Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 27. Oktober 2015 um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. August 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, Vanni-Gebiet. Seine (...), sein (...) sowie seine (...) würden dort leben. Sein (...) komme als (...) für den Unterhalt der Familie auf. Er selbst habe das (...) abgebrochen. Ab 2011 habe er als (...) in D._______ gearbeitet. Zwei (...), die Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien, seien während des Bürgerkrieges ums Leben gekommen. Er selbst sei im Jahr (...) von den LTTE zwangsrekrutiert, einem (...) unterzogen und dem (...), Abteilung (...), zugeteilt worden. Während des Krieges sei er durch eine (...) am (...) verletzt worden. Nachdem er medizinisch betreut worden sei und sich habe erholen können, sei er wieder an die (...) geschickt worden. Ende des Jahres (...) sei er am (...) von einem (...) worden, welcher bei der (...) wieder ausgetreten sei. Er sei deswegen während mehrerer Monate in einem Spital behandelt worden. Danach sei er zunächst in ein (...) und dann wieder an die (...) gebracht worden. Da er in Folge der (...) geschwächt gewesen sei und (...) gehabt habe, sei er Anfang (...) nach Hause gegangen. Am Ende des Krieges im Jahr 2009 sei er von der sri-lankischen Armee nach F._______ gebracht worden. Dort hätten die sri-lankischen Behörden verlangt, dass sich die Angehörigen der LTTE zu erkennen geben, was er getan respektive nicht getan habe. Wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes sei er von F._______ zunächst zur Behandlung ins Spital in G._______ und danach ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Während seines dortigen Aufenthalts hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) an drei Tagen jeweils mehrere Stunden befragt und dabei die Absicht geäussert, ihn in eine Haftanstalt bringen zu wollen. Nach den Befragungen habe er einen Wächter des Flüchtlingscamps bestochen, damit er dieses habe verlassen können. Anfangs (...), nachdem er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei er vom CID für eine Befragung betreffend seine Aktivitäten für die LTTE ins (...) vorgeladen worden. Im Anschluss an die dreistündige Befragung habe er gehen können. Nach dem Märtyrertag Ende November 2014 seien er und weitere Personen wegen einer Plakataktion vom CID befragt worden. Die Person, welche die Plakate aufgehängt habe, sei verhaftet worden. Er selbst habe gehen können. Ende 2014 sei er von einer Person namens H._______ gesucht worden, einem ehemaligen Mitglied der LTTE, welcher nun für das CID auf dem (...) arbeite, weil dieser während des Krieges verletzt habe zurückgelassen werden müssen. Dorfbewohner hätten ihm mitgeteilt, dass H._______ nach ihm gefragt habe. Nach diesem Vorkommnis habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Am 2. August 2015 sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Der Schlepper habe am Flughafen Colombo Personen bestochen, damit er unbehelligt habe ausreisen können. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E. 5.1.1 Betreffend die Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied den LTTE gewesen und habe daher keine Probleme mit dem CID sowie H._______ gehabt. Seinen Darlegungen lasse sich ein gewisses Wissen über die LTTE entnehmen, allerdings stünden diesen gewichtige Ausführungen entgegen, die die Mitgliedschaft bei den LTTE in Zweifel ziehen würden. Er habe ausgeführt, einer militärischen Kampfeinheit der politischen Abteilung der LTTE angehört zu haben. Allerdings seien der politische sowie militärische Flügel der LTTE getrennt gewesen. Sein Wissen über die LTTE beschränke sich lediglich auf deren wichtigste Einheiten sowie deren Führer. Solche Kenntnisse könnten auch von beliebigen Personen, die während des Krieges im Vanni-Gebiet gelebt hätten, erwartet werden. Die Angaben zu den Aktivitäten für die LTTE seien nicht substantiiert gewesen. Den Darlegungen fehle es am wahre Schilderungen kennzeichnenden, spontan in den Redefluss einfliessenden Detailreichtum. Die Aussagen betreffend die Befragung durch das CID im Rahmen des Aufenthaltes im Flüchtlingscamp seien vage sowie unsubstantiiert ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er sodann im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnt, in diesem Zusammenhang durch das CID geschlagen worden zu sein. Darüber hinaus habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob er sich in F._______ den sri-lankischen Sicherheitskräften als LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben habe oder nicht. Hinsichtlich der Befragung durch das CID im (...) im Jahr 2010 sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach dem Krieg ein umfassendes Bild von LTTE-Mitgliedern gemacht hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Verlauf der Nachkriegsjahre festgenommen und gerichtlich einer Rehabilitation zugewiesen hätten, wenn er tatsächlich ein kämpfendes Mitglied der LTTE gewesen wäre. Ferner habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb H._______ ihn Ende 2014 hätte suchen sollen, mithin Jahre nach Ende des Krieges. Angesichts dieser unglaubhaften Vorbringen sei auch die Suche nach ihm nach der Ausreise unglaubhaft. Es sei vorstellbar, dass er Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe, wie es im Vanni-Gebiet üblich gewesen sei. Die Kriegsverletzungen könnten von daher stammen, oder er könnte sie als von Kriegshandlungen betroffener gewöhnlicher Einwohner des Vanni-Gebietes erlitten haben. Schliesslich sei es möglich, dass der Beschwerdeführer einmal vom CID im Zusammenhang mit dem Aufhängen von Plakaten anlässlich des Heldentages im Jahr 2014 befragt worden sei. Dies stelle aber kein asylrelevantes Ereignis dar.
E. 5.1.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, angesichts der unglaubhaften Vorbringen sei dennoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Diese Prüfung sei gemäss Bundesverwaltungsgericht anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zum Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren - wie möglicherweise Hilfsarbeiten für die LTTE - hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung Ende 2014 durch das CID im Zusammenhang mit einer Plakataktion sei nicht genügend intensiv für die Annahme der Asylrelevanz oder eines Risikofaktors. Die erwähnten Narben könnten mit geeigneter Kleidung abgedeckt werden. Die Tatsache, dass zwei (...) als Mitglieder der LTTE im Krieg gefallen seien, vermöge ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal er in dieser Hinsicht auch nichts Entsprechendes vorgebracht habe. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in I._______ sei als niederschwellige exilpolitische Aktivität einzustufen. Die eingereichten Beweismittel beträfen unbestrittene Sachverhalte und änderten nichts an der Würdigung der Vorbringen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Zudem erfülle er die Mehrheit der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Es liege sowohl eine Verletzung von Art. 7 AsylG als auch Art. 3 AsylG vor.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Übersetzungen des Dolmetschers anlässlich der Anhörung seien im Vergleich zu seiner Antwortlänge jeweils zu kurz ausgefallen, substantiiert er diesen Einwand nicht weiter. Insbesondere legt er nicht dar, welche Sachverhaltselemente dadurch nicht Eingang ins Protokoll gefunden haben. Weder dem Protokoll noch dem Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) lassen sich entsprechende Hinweise entnehmen. Auch ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund seiner Nervosität nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zwar hat die HWV festgehalten, der Beschwerdeführer habe nervös gewirkt und sei zittrig sowie ernst gewesen. Inwiefern dies aber einen nachteiligen Einfluss auf die Darlegung der Fluchtgründe gehabt haben soll, wird nicht näher substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die HWV nicht vermerkt, aufgrund der Verfassung des Beschwerdeführers hätten die Asylgründe nicht vollständig erfragt werden können. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt. Die Einwände zur Anhörung erweisen sich folglich als unbegründet.
E. 7.1 Betreffend die Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O. S. 745).
E. 7.3 Der aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe ein (...) absolviert und sei einer Einheit, die für den Schutz der (...) verantwortlich gewesen sei, zugeteilt worden (vgl. SEM-Akte A14/26 F168). Er sei an der (...) für das (...) und (...) eingesetzt worden (vgl. a.a.O. F95, F134 ff., F163, F171, F178). Während des Krieges sei er durch eine (...) am (...) verletzt worden und habe eine (...) erlitten. Bei Kriegsende sei er von der sri-lankischen Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Während des Aufenthaltes dort sei er über drei Tage hinweg mehrere Stunden vom CID einvernommen worden. Im Jahr 2010 sei er im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die LTTE nochmals durch das CID befragt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.4 Was die Befragungen bei Kriegsende im Jahr 2009 sowie die Einvernahme im (...) im Jahr 2010 betrifft, wurde der Beschwerdeführer danach bis zur Ausreise im Sommer 2015 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für die LTTE seitens der staatlichen Behörden nicht mehr behelligt. Insoweit besteht kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach der Befragung im (...) im Jahr 2010 nicht einfach so hätten gehen lassen (vgl. a.a.O. F89 ff.), wenn sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er anlässlich der Befragung im (...) gemäss seinen Angaben eingestanden hat, von den LTTE rekrutiert worden zu sein (vgl. a.a.O. F93).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach dem Märtyrertag Ende November 2014 im Zusammenhang mit einer Plakataktion vom CID vorgeladen worden. Dass er diesbezüglich gezielt von den Behörden gesucht wurde, weil er Mitglied der LTTE war, geht entgegen den Darlegungen in der Beschwerde aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Vielmehr gab er anlässlich der Anhörung an, «alle, die dort vor Ort gewesen waren», seien befragt worden (vgl. a.a.O. F89). Die Befragung stand demnach einzig im Zusammenhang mit der Plakataktion und ist, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt festgestellt hat, asylrechtlich nicht relevant.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer gab schliesslich als Anlass für die Ausreise an, Ende 2014 von einer Person namens H._______ gesucht worden zu sein. H._______ sei bei einem Gefecht im Jahr 2007 oder 2008 verletzt und von ihm und seinen Kameraden zurückgelassen worden (vgl. SEM-Akte A14/26 F49, F74, F79 und F233), mithin allfällige Rachegedanken der Grund für die Suche nach ihm sein könnten. Solche stellen aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus besteht aufgrund der angeblich einmaligen Erkundigung kein Anhaltspunkt für die Annahme einer hinreichend konkreten Bedrohung, zumal danach bis zur Ausreise anfangs August 2015 rund acht Monate vergangen sind. Insofern ist der zeitliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Dieses Vorbringen ist demnach in keiner Hinsicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene neu vorbringt, nebst H._______ habe sich eine weitere Person nach ihm erkundigt, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise.
E. 7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 7.7.2 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die einmalige Teilnahme an einer Demonstration ohne besondere Funktion (vgl. SEM-Akte A14/26 F239 f.), in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen ist und entgegen der Darlegungen in der Beschwerde flüchtlingsrechtlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus hat er keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht.
E. 7.7.3 Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner vergangenen Verbindungen zu den LTTE zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer lebte nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka, mithin hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE in namhafter Weise für diese tätig war. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der Befragung auf dem (...) im Jahr 2010 sowie nach jener betreffend das Aufhängen von Plakaten am Märtyrertag im Jahr 2014 gehen lassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die LTTE aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Sodann hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, wegen seiner im Krieg gefallenen (...) Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bekommen zu haben. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Was die Narben des Beschwerdeführers betrifft, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Aus temporären Reisepapieren vermag er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).
E. 7.7.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10.06.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren (...), dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 10.06.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sind gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen.
E. 7.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins «Vanni-Gebiet» grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung.
E. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______, Vanni-Gebiet, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seinen (...), seinem (...) und seiner (...) verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A14/26 F27 sowie A4/12 Ziff. 3.01). Der (...) des Beschwerdeführers kommt gemäss Angaben des Beschwerdeführers momentan für den Unterhalt der Familie auf (vgl. SEM-Akte A14/26 F45). Dass dessen Einkommen für die Deckung des Grundbedarfs der Familie nicht ausreichen würde, geht aus den Akten nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer ausführte, der Familie gehe es gut (vgl. a.a.O. F47). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer als (...) in D._______ tätig (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.05). Es ist davon auszugehen, dass er auch im Vanni-Gebiet als (...) Arbeit finden wird. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar gab er an, infolge der während des Bürgerkrieges erlittenen (...) bei schwerer Arbeit Mühe mit (...) zu haben (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 8.02 sowie A14/26 F12). Es war ihm aber möglich, in Sri Lanka mehrere Jahre als (...) zu arbeiten. Zudem hielt er anlässlich der Anhörung fest, es gehe ihm nebst den (...)problemen gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. SEM-Akte A14/26 F11 und F13). Eine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt demnach nicht vor (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H). Anzeichen dafür, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme Opfer sozialer Ausgrenzung werden könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Entsprechendes machte er im Laufe des Asylverfahrens nicht geltend. Er lebte nach den erlittenen Verletzungen noch mehrere Jahre in Sri Lanka. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4300/2018 Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 27. Oktober 2015 um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. August 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, Vanni-Gebiet. Seine (...), sein (...) sowie seine (...) würden dort leben. Sein (...) komme als (...) für den Unterhalt der Familie auf. Er selbst habe das (...) abgebrochen. Ab 2011 habe er als (...) in D._______ gearbeitet. Zwei (...), die Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien, seien während des Bürgerkrieges ums Leben gekommen. Er selbst sei im Jahr (...) von den LTTE zwangsrekrutiert, einem (...) unterzogen und dem (...), Abteilung (...), zugeteilt worden. Während des Krieges sei er durch eine (...) am (...) verletzt worden. Nachdem er medizinisch betreut worden sei und sich habe erholen können, sei er wieder an die (...) geschickt worden. Ende des Jahres (...) sei er am (...) von einem (...) worden, welcher bei der (...) wieder ausgetreten sei. Er sei deswegen während mehrerer Monate in einem Spital behandelt worden. Danach sei er zunächst in ein (...) und dann wieder an die (...) gebracht worden. Da er in Folge der (...) geschwächt gewesen sei und (...) gehabt habe, sei er Anfang (...) nach Hause gegangen. Am Ende des Krieges im Jahr 2009 sei er von der sri-lankischen Armee nach F._______ gebracht worden. Dort hätten die sri-lankischen Behörden verlangt, dass sich die Angehörigen der LTTE zu erkennen geben, was er getan respektive nicht getan habe. Wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes sei er von F._______ zunächst zur Behandlung ins Spital in G._______ und danach ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Während seines dortigen Aufenthalts hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) an drei Tagen jeweils mehrere Stunden befragt und dabei die Absicht geäussert, ihn in eine Haftanstalt bringen zu wollen. Nach den Befragungen habe er einen Wächter des Flüchtlingscamps bestochen, damit er dieses habe verlassen können. Anfangs (...), nachdem er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei er vom CID für eine Befragung betreffend seine Aktivitäten für die LTTE ins (...) vorgeladen worden. Im Anschluss an die dreistündige Befragung habe er gehen können. Nach dem Märtyrertag Ende November 2014 seien er und weitere Personen wegen einer Plakataktion vom CID befragt worden. Die Person, welche die Plakate aufgehängt habe, sei verhaftet worden. Er selbst habe gehen können. Ende 2014 sei er von einer Person namens H._______ gesucht worden, einem ehemaligen Mitglied der LTTE, welcher nun für das CID auf dem (...) arbeite, weil dieser während des Krieges verletzt habe zurückgelassen werden müssen. Dorfbewohner hätten ihm mitgeteilt, dass H._______ nach ihm gefragt habe. Nach diesem Vorkommnis habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Am 2. August 2015 sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Der Schlepper habe am Flughafen Colombo Personen bestochen, damit er unbehelligt habe ausreisen können. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.1.1 Betreffend die Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied den LTTE gewesen und habe daher keine Probleme mit dem CID sowie H._______ gehabt. Seinen Darlegungen lasse sich ein gewisses Wissen über die LTTE entnehmen, allerdings stünden diesen gewichtige Ausführungen entgegen, die die Mitgliedschaft bei den LTTE in Zweifel ziehen würden. Er habe ausgeführt, einer militärischen Kampfeinheit der politischen Abteilung der LTTE angehört zu haben. Allerdings seien der politische sowie militärische Flügel der LTTE getrennt gewesen. Sein Wissen über die LTTE beschränke sich lediglich auf deren wichtigste Einheiten sowie deren Führer. Solche Kenntnisse könnten auch von beliebigen Personen, die während des Krieges im Vanni-Gebiet gelebt hätten, erwartet werden. Die Angaben zu den Aktivitäten für die LTTE seien nicht substantiiert gewesen. Den Darlegungen fehle es am wahre Schilderungen kennzeichnenden, spontan in den Redefluss einfliessenden Detailreichtum. Die Aussagen betreffend die Befragung durch das CID im Rahmen des Aufenthaltes im Flüchtlingscamp seien vage sowie unsubstantiiert ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er sodann im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnt, in diesem Zusammenhang durch das CID geschlagen worden zu sein. Darüber hinaus habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob er sich in F._______ den sri-lankischen Sicherheitskräften als LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben habe oder nicht. Hinsichtlich der Befragung durch das CID im (...) im Jahr 2010 sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach dem Krieg ein umfassendes Bild von LTTE-Mitgliedern gemacht hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Verlauf der Nachkriegsjahre festgenommen und gerichtlich einer Rehabilitation zugewiesen hätten, wenn er tatsächlich ein kämpfendes Mitglied der LTTE gewesen wäre. Ferner habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb H._______ ihn Ende 2014 hätte suchen sollen, mithin Jahre nach Ende des Krieges. Angesichts dieser unglaubhaften Vorbringen sei auch die Suche nach ihm nach der Ausreise unglaubhaft. Es sei vorstellbar, dass er Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe, wie es im Vanni-Gebiet üblich gewesen sei. Die Kriegsverletzungen könnten von daher stammen, oder er könnte sie als von Kriegshandlungen betroffener gewöhnlicher Einwohner des Vanni-Gebietes erlitten haben. Schliesslich sei es möglich, dass der Beschwerdeführer einmal vom CID im Zusammenhang mit dem Aufhängen von Plakaten anlässlich des Heldentages im Jahr 2014 befragt worden sei. Dies stelle aber kein asylrelevantes Ereignis dar. 5.1.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, angesichts der unglaubhaften Vorbringen sei dennoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Diese Prüfung sei gemäss Bundesverwaltungsgericht anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zum Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren - wie möglicherweise Hilfsarbeiten für die LTTE - hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung Ende 2014 durch das CID im Zusammenhang mit einer Plakataktion sei nicht genügend intensiv für die Annahme der Asylrelevanz oder eines Risikofaktors. Die erwähnten Narben könnten mit geeigneter Kleidung abgedeckt werden. Die Tatsache, dass zwei (...) als Mitglieder der LTTE im Krieg gefallen seien, vermöge ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal er in dieser Hinsicht auch nichts Entsprechendes vorgebracht habe. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in I._______ sei als niederschwellige exilpolitische Aktivität einzustufen. Die eingereichten Beweismittel beträfen unbestrittene Sachverhalte und änderten nichts an der Würdigung der Vorbringen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Zudem erfülle er die Mehrheit der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Es liege sowohl eine Verletzung von Art. 7 AsylG als auch Art. 3 AsylG vor.
6. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Übersetzungen des Dolmetschers anlässlich der Anhörung seien im Vergleich zu seiner Antwortlänge jeweils zu kurz ausgefallen, substantiiert er diesen Einwand nicht weiter. Insbesondere legt er nicht dar, welche Sachverhaltselemente dadurch nicht Eingang ins Protokoll gefunden haben. Weder dem Protokoll noch dem Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) lassen sich entsprechende Hinweise entnehmen. Auch ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund seiner Nervosität nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zwar hat die HWV festgehalten, der Beschwerdeführer habe nervös gewirkt und sei zittrig sowie ernst gewesen. Inwiefern dies aber einen nachteiligen Einfluss auf die Darlegung der Fluchtgründe gehabt haben soll, wird nicht näher substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die HWV nicht vermerkt, aufgrund der Verfassung des Beschwerdeführers hätten die Asylgründe nicht vollständig erfragt werden können. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt. Die Einwände zur Anhörung erweisen sich folglich als unbegründet. 7. 7.1 Betreffend die Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O. S. 745). 7.3 Der aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe ein (...) absolviert und sei einer Einheit, die für den Schutz der (...) verantwortlich gewesen sei, zugeteilt worden (vgl. SEM-Akte A14/26 F168). Er sei an der (...) für das (...) und (...) eingesetzt worden (vgl. a.a.O. F95, F134 ff., F163, F171, F178). Während des Krieges sei er durch eine (...) am (...) verletzt worden und habe eine (...) erlitten. Bei Kriegsende sei er von der sri-lankischen Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Während des Aufenthaltes dort sei er über drei Tage hinweg mehrere Stunden vom CID einvernommen worden. Im Jahr 2010 sei er im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die LTTE nochmals durch das CID befragt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 7.4 Was die Befragungen bei Kriegsende im Jahr 2009 sowie die Einvernahme im (...) im Jahr 2010 betrifft, wurde der Beschwerdeführer danach bis zur Ausreise im Sommer 2015 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für die LTTE seitens der staatlichen Behörden nicht mehr behelligt. Insoweit besteht kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach der Befragung im (...) im Jahr 2010 nicht einfach so hätten gehen lassen (vgl. a.a.O. F89 ff.), wenn sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er anlässlich der Befragung im (...) gemäss seinen Angaben eingestanden hat, von den LTTE rekrutiert worden zu sein (vgl. a.a.O. F93). 7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach dem Märtyrertag Ende November 2014 im Zusammenhang mit einer Plakataktion vom CID vorgeladen worden. Dass er diesbezüglich gezielt von den Behörden gesucht wurde, weil er Mitglied der LTTE war, geht entgegen den Darlegungen in der Beschwerde aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Vielmehr gab er anlässlich der Anhörung an, «alle, die dort vor Ort gewesen waren», seien befragt worden (vgl. a.a.O. F89). Die Befragung stand demnach einzig im Zusammenhang mit der Plakataktion und ist, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt festgestellt hat, asylrechtlich nicht relevant. 7.6 Der Beschwerdeführer gab schliesslich als Anlass für die Ausreise an, Ende 2014 von einer Person namens H._______ gesucht worden zu sein. H._______ sei bei einem Gefecht im Jahr 2007 oder 2008 verletzt und von ihm und seinen Kameraden zurückgelassen worden (vgl. SEM-Akte A14/26 F49, F74, F79 und F233), mithin allfällige Rachegedanken der Grund für die Suche nach ihm sein könnten. Solche stellen aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus besteht aufgrund der angeblich einmaligen Erkundigung kein Anhaltspunkt für die Annahme einer hinreichend konkreten Bedrohung, zumal danach bis zur Ausreise anfangs August 2015 rund acht Monate vergangen sind. Insofern ist der zeitliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Dieses Vorbringen ist demnach in keiner Hinsicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene neu vorbringt, nebst H._______ habe sich eine weitere Person nach ihm erkundigt, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. 7.7 7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.7.2 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die einmalige Teilnahme an einer Demonstration ohne besondere Funktion (vgl. SEM-Akte A14/26 F239 f.), in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen ist und entgegen der Darlegungen in der Beschwerde flüchtlingsrechtlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus hat er keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. 7.7.3 Das Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner vergangenen Verbindungen zu den LTTE zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer lebte nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka, mithin hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE in namhafter Weise für diese tätig war. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach der Befragung auf dem (...) im Jahr 2010 sowie nach jener betreffend das Aufhängen von Plakaten am Märtyrertag im Jahr 2014 gehen lassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die LTTE aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Sodann hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, wegen seiner im Krieg gefallenen (...) Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bekommen zu haben. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Was die Narben des Beschwerdeführers betrifft, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Aus temporären Reisepapieren vermag er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 7.7.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10.06.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren (...), dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 10.06.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sind gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. 7.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins «Vanni-Gebiet» grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______, Vanni-Gebiet, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seinen (...), seinem (...) und seiner (...) verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A14/26 F27 sowie A4/12 Ziff. 3.01). Der (...) des Beschwerdeführers kommt gemäss Angaben des Beschwerdeführers momentan für den Unterhalt der Familie auf (vgl. SEM-Akte A14/26 F45). Dass dessen Einkommen für die Deckung des Grundbedarfs der Familie nicht ausreichen würde, geht aus den Akten nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer ausführte, der Familie gehe es gut (vgl. a.a.O. F47). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer als (...) in D._______ tätig (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.05). Es ist davon auszugehen, dass er auch im Vanni-Gebiet als (...) Arbeit finden wird. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar gab er an, infolge der während des Bürgerkrieges erlittenen (...) bei schwerer Arbeit Mühe mit (...) zu haben (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 8.02 sowie A14/26 F12). Es war ihm aber möglich, in Sri Lanka mehrere Jahre als (...) zu arbeiten. Zudem hielt er anlässlich der Anhörung fest, es gehe ihm nebst den (...)problemen gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. SEM-Akte A14/26 F11 und F13). Eine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt demnach nicht vor (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H). Anzeichen dafür, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme Opfer sozialer Ausgrenzung werden könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Entsprechendes machte er im Laufe des Asylverfahrens nicht geltend. Er lebte nach den erlittenen Verletzungen noch mehrere Jahre in Sri Lanka. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef