risiko für Übergriffe seitens der Taliban ausgesetzt - wie von der Vorinstanz anerkannt -, erscheinen seine Einkünfte zu gering, als dass sich die Taliban für ihn interessieren könnten. Zweitens hat er - auch in der Rechtsmitteleingabe - nicht aufgezeigt, wann, wo und in welcher Form er sich jeweils als Gegner der Taliban konkret offenbarte, so dass diese auf ihn hätten aufmerksam werden können. Trotz Nachfrage blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp. Sie vermitteln nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereignisse, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Dieser Eindruck wird weiter durch den Umstand verstärkt, dass er weder beim zweiten noch beim dritten Anruf - als er jedenfalls nicht mehr von einem schlechten Scherz ausgehen konnte - die Kontonummer für die Überweisung der verlangten Summe aufgeschrieben hat. Hätten es die Taliban mit der Erpressung überdies ernst gemeint und vom Beschwerdeführer tatsächlich die Herausgabe der hohen Summe von 150'000 US-Dollar erwartet - was im Verhältnis wohl deutlich mehr als dem zehnfachen Jahresverdienst des Beschwerdeführers entspräche -, hätten sie in der Tat, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, wirksamere Druckmittel eingesetzt, als sich lediglich mit (zunächst sogar nur anonymen) Telefonanrufen zu begnügen. Was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt, ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehren getroffen habe. Dies, obschon sich der Taliban beim zweiten Anruf als solcher zu erkennen gegeben habe. Überhaupt vermag der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nachfragen keine konkreten Angaben über den Inhalt der Telefongespräche zu machen und auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz hin nimmt er Ausflucht in der Antwort, der mutmassliche Erpresser habe "aufgelegt". Schliesslich ist der Anhörung zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers weder vor noch nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert oder belästigt worden ist. Bei einem ernsthaften Interesse an ihm wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban nach seinem Verschwinden bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. 5.3 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung auszuräumen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Da seine Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). 7.4 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur allgemeinen Lage in Afghanistan im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 geäussert. Es wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Ebenso treffe dies auf die Städte Herat und Mazar-e-Sharif zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - in zwei grundsätzlichen Urteilen zur Situation in diesen beiden Städten geäussert und dort eine mit Kabul vergleichbare Sicherheitslage festgestellt (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Entsprechend kann die Rückkehr in eine der genannten Städte unter bestimmten Umständen als zumutbar gelten. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle und dieser über ein gutes soziales Netz verfüge. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann mit seinen achtundvierzig Jahren nicht mehr als jung bezeichnet werden und selbst wenn er in Kabul und Mazar-e-Sharif aufgrund seiner langjährigen Geschäftskontakte auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, sind diese Kontakte lediglich beruflicher Natur. Zudem sind diese Kontakte zu den ehemaligen Lieferanten vor drei Jahren abgebrochen, hat der Beschwerdeführer von ihnen doch letztmals vor seiner Ausreise im Jahr 2011 Waren bezogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Rückkehrer Aufnahme und Wiedereingliederung - qua Wohnung und Arbeitsmöglichkeit -, geschweige denn Unterkunft und Existenzsicherung für seine derzeit noch auf dem Land lebende Frau und die drei Kinder zu garantieren vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als nicht zumutbar zu beurteilen, der Beschwerdeführer somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und macht Bedürftigkeit geltend. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (letzter Satz) sind ihm keine Verfahrenskosten zu auferlegen. 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin beläuft sich auf Fr. 1'989.- (Stundenansatz Fr. 180.-). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: