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E-4248/2014

E-4248/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge (...) und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte, Länder auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er auf dem Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten transferiert, wo er am 4. Januar 2013 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A20/14). Am 3. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten SEM: A27/15). Dabei wurden dem Beschwerdeführer auch spezifische Fragen in Bezug auf seine Sozialisation in Tibet gestellt (vgl. insb. A27/15 F81 ff.). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage in Tibet sei allgemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen unterdrückt. Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rahmen einer Hausdurchsuchung bereits im Jahr (...) in einen Vorfall mit der chinesischen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden Jahr vor einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die Luft geworfen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfahren hätten. Daraufhin habe er Tibet verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei nicht anzunehmen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit damit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte sie insbesondere aus, es bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal (oder Indien). Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2014 zunächst selbst und mit solcher vom 28. Juli 2014 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er unter anderem um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Auszüge aus Google Maps beziehungsweise Google Earth sowie eine Bestätigung des Tibet Büro Genf vom 4. Juli 2014 ein. Die Eingaben wurden im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass er in Tibet sozialisiert worden sei und ihm in der Volksrepublik China Verfolgung drohe. Auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist an, um die angekündigten Beweismittel nachzureichen, verschob die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingaben vom 15. August 2014 sowie vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht vom 8. August 2014 sowie insgesamt 18 Fotographien ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 nahm die die Vorinstanz zu den Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein. F.d Mit Eingabe vom 16. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. H.a Mit gleicher Zwischenverfügung lud sie die Vorinstanz zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. H.b Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz ein zweites Mal vernehmen. Dabei reichte sie ein als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument zu den Akten (vgl. Akten SEM: A46/18). H.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 Stellung zu nehmen. H.d Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Duplik ein. I. Mit Eingabe vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, womit auch seine Ausreisegründe unglaubhaft seien. Aufgrund seiner mangelnden Chinesisch- und eingeschränkten Länderkenntnisse, der unglaubhaften Angaben zum Reiseweg, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der aufgeführten Punkte das rechtliche Gehör gewährt worden. Die dabei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zwar fundiert über seinen Lebensunterhalt und das Leben auf der Weide Auskunft geben könne, aber nicht als Händler aufgewachsen sei, weshalb er nicht alle Fragen beantworten könne, sei als Schutzbehauptung zu werten.

E. 3.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl detaillierte Angaben zu den Verbunden seines Heimatdorfes gemacht. Es sei ihm sogar möglich, sein Haus auf googlemaps zu lokalisieren, was aus dem beigelegten Auszug hervorgehe. Auch die im Rahmen der Anhörung getätigte Aussage, er wisse nicht, wieviel [Angaben Esswaren] koste, da [Angaben Esswaren] in grossen Mengen gekauft werde, treffe zu, da sein Vater die Einkäufe getätigt habe. Dazu sei er vier- bis achtmal jährlich auf den Markt gegangen. Er selbst habe sich um die Tiere gesorgt. In seiner Region sei es typisch, dass die Kinder auf die Tiere schauten und nicht in die Schule gingen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Schule als falsch eingeschätzt habe. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie sich allenfalls nicht auf qualitativ gute und aktuelle Quellen stütze. Auch in Bezug auf die Ein-Kind-Politik würden einschlägige Quellen nahelegen, dass die Annahme des SEM vor allem auf die Städte zutreffe, wogegen in den ländlichen Gebieten durchaus zwei oder drei Kinder erlaubt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien mit den entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmend. Hinsichtlich des Vorgehens nach dem Sterben eines [Angaben Tier], sei aus der Verfügung nicht zu erkennen, was an den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffend gewesen sei. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund der konsultierten Quellen erscheine das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen jedoch plausibel. Auch die vom SEM weiter aufgeführten Ungereimtheiten seien im Ergebnis nicht zutreffend. Die konsultierten - und teilweise eingereichten - Quellen sprächen insgesamt für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz sei gehalten, ihre Quellen offenzulegen.

E. 3.3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 wies das SEM auf weitere Punkte hin, welche nicht mit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet vereinbar seien. Auch die eingereichten Fotos würden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme. Sodann sehe sich die Vorinstanz aufgrund von öffentlichen Interessen beziehungsweise um einen Lerneffekt zu vermeiden, nicht in der Lage, der Aufforderung, die benutzten Quellen zur Edition freizugeben, nachzukommen.

E. 3.3.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. September 2014 unter anderem entgegen, die Annahme, der Beschwerdeführer sei in einem Drittstaat sozialisiert worden, indem er über ein Bleiberecht verfüge, sei eine nicht nachgewiesene Behauptung der Vorinstanz. Die in Kopie eingereichte Landbesitzurkunde bezeuge, dass die Familie des Beschwerdeführers Land in der Präfektur C._______ besitze, was die geltend gemachte Herkunft stütze. Auf den Fotos seien die Örtlichkeiten sowie die Personen sodann ohne weiteres zu erkennen. Es könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Vorinstanz den Ort C._______ nicht von Grenzgebieten ausserhalb Tibets unterscheiden könne.

E. 3.3.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel - in dem die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu einlud, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (inzwischen publiziert als BVGE 2015/10) Stellung zu nehmen - führte das SEM in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2015 aus, es habe der vorliegenden Vernehmlassung einen als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung beigelegt. Diese Aussagen hätten, wie im erstinstanzlichen Entscheid aufgezeigt, länderspezifische Lücken aufgewiesen. Neben der fehlenden Substanz in zentralen Fragen, falle auf, dass der Beschwerdeführer zu Kernbereichen ([...]) offensichtlich falsche Angaben gemacht habe. In Bezug auf die wenig überzeugenden Aussagen zu den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen, den Gründen, weshalb keine Identitätspapiere vorgelegt worden seien sowie zu den Ungereimtheiten bei der Beschreibung des Reisewegs sei ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt worden. Da die Antworten des Beschwerdeführers die Wissenslücken nicht zu erklären vermocht hätten, sei seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert worden.

E. 3.3.6 Mit Duplik vom 2. September 2015 wies der Beschwerdeführer namentlich daraufhin, dass die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht eingehalten worden seien. Hinzu komme, dass die vom SEM beigezogene amtsinterne Quelle sowie entsprechende Qualitätsnachweise des Verfassers nicht überprüft werden könnten.

E. 4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.)

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, das heisst eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung.

E. 4.4 Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vor­instanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-instanz, bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen sowie zum Reiseweg hätten sich Ungereimtheiten ergeben, an sich überein. Eine diesbezüglich eingehende Überprüfung erübrigt sich indes, da das SEM, wie nachfolgend erörtert wird, weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten hat, und damit sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.5.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den Akten bezüglich eines Grossteils der gestellten Herkunftsfragen zwar Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Hingegen fällt auf, dass eine Vielzahl der im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen sowie dem Beschwerdeführer in der Verfügung entgegengehaltenen Kriterien (so insbesondere bezüglich des [...]) dem Fragenblock zu entnehmen ist, welcher gemäss dem Verfasser der Hintergrundinformationen "weniger starke Indizien" zur Bestimmung der Sozialisation darstellen. Vielmehr handle es sich bei jenen Kriterien um "schwer überprüfbare" beziehungsweise um "nicht vollends überprüfbare" Kenntnisse (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und Beurteilung" Frageblock 3 und 4). Sodann ist der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers mit den als richtig erachteten Antworten zu entnehmen, er habe in Bezug auf die Identitätskarte namentlich angegeben, (...) (vgl. A46/18, S. 2). Diese Aussage wurde als falsch erachtet, wobei nicht ersichtlich wird, inwiefern dies mit den Erkenntnissen des SEM nicht in Übereinstimmung steht (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und Beurteilung" Frageblock 1 Frage [...]). Schliesslich ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführer verfüge über mangelhafte Chinesisch-Kenntnisse (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2014 S. 4), ohne dies jedoch näher überprüft zu haben. So ist den Befragungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, wenig Chinesisch zu sprechen (vgl. A20/14 1.17.03), und dass er den chinesischen Ausdruck für (...) nicht kenne (vgl. A27/15 F95). Weitere Angaben, weshalb das SEM zum Schluss kam, der Beschwerdeführer verfüge über ein mangelhaftes Chinesisch, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig von diesen Einwänden, fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. So wäre namentlich die Behauptung, (...) mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen, zumal der Beschwerdeführer wesentliche, diesen Erkenntnissen entgegengesetzte Nachweise einreichte. Die dem Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmenden Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen demnach nicht zu genügen.

E. 4.5.2 Mit Bezug auf die zweite Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche seiner in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zur Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprächen. So wurde er im Rahmen des in der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs generell darauf hingewiesen, er habe praktisch keine Kenntnisse über Tibet und seine Angaben seien zu 90% falsch gewesen, ohne ihn im Einzelnen mit seinen Fehlern zu konfrontieren (vgl. A27/15 F99). Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er ihm sagen könne, worin die Fehler bestanden hätten und der Befrager könne seine Antworten nur beurteilen, wenn er die richtige Antwort genannt habe, antwortete der Sachbearbeiter lapidar, er habe vieles nicht gewusst, allerdings könne er ihm - aus Gründen des Lerneffekts ­- nicht sagen, wo er Fehler gemacht habe. Seine Behauptungen könne er jedoch belegen (vgl. A27/15 S. 13). Weiter zeigt sich aus der Befragung, dass einige der vom Beschwerdeführer genannten Angaben, (...), durchaus mit den Erkenntnissen des SEM übereinstimmen (vgl. z.B. A27/15 F11, F87 mit A46/18 Frageblock 1 Frage [...]). In der Verfügung wird dennoch nur pauschal darauf verwiesen, zur (...) - habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht. Was dem Beschwerdeführer im Einzelnen entgegengehalten wird, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Der Schwierigkeit, auf die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz einzugehen, verleiht der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe Ausdruck, indem er etwa darauf hinweist, es sei ihm nicht möglich, in Bezug auf das Vorgehen [bezüglich eines Tieres] Stellung zu nehmen, da die Vorinstanz nicht erklärt habe, was an seinen Aussagen nicht stimmen sollte (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2014 S. 7). Dieser Mangel konnte die Vorinstanz auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht beheben, da insbesondere der wesentliche Inhalt der Schlussfolgerungen, welche sie aus dem Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zieht, dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wurde. Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Asylgründe (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2014 S. 4; Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 S. 2) steht - wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen und den Stellungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels) ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sind und die Vor-instanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 16. September 2015 eine Kostennote eingereicht. Da diese als angemessen zu betrachten ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'172.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'172. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4248/2014 Urteil vom 22. Dezember 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge (...) und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte, Länder auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er auf dem Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten transferiert, wo er am 4. Januar 2013 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A20/14). Am 3. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten SEM: A27/15). Dabei wurden dem Beschwerdeführer auch spezifische Fragen in Bezug auf seine Sozialisation in Tibet gestellt (vgl. insb. A27/15 F81 ff.). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage in Tibet sei allgemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen unterdrückt. Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rahmen einer Hausdurchsuchung bereits im Jahr (...) in einen Vorfall mit der chinesischen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden Jahr vor einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die Luft geworfen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfahren hätten. Daraufhin habe er Tibet verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei nicht anzunehmen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit damit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte sie insbesondere aus, es bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal (oder Indien). Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2014 zunächst selbst und mit solcher vom 28. Juli 2014 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er unter anderem um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Auszüge aus Google Maps beziehungsweise Google Earth sowie eine Bestätigung des Tibet Büro Genf vom 4. Juli 2014 ein. Die Eingaben wurden im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass er in Tibet sozialisiert worden sei und ihm in der Volksrepublik China Verfolgung drohe. Auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist an, um die angekündigten Beweismittel nachzureichen, verschob die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingaben vom 15. August 2014 sowie vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht vom 8. August 2014 sowie insgesamt 18 Fotographien ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 nahm die die Vorinstanz zu den Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein. F.d Mit Eingabe vom 16. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. H.a Mit gleicher Zwischenverfügung lud sie die Vorinstanz zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. H.b Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz ein zweites Mal vernehmen. Dabei reichte sie ein als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument zu den Akten (vgl. Akten SEM: A46/18). H.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 Stellung zu nehmen. H.d Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Duplik ein. I. Mit Eingabe vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, womit auch seine Ausreisegründe unglaubhaft seien. Aufgrund seiner mangelnden Chinesisch- und eingeschränkten Länderkenntnisse, der unglaubhaften Angaben zum Reiseweg, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der aufgeführten Punkte das rechtliche Gehör gewährt worden. Die dabei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zwar fundiert über seinen Lebensunterhalt und das Leben auf der Weide Auskunft geben könne, aber nicht als Händler aufgewachsen sei, weshalb er nicht alle Fragen beantworten könne, sei als Schutzbehauptung zu werten. 3.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl detaillierte Angaben zu den Verbunden seines Heimatdorfes gemacht. Es sei ihm sogar möglich, sein Haus auf googlemaps zu lokalisieren, was aus dem beigelegten Auszug hervorgehe. Auch die im Rahmen der Anhörung getätigte Aussage, er wisse nicht, wieviel [Angaben Esswaren] koste, da [Angaben Esswaren] in grossen Mengen gekauft werde, treffe zu, da sein Vater die Einkäufe getätigt habe. Dazu sei er vier- bis achtmal jährlich auf den Markt gegangen. Er selbst habe sich um die Tiere gesorgt. In seiner Region sei es typisch, dass die Kinder auf die Tiere schauten und nicht in die Schule gingen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Schule als falsch eingeschätzt habe. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie sich allenfalls nicht auf qualitativ gute und aktuelle Quellen stütze. Auch in Bezug auf die Ein-Kind-Politik würden einschlägige Quellen nahelegen, dass die Annahme des SEM vor allem auf die Städte zutreffe, wogegen in den ländlichen Gebieten durchaus zwei oder drei Kinder erlaubt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien mit den entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmend. Hinsichtlich des Vorgehens nach dem Sterben eines [Angaben Tier], sei aus der Verfügung nicht zu erkennen, was an den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffend gewesen sei. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund der konsultierten Quellen erscheine das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen jedoch plausibel. Auch die vom SEM weiter aufgeführten Ungereimtheiten seien im Ergebnis nicht zutreffend. Die konsultierten - und teilweise eingereichten - Quellen sprächen insgesamt für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz sei gehalten, ihre Quellen offenzulegen. 3.3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 wies das SEM auf weitere Punkte hin, welche nicht mit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet vereinbar seien. Auch die eingereichten Fotos würden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme. Sodann sehe sich die Vorinstanz aufgrund von öffentlichen Interessen beziehungsweise um einen Lerneffekt zu vermeiden, nicht in der Lage, der Aufforderung, die benutzten Quellen zur Edition freizugeben, nachzukommen. 3.3.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. September 2014 unter anderem entgegen, die Annahme, der Beschwerdeführer sei in einem Drittstaat sozialisiert worden, indem er über ein Bleiberecht verfüge, sei eine nicht nachgewiesene Behauptung der Vorinstanz. Die in Kopie eingereichte Landbesitzurkunde bezeuge, dass die Familie des Beschwerdeführers Land in der Präfektur C._______ besitze, was die geltend gemachte Herkunft stütze. Auf den Fotos seien die Örtlichkeiten sowie die Personen sodann ohne weiteres zu erkennen. Es könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Vorinstanz den Ort C._______ nicht von Grenzgebieten ausserhalb Tibets unterscheiden könne. 3.3.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel - in dem die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu einlud, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (inzwischen publiziert als BVGE 2015/10) Stellung zu nehmen - führte das SEM in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2015 aus, es habe der vorliegenden Vernehmlassung einen als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung beigelegt. Diese Aussagen hätten, wie im erstinstanzlichen Entscheid aufgezeigt, länderspezifische Lücken aufgewiesen. Neben der fehlenden Substanz in zentralen Fragen, falle auf, dass der Beschwerdeführer zu Kernbereichen ([...]) offensichtlich falsche Angaben gemacht habe. In Bezug auf die wenig überzeugenden Aussagen zu den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen, den Gründen, weshalb keine Identitätspapiere vorgelegt worden seien sowie zu den Ungereimtheiten bei der Beschreibung des Reisewegs sei ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt worden. Da die Antworten des Beschwerdeführers die Wissenslücken nicht zu erklären vermocht hätten, sei seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert worden. 3.3.6 Mit Duplik vom 2. September 2015 wies der Beschwerdeführer namentlich daraufhin, dass die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht eingehalten worden seien. Hinzu komme, dass die vom SEM beigezogene amtsinterne Quelle sowie entsprechende Qualitätsnachweise des Verfassers nicht überprüft werden könnten. 4. 4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, das heisst eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 4.4 Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vor­instanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-instanz, bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen sowie zum Reiseweg hätten sich Ungereimtheiten ergeben, an sich überein. Eine diesbezüglich eingehende Überprüfung erübrigt sich indes, da das SEM, wie nachfolgend erörtert wird, weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten hat, und damit sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.5.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den Akten bezüglich eines Grossteils der gestellten Herkunftsfragen zwar Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Hingegen fällt auf, dass eine Vielzahl der im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen sowie dem Beschwerdeführer in der Verfügung entgegengehaltenen Kriterien (so insbesondere bezüglich des [...]) dem Fragenblock zu entnehmen ist, welcher gemäss dem Verfasser der Hintergrundinformationen "weniger starke Indizien" zur Bestimmung der Sozialisation darstellen. Vielmehr handle es sich bei jenen Kriterien um "schwer überprüfbare" beziehungsweise um "nicht vollends überprüfbare" Kenntnisse (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und Beurteilung" Frageblock 3 und 4). Sodann ist der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers mit den als richtig erachteten Antworten zu entnehmen, er habe in Bezug auf die Identitätskarte namentlich angegeben, (...) (vgl. A46/18, S. 2). Diese Aussage wurde als falsch erachtet, wobei nicht ersichtlich wird, inwiefern dies mit den Erkenntnissen des SEM nicht in Übereinstimmung steht (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und Beurteilung" Frageblock 1 Frage [...]). Schliesslich ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführer verfüge über mangelhafte Chinesisch-Kenntnisse (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2014 S. 4), ohne dies jedoch näher überprüft zu haben. So ist den Befragungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, wenig Chinesisch zu sprechen (vgl. A20/14 1.17.03), und dass er den chinesischen Ausdruck für (...) nicht kenne (vgl. A27/15 F95). Weitere Angaben, weshalb das SEM zum Schluss kam, der Beschwerdeführer verfüge über ein mangelhaftes Chinesisch, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig von diesen Einwänden, fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. So wäre namentlich die Behauptung, (...) mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen, zumal der Beschwerdeführer wesentliche, diesen Erkenntnissen entgegengesetzte Nachweise einreichte. Die dem Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmenden Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen demnach nicht zu genügen. 4.5.2 Mit Bezug auf die zweite Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche seiner in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zur Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprächen. So wurde er im Rahmen des in der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs generell darauf hingewiesen, er habe praktisch keine Kenntnisse über Tibet und seine Angaben seien zu 90% falsch gewesen, ohne ihn im Einzelnen mit seinen Fehlern zu konfrontieren (vgl. A27/15 F99). Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er ihm sagen könne, worin die Fehler bestanden hätten und der Befrager könne seine Antworten nur beurteilen, wenn er die richtige Antwort genannt habe, antwortete der Sachbearbeiter lapidar, er habe vieles nicht gewusst, allerdings könne er ihm - aus Gründen des Lerneffekts ­- nicht sagen, wo er Fehler gemacht habe. Seine Behauptungen könne er jedoch belegen (vgl. A27/15 S. 13). Weiter zeigt sich aus der Befragung, dass einige der vom Beschwerdeführer genannten Angaben, (...), durchaus mit den Erkenntnissen des SEM übereinstimmen (vgl. z.B. A27/15 F11, F87 mit A46/18 Frageblock 1 Frage [...]). In der Verfügung wird dennoch nur pauschal darauf verwiesen, zur (...) - habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht. Was dem Beschwerdeführer im Einzelnen entgegengehalten wird, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Der Schwierigkeit, auf die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz einzugehen, verleiht der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe Ausdruck, indem er etwa darauf hinweist, es sei ihm nicht möglich, in Bezug auf das Vorgehen [bezüglich eines Tieres] Stellung zu nehmen, da die Vorinstanz nicht erklärt habe, was an seinen Aussagen nicht stimmen sollte (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2014 S. 7). Dieser Mangel konnte die Vorinstanz auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht beheben, da insbesondere der wesentliche Inhalt der Schlussfolgerungen, welche sie aus dem Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zieht, dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wurde. Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Asylgründe (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2014 S. 4; Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 S. 2) steht - wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

6. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen und den Stellungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels) ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sind und die Vor-instanz sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 16. September 2015 eine Kostennote eingereicht. Da diese als angemessen zu betrachten ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'172.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'172. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: