Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung im Flughafenverfahren)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-4361/2024
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Vadim Drozdov, LL.M. (…), Gesuchsteller,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung im Flughafenverfahren).
E-4361/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am (…) April 2024 den Flughafen B._______ auf dem Luftweg erreichte, und dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Ein- reise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maxi- mal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufent- haltsort zuwies, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit mehreren aufeinanderfolgen- den Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, das Gericht das erste Rechtsmittel abwies (Verfahren E-2923/2024), auf die beiden fol- genden nicht eintrat (Verfahren E-3195/2024 und E-3363/2024) und ein viertes Beschwerdeverfahren – infolge zwischenzeitlich vom SEM gestützt auf Art. 22 AsylG und eine Mitteilung des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) vom 5. Juli 2024 bewilligter Einreise in die Schweiz – als gegen- standslos abgeschrieben wurde (E-4125/2024), dass die Vorinstanz ferner mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eintrat, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wegwies und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich- tete Beschwerde mit Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Juli 2024 um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-3443/2024 sowie um Feststellung einer Verlet- zung seines Rechts auf allgemeine Verfahrensgarantien im Sinn von Art. 29 BV ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts- begehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
E-4361/2024 Seite 3 dass der Gesuchsteller diesen Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Gesuchsteller – vom vorliegenden Verfahren abgesehen – gegen die in seiner Sache ergangenen Beschwerde- und Revisionsentscheide bislang insgesamt sieben Revisionsverfahren anhängig gemacht hat (kon- kret die Verfahren E-3051/2024, E-3322/2024, E-3743/2024, E-4018/2024, E-4572/2024, E-4573/2024 und E-4574/2024), die das Bundesverwal- tungsgericht abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2024 um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 ersuchte und ferner ersuchte, sämt- liche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber, die bereits in einem ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt hät- ten, hätten im vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten, dass diese Eingabe als Ausstandsbegehren entgegengenommen und in diesem Zusammenhang das Verfahren E-4609/2024 eröffnet wurde, worauf der dort zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
13. August 2024 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistierte, dass das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2024 abgewie- sen und die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens E-4361/2024 aufgehoben wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer- deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss),
E-4361/2024 Seite 4 dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG) geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, der im Verfahren E-3443/2024 zustän- dige Einzelrichter habe zuvor bereits im Verfahren E-3363/2024 seine Be- schwerde betreffend die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung ei- nes Aufenthaltsorts am Flughafen abgewiesen, dass die beiden Verfahren zwar unterschiedliche rechtliche Aspekte zum Gegenstand hätten, sie aber miteinander verbunden seien, zumal sie so- wohl denselben Gesuchsteller als auch denselben Sachverhalt beträfen, dass die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bun- desverwaltungsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG), dass den Akten keine Hinweise auf eine Befangenheit des vorsitzenden Richters des Verfahrens E-3443/2024 zu entnehmen sind und es dem Ge- suchsteller auch nicht gelingt, in substanziierter Weise Gründe darzulegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten, dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die beiden Verfahren E-3443/2024 (Nichteintreten auf sein Asylge- such und Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs) und E-3363/2024 (Verweigerung der Einreise in die Schweiz, vorüberge- hende Zuweisung des Transitbereichs als Aufenthaltsort) unterschiedliche Verfahrensgegenstände hatten, dass im Übrigen – entgegen der Darstellung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 – seine Beschwerde im Verfahren E-3363/2024 sodann nicht abgewiesen, sondern auf diese nicht eingetreten wurde,
E-4361/2024 Seite 5 dass weder die allgemeinen Ausführungen im Revisionsgesuch zu Art. 2, Art. 3 und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) respektive zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch der Hinweis auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte auslän- dische arbeitsrechtliche Streitigkeit im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die von Gesuchsteller behauptete Befangenheit beziehungsweise deren Anschein zu begründen vermögen, dass er mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils E-3443/2024 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 9. Juli 2024 demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Flughafen-Asyl- verfahren – offensichtlich in missbräuchlicher Absicht – innerhalb zweiein- halb Monaten 13 Beschwerde- beziehungsweise Revisions- sowie ein Aus- standsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet hat, dabei teil- weise (wie vorliegend) Revisionsverfahren gegen Revisionsentscheide mit wenig Aussicht auf Erfolg angestrengt wurden und er dabei wiederholt un- zulässige oder bereits abschlägig beurteilte Begehren stellte, dass mittlerweile auch in anderen der bisherigen Revisionsverfahren Hin- weise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt wurden und sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausdrücklich die Ergrei- fung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vorbehielt (vgl. Urteile BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli 2024 S. 5 f., E-4574/2024 vom 25. Juli 2024 S. 7), dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillige Prozessführung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren und die Verfahrenskosten demnach praxisgemäss auf Fr. 4000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden ist.
E-4361/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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