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E-4391/2024

E-4391/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum Region B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2024 fand eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid des SEM vom 5. Februar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 20. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein anglophoner kamerunischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, Region Südwest. Am (...) Februar 2023 seien Angehörige der "Amba Fighters" zusammen mit ihrem (...) General V._______ gewaltsam in sein Anwesen eingedrungen, hätten seine Ehefrau und ihn geschlagen und ihn entführt. Anschliessend hätten sie ihn während sechs Tagen festgehalten und geschlagen, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er stelle sich ihrem Unabhängigkeitskampf entgegen. Die "Amba Fighters hätten von ihm gefordert, in den umliegenden Dörfern Zwangsabgaben einzutreiben oder eine Summe von 40 Millionen CFA auf andere Weise selbst aufzubringen, andernfalls er, seine Ehefrau und seine Eltern umgebracht würden. Am (...) Februar 2023 sei er wieder freigelassen worden. Danach habe er im (...)anbau gearbeitet. Am 16. Mai 2023 habe er die geforderten Zwangsabgaben abgeholt und an General V._______ übergeben. Danach sei er von den "Amba Fighters" nicht mehr belästigt worden. Am (...) August 2023 seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe jedoch vor ihnen fliehen können und sich in einer Hütte auf seiner (...)farm verstecken können, während sein Vater angeschossen worden sei. Er habe in der Folge von Dorfbewohnern erfahren, dass seine Ehefrau entführt und der Vater an erlittenen Schussverletzungen gestorben sei. Der Aufseher seiner Plantage habe ihn darüber informiert, dass er als Terrorist gesucht werde, weil ihm vorgeworfen werde, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten. Am (...) 2023 sei er nach Nigeria ausgereist. Er habe sich dort an einen (...)händler namens "D._______" gewendet, der seine Reise nach Europa organisiert habe. Im Gegenzug dafür habe er "D._______" das Recht ein-geräumt, seine (...)plantage während fünf Jahren zu bewirtschaften. Am (...) Oktober 2023 sei er mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepass von E._______ nach F._______ geflogen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Reisepass und ID-Karte in Kopie; (...)'s ID Card; Student Identity Card des G._______ Institute; (...) Diplom; Zeitungsartikel in Kopie; Haftbefehl der kamerunischen Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 in Kopie; ärztliche Unterlagen (H._______ SA, Endbefund vom 26. Oktober 2023; Kantonsspital I._______, Anmeldung für Untersuchung und Behandlung im Institut für Radiologie (KSB) vom 18. Januar 2024; Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ J._______ vom 24. Januar 2024; Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt vom 5. Februar 2024; Arztbericht Kantonsspital I._______, J._______, vom 5. Februar 2024; Überweisungsschreiben Dr. med. K._______, L._______, vom 6. Februar 2024; Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ J._______ vom 7. Februar 2024; Kantonsspital I._______, Anmeldung für Untersuchung und Behandlung im Institut für Radiologie (KSB) vom 7. Februar 2024; Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt vom 9. Februar 2024; Austrittsblatt Medic-Help vom 12. Februar 2024; Bericht Röntgeninstitut M._______, N._______, vom 23. Februar 2024). C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (eröffnet am 10. Juni 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 4. September 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt. H. Mit Eingabe vom 6. September 2024 wurde ein Arztbericht von Dr. med. Sonja Aellig vom 4. September 2024 nachgereicht. I. I.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Anna Brauchli als neue amtliche Rechtsbeiständin. I.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 entband der Instruktionsrichter Rechtsbeiständin Anna Kuhn von ihrem Amt und stellte fest, es wer-de vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Anna Brauchli wurde Kenntnis genommen. J. J.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 wurden neue Ereignisse beschrieben und weitere Beweismittel eingereicht (Todesurkunde Bruder O._______ vom [...] 2024, Bericht des Universitätsspitals P._______ vom 18. November 2024, Arztbericht des Psychiaters Dr. Q._______ vom 15. Januar 2025). J.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 wurde ein weiterer Arztbericht von Dr. Q._______ vom 8. Dezember 2025 nachgereicht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der anglophonen Region Südwesten, in welcher es in den vergangenen Jahren zu gewaltsamen Vorfällen zwischen Separatisten und Truppen der Zentralregion gekommen sei. Es sei ihm aber zuzumuten, in einer Region Kameruns Wohnsitz zu nehmen, welche nicht von Unruhen geprägt sei. Er sei jung und verfüge über eine gute Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Namentlich besitze er Ländereien, für deren Bewirtschaftung er Personal beschäftige. In gesundheitlicher Hinsicht ergebe sich aus den Akten, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in der Schweiz erfolgreich abgeschlossen worden seien. Es bestünden somit keine Hindernisse gesundheitlicher Art, welche eine Rückkehr nach Kamerun erschweren könnten.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, seit 2016 tobe in Kamerun ein Bürgerkrieg zwischen anglophonen Separatisten und den Regierungstruppen, der immer weiter eskaliere. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse würden sich mit dem gewaltsamen Vorgehen der verschiedenen Akteure gegen die Zivilbevölkerung decken. Die englischsprachige Bevölkerung in Kamerun sei in sehr hohem Mass gefährdet, insbesondere in den anglophonen Gebieten, aber auch in den übrigen Landesteilen. Demnach komme der Vollzug der Wegweisung in den anglophonen Teil von Kamerun einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich und sei daher unzulässig. Die Repressionen der frankophonen Zentralregierung würden sich aber nicht auf die westlichen, anglophonen Landesteile beschränken. Beispielsweise würden auch in der Hauptstadt Yaoundé Menschen, die sich als Anglophone identifizierten, Opfer von Misshandlungen. Daher wäre der Beschwerdeführer entgegen der Überzeugung der Vorinstanz auch in den übrigen Landesteilen Verfolgungen ausgesetzt. Er bestehe das Risiko einer Verhaftung, Verschleppung, Misshandlung oder Tötung, da gegen ihn ein Haftbefehl der kamerunischen Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 vorliege. Die Vorinstanz habe lediglich argumentiert, ein solches Dokument könne ohne Weiteres gefälscht werden, ohne die Echtheit desselben zu prüfen.

E. 4.2.2 Im Weiteren sei auch von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr nach Kamerun auszugehen, da er einer Bürgerkriegssituation ausgesetzt wäre, die sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die westlichen Landesteile beschränke. Er wäre im ganzen Land als anglophoner Kameruner erkennbar. Im Weiteren sei nicht gewährleistet, dass er die gesundheitlichen Folgen seiner erlittenen Verletzungen in Kamerun behandeln lassen könnte. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass eine operative Behandlung der Sprunggelenkverletzung und eine Untersuchung seiner urologischen Beschwerden ausstehend seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz bestehe somit weiterhin ärztlicher Abklärungsbedarf. Im Übrigen habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil die Aktennotiz, auf die es seine Argumentation gestützt habe, nicht offengelegt worden sei. Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative begnüge die Vorinstanz sich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch in denjenigen Kirchgemeinden in den frankophonen Grossstädten Kameruns Fuss fassen, in denen englischsprachige Gottesdienste angeboten würden; dies sei jedoch realitätsfremd. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er Französisch spreche und ob er ein unterstützungsfähiges soziales Beziehungsnetz ausserhalb seiner Heimatregion habe. Angesichts der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie der Begründungspflicht sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl seine Asylvorbringen hätte untermauern sollen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es werde auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid verwiesen, namentlich darauf, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens bereits nachweislich gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Betreffend den Vorwurf der ungenügenden Abklärung der medizinischen Beschwerden sei festzuhalten, dass eine telefonische Erkundigung beim vorbehandelnden Allgemeinpraktiker nach allfälligen, noch ausstehenden Untersuchungen erfolgt sei. Gemäss den neu eingereichten Arztberichten handle es sich bei der erwähnten Fussverletzung um eine länger anhaltende Situation ohne akuten Charakter. Seit dem Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 5. Februar 2024 sei betreffend eine Hodenverletzung weder eine urologische Abklärung noch ein MRI durchgeführt worden, weshalb auch diesbezüglich keine zeitliche Dringlichkeit weiterer medizinischer Schritte gegeben sei. Dass noch Untersuchungen ausstehend seien, ändere nichts an der Tatsache, dass eine medizinische Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Kamerun, namentlich in Douala, gewährleistet sei. Aufgrund der Aktenlage könne daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen betreffend die medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Hinsichtlich der Frage der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative werde auf den Länderbericht "Focus Cameroun, Crise anglophone et personnes déplacées" des SEM vom 7. Februar 2024 verwiesen, dem sich entnehmen lasse, dass die Situation der Anglophonen in den französisch sprechenden Zonen sich im Vergleich zum Beginn der Krise verbessert habe. Dass die Rechtsvertretung die Möglichkeit der sozialen und beruflichen Integration ihres Mandanten in frankophonen Grossstädten Kameruns als "realitätsfremd" bezeichne, sei nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer, einem anglophonen (...) mit mehrjähriger Berufserfahrung, würden sich in Douala gute Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Zudem verfüge er dort mit einem Bruder und einer Schwester über ein soziales Beziehungsnetz. Diese könnten ihm auch bei allfälligen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten behilflich sein. Er habe ferner weitere Verwandte in Kamerun (Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins) die ihn nötigenfalls unterstützen könnten.

E. 4.4.1 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn auf eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt verzichtet worden sei, sei in dieser nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass er in Kamerun nicht polizeilich gesucht oder anderweitig verfolgt werde, oder dass er gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Seine Feststellung, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung (auch) der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht auf eine Würdigung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verzichtet habe, sei unwidersprochen geblieben. Falls sie an der Echtheit des Dokuments zweifle, hätte sie ihn untersuchen müssen. Insoweit sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.

E. 4.4.2 In medizinischer Hinsicht sei zu ergänzen, dass aktuell ein Verdacht auf Hodenkrebs bestehe. Sollte es bei der Erhöhung der Tumorwerte bleiben, müsste der Hoden operativ untersucht werden. Ferner habe seine Hausärztin bei ihm eine starke psychische Belastung festgestellt, die zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung führe. Die Vorinstanz habe ihre Argumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Kamerun in der Vernehmlassung wiederum nicht auf belastbare Herkunftsländerinformationen gestützt. Die zitierten Internetlinks seien gänzlich ungeeignet, die Auffassung zu belegen, dass ihm in Kamerun eine entsprechende Behandlung zugänglich wäre. Die Abklärung dieser Frage hätte jedoch der Vorinstanz oblegen. Das SEM habe zu beweisen, dass eine Behandlungsmöglichkeit bestehe, und nicht der Gesuchsteller den (logisch gar nicht möglichen) Beweis zu erbringen, dass eine bestimmte Behandlung nicht verfügbar sei. Es werde daher daran festgehalten, dass das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt die Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäss dem SFH-Länderbericht "Kamerun: Zugang zu Gesundheitsversorgung und Sonderpädagogik" vom 15. Februar 2019 die Lage der Gesundheitsversorgung in Kamerun desolat sei. Eine allfällige Krebsdiagnose sowie seine schwere psychische Belastung wären Beschwerden, die bei nicht adäquater Behandelbarkeit zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Darüber hinaus würde sein angeschlagener Gesundheitszustand die Chancen einer (Wieder)eingliederung im frankophonen Gebiet massgeblich verschlechtern.

E. 4.4.3 Die Argumente des SEM zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht stichhaltig: Dass gemäss dem in der Vernehmlassung zitierten SEM-Länderbericht eine grosse Anzahl intern vertriebener anglophoner Personen in den kamerunischen Regionen West, Litteral (vornehmlich Douala) und Centre (vornehmlich in Yaoundé) aufhalte, genüge nicht für die Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin. Die Mehrheit aller anglophonen Vertriebenen seien innerhalb der anglophonen Regionen selbst vertrieben. Es wäre widersinnig zu folgern, dies spreche dafür, dass dort zumutbare Lebensumstände herrschten; Gleiches gelte analog für die frankophonen Regionen Kameruns. Bei der von der Vorinstanz zitierten Aussage, wonach die Anglophonen in den französisch sprechenden Zonen "weniger als zuvor im Fokus des Militärs" stünden, handle es sich um eine eklektische, stellenweise gar verfälschende Zitat-auswahl, die gegenüber dem tatsächlichen Inhalt des Berichts massiv zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Eine vollständige und ausgewogene Lektüre der entsprechenden Passagen des Länderberichts ergebe, dass das Leben als anglophone, intern vertriebene Person in den frankophonen Regionen Kameruns wohl nicht generell unzumutbar, aber von begünstigenden Faktoren abhängig sei, namentlich von Französisch-kenntnissen und einem lokalen Beziehungsnetz. Dies entspreche auch der herrschenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Zumutbarkeitskriterien seien in seinem Falle nicht erfüllt. Es sei unrealistisch, dass er als Ortfremder und nicht Französisch-Sprechender eine Stelle als (...) in einer englischsprachigen Gemeinde in Douala finden würde, zumal es nur wenige entsprechende freien Stellen gebe. Überdies seien seine Ländereien für die Finanzierung der Flucht verpfändet worden, weshalb deren Ertrag nicht mehr ihm oder seiner Familie zugutekomme. Ferner treffe die Annahme eines bestehenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in den frankophonen Regionen nicht zu. Aus der Tatsache, dass er in der anglophonen Region über eine durchschnittliche Anzahl Familienangehöriger verfüge, könne per se nicht auf ein gutes Beziehungsnetz in der frankophonen Region im Sinne eines begünstigenden Faktors geschlossen werden. Seine beiden in Douala wohnhaften Geschwister seien dort bei einem Onkel aufgewachsen. Er selber habe vor der Flucht nie in den frankophonen Regionen gelebt und spreche nicht Französisch. Demnach erfülle er die Voraussetzungen für die Annahme einer zumutbare innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für anglophone kamerunische Staatsangehörige gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

E. 4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 10. Februar 2025 wurde vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers, O._______, sei im Februar 2024 von den kamerunischen Behörden festgenommen und zum Beschwerdeführer befragt worden. Er sei in Haft geschlagen sowie gefoltert und es sei ihm etwas injiziert worden. Anschliessend sei im April 2024 fast die ganze Familie (Eltern, Schwester und zwei Brüder) des Beschwerdeführers nach Nigeria geflohen. O._______ sei aufgrund nach der Haftentlassung im November 2024 anhaltender gesundheitlicher Probleme nach Kamerun zurückgekehrt und am (...) 2024 im Spital gestorben. Die behandelnden Ärzte hätten - entgegen der im Todesschein vermerkten Todesursache - festgestellt, dass er vergiftet worden sei. Er verfüge somit aktuell, mit Ausnahme einer in R._______ wohnhaften Schwester, nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:

E. 5.4.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Insbesondere wurde - unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. August 2024 - nachvollziehbar und in hinreichender Ausführlichkeit aufgezeigt, aus welchen Gründen das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus Sicht der Vorinstanz zu bejahen sei. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt wurde dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl explizit ein wesentlicher Beweiswert abgesprochen, namentlich weil er nur in Kopie vorliegt (vgl. Ver-fügung S. 6). Diese Einschätzung wurde dadurch untermauert, dass die dem Haftbefehl angeblich zugrundeliegenden Vorwürfe der Regierungskräfte gegen den Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verfügung als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden; jene Beurteilung wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Prüfung der Echtheit dieses Dokuments und eine erneute explizite Würdigung desselben im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen verzichtet hat. Beim Aktenstück A36/1 der vorinstanzlichen Akten handelt es sich um eine Aktennotiz betreffend die Einholung einer telefonischen Auskunft beim behandelnden Arzt über die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers. Der wesentliche Inhalt derselben wurde in der angefochtenen Verfügung explizit wiedergegeben. Ungeachtet der Frage, ob dieses Dokument vom SEM zu Recht als intern qualifiziert und im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt wurde, liegt unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. Die Rüge der unvollständigen respektive fehlerhaften Abklärung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers richtet sich im Kern vielmehr gegen die materielle Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht teilt, lässt sich kein verfahrensrechtlicher Mangel ableiten.

E. 5.4.2 Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Ver-fügung ohne weiteres möglich war. Dies steht der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegen (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, nachdem die Vor-instanz seine Asylvorbringen aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifizierte und diese Einschätzung weder explizit angefochten, noch überzeugende Gegenargumente vorgebracht wurden. Dem nur in Kopie eingereichten angeblichen Haftbefehl (mandat d'amener) vom (...) 2023 wurde vom SEM demnach zu Recht kein wesentlicher Beweiswert beigemessen. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Dokument auch in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Es besteht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären Lage und der Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (High School-Abschluss und [...]-Diplom) sowie über berufliche Erfahrung als (...) und im (...)handel (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A13/14 F6 ff.). Er bezeichnete seine finanzielle Situation als gut (vgl. a.a.O. F25). Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass er nach wie vor Eigentümer der (...)plantage ist, die er gemäss seinen Angaben an "D._______" verpachtet hat. Angesichts dieser Ausganglage dürfte er in der Lage sein, sich auch ausserhalb seiner Herkunftsregion, namentlich in einer der grossen Städte Kameruns (Yaoundé, Douala), die über grössere englischsprachige Gemeinschaften verfügen, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, einer seiner Brüder und eine Schwester seien in S._______ wohnhaft (vgl. a.a.O. F33). Den Ausführungen in der Replik lässt sich entnehmen, dass auch ein Onkel dort lebt. Hingegen besteht Anlass zu Zweifeln an der vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Behauptung, fast alle seiner Familienangehörigen seien im April 2024 nach Nigeria geflüchtet. Die Flucht dieser Personen wurde von ihm in Zusammenhang gestellt mit einer Festnahme und Folter seines Bruders O._______ durch die kamerunischen Behörden, um Informationen über ihn (Beschwerdeführer) zu erlangen. Nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft qualifiziert hat und die entsprechenden Erwägungen in der Beschwerde nicht bestritten wurden, fehlt auch den geschilderten angeblichen Problemen der Familie des Beschwerdeführers die glaubhafte Grundlage. Zudem steht die behauptete Todesursache des Bruders in diametralem Gegensatz zu den diesbezüglichen Angaben auf dem eingereichten Todesschein, wonach er an schon länger andauernden Herzbeschwerden gestorben sei. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat, namentlich in Douala, weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er gegebenenfalls zählen kann.

E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.3 Gemäss Bericht des Universitätsspitals P._______ vom 18. November 2024 stellte der behandelnde Arzt betreffend das beim Beschwerdeführer diagnostizierten Hodentrauma keine unauffällige Tumormarker fest. Die Gesamtkonstellation spreche gegen einen operationsbedürftigen Hodentumor. Da sich zu den diesbezüglich geplanten Verlaufskontrollen in den Akten keine weiteren Angaben beziehungsweise Arztberichte finden, ist jedenfalls nicht von einer wesentlichen Verschlechterung dieses Krankheitsbildes auszugehen. Ferner wurde eine Teilruptur des Innenbandes infolge eines Traumas des rechten Sprunggelenks festgestellt. Eine operative Versorgung der festgestellten Fraktur wurde empfohlen (vgl. Bericht Praxis T._______ vom 12. April 2024 und Sprechstundenbericht U._______ vom 25. Juni 2024). Diese Angaben lassen ebenfalls nicht auf einen dringenden medizinischen Behandlungsbedarf schliessen.

E. 8.3.4 Gemäss den neuesten vorliegenden Arztberichten vom 15. Januar 2025 und 8. Dezember 2025 wurde ferner beim Beschwerdeführer eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-11 6B41) mit immer wiederkehrenden psychotischen Symptomen (BLIPS, brief limited intermittent psychotic symptoms) diagnostiziert. Er wird derzeit medikamentös (Aripiprazol und Xanax) sowie ambulant psychotherapeutisch behandelt. Ohne Behandlung würde sich die psychiatrische Grunderkrankung verschlechtern, bei Weiterführung der aktuellen Massnahmen sei aber mit einer sehr guten Prognose zu rechnen.

E. 8.3.5 Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente sowie eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei Bedarf möglich sein wird, in seinem Heimatstaat entsprechende (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in Anspruch zu nehmen und Medikamente erhältlich zu machen. Das kamerunische Gesundheitssystem weist zwar einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten auf und verfügt über wenig Fachpersonal; dem Beschwerdeführer steht aber für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternative bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen in Kamerun verschiedene Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. World Health Organization, Cameroon: Liste Nationale des Medicaments et Autres Produits Pharmaceutiques Essentiels 2022, < https://www.who.int/publications/m/item/cameroon--liste-nationale-des-medicaments-et-autres-produits-pharmaceutiques-essentiels-2017-(french) >, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2026; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-2249/2021 vom 26. Februar 2025 E. 8.4.3, D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.5.2, m.w.H.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.4 Unter diesen Umständen kann vom Bestehen einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 13 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde sie antragsgemäss ihres Amtes entbunden, jedoch wurde unter Hinweis auf die Spruchreife des Beschwerdeverfahrens auf die Einsetzung eines neuen Rechtsbeistands/ einer neuen Rechtsbeiständin verzichtet; dies allerdings mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Beigabe einer neuen Rechtsbeiständin von Amtes wegen befunden würde, sollten sich vor Abschluss des Verfahrens wider Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen ergeben. In Anbetracht der nachträglich erfolgten Beweismitteleingaben ist daher wiedererwägungsweise Rechtsanwältin Anna Brauchli gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Anna Brauchli wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4391/2024 Sehr Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum Region B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2024 fand eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid des SEM vom 5. Februar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 20. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein anglophoner kamerunischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, Region Südwest. Am (...) Februar 2023 seien Angehörige der "Amba Fighters" zusammen mit ihrem (...) General V._______ gewaltsam in sein Anwesen eingedrungen, hätten seine Ehefrau und ihn geschlagen und ihn entführt. Anschliessend hätten sie ihn während sechs Tagen festgehalten und geschlagen, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er stelle sich ihrem Unabhängigkeitskampf entgegen. Die "Amba Fighters hätten von ihm gefordert, in den umliegenden Dörfern Zwangsabgaben einzutreiben oder eine Summe von 40 Millionen CFA auf andere Weise selbst aufzubringen, andernfalls er, seine Ehefrau und seine Eltern umgebracht würden. Am (...) Februar 2023 sei er wieder freigelassen worden. Danach habe er im (...)anbau gearbeitet. Am 16. Mai 2023 habe er die geforderten Zwangsabgaben abgeholt und an General V._______ übergeben. Danach sei er von den "Amba Fighters" nicht mehr belästigt worden. Am (...) August 2023 seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe jedoch vor ihnen fliehen können und sich in einer Hütte auf seiner (...)farm verstecken können, während sein Vater angeschossen worden sei. Er habe in der Folge von Dorfbewohnern erfahren, dass seine Ehefrau entführt und der Vater an erlittenen Schussverletzungen gestorben sei. Der Aufseher seiner Plantage habe ihn darüber informiert, dass er als Terrorist gesucht werde, weil ihm vorgeworfen werde, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten. Am (...) 2023 sei er nach Nigeria ausgereist. Er habe sich dort an einen (...)händler namens "D._______" gewendet, der seine Reise nach Europa organisiert habe. Im Gegenzug dafür habe er "D._______" das Recht ein-geräumt, seine (...)plantage während fünf Jahren zu bewirtschaften. Am (...) Oktober 2023 sei er mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepass von E._______ nach F._______ geflogen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Reisepass und ID-Karte in Kopie; (...)'s ID Card; Student Identity Card des G._______ Institute; (...) Diplom; Zeitungsartikel in Kopie; Haftbefehl der kamerunischen Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 in Kopie; ärztliche Unterlagen (H._______ SA, Endbefund vom 26. Oktober 2023; Kantonsspital I._______, Anmeldung für Untersuchung und Behandlung im Institut für Radiologie (KSB) vom 18. Januar 2024; Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ J._______ vom 24. Januar 2024; Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt vom 5. Februar 2024; Arztbericht Kantonsspital I._______, J._______, vom 5. Februar 2024; Überweisungsschreiben Dr. med. K._______, L._______, vom 6. Februar 2024; Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ J._______ vom 7. Februar 2024; Kantonsspital I._______, Anmeldung für Untersuchung und Behandlung im Institut für Radiologie (KSB) vom 7. Februar 2024; Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt vom 9. Februar 2024; Austrittsblatt Medic-Help vom 12. Februar 2024; Bericht Röntgeninstitut M._______, N._______, vom 23. Februar 2024). C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (eröffnet am 10. Juni 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 4. September 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt. H. Mit Eingabe vom 6. September 2024 wurde ein Arztbericht von Dr. med. Sonja Aellig vom 4. September 2024 nachgereicht. I. I.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Anna Brauchli als neue amtliche Rechtsbeiständin. I.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 entband der Instruktionsrichter Rechtsbeiständin Anna Kuhn von ihrem Amt und stellte fest, es wer-de vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Anna Brauchli wurde Kenntnis genommen. J. J.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 wurden neue Ereignisse beschrieben und weitere Beweismittel eingereicht (Todesurkunde Bruder O._______ vom [...] 2024, Bericht des Universitätsspitals P._______ vom 18. November 2024, Arztbericht des Psychiaters Dr. Q._______ vom 15. Januar 2025). J.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 wurde ein weiterer Arztbericht von Dr. Q._______ vom 8. Dezember 2025 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der anglophonen Region Südwesten, in welcher es in den vergangenen Jahren zu gewaltsamen Vorfällen zwischen Separatisten und Truppen der Zentralregion gekommen sei. Es sei ihm aber zuzumuten, in einer Region Kameruns Wohnsitz zu nehmen, welche nicht von Unruhen geprägt sei. Er sei jung und verfüge über eine gute Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Namentlich besitze er Ländereien, für deren Bewirtschaftung er Personal beschäftige. In gesundheitlicher Hinsicht ergebe sich aus den Akten, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in der Schweiz erfolgreich abgeschlossen worden seien. Es bestünden somit keine Hindernisse gesundheitlicher Art, welche eine Rückkehr nach Kamerun erschweren könnten. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, seit 2016 tobe in Kamerun ein Bürgerkrieg zwischen anglophonen Separatisten und den Regierungstruppen, der immer weiter eskaliere. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse würden sich mit dem gewaltsamen Vorgehen der verschiedenen Akteure gegen die Zivilbevölkerung decken. Die englischsprachige Bevölkerung in Kamerun sei in sehr hohem Mass gefährdet, insbesondere in den anglophonen Gebieten, aber auch in den übrigen Landesteilen. Demnach komme der Vollzug der Wegweisung in den anglophonen Teil von Kamerun einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich und sei daher unzulässig. Die Repressionen der frankophonen Zentralregierung würden sich aber nicht auf die westlichen, anglophonen Landesteile beschränken. Beispielsweise würden auch in der Hauptstadt Yaoundé Menschen, die sich als Anglophone identifizierten, Opfer von Misshandlungen. Daher wäre der Beschwerdeführer entgegen der Überzeugung der Vorinstanz auch in den übrigen Landesteilen Verfolgungen ausgesetzt. Er bestehe das Risiko einer Verhaftung, Verschleppung, Misshandlung oder Tötung, da gegen ihn ein Haftbefehl der kamerunischen Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 vorliege. Die Vorinstanz habe lediglich argumentiert, ein solches Dokument könne ohne Weiteres gefälscht werden, ohne die Echtheit desselben zu prüfen. 4.2.2 Im Weiteren sei auch von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr nach Kamerun auszugehen, da er einer Bürgerkriegssituation ausgesetzt wäre, die sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die westlichen Landesteile beschränke. Er wäre im ganzen Land als anglophoner Kameruner erkennbar. Im Weiteren sei nicht gewährleistet, dass er die gesundheitlichen Folgen seiner erlittenen Verletzungen in Kamerun behandeln lassen könnte. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass eine operative Behandlung der Sprunggelenkverletzung und eine Untersuchung seiner urologischen Beschwerden ausstehend seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz bestehe somit weiterhin ärztlicher Abklärungsbedarf. Im Übrigen habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil die Aktennotiz, auf die es seine Argumentation gestützt habe, nicht offengelegt worden sei. Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative begnüge die Vorinstanz sich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch in denjenigen Kirchgemeinden in den frankophonen Grossstädten Kameruns Fuss fassen, in denen englischsprachige Gottesdienste angeboten würden; dies sei jedoch realitätsfremd. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er Französisch spreche und ob er ein unterstützungsfähiges soziales Beziehungsnetz ausserhalb seiner Heimatregion habe. Angesichts der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie der Begründungspflicht sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl seine Asylvorbringen hätte untermauern sollen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es werde auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid verwiesen, namentlich darauf, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens bereits nachweislich gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Betreffend den Vorwurf der ungenügenden Abklärung der medizinischen Beschwerden sei festzuhalten, dass eine telefonische Erkundigung beim vorbehandelnden Allgemeinpraktiker nach allfälligen, noch ausstehenden Untersuchungen erfolgt sei. Gemäss den neu eingereichten Arztberichten handle es sich bei der erwähnten Fussverletzung um eine länger anhaltende Situation ohne akuten Charakter. Seit dem Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 5. Februar 2024 sei betreffend eine Hodenverletzung weder eine urologische Abklärung noch ein MRI durchgeführt worden, weshalb auch diesbezüglich keine zeitliche Dringlichkeit weiterer medizinischer Schritte gegeben sei. Dass noch Untersuchungen ausstehend seien, ändere nichts an der Tatsache, dass eine medizinische Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Kamerun, namentlich in Douala, gewährleistet sei. Aufgrund der Aktenlage könne daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen betreffend die medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Hinsichtlich der Frage der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative werde auf den Länderbericht "Focus Cameroun, Crise anglophone et personnes déplacées" des SEM vom 7. Februar 2024 verwiesen, dem sich entnehmen lasse, dass die Situation der Anglophonen in den französisch sprechenden Zonen sich im Vergleich zum Beginn der Krise verbessert habe. Dass die Rechtsvertretung die Möglichkeit der sozialen und beruflichen Integration ihres Mandanten in frankophonen Grossstädten Kameruns als "realitätsfremd" bezeichne, sei nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer, einem anglophonen (...) mit mehrjähriger Berufserfahrung, würden sich in Douala gute Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Zudem verfüge er dort mit einem Bruder und einer Schwester über ein soziales Beziehungsnetz. Diese könnten ihm auch bei allfälligen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten behilflich sein. Er habe ferner weitere Verwandte in Kamerun (Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins) die ihn nötigenfalls unterstützen könnten. 4.4 4.4.1 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn auf eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt verzichtet worden sei, sei in dieser nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass er in Kamerun nicht polizeilich gesucht oder anderweitig verfolgt werde, oder dass er gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Seine Feststellung, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung (auch) der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht auf eine Würdigung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verzichtet habe, sei unwidersprochen geblieben. Falls sie an der Echtheit des Dokuments zweifle, hätte sie ihn untersuchen müssen. Insoweit sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. 4.4.2 In medizinischer Hinsicht sei zu ergänzen, dass aktuell ein Verdacht auf Hodenkrebs bestehe. Sollte es bei der Erhöhung der Tumorwerte bleiben, müsste der Hoden operativ untersucht werden. Ferner habe seine Hausärztin bei ihm eine starke psychische Belastung festgestellt, die zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung führe. Die Vorinstanz habe ihre Argumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Kamerun in der Vernehmlassung wiederum nicht auf belastbare Herkunftsländerinformationen gestützt. Die zitierten Internetlinks seien gänzlich ungeeignet, die Auffassung zu belegen, dass ihm in Kamerun eine entsprechende Behandlung zugänglich wäre. Die Abklärung dieser Frage hätte jedoch der Vorinstanz oblegen. Das SEM habe zu beweisen, dass eine Behandlungsmöglichkeit bestehe, und nicht der Gesuchsteller den (logisch gar nicht möglichen) Beweis zu erbringen, dass eine bestimmte Behandlung nicht verfügbar sei. Es werde daher daran festgehalten, dass das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt die Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäss dem SFH-Länderbericht "Kamerun: Zugang zu Gesundheitsversorgung und Sonderpädagogik" vom 15. Februar 2019 die Lage der Gesundheitsversorgung in Kamerun desolat sei. Eine allfällige Krebsdiagnose sowie seine schwere psychische Belastung wären Beschwerden, die bei nicht adäquater Behandelbarkeit zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Darüber hinaus würde sein angeschlagener Gesundheitszustand die Chancen einer (Wieder)eingliederung im frankophonen Gebiet massgeblich verschlechtern. 4.4.3 Die Argumente des SEM zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht stichhaltig: Dass gemäss dem in der Vernehmlassung zitierten SEM-Länderbericht eine grosse Anzahl intern vertriebener anglophoner Personen in den kamerunischen Regionen West, Litteral (vornehmlich Douala) und Centre (vornehmlich in Yaoundé) aufhalte, genüge nicht für die Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin. Die Mehrheit aller anglophonen Vertriebenen seien innerhalb der anglophonen Regionen selbst vertrieben. Es wäre widersinnig zu folgern, dies spreche dafür, dass dort zumutbare Lebensumstände herrschten; Gleiches gelte analog für die frankophonen Regionen Kameruns. Bei der von der Vorinstanz zitierten Aussage, wonach die Anglophonen in den französisch sprechenden Zonen "weniger als zuvor im Fokus des Militärs" stünden, handle es sich um eine eklektische, stellenweise gar verfälschende Zitat-auswahl, die gegenüber dem tatsächlichen Inhalt des Berichts massiv zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Eine vollständige und ausgewogene Lektüre der entsprechenden Passagen des Länderberichts ergebe, dass das Leben als anglophone, intern vertriebene Person in den frankophonen Regionen Kameruns wohl nicht generell unzumutbar, aber von begünstigenden Faktoren abhängig sei, namentlich von Französisch-kenntnissen und einem lokalen Beziehungsnetz. Dies entspreche auch der herrschenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Zumutbarkeitskriterien seien in seinem Falle nicht erfüllt. Es sei unrealistisch, dass er als Ortfremder und nicht Französisch-Sprechender eine Stelle als (...) in einer englischsprachigen Gemeinde in Douala finden würde, zumal es nur wenige entsprechende freien Stellen gebe. Überdies seien seine Ländereien für die Finanzierung der Flucht verpfändet worden, weshalb deren Ertrag nicht mehr ihm oder seiner Familie zugutekomme. Ferner treffe die Annahme eines bestehenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in den frankophonen Regionen nicht zu. Aus der Tatsache, dass er in der anglophonen Region über eine durchschnittliche Anzahl Familienangehöriger verfüge, könne per se nicht auf ein gutes Beziehungsnetz in der frankophonen Region im Sinne eines begünstigenden Faktors geschlossen werden. Seine beiden in Douala wohnhaften Geschwister seien dort bei einem Onkel aufgewachsen. Er selber habe vor der Flucht nie in den frankophonen Regionen gelebt und spreche nicht Französisch. Demnach erfülle er die Voraussetzungen für die Annahme einer zumutbare innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für anglophone kamerunische Staatsangehörige gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. 4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 10. Februar 2025 wurde vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers, O._______, sei im Februar 2024 von den kamerunischen Behörden festgenommen und zum Beschwerdeführer befragt worden. Er sei in Haft geschlagen sowie gefoltert und es sei ihm etwas injiziert worden. Anschliessend sei im April 2024 fast die ganze Familie (Eltern, Schwester und zwei Brüder) des Beschwerdeführers nach Nigeria geflohen. O._______ sei aufgrund nach der Haftentlassung im November 2024 anhaltender gesundheitlicher Probleme nach Kamerun zurückgekehrt und am (...) 2024 im Spital gestorben. Die behandelnden Ärzte hätten - entgegen der im Todesschein vermerkten Todesursache - festgestellt, dass er vergiftet worden sei. Er verfüge somit aktuell, mit Ausnahme einer in R._______ wohnhaften Schwester, nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 5.4.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Insbesondere wurde - unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. August 2024 - nachvollziehbar und in hinreichender Ausführlichkeit aufgezeigt, aus welchen Gründen das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus Sicht der Vorinstanz zu bejahen sei. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt wurde dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl explizit ein wesentlicher Beweiswert abgesprochen, namentlich weil er nur in Kopie vorliegt (vgl. Ver-fügung S. 6). Diese Einschätzung wurde dadurch untermauert, dass die dem Haftbefehl angeblich zugrundeliegenden Vorwürfe der Regierungskräfte gegen den Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verfügung als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden; jene Beurteilung wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Prüfung der Echtheit dieses Dokuments und eine erneute explizite Würdigung desselben im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen verzichtet hat. Beim Aktenstück A36/1 der vorinstanzlichen Akten handelt es sich um eine Aktennotiz betreffend die Einholung einer telefonischen Auskunft beim behandelnden Arzt über die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers. Der wesentliche Inhalt derselben wurde in der angefochtenen Verfügung explizit wiedergegeben. Ungeachtet der Frage, ob dieses Dokument vom SEM zu Recht als intern qualifiziert und im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt wurde, liegt unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. Die Rüge der unvollständigen respektive fehlerhaften Abklärung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers richtet sich im Kern vielmehr gegen die materielle Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht teilt, lässt sich kein verfahrensrechtlicher Mangel ableiten. 5.4.2 Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Ver-fügung ohne weiteres möglich war. Dies steht der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegen (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, nachdem die Vor-instanz seine Asylvorbringen aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifizierte und diese Einschätzung weder explizit angefochten, noch überzeugende Gegenargumente vorgebracht wurden. Dem nur in Kopie eingereichten angeblichen Haftbefehl (mandat d'amener) vom (...) 2023 wurde vom SEM demnach zu Recht kein wesentlicher Beweiswert beigemessen. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Dokument auch in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Es besteht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären Lage und der Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (High School-Abschluss und [...]-Diplom) sowie über berufliche Erfahrung als (...) und im (...)handel (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A13/14 F6 ff.). Er bezeichnete seine finanzielle Situation als gut (vgl. a.a.O. F25). Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass er nach wie vor Eigentümer der (...)plantage ist, die er gemäss seinen Angaben an "D._______" verpachtet hat. Angesichts dieser Ausganglage dürfte er in der Lage sein, sich auch ausserhalb seiner Herkunftsregion, namentlich in einer der grossen Städte Kameruns (Yaoundé, Douala), die über grössere englischsprachige Gemeinschaften verfügen, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, einer seiner Brüder und eine Schwester seien in S._______ wohnhaft (vgl. a.a.O. F33). Den Ausführungen in der Replik lässt sich entnehmen, dass auch ein Onkel dort lebt. Hingegen besteht Anlass zu Zweifeln an der vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Behauptung, fast alle seiner Familienangehörigen seien im April 2024 nach Nigeria geflüchtet. Die Flucht dieser Personen wurde von ihm in Zusammenhang gestellt mit einer Festnahme und Folter seines Bruders O._______ durch die kamerunischen Behörden, um Informationen über ihn (Beschwerdeführer) zu erlangen. Nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft qualifiziert hat und die entsprechenden Erwägungen in der Beschwerde nicht bestritten wurden, fehlt auch den geschilderten angeblichen Problemen der Familie des Beschwerdeführers die glaubhafte Grundlage. Zudem steht die behauptete Todesursache des Bruders in diametralem Gegensatz zu den diesbezüglichen Angaben auf dem eingereichten Todesschein, wonach er an schon länger andauernden Herzbeschwerden gestorben sei. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat, namentlich in Douala, weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er gegebenenfalls zählen kann. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.3 Gemäss Bericht des Universitätsspitals P._______ vom 18. November 2024 stellte der behandelnde Arzt betreffend das beim Beschwerdeführer diagnostizierten Hodentrauma keine unauffällige Tumormarker fest. Die Gesamtkonstellation spreche gegen einen operationsbedürftigen Hodentumor. Da sich zu den diesbezüglich geplanten Verlaufskontrollen in den Akten keine weiteren Angaben beziehungsweise Arztberichte finden, ist jedenfalls nicht von einer wesentlichen Verschlechterung dieses Krankheitsbildes auszugehen. Ferner wurde eine Teilruptur des Innenbandes infolge eines Traumas des rechten Sprunggelenks festgestellt. Eine operative Versorgung der festgestellten Fraktur wurde empfohlen (vgl. Bericht Praxis T._______ vom 12. April 2024 und Sprechstundenbericht U._______ vom 25. Juni 2024). Diese Angaben lassen ebenfalls nicht auf einen dringenden medizinischen Behandlungsbedarf schliessen. 8.3.4 Gemäss den neuesten vorliegenden Arztberichten vom 15. Januar 2025 und 8. Dezember 2025 wurde ferner beim Beschwerdeführer eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-11 6B41) mit immer wiederkehrenden psychotischen Symptomen (BLIPS, brief limited intermittent psychotic symptoms) diagnostiziert. Er wird derzeit medikamentös (Aripiprazol und Xanax) sowie ambulant psychotherapeutisch behandelt. Ohne Behandlung würde sich die psychiatrische Grunderkrankung verschlechtern, bei Weiterführung der aktuellen Massnahmen sei aber mit einer sehr guten Prognose zu rechnen. 8.3.5 Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente sowie eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei Bedarf möglich sein wird, in seinem Heimatstaat entsprechende (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in Anspruch zu nehmen und Medikamente erhältlich zu machen. Das kamerunische Gesundheitssystem weist zwar einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten auf und verfügt über wenig Fachpersonal; dem Beschwerdeführer steht aber für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternative bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen in Kamerun verschiedene Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. World Health Organization, Cameroon: Liste Nationale des Medicaments et Autres Produits Pharmaceutiques Essentiels 2022,, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2026; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-2249/2021 vom 26. Februar 2025 E. 8.4.3, D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.5.2, m.w.H.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4 Unter diesen Umständen kann vom Bestehen einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

13. In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde sie antragsgemäss ihres Amtes entbunden, jedoch wurde unter Hinweis auf die Spruchreife des Beschwerdeverfahrens auf die Einsetzung eines neuen Rechtsbeistands/ einer neuen Rechtsbeiständin verzichtet; dies allerdings mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Beigabe einer neuen Rechtsbeiständin von Amtes wegen befunden würde, sollten sich vor Abschluss des Verfahrens wider Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen ergeben. In Anbetracht der nachträglich erfolgten Beweismitteleingaben ist daher wiedererwägungsweise Rechtsanwältin Anna Brauchli gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Anna Brauchli wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: