opencaselaw.ch

E-4397/2021

E-4397/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 18. März 2021 im Rahmen einer bewilligten Einreise zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, in die Schweiz. A.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. April 2021 reichte sie ein Asylgesuch (Familienasyl) ein. B. Am 12. April 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 28. Mai 2021 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei führte sie aus, dass ihr Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, und machte eigene Asylgründe geltend. Mit Entscheid des SEM vom 3. Juni 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Gesuch um Familienzusammenführung gewährt In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2021 hielt dieser fest, dass er die Ehe als gescheitert betrachte und sich scheiden lassen wolle, weshalb er die Familienzusammenführung nicht mehr wünsche. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 das rechtliche Gehör dazu. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 führte ihre Rechtsvertretung aus, dass aus asylrechtlicher Sicht keine Möglichkeit mehr bestehe, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Familienzusammenführung fortzuführen, ihr Gesuch indes aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten geprüft werden solle. D. Am 18. August 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. E. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Kurdin und stammte aus dem Dorf B._______, Provinz C._______. Nach der Heirat habe sie an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Sie sei seit Langem politisch für die Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker, nachfolgend: HDP) und bei den Friedensmüttern aktiv gewesen. Ihren Kindern habe sie kurdische Vornamen gefallener Personen gegeben. Zudem seien immer wieder Sympathisanten der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend: PKK) bei ihr zuhause gewesen. Aufgrund all ihrer politischen Tätigkeiten sei sie ungefähr vier Mal in Untersuchungshaft genommen worden, wobei sie auch geschlagen und beschimpft worden sei. Am darauffolgenden Tag habe man sie jeweils wieder freigelassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei das Leben als alleinstehende Frau im Dorf schwieriger geworden. Zuletzt habe sie bei ihrem Sohn in D._______ gewohnt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Gefahr laufen, inhaftiert zu werden. Zudem habe sie (...), (...) und in der Türkei einen (...) gehabt, den sie aber nicht habe operieren lassen wollen. Ihr Ehemann, von dem sie mittlerweile getrennt lebe, habe im Jahr 2020 Asyl in der Schweiz wegen Verurteilung als PKK-Mitglied erhalten. Drei Söhne und eine Tochter würden zurzeit nach wie vor in der Türkei leben. Eine andere Tochter lebe in der Schweiz. Sie reichte folgende Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität und als Beweismittel zu den Akten: ihren Pass und ihren Identitätsausweis (beides im Original), einen Auszug aus dem Familienregister, diverse Fotos, zwei Zeitungsartikel, ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 2008 und einen Arztbericht vom April 2021. F. Mit Verfügung vom 31. August 2021 - eröffnet am 2. September 2021 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung eines Arzttermins, ein Foto einer Demonstration, Fotos ihrer Kinder, ein Referenzschreiben der HDP, Klageschriften gegen die Friedensmütter, sowie zwei Zeitungsartikel betreffend die Friedensmütter zu den Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Am 7. Oktober 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Das SEM zweifelte weder am Beitritt der Beschwerdeführerin zur HDP noch an ihren vorgebrachten politischen Aktivitäten. Angesichts ihres niederschwelligen politischen Profils als einfaches Parteimitglied ohne exponierte Stellung innerhalb der HDP, den jahrelang zurückliegenden Untersuchungshaften, dem einmaligen Verfahren, in welchem sie im Jahr 2008 freigesprochen worden sei, der legalen Ausreise - bei welcher fraglich sei, ob sie ohne das Familiennachzugsgesuch überhaupt ausgereist wäre - und der (abgesehen von Belästigungen mittels Drohnenüberwachung und den Behördenbesuchen, anlässlich welcher sich die Behörden nach ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwager erkundigt hätten) fehlenden Reflexverfolgung, stelle sich die Frage, welches Interesse die Behörden an ihr gehabt hätten. Ihr allgemeiner Verweis, dass andere Aktivistinnen oder ihre Freundinnen verhaftet worden seien, weshalb sie bei einer Rückkehr ebenfalls verhaftet würde, überzeuge nicht. Aufgrund ihrer Erlebnisse und aus subjektiver Sicht seien ihre Befürchtungen durchaus nachvollziehbar, würden jedoch jeglicher objektiven Grundlage entbehren. Die türkischen Behörden hätten zahlreiche Mittel und Wege gehabt, sie festzunehmen oder Verfahren gegen sie einzuleiten, falls ein tatsächliches Interesse an ihrer Person bestanden hätte. Die von ihr geschilderten Erlebnisse hätten nie ein asylrechtlich relevantes Ausmass erlangt. Weshalb dies bei einer Rückkehr anders sein sollte, habe sie nicht zu begründen vermocht. Ein soziales Netzwerk (Kinder, Geschwister und Stiefgeschwister) sei in der Türkei vorhanden. Ihr Kind habe ihren Lebensunterhalt finanziert, obschon diese finanzielle Bürde nicht einfach gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei, nebst der Unterstützung ihrer Familie vor Ort, auch auf die Mithilfe ihrer in der Schweiz lebenden Tochter zählen könnte. Aus ihren gesundheitlichen Beschwerden würden sich angesichts des gut entwickelten türkischen Gesundheitssystems keine Anzeichen ergeben, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, sie habe grosse Erinnerungslücken, weshalb ihre Erklärungen nicht in einer logischen Reihenfolge und mit vielen fehlenden Informationen erfolgt seien. Eine medizinische Abklärung sei nicht abgewartet worden. Auch einfache Mitglieder der HDP seien in der Türkei gefährdet und würden verhaftet. So sei ihr Ehemann, der auch keine hohe führende Rolle in der HDP innegehabt habe, ebenfalls wegen seiner PKK-Mitgliedschaft verurteilt worden. Sie sei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt und es sei ihr mit dem Tod beziehungsweise dem Verschwinden lassen gedroht worden. Insgesamt weise sie ein besonderes, asylrelevantes politisches Profil auf. Ihre Kinder seien alle bei der HDP aktiv und würden in Angst und unter sehr schwierigen Lebensumständen leben, weshalb sie ihr keinen Schutz und Unterstützung bieten könnten. Ihren beiden älteren Söhnen sei die Arbeitsstelle bei der Gemeinde gekündigt worden. Ihr jüngster Sohn sei untergetaucht, weil er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Sie habe keine Rente und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig. Die Sozialhilfeleistungen seien sehr niedrig und würden willkürlich mehrheitlich an der Regierungspartei nahestehende Personen ausgezahlt. Als alleinstehende Frau würde sie, nebst dem gesellschaftlichen Druck, ebenfalls seitens der Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Die Rechtsvertreterin hatte die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2021 auf die Erinnerungsprobleme der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht und an der ergänzenden Anhörung Fragen dazu gestellt (vgl. SEM-Akten [...]-42/12 [nachfolgend: A42], F49 f.). Dass ihre Antworten anlässlich der Anhörungen nicht immer in einer logischen Reihenfolge und teils lückenhaft ausgefallen sein mögen, ist indes insofern irrelevant, als dass die Vorinstanz das politische Engagement der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt hat. Der Sachverhalt kann deshalb als erstellt erachtet werden. Folglich ist auf das Subeventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 Den geltend gemachten erlittenen Nachteilen (mehrfache kurzzeitige Untersuchungshaften und ein abgeschlossenes Verfahren) mangelt es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität. An dieser Einschätzung ändern auch ihre Aussagen, wonach sie anlässlich der Untersuchungshaft beschimpft und geschlagen worden sei, nichts, zumal diese Festnahmen bereits mehrere Jahre zurückliegen (vgl. A42 F32 ff.). Ihren Aussagen ist sodann insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich die Bedrohungssituation bis zu ihrer Ausreise intensiviert hätte. Die Schikanen (Überwachung mit Drohnen, Besuche durch die Behörden), denen die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin habe zwar unter anderem wegen politischer Verfolgung mehrfach den Wohnort gewechselt. Seit ihrem Wegzug aus E._______ sei sie aber nicht mehr in Untersuchungshaft gewesen. Gemäss ihren Aussagen hätten die Behörden sie seither überwacht und bei ihr zuhause jeweils nach ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwager gefragt (vgl. A29 F72 ff. und F80; A42 F32 und F47). Anhand dieser Schilderungen bestätigt sich der Eindruck mangelnden Interesses der Behörden an der Beschwerdeführerin, zumal die Behördenbesuche in erster Linie darauf ausgerichtet schienen, ihre Familienmitglieder ausfindig zu machen. Es ist ihren Aussagen indes nicht zu entnehmen, dass ihre Bewegungsfreiheit derart massiv eingeschränkt war und sie stets befürchten musste, es drohten ihr weitere Verfolgungsmassnahmen. Die Schikanen durch die türkischen Behörden sind nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal ihr nach der Ausreise ihres Ehemannes ein weiterer Verbleib in der Türkei möglich war, bis dieser ein Gesuch um Familiennachzug für sie stellte. Die nachvollziehbare subjektive Furcht, wie ihre Freundinnen verhaftet zu werden, vermochte sie ferner nicht objektiv zu konkretisieren.

E. 6.5 Das SEM stellte schliesslich zu Recht fest, dass nicht von begründeter Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass ihrem Ehemann in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch das Engagement ihrer Kinder für die HDP ist nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin zur Annahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Die Familie ist seit Jahren politisch aktiv. Ihren Aussagen sind indes keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wegen des Engagements ihrer Kinder mit Problemen oder gar Nachteilen konfrontiert gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich daran bei einer Rückkehr etwas ändern würde.

E. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei C._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nach wie vor über ein soziales Netz (Kinder, Geschwister und Stiefgeschwister) verfügt. Bereits vor ihrer Ausreise wurde sie von ihren Kindern finanziell unterstützt und hat bei ihrem Sohn gewohnt (vgl. A29 F17 ff. und A43 F52 f.). Auch wenn ihre Söhne ihre Anstellung bei der Gemeinde verloren haben sollten (vgl. Beschwerde S. 10), ist anzunehmen, dass sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zurechtfinden werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat sowie ihre Tochter in der Schweiz sie - sollten die Sozialhilfeleistung des türkischen Staates nicht ausreichen - bei einer Rückkehr unterstützen können. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) kann davon ausgegangen werden, dass sie eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann. Die Behandlung allfälliger psychischer Probleme in Zusammenhang mit ihren Erinnerungsschwierigkeiten sollte in der Türkei ebenfalls sowohl stationär als auch ambulant möglich sein. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) ist das Ergebnis der medizinischen Abklärung in der Schweiz folglich nicht abzuwarten. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskare (beide im Original) ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4397/2021 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 18. März 2021 im Rahmen einer bewilligten Einreise zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, in die Schweiz. A.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. April 2021 reichte sie ein Asylgesuch (Familienasyl) ein. B. Am 12. April 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 28. Mai 2021 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei führte sie aus, dass ihr Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, und machte eigene Asylgründe geltend. Mit Entscheid des SEM vom 3. Juni 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Gesuch um Familienzusammenführung gewährt In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2021 hielt dieser fest, dass er die Ehe als gescheitert betrachte und sich scheiden lassen wolle, weshalb er die Familienzusammenführung nicht mehr wünsche. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 das rechtliche Gehör dazu. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 führte ihre Rechtsvertretung aus, dass aus asylrechtlicher Sicht keine Möglichkeit mehr bestehe, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Familienzusammenführung fortzuführen, ihr Gesuch indes aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten geprüft werden solle. D. Am 18. August 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. E. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Kurdin und stammte aus dem Dorf B._______, Provinz C._______. Nach der Heirat habe sie an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Sie sei seit Langem politisch für die Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker, nachfolgend: HDP) und bei den Friedensmüttern aktiv gewesen. Ihren Kindern habe sie kurdische Vornamen gefallener Personen gegeben. Zudem seien immer wieder Sympathisanten der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend: PKK) bei ihr zuhause gewesen. Aufgrund all ihrer politischen Tätigkeiten sei sie ungefähr vier Mal in Untersuchungshaft genommen worden, wobei sie auch geschlagen und beschimpft worden sei. Am darauffolgenden Tag habe man sie jeweils wieder freigelassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei das Leben als alleinstehende Frau im Dorf schwieriger geworden. Zuletzt habe sie bei ihrem Sohn in D._______ gewohnt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Gefahr laufen, inhaftiert zu werden. Zudem habe sie (...), (...) und in der Türkei einen (...) gehabt, den sie aber nicht habe operieren lassen wollen. Ihr Ehemann, von dem sie mittlerweile getrennt lebe, habe im Jahr 2020 Asyl in der Schweiz wegen Verurteilung als PKK-Mitglied erhalten. Drei Söhne und eine Tochter würden zurzeit nach wie vor in der Türkei leben. Eine andere Tochter lebe in der Schweiz. Sie reichte folgende Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität und als Beweismittel zu den Akten: ihren Pass und ihren Identitätsausweis (beides im Original), einen Auszug aus dem Familienregister, diverse Fotos, zwei Zeitungsartikel, ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 2008 und einen Arztbericht vom April 2021. F. Mit Verfügung vom 31. August 2021 - eröffnet am 2. September 2021 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung eines Arzttermins, ein Foto einer Demonstration, Fotos ihrer Kinder, ein Referenzschreiben der HDP, Klageschriften gegen die Friedensmütter, sowie zwei Zeitungsartikel betreffend die Friedensmütter zu den Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Am 7. Oktober 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Das SEM zweifelte weder am Beitritt der Beschwerdeführerin zur HDP noch an ihren vorgebrachten politischen Aktivitäten. Angesichts ihres niederschwelligen politischen Profils als einfaches Parteimitglied ohne exponierte Stellung innerhalb der HDP, den jahrelang zurückliegenden Untersuchungshaften, dem einmaligen Verfahren, in welchem sie im Jahr 2008 freigesprochen worden sei, der legalen Ausreise - bei welcher fraglich sei, ob sie ohne das Familiennachzugsgesuch überhaupt ausgereist wäre - und der (abgesehen von Belästigungen mittels Drohnenüberwachung und den Behördenbesuchen, anlässlich welcher sich die Behörden nach ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwager erkundigt hätten) fehlenden Reflexverfolgung, stelle sich die Frage, welches Interesse die Behörden an ihr gehabt hätten. Ihr allgemeiner Verweis, dass andere Aktivistinnen oder ihre Freundinnen verhaftet worden seien, weshalb sie bei einer Rückkehr ebenfalls verhaftet würde, überzeuge nicht. Aufgrund ihrer Erlebnisse und aus subjektiver Sicht seien ihre Befürchtungen durchaus nachvollziehbar, würden jedoch jeglicher objektiven Grundlage entbehren. Die türkischen Behörden hätten zahlreiche Mittel und Wege gehabt, sie festzunehmen oder Verfahren gegen sie einzuleiten, falls ein tatsächliches Interesse an ihrer Person bestanden hätte. Die von ihr geschilderten Erlebnisse hätten nie ein asylrechtlich relevantes Ausmass erlangt. Weshalb dies bei einer Rückkehr anders sein sollte, habe sie nicht zu begründen vermocht. Ein soziales Netzwerk (Kinder, Geschwister und Stiefgeschwister) sei in der Türkei vorhanden. Ihr Kind habe ihren Lebensunterhalt finanziert, obschon diese finanzielle Bürde nicht einfach gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei, nebst der Unterstützung ihrer Familie vor Ort, auch auf die Mithilfe ihrer in der Schweiz lebenden Tochter zählen könnte. Aus ihren gesundheitlichen Beschwerden würden sich angesichts des gut entwickelten türkischen Gesundheitssystems keine Anzeichen ergeben, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, sie habe grosse Erinnerungslücken, weshalb ihre Erklärungen nicht in einer logischen Reihenfolge und mit vielen fehlenden Informationen erfolgt seien. Eine medizinische Abklärung sei nicht abgewartet worden. Auch einfache Mitglieder der HDP seien in der Türkei gefährdet und würden verhaftet. So sei ihr Ehemann, der auch keine hohe führende Rolle in der HDP innegehabt habe, ebenfalls wegen seiner PKK-Mitgliedschaft verurteilt worden. Sie sei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt und es sei ihr mit dem Tod beziehungsweise dem Verschwinden lassen gedroht worden. Insgesamt weise sie ein besonderes, asylrelevantes politisches Profil auf. Ihre Kinder seien alle bei der HDP aktiv und würden in Angst und unter sehr schwierigen Lebensumständen leben, weshalb sie ihr keinen Schutz und Unterstützung bieten könnten. Ihren beiden älteren Söhnen sei die Arbeitsstelle bei der Gemeinde gekündigt worden. Ihr jüngster Sohn sei untergetaucht, weil er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Sie habe keine Rente und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig. Die Sozialhilfeleistungen seien sehr niedrig und würden willkürlich mehrheitlich an der Regierungspartei nahestehende Personen ausgezahlt. Als alleinstehende Frau würde sie, nebst dem gesellschaftlichen Druck, ebenfalls seitens der Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Rechtsvertreterin hatte die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2021 auf die Erinnerungsprobleme der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht und an der ergänzenden Anhörung Fragen dazu gestellt (vgl. SEM-Akten [...]-42/12 [nachfolgend: A42], F49 f.). Dass ihre Antworten anlässlich der Anhörungen nicht immer in einer logischen Reihenfolge und teils lückenhaft ausgefallen sein mögen, ist indes insofern irrelevant, als dass die Vorinstanz das politische Engagement der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt hat. Der Sachverhalt kann deshalb als erstellt erachtet werden. Folglich ist auf das Subeventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter einzugehen. 6.3 Den geltend gemachten erlittenen Nachteilen (mehrfache kurzzeitige Untersuchungshaften und ein abgeschlossenes Verfahren) mangelt es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität. An dieser Einschätzung ändern auch ihre Aussagen, wonach sie anlässlich der Untersuchungshaft beschimpft und geschlagen worden sei, nichts, zumal diese Festnahmen bereits mehrere Jahre zurückliegen (vgl. A42 F32 ff.). Ihren Aussagen ist sodann insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich die Bedrohungssituation bis zu ihrer Ausreise intensiviert hätte. Die Schikanen (Überwachung mit Drohnen, Besuche durch die Behörden), denen die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind. 6.4 Die Beschwerdeführerin habe zwar unter anderem wegen politischer Verfolgung mehrfach den Wohnort gewechselt. Seit ihrem Wegzug aus E._______ sei sie aber nicht mehr in Untersuchungshaft gewesen. Gemäss ihren Aussagen hätten die Behörden sie seither überwacht und bei ihr zuhause jeweils nach ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwager gefragt (vgl. A29 F72 ff. und F80; A42 F32 und F47). Anhand dieser Schilderungen bestätigt sich der Eindruck mangelnden Interesses der Behörden an der Beschwerdeführerin, zumal die Behördenbesuche in erster Linie darauf ausgerichtet schienen, ihre Familienmitglieder ausfindig zu machen. Es ist ihren Aussagen indes nicht zu entnehmen, dass ihre Bewegungsfreiheit derart massiv eingeschränkt war und sie stets befürchten musste, es drohten ihr weitere Verfolgungsmassnahmen. Die Schikanen durch die türkischen Behörden sind nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal ihr nach der Ausreise ihres Ehemannes ein weiterer Verbleib in der Türkei möglich war, bis dieser ein Gesuch um Familiennachzug für sie stellte. Die nachvollziehbare subjektive Furcht, wie ihre Freundinnen verhaftet zu werden, vermochte sie ferner nicht objektiv zu konkretisieren. 6.5 Das SEM stellte schliesslich zu Recht fest, dass nicht von begründeter Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass ihrem Ehemann in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch das Engagement ihrer Kinder für die HDP ist nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin zur Annahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Die Familie ist seit Jahren politisch aktiv. Ihren Aussagen sind indes keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wegen des Engagements ihrer Kinder mit Problemen oder gar Nachteilen konfrontiert gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich daran bei einer Rückkehr etwas ändern würde. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei C._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nach wie vor über ein soziales Netz (Kinder, Geschwister und Stiefgeschwister) verfügt. Bereits vor ihrer Ausreise wurde sie von ihren Kindern finanziell unterstützt und hat bei ihrem Sohn gewohnt (vgl. A29 F17 ff. und A43 F52 f.). Auch wenn ihre Söhne ihre Anstellung bei der Gemeinde verloren haben sollten (vgl. Beschwerde S. 10), ist anzunehmen, dass sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zurechtfinden werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat sowie ihre Tochter in der Schweiz sie - sollten die Sozialhilfeleistung des türkischen Staates nicht ausreichen - bei einer Rückkehr unterstützen können. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) kann davon ausgegangen werden, dass sie eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann. Die Behandlung allfälliger psychischer Probleme in Zusammenhang mit ihren Erinnerungsschwierigkeiten sollte in der Türkei ebenfalls sowohl stationär als auch ambulant möglich sein. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) ist das Ergebnis der medizinischen Abklärung in der Schweiz folglich nicht abzuwarten. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskare (beide im Original) ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: