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E-4666/2016

E-4666/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge Mitte November 2012 im Alter von (...) Jahren und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte, Länder auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er auf dem Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 bewilligte die Vor-instanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten transferiert, wo er am 4. Januar 2013 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A20/14). Am 3. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A27/15). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Weiler B._______ des Dorfes C._______, Gemeinde D._______, Präfektur E._______ (Anm. des Gerichts: in der (...)tibetischen Region F._______ der Provinz G._______), wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage in Tibet sei allgemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen unterdrückt. Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rahmen einer Hausdurchsuchung bereits im Jahr (...) in einen Vorfall mit der chinesischen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden Jahr vor einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die Luft geworfen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfahren hätten. Daraufhin sei er zunächst nach H._______ zu seinem Onkel geflohen und habe Tibet von dort aus verlassen. Die Ausreise nach Nepal habe er zu einem Grossteil zu Fuss zurückgelegt und sie habe einen Monat und sieben bis acht Tage gedauert. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Da er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 25. und 28. Juli 2014 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4248/2014 vom 22. Dezember 2015 kassatorisch guthiess. Die angefochtene Verfügung hob es auf und wies die Vorinstanz an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindestgrundsätze betreffend die behördliche Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. II. D. D.a In der Folge liess das SEM am 7. März 2016 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsgutachten vom 1. April 2016 (sogenannte LINGUA-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A59/12) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in dem von ihm angegebenen Heimatort sozialisiert beziehungsweise teilsozialisiert worden sei, China aber früher als gegenüber der Vorinstanz angegeben, das heisse ungefähr im Teenager-Alter, vor dem 18. Lebensjahr, verlassen und daraufhin in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China gelebt habe. D.b Mit Schreiben vom 21. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör. D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 4. Mai 2016 Stellung. D.d Am 25. Mai 2106 machte er von der Möglichkeit, sich das aufgezeichnete Gespräch der LINGUA-Analyse anzuhören, Gebrauch. D.e Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 brachte er ergänzende Anmerkungen an. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. F. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen sowie ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Kopie von Identitätspapieren seiner Eltern in fremder Sprache bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 2. September 2016 fristgerecht ein. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. I.b Das SEM liess sich am 10. November 2016 vernehmen. I.c Mit Replik vom 13. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er ein Ausdruck eines Schreibens vom 8. Juli 2016 in fremder Sprache bei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund des Resultats des LINGUA-Gutachtens, der fehlenden Identitätspapiere, in Anbetracht des unglaubhaften Reisewegs und der unglaubhaften Ausreisegründe sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer China erst im November (...) verlassen habe. Es sei vielmehr von einem wesentlich früheren Ausreisezeitpunkt auszugehen. Da er diesen aber gegenüber den Behörden offensichtlich zu verheimlichen suche, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebenslauf insofern angepasst habe, als er den Behörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort verheimliche. In Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme das SEM daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Was das LINGUA-Gutachten betreffe, so habe die sachverständige Person dem Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion attestiert. Insbesondere habe er die richtigen Namen einiger Nachbarsiedlungen, des Flusses, des Passes und einiger Klöster genannt sowie Feldfrüchte, welche in E._______ angebaut würden, korrekt angegeben. Auch die Angaben zum Schulwesen seien grösstenteils richtig gewesen. Andere Aussagen seien aber falsch ausgefallen beziehungsweise für einen Tibeter aus E._______, der erst (...) ausgereist sei, nicht nachvollziehbar. Er habe nicht gewusst, zu welchem Bezirk und zu welcher Provinz sein Heimatkreis gehöre. Auch die Angaben zur Erntezeit der Pilze, welche er gesammelt habe, zum grössten Kloster in seiner Heimatregion sowie die erfragten Distanzangaben und Preise seien falsch ausgefallen. Seine Aussagen zu den Formalitäten der Ausstellung des Personalausweises seien realitätsfremd. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass die unbefriedigenden und lückenhaften Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich darauf zurückzuführen sein könnten, dass er den Kreis E._______ früher als angegeben, also bereits als Teenager vor dem 18. Lebensjahr, verlassen habe. Dafür spreche auch seine Sprache. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, sich bis zur Ausreise aus Tibet im Kreis E._______ aufgehalten zu haben. Er sei von der sachverständigen Person zu Beginn des Gespräches gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss der sachverständigen Person sei nicht davon auszugehen, dass er während seines kurzen Aufenthaltes in Nepal und während des vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz seinen lokalen Dialekt verloren habe. Seine Sprache weise auf allen drei Ebenen einen zwar geringen, Einfluss des Lhasa-Dialekts respektive der wesentlich davon ausgehenden exiltibetischen Koine auf, dafür aber auch einige exiltibetische Merkmale, die dem Lhasa-Tibetischen fremd seien. Auch seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache für einen einheimischen Tibeter seines Alters aus G._______ geringer als erwartet, wobei die angegebene Herkunftsregion sich vor allem bei jüngeren Tibetern durch eine tibetisch-chinesische Bilingualität auszeichne. Bereits das Ergebnis des Gutachtens entziehe den Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Entsprechend erstaune es nicht, dass seine Aussagen zum Reiseweg widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Dabei habe er unterschiedliche Angaben zu den benutzten Transportmitteln zwischen seinem Heimatdorf und I._______ gemacht. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wo er sich in Nepal aufgehalten habe, und von wo er in diesem Land abgeflogen sei. Auch die Angaben zum weiteren Reiseverlauf seien unsubstantiiert ausgefallen. Damit vermöge er auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Zweifel am behaupteten Ausreisezeitpunkt aus China noch verstärkt würden. Es sei folglich davon auszugehen, dass er den Asylbehörden gegenüber die Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seinen Ausreisezeitpunkt, den Reiseweg und seinen Aufenthalt nach der Ausreise zu verschleiern. Was die Asylgründe angehe so seien schliesslich auch diese unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere habe er zum Zeitpunkt des Verteilens der Flugblätter, zum Wissen der Behörde, ob er hinter der Aktion gesteckt habe, sowie zur Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe er nicht sagen können, woher sein Verwandter von der Fahndung nach ihm gewusst habe und ab wann sich sein Vater bei den Behörden habe melden müssen, was nicht nachvollziehbar sei. Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Ausreisezeitpunkt aus China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe entgegenstünden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere vor, das SEM sei zum Schluss gelangt, er habe Tibet bereits im Teenager-Alter verlassen. Als Teenager würden in der Regel Jugendliche zwischen dem 13. und dem 19. Lebensjahr gelten. Er sei (...) volljährig geworden. Selbst wenn er ein bis zwei Jahre früher als angegeben aus Tibet geflüchtet wäre, was bestritten werde, könne dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen massgeblichen Einfluss auf seine Schutzbedürftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft haben. Illegal aus China ausgereiste Tibeter würden nämlich in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Von einer anderen Staatsangehörigkeit könne in seinem Fall nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht von der nepalesischen. Anders als im BVGE 2014/12 zugrundeliegenden Fall, welchen das SEM anführe, um eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu begründen, habe er diverse Beweismittel und Fotos - unter anderem Kopien der Ausweise seiner Eltern, der Hukou sowie von seinem Heimatort - eingereicht, um seine Herkunft zu dokumentieren. Betreffend die Feststellung im LINGUA-Gutachten, wonach seine Sprache exiltibetische Merkmale aufweise, sei festzustellen, dass er sich dies auch in der Schweiz angeeignet haben könne. Auch die weiteren im LINGUA-Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen seien widerlegbar. Was die Umstände der Ausreise betreffe, so habe er diese detailliert erklärt. Der vom SEM beanstandende Widerspruch zwischen den Transportmitteln habe er bereits im Rahmen der Befragung aufgelöst beziehungsweise sei dieser wohl eher auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Dass bei der Umschreibung des Reisewegs in Nepal ein deutlicher Unterschied zu den Schilderungen in Tibet bestehe, spreche eher für seine Glaubhaftigkeit. Er habe versucht über seinen Vater die abgelaufene Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Diese sei jedoch nie angekommen. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Post abgefangen worden sei. Dies könne aber nicht ihm angelastet werden. Vielmehr sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, zumal es ihm möglich gewesen sei, eine Kopie der Identitätskarten seiner Eltern vorzulegen. Anders als das SEM dies einschätze, seien die Asylgründe glaubhaft. Das Wort für "Abend" und "Nacht" laute im Tibetischen gleich und er habe seine Motivation, weshalb er die Aktion kurz vor Abenddämmerung durchgeführt habe, plausibel begründet. Es sei bekannt, dass die tibetischen Klöster bei der chinesischen Regierung als Hort des Widerstands gelten würden, und es spreche für seine Umsicht und Integrität, dass er die Mönche bei der Ausübung seiner Überzeugungen beziehungsweise durch seine Zettelaktion nicht zusätzlich habe in Gefahr bringen wollen. Die Kontrolle durch die chinesischen Behörden ein Jahr vor dieser Aktion habe er detailliert geschildert. Der vom SEM angeführte Widerspruch, wonach er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob die chinesischen Behörden von seiner Aktion gewusst hätten, habe er bereits durch seine Erklärung in der Anhörung und der Rückübersetzung aufgelöst.

E. 4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung insbesondere mit dem Hinweis, es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht in Nepal besitze, sondern, dass er einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort verheimliche und damit seine Mitwirkungspflicht verletze. Die nachträglich abgegebenen Kopien der Identitätskarten der Eltern seien kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nicht früher als behauptet aus China ausgereist sei. Es erstaune, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Kopien der chinesischen Identitätskarte seiner angeblichen Eltern einzureichen, die - gemäss seinen eigenen Aussagen - ebenfalls aus China abgeschickte eigene Identitätskarte hingegen nicht in der Schweiz angekommen sei. Im Übrigen verwies es auf die Ausführungen im Vorverfahren. Aufgrund der verfügbaren Unterlagen sei es zwar nicht möglich, genauere zeitliche Angaben in Bezug auf das frühere Ausreisedatum aus China zu machen. In solchen Fällen verfüge das SEM aber dennoch eine Wegweisung. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen gestützt worden. Laut dem LINGUA-Gutachten sei nicht anzunehmen, dass die Sprache des Beschwerdeführers von Varietäten ausserhalb des Kreises E._______ beeinflusst worden seien, da er vor der Ausreise aus China nur in diesem Kreis gelebt haben wolle. Gewisse Einflüsse auf seine Sprache seien allerdings durch seinen circa vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz durch den Kontakt mit Exiltibetern zu erwarten. Der Experte habe den Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gutachtens ausdrücklich aufgefordert, seinen Heimatdialekt (F._______-Dialekt von E._______) zu sprechen. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz diesen heimatlichen Dialekt nicht verloren habe und komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Häufigkeit der Präsenz von Lhasa- und exiltibetischen Elementen auf allen drei Ebenen der sprachlichen Analyse auf eine frühere Ausreise als behauptet hinweise. Auch würden die wenigen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht der stark ausgeprägten tibetisch-chinesischen Bilingualität von jüngeren Tibetern im Kreis E._______ entsprechen.

E. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausweise seiner Eltern nicht, wie das SEM versehentlich annehme, per Post, sondern via den Kommunikationskanal WeChat gesandt worden seien. Entsprechend hätten sie nicht abgefangen werden können. Durch die eingereichte Aufenthaltsbestätigung des am Heimatort des Onkels zuständigen Klosters habe ein weiterer Nachweis erbracht werden können, dass er sich bis kurz vor seiner Flucht (...) noch in Tibet aufgehalten habe. Zum Vorhalt, dass der Experte ihn ausdrücklich dazu aufgefordert habe, seinen Heimatdialekt zu sprechen, sei festzuhalten, dass, wer jemals selber die Sprachkreise gewechselt habe, wisse, dass die Annahme von neuen Prägungen, etwa durch den Kontakt mit Exiltibetern, sich nicht wirklich rückgängig machen lassen würde. Es sei nicht ersichtlich, wie die diesbezügliche Kette von Schlussfolgerungen wissenschaftlich einwandfrei belegt werden könne, zumal auch die Einfachheit, mit der eine Person neue Sprachen lerne, individuell höchst unterschiedlich sei.

E. 5 Da formelle Mängel grundsätzlich unabhängig von der materiellen Begründetheit zur Aufhebung einer Verfügung führen können, ist zunächst festzustellen, dass die vorliegend im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel in den Akten keine Stütze finden. Nachdem die Vorinstanz nach dem Urteil E-4248/2014 die Sozialisierung des Beschwerdeführers durch ein fachliches Gutachten abklären liess, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nun hinreichend festgestellt. In der Beschwerde werden keine über pauschale Behauptungen hinausgehende Gründe dargelegt, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Der nicht näher begründete Antrag auf Rückweisung der Sache ist damit abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, bei welchen die Sozialisierung in Tibet angezweifelt wird, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10).

E. 6.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine Prüfung der Drittstaatenregelegung verhindert hat.

E. 7.2 Auch wenn in seinem Fall keine Zweifel an seiner tibetischen Ethnie bestehen und Hinweise dafür vorliegen, dass er bis zu einem gewissen Alter an dem von ihm angegebenen Wohnort in der tibetisch autonomen Präfektur in E._______, G._______, gelebt hat, hat das SEM zutreffend und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Annahme der Mitwirkungspflichtverletzung entscheidend sei, dass von einer wesentlich früheren Ausreise als behauptet und damit von einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vor der Einreise in die Schweiz auszugehen sei, durch die Verheimlichung dieses Aufenthaltes aber keine Prüfung der Drittstaatenregelung stattfinden könne. Auf Beschwerdeebene wurden keine entscheidenden Argumente und Anhaltspunkte dargelegt, welche einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu bereinigen vermögen. Die Zweifel an einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ bis (...) ergeben sich unter anderem aus den geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegründen, welche stereotyp ausfielen und nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Aussagen hingewiesen, wobei vor allem die Einwände betreffend die Kenntnisse der chinesischen Behörden zur Urheberschaft und den Angaben zur behördlichen Suche wesentlich erscheinen (vgl. Verfügung S. 6). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann verwiesen werden, wobei die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese in Frage zu stellen. Auch der geschilderte Ausreiseweg fiel nicht glaubhaft aus. Unabhängig davon, ob der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zwischen den gewählten Transportmitteln durch die Ausführungen in der Beschwerde erklärbar wird (vgl. ebd. S. 14) beziehungsweise überhaupt wesentlich ist, fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Ausreise substantiiert zu schildern. Auf die spezifische Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, seine Reise zu beschreiben, vermochte er nur oberflächliche Ausführungen ohne Details oder sonstige Realkennzeichen zu machen (vgl. A27 F78). Auf die Frage hin, ob es während des Fussmarsches kritische Momente gegeben habe oder ob er Kontakt mit den chinesischen Behörden gehabt habe, antwortete er einzig, es sei nichts passiert (vgl. A27 F79). Vorausgesetzt, seine Flucht hätte - entsprechend seinen Aussagen - mehrere Wochen gedauert und er hätte dabei einen grossen Teil des Weges über gebirgiges Gelände zu Fuss zurücklegen müssen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg detaillierter und erlebnisorientierter zu umschreiben vermocht hätte; dies auch angesichts dessen, dass die Anhörung nur gut ein Jahr nach der angeblichen Ausreise aus Tibet stattgefunden habe. Die Aussagen, er wisse weder an welchem Ort er sich für eine Woche lang in Nepal aufgehalten habe noch von welchem Flughafen aus er abgeflogen sei und über welche Orte er Nepal verlassen habe, vermitteln ebenfalls nicht den Eindruck, dass er tatsächlich unter den dargelegten Umständen aus Tibet ausgereist ist. Vielmehr gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die illegale Ausreise aus China so wie geltend gemacht, glaubhaft zu machen. Das SEM hat auch zu Recht die Erklärungen zu den fehlenden Identitätspapieren zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Die in Kopie eingereichten Identitätsausweise der Eltern sind nicht geeignet, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in China bis (...) doch noch zu belegen. Es ist zwar denkbar, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers von den chinesischen Behörden auf dem Postweg - im Gegensatz zu den Fotos der Ausweisepapiere der Eltern, welche über den Telekommunikationskanal WeChat gesandt worden seien - abgefangen worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheint bei dieser Sachverhaltsschilderung aber, weshalb - gerade aufgrund des bekannten Risikos, dass die Post unter Umständen kontrolliert wird - nicht eine Kopie der Identitätskarten gemacht worden wäre, die - nebst dem Senden des Originals - ebenfalls per WeChat hätte geschickt werden können. Die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Identitätskarte überhaupt zu Hause zurückgelassen habe, vermag das Gericht sodann nicht zu überzeugen. So ist die Begründung, er habe unvorbereitet fliehen müssen und keine Zeit mehr gehabt, seine Sachen mitzunehmen (vgl. A20 Ziff. 4.03) beziehungsweise habe er seine Sachen schon bereit gehabt, aber nicht seine Identitätskarte, da er nicht mit dem Gedanken gespielt habe, ins Ausland zu fliehen und nicht damit gerechnet habe, dass die Identitätskarte für ihn wichtig sein könnte (vgl. A20 Ziff. 4.03, Ziff. 7.02 S. 9) nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts in Übereinstimmung zu bringen, wonach bei Überlandfahrten von G._______ in die autonome Region Tibets, insbesondere nach Lhasa, im Zeitpunkt der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers mit Polizeikontrollen, bei welchen Identitätsnachweise erforderlich sind, zu rechnen war und dies im Übrigen auch heute noch ist. In das Bild, wonach der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit früher und aus anderen Gründen als den geltend gemachten aus China ausgereist ist, fügt sich schliesslich das LINGUA-Gutachten ein, an dessen korrekter und fachkundiger Erstellung auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde insgesamt nicht zu Zweifeln ist. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich in Tibet teilsozialisiert worden sei, die angegebene Heimatregion aber wohl vor seiner Volljährigkeit verlassen und daraufhin in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat (vgl. LINGUA-Bericht vom 1. April 2016 S. 11 f.; Verfügung S. 4 f.). Dabei sind die festgestellten Lücken in den Kenntnissen im landeskundlich-kulturellen Bereich massgeblich; vor allem überzeugen die Feststellungen zum Personalausweis. Wesentlich erscheinen aber insbesondere die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten, wonach der Beschwerdeführer selbst auf der Ebene der Morphologie exiltibetische Sprachelemente aufweise, was auf einen längeren Aufenthalt in der exiltibetischen Gemeinschaft hindeute, weil dies nicht allein auf den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und den angeblich einwöchigen Aufenthalt in Nepal zurückgeführt werden könne. Was seine geringen Chinesisch-Kenntnisse betrifft, so ist der Einwand in der Beschwerde, wonach nicht bei allen Tibetern, zumal solchen aus ländlichen Gebieten, automatisch von chinesisch Kenntnissen ausgegangen werden dürfe (vgl. ebd. S. 13) zwar einerseits berechtigt, und es ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext kaum möglich sind. Die vom Beschwerdeführer zitierte Quelle weist aber auch darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kämen. Tibetische Personen, welche nicht aus der autonomen Region Tibets (Zentraltibet) stammen - sondern etwa aus dem tibetisch dominierten F._______ der G._______ (Anm. d. Gerichts) - seien sodann eher mit den vor Ort gesprochenen chinesischen Dialekten vertraut als mit dem Standard-Chinesisch (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). Die Einschätzung des LINGUA-Experten, dass aber die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers für einen einheimischen Tibeter in seinem Alter, der aus G._______ stamme, geringer seien als erwartet und die vorhandenen Sätze teilweise Standartchinesisch enthalten hätten, was für einen ungebildeten Tibeter aus G._______ ebenfalls unerwartet sei (vgl. Verfügung S. 4), ist entsprechend als weiteres Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer früher als angegeben ausgereist ist. Der Hinweis auf den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 13) vermag den Umstand, dass seine Aussprache Elemente des Standartchinesischen enthalte, gerade nicht zu erklären. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem LINGUA-Sachverständigen offenbar angab, (...) ausgereist zu sein, wohingegen er bei den Befragungen durch die Asylbehörden von einer Ausreise im November (...) sprach (vgl. A20 Ziff. 5.01).

E. 7.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, seinen früheren Ausreiszeitpunkt aus China sowie seine seitherigen Aufenthaltsorte zu verheimlichen. Mit den Ausführungen in der Rechtmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Aufenthalt in Tibet bis (...) doch noch glaubhaft zu machen. Auch das Schreiben des Klosters J._______, welchem kein wesentlicher Beweiswert zukommt, vermag an dieser Einschätzung angesichts der vielen gegen die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten sprechenden Hinweise nichts zu ändern. Damit ist das SEM in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4666/2016 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge Mitte November 2012 im Alter von (...) Jahren und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte, Länder auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er auf dem Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 bewilligte die Vor-instanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten transferiert, wo er am 4. Januar 2013 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A20/14). Am 3. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A27/15). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Weiler B._______ des Dorfes C._______, Gemeinde D._______, Präfektur E._______ (Anm. des Gerichts: in der (...)tibetischen Region F._______ der Provinz G._______), wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage in Tibet sei allgemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen unterdrückt. Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rahmen einer Hausdurchsuchung bereits im Jahr (...) in einen Vorfall mit der chinesischen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden Jahr vor einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die Luft geworfen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfahren hätten. Daraufhin sei er zunächst nach H._______ zu seinem Onkel geflohen und habe Tibet von dort aus verlassen. Die Ausreise nach Nepal habe er zu einem Grossteil zu Fuss zurückgelegt und sie habe einen Monat und sieben bis acht Tage gedauert. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Da er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 25. und 28. Juli 2014 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4248/2014 vom 22. Dezember 2015 kassatorisch guthiess. Die angefochtene Verfügung hob es auf und wies die Vorinstanz an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindestgrundsätze betreffend die behördliche Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. II. D. D.a In der Folge liess das SEM am 7. März 2016 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsgutachten vom 1. April 2016 (sogenannte LINGUA-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A59/12) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in dem von ihm angegebenen Heimatort sozialisiert beziehungsweise teilsozialisiert worden sei, China aber früher als gegenüber der Vorinstanz angegeben, das heisse ungefähr im Teenager-Alter, vor dem 18. Lebensjahr, verlassen und daraufhin in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China gelebt habe. D.b Mit Schreiben vom 21. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör. D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 4. Mai 2016 Stellung. D.d Am 25. Mai 2106 machte er von der Möglichkeit, sich das aufgezeichnete Gespräch der LINGUA-Analyse anzuhören, Gebrauch. D.e Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 brachte er ergänzende Anmerkungen an. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. F. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen sowie ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Kopie von Identitätspapieren seiner Eltern in fremder Sprache bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 2. September 2016 fristgerecht ein. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. I.b Das SEM liess sich am 10. November 2016 vernehmen. I.c Mit Replik vom 13. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er ein Ausdruck eines Schreibens vom 8. Juli 2016 in fremder Sprache bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund des Resultats des LINGUA-Gutachtens, der fehlenden Identitätspapiere, in Anbetracht des unglaubhaften Reisewegs und der unglaubhaften Ausreisegründe sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer China erst im November (...) verlassen habe. Es sei vielmehr von einem wesentlich früheren Ausreisezeitpunkt auszugehen. Da er diesen aber gegenüber den Behörden offensichtlich zu verheimlichen suche, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebenslauf insofern angepasst habe, als er den Behörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort verheimliche. In Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme das SEM daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Was das LINGUA-Gutachten betreffe, so habe die sachverständige Person dem Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion attestiert. Insbesondere habe er die richtigen Namen einiger Nachbarsiedlungen, des Flusses, des Passes und einiger Klöster genannt sowie Feldfrüchte, welche in E._______ angebaut würden, korrekt angegeben. Auch die Angaben zum Schulwesen seien grösstenteils richtig gewesen. Andere Aussagen seien aber falsch ausgefallen beziehungsweise für einen Tibeter aus E._______, der erst (...) ausgereist sei, nicht nachvollziehbar. Er habe nicht gewusst, zu welchem Bezirk und zu welcher Provinz sein Heimatkreis gehöre. Auch die Angaben zur Erntezeit der Pilze, welche er gesammelt habe, zum grössten Kloster in seiner Heimatregion sowie die erfragten Distanzangaben und Preise seien falsch ausgefallen. Seine Aussagen zu den Formalitäten der Ausstellung des Personalausweises seien realitätsfremd. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass die unbefriedigenden und lückenhaften Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich darauf zurückzuführen sein könnten, dass er den Kreis E._______ früher als angegeben, also bereits als Teenager vor dem 18. Lebensjahr, verlassen habe. Dafür spreche auch seine Sprache. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, sich bis zur Ausreise aus Tibet im Kreis E._______ aufgehalten zu haben. Er sei von der sachverständigen Person zu Beginn des Gespräches gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss der sachverständigen Person sei nicht davon auszugehen, dass er während seines kurzen Aufenthaltes in Nepal und während des vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz seinen lokalen Dialekt verloren habe. Seine Sprache weise auf allen drei Ebenen einen zwar geringen, Einfluss des Lhasa-Dialekts respektive der wesentlich davon ausgehenden exiltibetischen Koine auf, dafür aber auch einige exiltibetische Merkmale, die dem Lhasa-Tibetischen fremd seien. Auch seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache für einen einheimischen Tibeter seines Alters aus G._______ geringer als erwartet, wobei die angegebene Herkunftsregion sich vor allem bei jüngeren Tibetern durch eine tibetisch-chinesische Bilingualität auszeichne. Bereits das Ergebnis des Gutachtens entziehe den Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Entsprechend erstaune es nicht, dass seine Aussagen zum Reiseweg widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Dabei habe er unterschiedliche Angaben zu den benutzten Transportmitteln zwischen seinem Heimatdorf und I._______ gemacht. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wo er sich in Nepal aufgehalten habe, und von wo er in diesem Land abgeflogen sei. Auch die Angaben zum weiteren Reiseverlauf seien unsubstantiiert ausgefallen. Damit vermöge er auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Zweifel am behaupteten Ausreisezeitpunkt aus China noch verstärkt würden. Es sei folglich davon auszugehen, dass er den Asylbehörden gegenüber die Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seinen Ausreisezeitpunkt, den Reiseweg und seinen Aufenthalt nach der Ausreise zu verschleiern. Was die Asylgründe angehe so seien schliesslich auch diese unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere habe er zum Zeitpunkt des Verteilens der Flugblätter, zum Wissen der Behörde, ob er hinter der Aktion gesteckt habe, sowie zur Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe er nicht sagen können, woher sein Verwandter von der Fahndung nach ihm gewusst habe und ab wann sich sein Vater bei den Behörden habe melden müssen, was nicht nachvollziehbar sei. Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Ausreisezeitpunkt aus China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe entgegenstünden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere vor, das SEM sei zum Schluss gelangt, er habe Tibet bereits im Teenager-Alter verlassen. Als Teenager würden in der Regel Jugendliche zwischen dem 13. und dem 19. Lebensjahr gelten. Er sei (...) volljährig geworden. Selbst wenn er ein bis zwei Jahre früher als angegeben aus Tibet geflüchtet wäre, was bestritten werde, könne dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen massgeblichen Einfluss auf seine Schutzbedürftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft haben. Illegal aus China ausgereiste Tibeter würden nämlich in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Von einer anderen Staatsangehörigkeit könne in seinem Fall nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht von der nepalesischen. Anders als im BVGE 2014/12 zugrundeliegenden Fall, welchen das SEM anführe, um eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu begründen, habe er diverse Beweismittel und Fotos - unter anderem Kopien der Ausweise seiner Eltern, der Hukou sowie von seinem Heimatort - eingereicht, um seine Herkunft zu dokumentieren. Betreffend die Feststellung im LINGUA-Gutachten, wonach seine Sprache exiltibetische Merkmale aufweise, sei festzustellen, dass er sich dies auch in der Schweiz angeeignet haben könne. Auch die weiteren im LINGUA-Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen seien widerlegbar. Was die Umstände der Ausreise betreffe, so habe er diese detailliert erklärt. Der vom SEM beanstandende Widerspruch zwischen den Transportmitteln habe er bereits im Rahmen der Befragung aufgelöst beziehungsweise sei dieser wohl eher auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Dass bei der Umschreibung des Reisewegs in Nepal ein deutlicher Unterschied zu den Schilderungen in Tibet bestehe, spreche eher für seine Glaubhaftigkeit. Er habe versucht über seinen Vater die abgelaufene Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Diese sei jedoch nie angekommen. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Post abgefangen worden sei. Dies könne aber nicht ihm angelastet werden. Vielmehr sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, zumal es ihm möglich gewesen sei, eine Kopie der Identitätskarten seiner Eltern vorzulegen. Anders als das SEM dies einschätze, seien die Asylgründe glaubhaft. Das Wort für "Abend" und "Nacht" laute im Tibetischen gleich und er habe seine Motivation, weshalb er die Aktion kurz vor Abenddämmerung durchgeführt habe, plausibel begründet. Es sei bekannt, dass die tibetischen Klöster bei der chinesischen Regierung als Hort des Widerstands gelten würden, und es spreche für seine Umsicht und Integrität, dass er die Mönche bei der Ausübung seiner Überzeugungen beziehungsweise durch seine Zettelaktion nicht zusätzlich habe in Gefahr bringen wollen. Die Kontrolle durch die chinesischen Behörden ein Jahr vor dieser Aktion habe er detailliert geschildert. Der vom SEM angeführte Widerspruch, wonach er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob die chinesischen Behörden von seiner Aktion gewusst hätten, habe er bereits durch seine Erklärung in der Anhörung und der Rückübersetzung aufgelöst. 4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung insbesondere mit dem Hinweis, es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht in Nepal besitze, sondern, dass er einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort verheimliche und damit seine Mitwirkungspflicht verletze. Die nachträglich abgegebenen Kopien der Identitätskarten der Eltern seien kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nicht früher als behauptet aus China ausgereist sei. Es erstaune, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Kopien der chinesischen Identitätskarte seiner angeblichen Eltern einzureichen, die - gemäss seinen eigenen Aussagen - ebenfalls aus China abgeschickte eigene Identitätskarte hingegen nicht in der Schweiz angekommen sei. Im Übrigen verwies es auf die Ausführungen im Vorverfahren. Aufgrund der verfügbaren Unterlagen sei es zwar nicht möglich, genauere zeitliche Angaben in Bezug auf das frühere Ausreisedatum aus China zu machen. In solchen Fällen verfüge das SEM aber dennoch eine Wegweisung. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen gestützt worden. Laut dem LINGUA-Gutachten sei nicht anzunehmen, dass die Sprache des Beschwerdeführers von Varietäten ausserhalb des Kreises E._______ beeinflusst worden seien, da er vor der Ausreise aus China nur in diesem Kreis gelebt haben wolle. Gewisse Einflüsse auf seine Sprache seien allerdings durch seinen circa vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz durch den Kontakt mit Exiltibetern zu erwarten. Der Experte habe den Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gutachtens ausdrücklich aufgefordert, seinen Heimatdialekt (F._______-Dialekt von E._______) zu sprechen. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz diesen heimatlichen Dialekt nicht verloren habe und komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Häufigkeit der Präsenz von Lhasa- und exiltibetischen Elementen auf allen drei Ebenen der sprachlichen Analyse auf eine frühere Ausreise als behauptet hinweise. Auch würden die wenigen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht der stark ausgeprägten tibetisch-chinesischen Bilingualität von jüngeren Tibetern im Kreis E._______ entsprechen. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausweise seiner Eltern nicht, wie das SEM versehentlich annehme, per Post, sondern via den Kommunikationskanal WeChat gesandt worden seien. Entsprechend hätten sie nicht abgefangen werden können. Durch die eingereichte Aufenthaltsbestätigung des am Heimatort des Onkels zuständigen Klosters habe ein weiterer Nachweis erbracht werden können, dass er sich bis kurz vor seiner Flucht (...) noch in Tibet aufgehalten habe. Zum Vorhalt, dass der Experte ihn ausdrücklich dazu aufgefordert habe, seinen Heimatdialekt zu sprechen, sei festzuhalten, dass, wer jemals selber die Sprachkreise gewechselt habe, wisse, dass die Annahme von neuen Prägungen, etwa durch den Kontakt mit Exiltibetern, sich nicht wirklich rückgängig machen lassen würde. Es sei nicht ersichtlich, wie die diesbezügliche Kette von Schlussfolgerungen wissenschaftlich einwandfrei belegt werden könne, zumal auch die Einfachheit, mit der eine Person neue Sprachen lerne, individuell höchst unterschiedlich sei.

5. Da formelle Mängel grundsätzlich unabhängig von der materiellen Begründetheit zur Aufhebung einer Verfügung führen können, ist zunächst festzustellen, dass die vorliegend im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel in den Akten keine Stütze finden. Nachdem die Vorinstanz nach dem Urteil E-4248/2014 die Sozialisierung des Beschwerdeführers durch ein fachliches Gutachten abklären liess, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nun hinreichend festgestellt. In der Beschwerde werden keine über pauschale Behauptungen hinausgehende Gründe dargelegt, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Der nicht näher begründete Antrag auf Rückweisung der Sache ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, bei welchen die Sozialisierung in Tibet angezweifelt wird, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10). 6.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine Prüfung der Drittstaatenregelegung verhindert hat. 7.2 Auch wenn in seinem Fall keine Zweifel an seiner tibetischen Ethnie bestehen und Hinweise dafür vorliegen, dass er bis zu einem gewissen Alter an dem von ihm angegebenen Wohnort in der tibetisch autonomen Präfektur in E._______, G._______, gelebt hat, hat das SEM zutreffend und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Annahme der Mitwirkungspflichtverletzung entscheidend sei, dass von einer wesentlich früheren Ausreise als behauptet und damit von einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vor der Einreise in die Schweiz auszugehen sei, durch die Verheimlichung dieses Aufenthaltes aber keine Prüfung der Drittstaatenregelung stattfinden könne. Auf Beschwerdeebene wurden keine entscheidenden Argumente und Anhaltspunkte dargelegt, welche einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu bereinigen vermögen. Die Zweifel an einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ bis (...) ergeben sich unter anderem aus den geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegründen, welche stereotyp ausfielen und nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Aussagen hingewiesen, wobei vor allem die Einwände betreffend die Kenntnisse der chinesischen Behörden zur Urheberschaft und den Angaben zur behördlichen Suche wesentlich erscheinen (vgl. Verfügung S. 6). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann verwiesen werden, wobei die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese in Frage zu stellen. Auch der geschilderte Ausreiseweg fiel nicht glaubhaft aus. Unabhängig davon, ob der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zwischen den gewählten Transportmitteln durch die Ausführungen in der Beschwerde erklärbar wird (vgl. ebd. S. 14) beziehungsweise überhaupt wesentlich ist, fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Ausreise substantiiert zu schildern. Auf die spezifische Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, seine Reise zu beschreiben, vermochte er nur oberflächliche Ausführungen ohne Details oder sonstige Realkennzeichen zu machen (vgl. A27 F78). Auf die Frage hin, ob es während des Fussmarsches kritische Momente gegeben habe oder ob er Kontakt mit den chinesischen Behörden gehabt habe, antwortete er einzig, es sei nichts passiert (vgl. A27 F79). Vorausgesetzt, seine Flucht hätte - entsprechend seinen Aussagen - mehrere Wochen gedauert und er hätte dabei einen grossen Teil des Weges über gebirgiges Gelände zu Fuss zurücklegen müssen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg detaillierter und erlebnisorientierter zu umschreiben vermocht hätte; dies auch angesichts dessen, dass die Anhörung nur gut ein Jahr nach der angeblichen Ausreise aus Tibet stattgefunden habe. Die Aussagen, er wisse weder an welchem Ort er sich für eine Woche lang in Nepal aufgehalten habe noch von welchem Flughafen aus er abgeflogen sei und über welche Orte er Nepal verlassen habe, vermitteln ebenfalls nicht den Eindruck, dass er tatsächlich unter den dargelegten Umständen aus Tibet ausgereist ist. Vielmehr gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die illegale Ausreise aus China so wie geltend gemacht, glaubhaft zu machen. Das SEM hat auch zu Recht die Erklärungen zu den fehlenden Identitätspapieren zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Die in Kopie eingereichten Identitätsausweise der Eltern sind nicht geeignet, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in China bis (...) doch noch zu belegen. Es ist zwar denkbar, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers von den chinesischen Behörden auf dem Postweg - im Gegensatz zu den Fotos der Ausweisepapiere der Eltern, welche über den Telekommunikationskanal WeChat gesandt worden seien - abgefangen worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheint bei dieser Sachverhaltsschilderung aber, weshalb - gerade aufgrund des bekannten Risikos, dass die Post unter Umständen kontrolliert wird - nicht eine Kopie der Identitätskarten gemacht worden wäre, die - nebst dem Senden des Originals - ebenfalls per WeChat hätte geschickt werden können. Die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Identitätskarte überhaupt zu Hause zurückgelassen habe, vermag das Gericht sodann nicht zu überzeugen. So ist die Begründung, er habe unvorbereitet fliehen müssen und keine Zeit mehr gehabt, seine Sachen mitzunehmen (vgl. A20 Ziff. 4.03) beziehungsweise habe er seine Sachen schon bereit gehabt, aber nicht seine Identitätskarte, da er nicht mit dem Gedanken gespielt habe, ins Ausland zu fliehen und nicht damit gerechnet habe, dass die Identitätskarte für ihn wichtig sein könnte (vgl. A20 Ziff. 4.03, Ziff. 7.02 S. 9) nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts in Übereinstimmung zu bringen, wonach bei Überlandfahrten von G._______ in die autonome Region Tibets, insbesondere nach Lhasa, im Zeitpunkt der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers mit Polizeikontrollen, bei welchen Identitätsnachweise erforderlich sind, zu rechnen war und dies im Übrigen auch heute noch ist. In das Bild, wonach der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit früher und aus anderen Gründen als den geltend gemachten aus China ausgereist ist, fügt sich schliesslich das LINGUA-Gutachten ein, an dessen korrekter und fachkundiger Erstellung auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde insgesamt nicht zu Zweifeln ist. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich in Tibet teilsozialisiert worden sei, die angegebene Heimatregion aber wohl vor seiner Volljährigkeit verlassen und daraufhin in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat (vgl. LINGUA-Bericht vom 1. April 2016 S. 11 f.; Verfügung S. 4 f.). Dabei sind die festgestellten Lücken in den Kenntnissen im landeskundlich-kulturellen Bereich massgeblich; vor allem überzeugen die Feststellungen zum Personalausweis. Wesentlich erscheinen aber insbesondere die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten, wonach der Beschwerdeführer selbst auf der Ebene der Morphologie exiltibetische Sprachelemente aufweise, was auf einen längeren Aufenthalt in der exiltibetischen Gemeinschaft hindeute, weil dies nicht allein auf den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und den angeblich einwöchigen Aufenthalt in Nepal zurückgeführt werden könne. Was seine geringen Chinesisch-Kenntnisse betrifft, so ist der Einwand in der Beschwerde, wonach nicht bei allen Tibetern, zumal solchen aus ländlichen Gebieten, automatisch von chinesisch Kenntnissen ausgegangen werden dürfe (vgl. ebd. S. 13) zwar einerseits berechtigt, und es ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext kaum möglich sind. Die vom Beschwerdeführer zitierte Quelle weist aber auch darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kämen. Tibetische Personen, welche nicht aus der autonomen Region Tibets (Zentraltibet) stammen - sondern etwa aus dem tibetisch dominierten F._______ der G._______ (Anm. d. Gerichts) - seien sodann eher mit den vor Ort gesprochenen chinesischen Dialekten vertraut als mit dem Standard-Chinesisch (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). Die Einschätzung des LINGUA-Experten, dass aber die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers für einen einheimischen Tibeter in seinem Alter, der aus G._______ stamme, geringer seien als erwartet und die vorhandenen Sätze teilweise Standartchinesisch enthalten hätten, was für einen ungebildeten Tibeter aus G._______ ebenfalls unerwartet sei (vgl. Verfügung S. 4), ist entsprechend als weiteres Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer früher als angegeben ausgereist ist. Der Hinweis auf den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 13) vermag den Umstand, dass seine Aussprache Elemente des Standartchinesischen enthalte, gerade nicht zu erklären. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem LINGUA-Sachverständigen offenbar angab, (...) ausgereist zu sein, wohingegen er bei den Befragungen durch die Asylbehörden von einer Ausreise im November (...) sprach (vgl. A20 Ziff. 5.01). 7.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, seinen früheren Ausreiszeitpunkt aus China sowie seine seitherigen Aufenthaltsorte zu verheimlichen. Mit den Ausführungen in der Rechtmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Aufenthalt in Tibet bis (...) doch noch glaubhaft zu machen. Auch das Schreiben des Klosters J._______, welchem kein wesentlicher Beweiswert zukommt, vermag an dieser Einschätzung angesichts der vielen gegen die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten sprechenden Hinweise nichts zu ändern. Damit ist das SEM in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: