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D-5106/2016

D-5106/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang November 2012 und reiste in die Schweiz, wo er am 4. November 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Zwei Verwandte seiner Stiefmutter, mit denen er vor der Ausreise in D._______ gelebt habe, hätten einer Separatistengruppe von C._______ angehört. Bei einem Aufenthalt (des Beschwerdeführers) in E._______ habe ihn einer dieser Verwandten angerufen und mitgeteilt, dass Mitglieder der besagten Gruppierung festgenommen worden seien. Zudem habe er von seinem Bruder erfahren, dass Geheimdienstleute seine Wohnung in D._______ durchsucht hätten. Man unterstelle ihm regimefeindliche Aktivitäten. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte das BFM (heute SEM) das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde erwogen, die angeblich vor Ort erlittene Verfolgung müsse für unglaubhaft erachtet werden. Die Vorinstanz verneinte auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass sich aus den diesbezüglichen Vorbringen nicht ableiten lasse, er habe sich in exponierter Weise betätigt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 8. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er ausschliesslich eine Verfolgung aufgrund seiner in der Schweiz gegen seinen Heimatstaat gerichteten Tätigkeiten geltend. Als Beweismittel reichte er (...) zu den Akten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist an zur Leistung eines solchen. Zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche wurde ausgeführt, die vorinstanzliche Verfügung dürfte bezüglich Relevanz der exilpolitischen Tätigkeiten zu Recht das Fehlen einer Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran festgestellt haben. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet. B.c Mit Urteil vom 17. September 2014 wies das Gericht die Beschwerde vom 8. August 2014 ab. Die Beschwerdeinstanz verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeiten und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Zwischenverfügung vom 15. August 2014. C. C.a Am 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ein. Es handelte sich dabei um (...) und weitere Unterlagen. Der eine Film zeige ihn bei einem Referat, welches er (...) gehalten habe. Der andere handle von einer Demonstration vom (...) in F._______. Dort sei er mit einem Mikrofon beim Halten einer Rede zu sehen. Gemäss Übersetzung eines Auszugs dieser Rede kritisiere er darin das iranische Regime wegen der am (...) Volk begangenen Verbrechen. Beide Filme seien auch im Internet abrufbar. C.b Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte der vormalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, in Anbetracht des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens könne seine Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden, und retournierte die Unterlagen. D. Mit einer als "Mehrfachgesuch (zweites Asylgesuch)" bezeichneten Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde ein wiederholtes und andauerndes exilpolitisches Engagement vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2013 Kontakte zu oppositionellen Gruppierungen in der Schweiz gehabt. Auch nach Erlass des negativen Bundesverwaltungsgerichtsurteils habe er immer wieder an Kundgebungen und Veranstaltungen solcher Organisationen ([...]) auch im Rahmen von (Parallel)Anlässen des (...) teilgenommen. Er sei als Redner in Erscheinung getreten. Reden und Filmsequenzen seien im Netz abrufbar. Ausserdem führe er seit über zwei Jahren ein eigenes (...). Hinzu kämen publizistische Aktivitäten im Internet. Sein Engagement habe dazu geführt, dass die Suche nach seinem Namen im Internet zahlreiche Resultate erzeuge. Nicht weniger als 30 Videos seien auf (...) veröffentlicht. Diese grosse Bekanntheit dürfte den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein. Aufgrund der geschilderten politischen Tätigkeit und der bereits im Iran gelebten Beziehungen zu Oppositionellen, verbunden mit der langjährigen regimefeindlichen Haltung, welche er in der letzten Zeit öffentlich kundgegeben habe, müsse spätestens im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. In Anbetracht der bekannten, durch verschiedene Quellen belegten Überwachung von Oppositionellen im Ausland durch die auch im Netz operierenden Sicherheitskräfte erfülle er wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sich sein antiiranisches Profil klar akzentuiert habe und sich nicht in blossen Massenprotesten zeige. Als weitere Risikofaktoren bei der Rückkehr kämen seine illegal erfolgte Ausreise sowie die prekäre Menschenrechtssituation vor Ort hinzu. Die einschränkende Wirkung des Vorbehalts im Sinne von Art. 3 Abs. 4 AsylG bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe werde durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention wieder relativiert. Entsprechend sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Für Einzelheiten der eingereichten Beweismittel 2 bis 14 zur Untermauerung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. auch die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag B 1). E. Am 16. September 2015 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. F. Am 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ohne teilnehmende Hilfswerksvertretung angehört. Er machte geltend, ungefähr ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen zu haben. Er sei insbesondere für die Organisation "(...)" als deren Mitglied tätig. Er agiere im Sinne seiner Gruppierung vor allem auch in den sozialen Medien und unterstütze weitere regimekritische Organisationen. G. Mit Eingabe vom 26. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, an einem UNO-Anlass teilgenommen zu haben. Als Mitglied einer Organisation ([...]) habe er eine Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung der Rechte einer Minderheit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer Sprache gehalten. Sie sei auf dem (...) der UNO übertragen worden und auch auf (...) abrufbar. Ferner habe er sich an einer Veranstaltung der (...) beteiligt. Auch dort habe er eine Rede gehalten und sich später an einem erneuten Anlass der Bewegung eingefunden. Der Eingabe lagen Beweismittel für das Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag B 1). H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 22. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz erwog, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Beide Instanzen hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Gründe zur Annahme vor, dieses Engagement könnte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor Ort bewirken. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2015 habe er wiederholt, was bereits im ersten Verfahren geltend gemacht worden sei, und jedenfalls erneut nicht den Eindruck eines herausragenden Engagements vermitteln können. Den Akten könnten nach wie vor keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Engagement erlangt und entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ein Interesse hätten, gegen ihn vorzugehen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer erneut dar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er mittlerweile ein Oppositionsprofil, welches den iranischen Behörden bekannt und als Gefährdung erkannt worden sein dürfte. Auch in der letzten Zeit habe er sein Engagement fortgesetzt. So habe er im Juni 2016 in G._______ an einer Demonstration mitgewirkt und sei als Verantwortlicher für die Einhaltung der Auflagen der Stadt in Erscheinung getreten. Ausserdem habe er sein (...) weitergeführt und - nicht nur dort, sondern auch in Zeitschriften und auf anderen Webseiten - immer wieder regimekritische Artikel platziert. Auf seine Artikel hin seien teilweise heftige negative Reaktionen erfolgt. In Anbetracht seiner markanten und langjährigen Aktivitäten verkenne das SEM, dass nun nicht mehr dieselbe Situation wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu beurteilen sei. Er betätige sich nicht bloss als einfaches Mitglied in einer politischen Vereinigung, sondern sei mitunter auch verantwortlich für die Organisation von Kundgebungen. Indem er sich unter anderem für eine ethnische Minderheit, welcher er selber angehöre, einsetze, sei er zudem leicht zu identifizieren. Durch die Äusserungen gegen das iranische Regime - sei es im Internet (eigenes (...) und Artikel in anderen Gefässen) oder an UN-Sideevents - habe er sein Profil wiederholt unter Beweis gestellt. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Sicherheitskräften als politisches Leichtgewicht taxiert werde. Erschwerend komme hinzu, dass er den Iran illegal verlassen habe. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Eingabe lagen neue Beweismittel für das Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 8 der Rechtsschrift). J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 20. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Übersetzungen der von ihm im Internet platzierten Artikel. Ferner machte er die Mitgliedschaft in einer weiteren iranischen Exilgruppierung geltend. In deren Zeitschrift, welche auch online verfügbar sei, publiziere er wiederholt Artikel. Der Eingabe lagen entsprechende Beweismittel sowie eine Kostennote bei. M. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer Angaben zum fortgesetzten exilpolitischen Engagement. Er habe für eine Menschenrechtsorganisation an einer UNO-Veranstaltung teilgenommen und sei nach wie vor publizistisch tätig gewesen. Auf seiner (...) und in anderen Internetgefässen habe er wiederum kritische Artikel veröffentlicht. Im (...) 2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-Sitzung teilgenommen. Den Sitzungsteilnehmern und (...) habe er ein achtseitiges Statement seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe er Aspekte (...) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (...) abrufbar seien. Der Eingabe lagen Beweismittel bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 f. der Eingabe).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Verweigerung des Asyls nicht angefochten. Prozessgegenstand sind demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob der Wegweisungsvollzug zurecht angeordnet wurde.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG und Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-4192/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.2).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. den obenstehend erwähnten Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.3 Mit Urteil vom 17. September 2014 verneinte das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als zwei Jahre später ist aber doch eine deutliche Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hat er bei verschiedenen exiliranischen Organisationen Funktionen inne, die - auch wenn sie wohl nach wie vor nicht als herausragend bezeichnet werden können - mit einer zunehmenden Exponierung verbunden waren und sind. Einleitend ist festzuhalten, dass er der ethnischen Minderheit der Aserbaidschaner angehört, deren Situation vor Ort als teilweise prekär beschrieben wird (vgl. Amnesty International Report 2015/16 S. 190 ff.). Hinzu kommt, dass kürzlich türkisch-aserbaidschanische Parlamentsabgeordnete (...) gebildet haben sollen. Auch wenn darin allenfalls ein erster Schritt im Hinblick auf die Realisierung von Schutzrechten der Aserbaidschaner im Land erblickt werden könnte, ist dieses Unterfangen als mutig zu bezeichnen, da die iranische Führung in der Regel danach trachtet, die ethnische Diversität im Land auf dem politischen Feld möglichst zu eliminieren (...). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die iranischen Sicherheitskräfte ein Interesse haben, oppositionelle Aserbaidschaner auch im Exil genau zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt an UN-events aufgetreten ist. Mit Eingabe vom 26. April 2016 machte er geltend, erneut an einem solchen Anlass teilgenommen zu haben. Als Mitglied der Organisation «(...)») habe er eine Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung der Rechte der Minderheit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer Sprache gehalten. Sie sei auf dem (...) der UNO übertragen worden und auch auf (...) abrufbar. Auch im (...) 2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-Sitzung teilgenommen. Den Sitzungsteilnehmern und (...) habe er ein achtseitiges Statement seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe er Aspekte (...) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (...) abrufbar seien. Das Gericht hat keinen Anlass, am geltend gemachten exilpolitischen Engagement zu zweifeln. Zusammen mit dem publizistischen Engagement im Netz verbunden mit der namentlichen Erwähnung in verschiedenen solchen Gefässen und der filmischen Aufnahmen ist eine Identifizierung nunmehr wahrscheinlich. Er dürfte angesichts einer gewissen Prominenz seines Wirkens im Umfeld der UNO verbunden mit der erwähnten häufigen Präsenz im Netz sowie der Vielzahl der von ihm unterstützten Organisationen das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben, zumal er ja überdies auch als behördliche Ansprechperson bei einer Veranstaltung in G._______ mitwirkte. Abgesehen von der erwähnten Schärfung seines politischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält und sich an sehr vielen regimefeindlichen Kundgebungen verbunden wie erwähnt mit entsprechenden Aufnahmen im Internet beteiligt hat. Insgesamt weist er aktuell ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber als Angehöriger einer Minderheit, die Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt ist, durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Als blosser Mitläufer in der Masse der Unzufriedenen kann er nicht mehr bezeichnet werden. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass er berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es kann mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als ihm in der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet wird, ist dies zu bestätigen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der am 20. September 2016 eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand von Fr. 1801.- erscheint angemessen, wobei am 1. Dezember 2016 noch eine weitere Eingabe übermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5106/2016mel Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang November 2012 und reiste in die Schweiz, wo er am 4. November 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Zwei Verwandte seiner Stiefmutter, mit denen er vor der Ausreise in D._______ gelebt habe, hätten einer Separatistengruppe von C._______ angehört. Bei einem Aufenthalt (des Beschwerdeführers) in E._______ habe ihn einer dieser Verwandten angerufen und mitgeteilt, dass Mitglieder der besagten Gruppierung festgenommen worden seien. Zudem habe er von seinem Bruder erfahren, dass Geheimdienstleute seine Wohnung in D._______ durchsucht hätten. Man unterstelle ihm regimefeindliche Aktivitäten. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte das BFM (heute SEM) das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde erwogen, die angeblich vor Ort erlittene Verfolgung müsse für unglaubhaft erachtet werden. Die Vorinstanz verneinte auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass sich aus den diesbezüglichen Vorbringen nicht ableiten lasse, er habe sich in exponierter Weise betätigt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 8. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er ausschliesslich eine Verfolgung aufgrund seiner in der Schweiz gegen seinen Heimatstaat gerichteten Tätigkeiten geltend. Als Beweismittel reichte er (...) zu den Akten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist an zur Leistung eines solchen. Zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche wurde ausgeführt, die vorinstanzliche Verfügung dürfte bezüglich Relevanz der exilpolitischen Tätigkeiten zu Recht das Fehlen einer Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran festgestellt haben. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet. B.c Mit Urteil vom 17. September 2014 wies das Gericht die Beschwerde vom 8. August 2014 ab. Die Beschwerdeinstanz verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeiten und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Zwischenverfügung vom 15. August 2014. C. C.a Am 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ein. Es handelte sich dabei um (...) und weitere Unterlagen. Der eine Film zeige ihn bei einem Referat, welches er (...) gehalten habe. Der andere handle von einer Demonstration vom (...) in F._______. Dort sei er mit einem Mikrofon beim Halten einer Rede zu sehen. Gemäss Übersetzung eines Auszugs dieser Rede kritisiere er darin das iranische Regime wegen der am (...) Volk begangenen Verbrechen. Beide Filme seien auch im Internet abrufbar. C.b Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte der vormalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, in Anbetracht des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens könne seine Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden, und retournierte die Unterlagen. D. Mit einer als "Mehrfachgesuch (zweites Asylgesuch)" bezeichneten Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde ein wiederholtes und andauerndes exilpolitisches Engagement vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2013 Kontakte zu oppositionellen Gruppierungen in der Schweiz gehabt. Auch nach Erlass des negativen Bundesverwaltungsgerichtsurteils habe er immer wieder an Kundgebungen und Veranstaltungen solcher Organisationen ([...]) auch im Rahmen von (Parallel)Anlässen des (...) teilgenommen. Er sei als Redner in Erscheinung getreten. Reden und Filmsequenzen seien im Netz abrufbar. Ausserdem führe er seit über zwei Jahren ein eigenes (...). Hinzu kämen publizistische Aktivitäten im Internet. Sein Engagement habe dazu geführt, dass die Suche nach seinem Namen im Internet zahlreiche Resultate erzeuge. Nicht weniger als 30 Videos seien auf (...) veröffentlicht. Diese grosse Bekanntheit dürfte den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein. Aufgrund der geschilderten politischen Tätigkeit und der bereits im Iran gelebten Beziehungen zu Oppositionellen, verbunden mit der langjährigen regimefeindlichen Haltung, welche er in der letzten Zeit öffentlich kundgegeben habe, müsse spätestens im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. In Anbetracht der bekannten, durch verschiedene Quellen belegten Überwachung von Oppositionellen im Ausland durch die auch im Netz operierenden Sicherheitskräfte erfülle er wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sich sein antiiranisches Profil klar akzentuiert habe und sich nicht in blossen Massenprotesten zeige. Als weitere Risikofaktoren bei der Rückkehr kämen seine illegal erfolgte Ausreise sowie die prekäre Menschenrechtssituation vor Ort hinzu. Die einschränkende Wirkung des Vorbehalts im Sinne von Art. 3 Abs. 4 AsylG bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe werde durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention wieder relativiert. Entsprechend sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Für Einzelheiten der eingereichten Beweismittel 2 bis 14 zur Untermauerung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. auch die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag B 1). E. Am 16. September 2015 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. F. Am 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ohne teilnehmende Hilfswerksvertretung angehört. Er machte geltend, ungefähr ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen zu haben. Er sei insbesondere für die Organisation "(...)" als deren Mitglied tätig. Er agiere im Sinne seiner Gruppierung vor allem auch in den sozialen Medien und unterstütze weitere regimekritische Organisationen. G. Mit Eingabe vom 26. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, an einem UNO-Anlass teilgenommen zu haben. Als Mitglied einer Organisation ([...]) habe er eine Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung der Rechte einer Minderheit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer Sprache gehalten. Sie sei auf dem (...) der UNO übertragen worden und auch auf (...) abrufbar. Ferner habe er sich an einer Veranstaltung der (...) beteiligt. Auch dort habe er eine Rede gehalten und sich später an einem erneuten Anlass der Bewegung eingefunden. Der Eingabe lagen Beweismittel für das Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag B 1). H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 22. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz erwog, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Beide Instanzen hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Gründe zur Annahme vor, dieses Engagement könnte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor Ort bewirken. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2015 habe er wiederholt, was bereits im ersten Verfahren geltend gemacht worden sei, und jedenfalls erneut nicht den Eindruck eines herausragenden Engagements vermitteln können. Den Akten könnten nach wie vor keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Engagement erlangt und entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ein Interesse hätten, gegen ihn vorzugehen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer erneut dar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er mittlerweile ein Oppositionsprofil, welches den iranischen Behörden bekannt und als Gefährdung erkannt worden sein dürfte. Auch in der letzten Zeit habe er sein Engagement fortgesetzt. So habe er im Juni 2016 in G._______ an einer Demonstration mitgewirkt und sei als Verantwortlicher für die Einhaltung der Auflagen der Stadt in Erscheinung getreten. Ausserdem habe er sein (...) weitergeführt und - nicht nur dort, sondern auch in Zeitschriften und auf anderen Webseiten - immer wieder regimekritische Artikel platziert. Auf seine Artikel hin seien teilweise heftige negative Reaktionen erfolgt. In Anbetracht seiner markanten und langjährigen Aktivitäten verkenne das SEM, dass nun nicht mehr dieselbe Situation wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu beurteilen sei. Er betätige sich nicht bloss als einfaches Mitglied in einer politischen Vereinigung, sondern sei mitunter auch verantwortlich für die Organisation von Kundgebungen. Indem er sich unter anderem für eine ethnische Minderheit, welcher er selber angehöre, einsetze, sei er zudem leicht zu identifizieren. Durch die Äusserungen gegen das iranische Regime - sei es im Internet (eigenes (...) und Artikel in anderen Gefässen) oder an UN-Sideevents - habe er sein Profil wiederholt unter Beweis gestellt. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Sicherheitskräften als politisches Leichtgewicht taxiert werde. Erschwerend komme hinzu, dass er den Iran illegal verlassen habe. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Eingabe lagen neue Beweismittel für das Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 8 der Rechtsschrift). J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 20. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Übersetzungen der von ihm im Internet platzierten Artikel. Ferner machte er die Mitgliedschaft in einer weiteren iranischen Exilgruppierung geltend. In deren Zeitschrift, welche auch online verfügbar sei, publiziere er wiederholt Artikel. Der Eingabe lagen entsprechende Beweismittel sowie eine Kostennote bei. M. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer Angaben zum fortgesetzten exilpolitischen Engagement. Er habe für eine Menschenrechtsorganisation an einer UNO-Veranstaltung teilgenommen und sei nach wie vor publizistisch tätig gewesen. Auf seiner (...) und in anderen Internetgefässen habe er wiederum kritische Artikel veröffentlicht. Im (...) 2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-Sitzung teilgenommen. Den Sitzungsteilnehmern und (...) habe er ein achtseitiges Statement seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe er Aspekte (...) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (...) abrufbar seien. Der Eingabe lagen Beweismittel bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 f. der Eingabe). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Verweigerung des Asyls nicht angefochten. Prozessgegenstand sind demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob der Wegweisungsvollzug zurecht angeordnet wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG und Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-4192/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. den obenstehend erwähnten Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Mit Urteil vom 17. September 2014 verneinte das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als zwei Jahre später ist aber doch eine deutliche Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hat er bei verschiedenen exiliranischen Organisationen Funktionen inne, die - auch wenn sie wohl nach wie vor nicht als herausragend bezeichnet werden können - mit einer zunehmenden Exponierung verbunden waren und sind. Einleitend ist festzuhalten, dass er der ethnischen Minderheit der Aserbaidschaner angehört, deren Situation vor Ort als teilweise prekär beschrieben wird (vgl. Amnesty International Report 2015/16 S. 190 ff.). Hinzu kommt, dass kürzlich türkisch-aserbaidschanische Parlamentsabgeordnete (...) gebildet haben sollen. Auch wenn darin allenfalls ein erster Schritt im Hinblick auf die Realisierung von Schutzrechten der Aserbaidschaner im Land erblickt werden könnte, ist dieses Unterfangen als mutig zu bezeichnen, da die iranische Führung in der Regel danach trachtet, die ethnische Diversität im Land auf dem politischen Feld möglichst zu eliminieren (...). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die iranischen Sicherheitskräfte ein Interesse haben, oppositionelle Aserbaidschaner auch im Exil genau zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt an UN-events aufgetreten ist. Mit Eingabe vom 26. April 2016 machte er geltend, erneut an einem solchen Anlass teilgenommen zu haben. Als Mitglied der Organisation «(...)») habe er eine Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung der Rechte der Minderheit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer Sprache gehalten. Sie sei auf dem (...) der UNO übertragen worden und auch auf (...) abrufbar. Auch im (...) 2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-Sitzung teilgenommen. Den Sitzungsteilnehmern und (...) habe er ein achtseitiges Statement seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe er Aspekte (...) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (...) abrufbar seien. Das Gericht hat keinen Anlass, am geltend gemachten exilpolitischen Engagement zu zweifeln. Zusammen mit dem publizistischen Engagement im Netz verbunden mit der namentlichen Erwähnung in verschiedenen solchen Gefässen und der filmischen Aufnahmen ist eine Identifizierung nunmehr wahrscheinlich. Er dürfte angesichts einer gewissen Prominenz seines Wirkens im Umfeld der UNO verbunden mit der erwähnten häufigen Präsenz im Netz sowie der Vielzahl der von ihm unterstützten Organisationen das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben, zumal er ja überdies auch als behördliche Ansprechperson bei einer Veranstaltung in G._______ mitwirkte. Abgesehen von der erwähnten Schärfung seines politischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält und sich an sehr vielen regimefeindlichen Kundgebungen verbunden wie erwähnt mit entsprechenden Aufnahmen im Internet beteiligt hat. Insgesamt weist er aktuell ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber als Angehöriger einer Minderheit, die Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt ist, durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Als blosser Mitläufer in der Masse der Unzufriedenen kann er nicht mehr bezeichnet werden. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass er berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es kann mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als ihm in der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet wird, ist dies zu bestätigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der am 20. September 2016 eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand von Fr. 1801.- erscheint angemessen, wobei am 1. Dezember 2016 noch eine weitere Eingabe übermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: