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E-4192/2013

E-4192/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) März 2013 von B._______ aus in den Flughafen Zürich-Kloten und suchte dort gleichentags um Asyl nach. Der Dienst Flughafenverfahren des BFM befragte ihn am 9. März 2013 summarisch zu seinen Asylgründen und führte am 15. März 2013 eine Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Eritrea am (...) 2010 als (...) verlassen, um im Rahmen einer sogenannten "(...)-Vereinbarung" zwischen C._______ und B._______ an der (...) ein (...) zu absolvieren. Dieses habe er kürzlich erfolgreich abgeschlossen. Gemäss den Vereinbarungen, die er mit den (...) und den (...) Behörden abgeschlossen habe, müsste er nun umgehend in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies könne er aber nicht tun, weil er sei im Jahr 2012 einer exilpolitischen eritreischen Organisation namens "Eritrea National Salvation Front (ENSF) beigetreten sei. Er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea deswegen verfolgt. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 20. März 2013 gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung nach B._______ sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren anfechten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit UrteilE-1611/2013 vom 28. März 2013 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Das Gericht führte in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG seien nicht erfüllt. Es bestünden - angesichts gewisser allgemeiner Mängel des (...) Asylverfahrens und auch angesichts der individuellen Verfahrensumstände - erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in B._______ Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren hätte und die (...) Asylbehörden dem Refoulement-Verbot gemäss Flüchtlingskonvention eindeutig Vorrang vor dem "(...)-Abkommen" zwischen C._______ und B._______ einräumen würden. II. F. Das BFM führte in der Folge das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiter, wobei ihm unter anderem die folgenden vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vorlagen: Bis (...) März 2013 gültiger (...)ausweis der (...); bis (...) Juli 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für B._______; am (...) 2012 ausgestellter Mitgliederausweis der "Eritrean National Salvation Front" (ENSF); Zirkularschreiben der eritreischen Botschaft in D._______ vom (...) 2012 betreffend ein Reiseverbot für eritreische (...); Schreiben der (...) an den Direktor der "(...)" vom (...) August 2012, zur Unterstützung der Teilnahme des Beschwerdeführers als Delegierter der (...) am "(...)"; Diplom der Universität E._______; Schreiben der "(...)", mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, die Bescheinigung der Teilnahme an einem (...) zu unterzeichnen. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 24. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea an. H. Auch diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der Entscheid vom 21. Juni 2013 sei teilweise aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der eritreischen Oppositionspartei "ENSF - Europe Zone" der Sektion Schweiz vom 10. Juli 2013 sowie eine E-Mail von F._______, einem (...), vom 17. Juli 2013, in welcher das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und dessen Mitgliedschaft bei der ENSF bestätigt wird, zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter verzichtete mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit in den nächsten Tagen zu belegen, und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. Mit der gleichen Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013 fest, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung rechtfertigen würden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 21. August 2013 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit seinerseits, eine Stellungnahme einzureichen. L. In seiner Replik vom 6. September 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gemäss Landesrecht sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM würdigte die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr nach Eritrea zurückkehren, weil er im Jahr 2012 der exilpolitischen Partei "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) beigetreten sei und ihm deshalb Inhaftierung, Misshandlungen und der Tod drohen würden, als unbegründet. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden vage und unsubstanziiert erscheinen. Bisher habe er seine Parteimitgliedschaft nicht belegen können, und gemäss seinen Aussagen habe er bis anhin auch nicht an Versammlungen oder sonstigen Aktionen der Partei teilgenommen. Es falle auf, dass er Fragen zur Organisation der ENSF und zu deren Zielen, zu seinen eigenen Aktivitäten und zu seiner Motivation für die Unterstützung der ENSF sowie zur Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung wegen seiner ENSF-Mitgliedschaft nicht detailliert habe beantworten können. Von einem Asylsuchenden könne aber erwartet werden, dass er die zentralen Aspekte, die ihn zum Einreichen eines Asylgesuches bewogen haben, substanziiert und konkret darlegen könne. Vor diesem Hintergrund erstaune es auch nicht, dass er angeblich erst kurz vor seiner Rückkehr nach Eritrea angefangen habe, sich für Politik zu interessieren. Die weiteren Vorbringen, wie die jeweilige Kontaktaufnahme mit einem anderen Parteizugehörigen über Skype und die damit verbundene Informierung über die Aktivitäten der Partei, würden nicht genügen, um die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer über einen eritreischen Reisepass verfüge und von der Regierung seines Heimatstaats unterstützt worden sei, um in B._______ zu können, lasse darauf schliessen, dass seine Familie über gute Beziehungen zum eritreischen Regime verfügen müsse. Auch vor diesem Hintergrund würden die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fragwürdig erscheinen. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Er verfüge bis zum (...) 2013 über einen gültigen Aufenthaltstitel und könne legal in sein Heimatland zurückkehren. Die eritreischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre damit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven Oppositionellen im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden allenfalls interessieren würden. Somit habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.

E. 4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen ausführen, er habe sich den Forderungen des eritreischen Staates immer unterworfen und sei beispielsweise für das (...) nach B._______ gegangen, statt nach G._______, wie er sich dies gewünscht hätte. Eine Ausreise aus Eritrea sei nur möglich gewesen, weil er den (...) geleistet, sich für das (...) qualifiziert und sich stets wohl verhalten habe. Mit dem repressiven politischen System Eritreas sei er aber nie einverstanden gewesen. Erst in B._______ habe er die Möglichkeit gehabt, sich über die verschiedenen Oppositionsbewegungen zu informieren. Dort habe er F._______, einen der (...), kennengelernt, mit dem er aber aus beidseitiger Furcht vor Konsequenzen lange Zeit nicht über Politik gesprochen habe. Erst im (...) 2011, als F._______ nach H._______ gegangen und dort in Sicherheit gewesen sei, hätten sie angefangen, sich über die Oppositionsbewegungen und die Mitgliedschaft seines Freundes bei der ENSF auszutauschen. Dieser habe schliesslich auch seine (Beschwerdeführer) Bewerbung an den Vorsitzenden der ENSF, I._______, weitergeleitet. Im Februar 2012 - mithin entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erst kurz vor seiner Ausreise - sei er bei der ENSF als Mitglied aufgenommen worden. Dass er sich in B._______ nicht exilpolitisch engagiert habe, habe auch mit den Verpflichtungen des "(...)-Programms" zu tun gehabt; den eritreischen (...) sei von den (...) Behörden untersagt worden, sich politisch zu betätigen. In der Schweiz habe er mithilfe seines in H._______ lebenden Freundes Kontakt mit der ENSF Schweiz aufgenommen. Als Asylsuchender habe er bisher noch keine gewichtige Funktion bei der ENSF Schweiz annehmen können. Er sei momentan immerhin für die Anwerbung von neuen Mitgliedern in Zürich zuständig. Entgegen der Auffassung des BFM werde er von den heimatlichen Behörden sehr wohl als politische Bedrohung wahrgenommen, denn er hätte am (...) 2013 die von den (...) Verantwortlichen organisierte Rückreise nach Eritrea antreten sollen und wäre am (...) 2013 in Eritrea erwartet worden. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter habe er erfahren, dass die Behörden sich bei ihr bereits dreimal gemeldet hätten. Wegen seiner Nichtrückkehr hätten sie ihr eine sehr hohe Busse angedroht. Er müsse auch wegen der verweigerten Rückreise mit schwerwiegenden Problemen rechnen. Zudem würden die eritreischen Behörden ziemlich sicher schon deswegen vermuten, dass er sich im Ausland exilpolitisch engagiere.

E. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013 auf den Standpunkt, die eingereichten Beweismittel seien Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert. Nur regimetreue Personen mit guten Beziehungen zur Regierung erhielten das Privileg, im Ausland (...). Diese guten Beziehungen zum Staat würden sich auch dadurch ausdrücken, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) seinen in G._______ lebenden (...) habe besuchen dürfen. Auch der Umstand, dass er im (...) 2012 mit der Erlaubnis der eritreischen Behörden in K._______ habe einreisen dürfen, wo sich seine Verwandten aufhalten würden, deute darauf hin, dass die eritreischen Behörden das Fluchtrisiko bei ihm als gering eingeschätzt hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden deshalb konstruiert erscheinen. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht, asylrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und Vorbringen fest. Ergänzend führte er aus, sein (...) sei bereits im Jahr (...) ausgereist - zu jenem Zeitpunkt habe es den eritreischen Staat noch gar nicht gegeben. Auch die in K._______ lebenden Verwandten hätten Eritrea schon vor sehr langer Zeit verlassen und sich länger im Sudan aufgehalten, bevor sie K._______ gekommen seien. Auch sie hätten nichts mit dem eritreischen Regime zu tun. Dass er im (...) 2012 in K._______ habe einreisen können, sei nur möglich gewesen, weil sich (...) intensiv dafür eingesetzt gehabt habe.

E. 5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asyl­suchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea war der Beschwerdeführer dort unbestrittenermassen nicht einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und musste eine solche auch nicht befürchten.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; alle mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.3 Von der Vorinstanz wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt, wonach er nach Abschluss seines in B._______ absolvierten (...) nach Eritrea hätte zurückkehren müssen, was er aber nicht getan habe, zu Recht nicht bestritten.

E. 5.4 Hingegen glaubt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht, dass er im Jahre 2012 begonnen habe, sich exilpolitisch gegen das eritreische Regime zu engagieren. Die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht restlos zu überzeugen:

E. 5.4.1 Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er erst in B._______ die Möglichkeit gehabt habe, sich über die Oppositionsgruppierungen zu informieren, und sich mit seinem vormaligen F._______ erst nach dessen Weiterreise in H._______ via Internet offen über Politik und die Mitgliedschaft bei der ENSF habe austauschen können, erscheint nicht als unplausibel. Auch ist in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur einer aufbauschenden Darstellung seiner Exilaktivitäten enthält, sondern selber einräumt, sein politisches Engagement sei nicht sehr intensiv gewesen und er bekleide noch keine wichtige Funktion in der Schweizer ENSF-Sektion (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

E. 5.4.2 Die vom BFM pauschal vertretene Auffassung, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsdokumente ohne Beweiswert (vgl. Vernehmlassung S. 1) wird der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht.

E. 5.4.3 Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung S. 2), dass der Beschwerdeführer mit der Ermöglichung eines Verwandtenbesuchs in G._______ und des (...) in B._______ durch seinen Heimatstaat auf eine Art und Weise privilegiert behandelt worden ist, die auf eine überdurchschnittliche Nähe zum heimatlichen Regime schliessen lässt. Insofern hinterlässt die spätere Entfaltung regimekritischer Exilaktivitäten tatsächlich einen wenig nachvollziehbaren respektive etwas opportunistischen Eindruck.

E. 5.4.4 Letztlich kann die Frage nach der Authentizität der politischen Tätigkeiten im Ausland beziehungsweise nach dem Grad der dadurch gegebenenfalls entstandenen Verfolgungsgefahr indessen offen bleiben.

E. 5.5.1 Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von einer ausserordentlich starken Abwanderung geprägt (vgl. zum Ganzen etwa Mussie Tessema, Causes, Challenges and Prospects of Brain Drain: The Case of Eritrea, 18. Dezember 2009, in: International Migration Vol. 48 S. 131 ff.). Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen fliehen zurzeit monatlich 800 bis 1000 Menschen, hauptsächlich junge, gut ausgebildete Männer, allein in den Nachbarstaat Äthiopien, wo momentan fast 50'000 Eritreer Schutz suchen sollen (vgl. UK Home Office, Eritrea - Country of Origin Information Report, 18. September 2013 S. 137 f.). Auch Angehörige der obersten intellektuellen und gesellschaftlichen Eliten setzen sich seit einiger Zeit in grossem Umfang ins Ausland ab. Bereits im Rahmen eines von 1998 bis 2003 durchgeführten "Eritrean Human Resource Development Projects" sollen fast zwei Drittel der 674 zu Ausbildungszwecken ins Ausland geschickten Personen nicht mehr vereinbarungsgemäss nach Eritrea zurückgekehrt sein (vgl. Tessema, a.a.O., S. 132 f.), was eine erhebliche Anpassung solcher Projekte zur Folge gehabt haben dürfte. In letzter Zeit häufen sich Berichte über besonders spektakuläre Flucht­ereignisse. So stellten vier eritreische Athleten nach der Teilnahme an den olympischen Spielen im Sommer 2012 in London Asylgesuche, und Ende 2012 setzte sich praktisch die gesamte eritreische Fussball-Nationalmannschaft nach einem Länderspiel in Uganda ab (vgl. UK Home Office, a.a.O. S. 26). In den letzten Jahren sollen wiederholt Angehörige der eritreischen Luftwaffe mit ihren Flugzeugen in Nachbarländer geflohen sein (vgl. etwa "Why two Eritrean Pilots went rogue and stole their President's Plane", The Atlantic 16. Oktober 2012 [http://www. the atlantic.com/ international/archive/2012/10/why-two-eritre­an-pilots-went-rogue-and-stole-their-presidents-plane/263553]; "Eritrean Air force Captains flee to Saudi Arabia", Awramba Times 5. Oktober 2012 [http://www.awramba times. com/?p=3738]; "Eritrean Military Pilot escaped with his Jet to Djibouti", Africa ExPress 30. Dezember 2013 [http://www.africa-express. info/2013/ 12/30/breaking-newsmilitary-pilot-escaped-jet-djibouti]; alle In­ter­netquellen abgerufen am 29. Januar 2014).

E. 5.5.2 Solche spektakuläre Ereignisse dürften trotz der massiv eingeschränkten Medienfreiheit auch in Eritrea bekannt geworden sein. Sie dürften nicht nur den maroden Staat erheblich schwächen, sondern aus Sicht der eritreischen Behörden auch eine grosse Blamage bedeuten. Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Angehörige der eritreischen Eliten, die das vom Heimatstaat in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen, indem sie die ihnen gewährten (Reise ) Privilegien nutzen, um sich in medienwirksamer Weise im Ausland abzusetzen, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit erheblichen Nachteilen zu rechnen haben. Die zuverlässige Prognose des Verhaltens eines Willkürstaates ist zwar naturgemäss schwierig; aus dem bisher bekannt gewordene Umgang Eritreas mit unterstelltem regimefeindlichen Verhalten (beispielsweise im Kontext der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht) ist jedoch auf ein erhebliches Risiko zu schliessen, dass die staatlichen Behörden an solchen "prominenten Verrätern" abschreckende Exempel statuieren würden.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer war und ist als einer von nur (...) Teil­nehmenden des (...)-Programms in diesem Sinn erheblich exponiert. Das Gericht geht davon aus, dass er aufgrund seines Verhaltens (Weigerung, im Rahmen der Vereinbarung mit dem eritreischen Staat in die Heimat zurückzukehren; Flucht in die Schweiz) in Eritrea heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.

E. 5.7 In der Beschwerde war die Verweigerung der Asylgewährung (gestützt auf Art. 54 AsylG) zu Recht nicht bestritten worden.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auch die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7 Der Beschwerdeführer untersteht als Flüchtling dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und kann sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die auf diesen Punkt beschränkte Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen (Art. 63 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob­sie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu­spre­chen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 wird, soweit die Dispositivziffern 1, 4 und 5 betreffend, aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4192/2013 Urteil vom 5. Februar 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) März 2013 von B._______ aus in den Flughafen Zürich-Kloten und suchte dort gleichentags um Asyl nach. Der Dienst Flughafenverfahren des BFM befragte ihn am 9. März 2013 summarisch zu seinen Asylgründen und führte am 15. März 2013 eine Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Eritrea am (...) 2010 als (...) verlassen, um im Rahmen einer sogenannten "(...)-Vereinbarung" zwischen C._______ und B._______ an der (...) ein (...) zu absolvieren. Dieses habe er kürzlich erfolgreich abgeschlossen. Gemäss den Vereinbarungen, die er mit den (...) und den (...) Behörden abgeschlossen habe, müsste er nun umgehend in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies könne er aber nicht tun, weil er sei im Jahr 2012 einer exilpolitischen eritreischen Organisation namens "Eritrea National Salvation Front (ENSF) beigetreten sei. Er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea deswegen verfolgt. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 20. März 2013 gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung nach B._______ sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren anfechten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit UrteilE-1611/2013 vom 28. März 2013 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Das Gericht führte in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG seien nicht erfüllt. Es bestünden - angesichts gewisser allgemeiner Mängel des (...) Asylverfahrens und auch angesichts der individuellen Verfahrensumstände - erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in B._______ Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren hätte und die (...) Asylbehörden dem Refoulement-Verbot gemäss Flüchtlingskonvention eindeutig Vorrang vor dem "(...)-Abkommen" zwischen C._______ und B._______ einräumen würden. II. F. Das BFM führte in der Folge das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiter, wobei ihm unter anderem die folgenden vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vorlagen: Bis (...) März 2013 gültiger (...)ausweis der (...); bis (...) Juli 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für B._______; am (...) 2012 ausgestellter Mitgliederausweis der "Eritrean National Salvation Front" (ENSF); Zirkularschreiben der eritreischen Botschaft in D._______ vom (...) 2012 betreffend ein Reiseverbot für eritreische (...); Schreiben der (...) an den Direktor der "(...)" vom (...) August 2012, zur Unterstützung der Teilnahme des Beschwerdeführers als Delegierter der (...) am "(...)"; Diplom der Universität E._______; Schreiben der "(...)", mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, die Bescheinigung der Teilnahme an einem (...) zu unterzeichnen. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 24. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea an. H. Auch diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der Entscheid vom 21. Juni 2013 sei teilweise aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der eritreischen Oppositionspartei "ENSF - Europe Zone" der Sektion Schweiz vom 10. Juli 2013 sowie eine E-Mail von F._______, einem (...), vom 17. Juli 2013, in welcher das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und dessen Mitgliedschaft bei der ENSF bestätigt wird, zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter verzichtete mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit in den nächsten Tagen zu belegen, und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. Mit der gleichen Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013 fest, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung rechtfertigen würden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 21. August 2013 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit seinerseits, eine Stellungnahme einzureichen. L. In seiner Replik vom 6. September 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gemäss Landesrecht sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM würdigte die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr nach Eritrea zurückkehren, weil er im Jahr 2012 der exilpolitischen Partei "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) beigetreten sei und ihm deshalb Inhaftierung, Misshandlungen und der Tod drohen würden, als unbegründet. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden vage und unsubstanziiert erscheinen. Bisher habe er seine Parteimitgliedschaft nicht belegen können, und gemäss seinen Aussagen habe er bis anhin auch nicht an Versammlungen oder sonstigen Aktionen der Partei teilgenommen. Es falle auf, dass er Fragen zur Organisation der ENSF und zu deren Zielen, zu seinen eigenen Aktivitäten und zu seiner Motivation für die Unterstützung der ENSF sowie zur Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung wegen seiner ENSF-Mitgliedschaft nicht detailliert habe beantworten können. Von einem Asylsuchenden könne aber erwartet werden, dass er die zentralen Aspekte, die ihn zum Einreichen eines Asylgesuches bewogen haben, substanziiert und konkret darlegen könne. Vor diesem Hintergrund erstaune es auch nicht, dass er angeblich erst kurz vor seiner Rückkehr nach Eritrea angefangen habe, sich für Politik zu interessieren. Die weiteren Vorbringen, wie die jeweilige Kontaktaufnahme mit einem anderen Parteizugehörigen über Skype und die damit verbundene Informierung über die Aktivitäten der Partei, würden nicht genügen, um die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer über einen eritreischen Reisepass verfüge und von der Regierung seines Heimatstaats unterstützt worden sei, um in B._______ zu können, lasse darauf schliessen, dass seine Familie über gute Beziehungen zum eritreischen Regime verfügen müsse. Auch vor diesem Hintergrund würden die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fragwürdig erscheinen. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Er verfüge bis zum (...) 2013 über einen gültigen Aufenthaltstitel und könne legal in sein Heimatland zurückkehren. Die eritreischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre damit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven Oppositionellen im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden allenfalls interessieren würden. Somit habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen ausführen, er habe sich den Forderungen des eritreischen Staates immer unterworfen und sei beispielsweise für das (...) nach B._______ gegangen, statt nach G._______, wie er sich dies gewünscht hätte. Eine Ausreise aus Eritrea sei nur möglich gewesen, weil er den (...) geleistet, sich für das (...) qualifiziert und sich stets wohl verhalten habe. Mit dem repressiven politischen System Eritreas sei er aber nie einverstanden gewesen. Erst in B._______ habe er die Möglichkeit gehabt, sich über die verschiedenen Oppositionsbewegungen zu informieren. Dort habe er F._______, einen der (...), kennengelernt, mit dem er aber aus beidseitiger Furcht vor Konsequenzen lange Zeit nicht über Politik gesprochen habe. Erst im (...) 2011, als F._______ nach H._______ gegangen und dort in Sicherheit gewesen sei, hätten sie angefangen, sich über die Oppositionsbewegungen und die Mitgliedschaft seines Freundes bei der ENSF auszutauschen. Dieser habe schliesslich auch seine (Beschwerdeführer) Bewerbung an den Vorsitzenden der ENSF, I._______, weitergeleitet. Im Februar 2012 - mithin entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erst kurz vor seiner Ausreise - sei er bei der ENSF als Mitglied aufgenommen worden. Dass er sich in B._______ nicht exilpolitisch engagiert habe, habe auch mit den Verpflichtungen des "(...)-Programms" zu tun gehabt; den eritreischen (...) sei von den (...) Behörden untersagt worden, sich politisch zu betätigen. In der Schweiz habe er mithilfe seines in H._______ lebenden Freundes Kontakt mit der ENSF Schweiz aufgenommen. Als Asylsuchender habe er bisher noch keine gewichtige Funktion bei der ENSF Schweiz annehmen können. Er sei momentan immerhin für die Anwerbung von neuen Mitgliedern in Zürich zuständig. Entgegen der Auffassung des BFM werde er von den heimatlichen Behörden sehr wohl als politische Bedrohung wahrgenommen, denn er hätte am (...) 2013 die von den (...) Verantwortlichen organisierte Rückreise nach Eritrea antreten sollen und wäre am (...) 2013 in Eritrea erwartet worden. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter habe er erfahren, dass die Behörden sich bei ihr bereits dreimal gemeldet hätten. Wegen seiner Nichtrückkehr hätten sie ihr eine sehr hohe Busse angedroht. Er müsse auch wegen der verweigerten Rückreise mit schwerwiegenden Problemen rechnen. Zudem würden die eritreischen Behörden ziemlich sicher schon deswegen vermuten, dass er sich im Ausland exilpolitisch engagiere. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2013 auf den Standpunkt, die eingereichten Beweismittel seien Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert. Nur regimetreue Personen mit guten Beziehungen zur Regierung erhielten das Privileg, im Ausland (...). Diese guten Beziehungen zum Staat würden sich auch dadurch ausdrücken, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) seinen in G._______ lebenden (...) habe besuchen dürfen. Auch der Umstand, dass er im (...) 2012 mit der Erlaubnis der eritreischen Behörden in K._______ habe einreisen dürfen, wo sich seine Verwandten aufhalten würden, deute darauf hin, dass die eritreischen Behörden das Fluchtrisiko bei ihm als gering eingeschätzt hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden deshalb konstruiert erscheinen. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht, asylrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und Vorbringen fest. Ergänzend führte er aus, sein (...) sei bereits im Jahr (...) ausgereist - zu jenem Zeitpunkt habe es den eritreischen Staat noch gar nicht gegeben. Auch die in K._______ lebenden Verwandten hätten Eritrea schon vor sehr langer Zeit verlassen und sich länger im Sudan aufgehalten, bevor sie K._______ gekommen seien. Auch sie hätten nichts mit dem eritreischen Regime zu tun. Dass er im (...) 2012 in K._______ habe einreisen können, sei nur möglich gewesen, weil sich (...) intensiv dafür eingesetzt gehabt habe.

5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asyl­suchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.1 Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea war der Beschwerdeführer dort unbestrittenermassen nicht einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und musste eine solche auch nicht befürchten. 5.2 Wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; alle mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.3 Von der Vorinstanz wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt, wonach er nach Abschluss seines in B._______ absolvierten (...) nach Eritrea hätte zurückkehren müssen, was er aber nicht getan habe, zu Recht nicht bestritten. 5.4 Hingegen glaubt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht, dass er im Jahre 2012 begonnen habe, sich exilpolitisch gegen das eritreische Regime zu engagieren. Die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht restlos zu überzeugen: 5.4.1 Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er erst in B._______ die Möglichkeit gehabt habe, sich über die Oppositionsgruppierungen zu informieren, und sich mit seinem vormaligen F._______ erst nach dessen Weiterreise in H._______ via Internet offen über Politik und die Mitgliedschaft bei der ENSF habe austauschen können, erscheint nicht als unplausibel. Auch ist in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur einer aufbauschenden Darstellung seiner Exilaktivitäten enthält, sondern selber einräumt, sein politisches Engagement sei nicht sehr intensiv gewesen und er bekleide noch keine wichtige Funktion in der Schweizer ENSF-Sektion (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.4.2 Die vom BFM pauschal vertretene Auffassung, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsdokumente ohne Beweiswert (vgl. Vernehmlassung S. 1) wird der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht. 5.4.3 Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung S. 2), dass der Beschwerdeführer mit der Ermöglichung eines Verwandtenbesuchs in G._______ und des (...) in B._______ durch seinen Heimatstaat auf eine Art und Weise privilegiert behandelt worden ist, die auf eine überdurchschnittliche Nähe zum heimatlichen Regime schliessen lässt. Insofern hinterlässt die spätere Entfaltung regimekritischer Exilaktivitäten tatsächlich einen wenig nachvollziehbaren respektive etwas opportunistischen Eindruck. 5.4.4 Letztlich kann die Frage nach der Authentizität der politischen Tätigkeiten im Ausland beziehungsweise nach dem Grad der dadurch gegebenenfalls entstandenen Verfolgungsgefahr indessen offen bleiben. 5.5 5.5.1 Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von einer ausserordentlich starken Abwanderung geprägt (vgl. zum Ganzen etwa Mussie Tessema, Causes, Challenges and Prospects of Brain Drain: The Case of Eritrea, 18. Dezember 2009, in: International Migration Vol. 48 S. 131 ff.). Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen fliehen zurzeit monatlich 800 bis 1000 Menschen, hauptsächlich junge, gut ausgebildete Männer, allein in den Nachbarstaat Äthiopien, wo momentan fast 50'000 Eritreer Schutz suchen sollen (vgl. UK Home Office, Eritrea - Country of Origin Information Report, 18. September 2013 S. 137 f.). Auch Angehörige der obersten intellektuellen und gesellschaftlichen Eliten setzen sich seit einiger Zeit in grossem Umfang ins Ausland ab. Bereits im Rahmen eines von 1998 bis 2003 durchgeführten "Eritrean Human Resource Development Projects" sollen fast zwei Drittel der 674 zu Ausbildungszwecken ins Ausland geschickten Personen nicht mehr vereinbarungsgemäss nach Eritrea zurückgekehrt sein (vgl. Tessema, a.a.O., S. 132 f.), was eine erhebliche Anpassung solcher Projekte zur Folge gehabt haben dürfte. In letzter Zeit häufen sich Berichte über besonders spektakuläre Flucht­ereignisse. So stellten vier eritreische Athleten nach der Teilnahme an den olympischen Spielen im Sommer 2012 in London Asylgesuche, und Ende 2012 setzte sich praktisch die gesamte eritreische Fussball-Nationalmannschaft nach einem Länderspiel in Uganda ab (vgl. UK Home Office, a.a.O. S. 26). In den letzten Jahren sollen wiederholt Angehörige der eritreischen Luftwaffe mit ihren Flugzeugen in Nachbarländer geflohen sein (vgl. etwa "Why two Eritrean Pilots went rogue and stole their President's Plane", The Atlantic 16. Oktober 2012 [http://www. the atlantic.com/ international/archive/2012/10/why-two-eritre­an-pilots-went-rogue-and-stole-their-presidents-plane/263553]; "Eritrean Air force Captains flee to Saudi Arabia", Awramba Times 5. Oktober 2012 [http://www.awramba times. com/?p=3738]; "Eritrean Military Pilot escaped with his Jet to Djibouti", Africa ExPress 30. Dezember 2013 [http://www.africa-express. info/2013/ 12/30/breaking-newsmilitary-pilot-escaped-jet-djibouti]; alle In­ter­netquellen abgerufen am 29. Januar 2014). 5.5.2 Solche spektakuläre Ereignisse dürften trotz der massiv eingeschränkten Medienfreiheit auch in Eritrea bekannt geworden sein. Sie dürften nicht nur den maroden Staat erheblich schwächen, sondern aus Sicht der eritreischen Behörden auch eine grosse Blamage bedeuten. Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Angehörige der eritreischen Eliten, die das vom Heimatstaat in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen, indem sie die ihnen gewährten (Reise ) Privilegien nutzen, um sich in medienwirksamer Weise im Ausland abzusetzen, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit erheblichen Nachteilen zu rechnen haben. Die zuverlässige Prognose des Verhaltens eines Willkürstaates ist zwar naturgemäss schwierig; aus dem bisher bekannt gewordene Umgang Eritreas mit unterstelltem regimefeindlichen Verhalten (beispielsweise im Kontext der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht) ist jedoch auf ein erhebliches Risiko zu schliessen, dass die staatlichen Behörden an solchen "prominenten Verrätern" abschreckende Exempel statuieren würden. 5.6 Der Beschwerdeführer war und ist als einer von nur (...) Teil­nehmenden des (...)-Programms in diesem Sinn erheblich exponiert. Das Gericht geht davon aus, dass er aufgrund seines Verhaltens (Weigerung, im Rahmen der Vereinbarung mit dem eritreischen Staat in die Heimat zurückzukehren; Flucht in die Schweiz) in Eritrea heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. 5.7 In der Beschwerde war die Verweigerung der Asylgewährung (gestützt auf Art. 54 AsylG) zu Recht nicht bestritten worden.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auch die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

7. Der Beschwerdeführer untersteht als Flüchtling dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und kann sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die auf diesen Punkt beschränkte Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen (Art. 63 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob­sie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu­spre­chen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 wird, soweit die Dispositivziffern 1, 4 und 5 betreffend, aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: