Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach B._______ an. Die hiergegen am 14. Juli 2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3085/2022 vom 8. August 2022 ab. Das beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Revisionsbegehren vom 17. August 2022 zog diese - nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war - zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Urteil F-3536/2022 vom 13. September 2022 als gegenstandslos geworden abschrieb. Auf das mit Eingaben vom 23. August 2022, 23. September 2022 und 12. Oktober 2022 gestellte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin trat das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 nicht ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. B. B.a Mit einem nicht datierten Schreiben (Eingang beim SEM am 3. Oktober 2023) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 7. August 2023 geheiratet und infolge Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nahm das SEM das nationale Verfahren wieder auf, da infolge dieses Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin nun die Schweiz für deren Asylverfahren zuständig sei. B.b Am 19. Oktober 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 reichte sie einen Einwohnerregisterauszug, einen E-dev-let-Auszug über ihre Ein- und Ausreisedaten aus und in die Türkei im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis zum 1. Februar 2024, einen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]) sowie verschiedene Unterlagen zu gegen sie in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung ins Recht. B.c Am 26. Februar 2024 wurde sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei machte sie geltend, sie sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren worden, wo sie bis zum Abschluss des Gymnasiums im Jahr (...) gelebt habe. Anschliessend sei sie nach E._______ gezogen, wo sie im Jahr (...) das Studium im Bereich «(...)» mit einem Bachelor abgeschlossen habe. Ab 2017 sei sie - ein anfangs nicht sehr aktives - Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]; heute: DEM [Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi]) gewesen. Eine Schwester sei bei der PKK gewesen und im Jahr (...) bei einer Schiesserei getötet worden. Eine andere Schwester habe an einem Meeting teilgenommen und sei daraufhin zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wovon sie sechs Monate abgesessen habe. Ab dem Jahr 2021 habe sie (die Beschwerdeführerin) begonnen, die HDP aktiver zu unterstützen. Sie habe vermehrt für die Frauenkommission gearbeitet, in Dörfern Umfragen durchgeführt zum Gebrauch der kurdischen Sprache und zu Gewalt gegen Frauen sowie Broschüren mit dem Titel «Nein zu Gewalt an Frauen» verteilt. In dieser Zeit hätten ihr uniformierte Personen und zivile Polizisten gedroht und sie mündlich eingeschüchtert. Zudem sei sie von Autos verfolgt worden. Von der HDP sowie von Anwälten habe sie erfahren, dass der Staat Kinder und erwachsene Personen in Untersuchungshaft nehme, ohne dass offizielle Ermittlungen vorlägen. Jemand habe ihr geraten, nicht draussen herumzulaufen, da sie sonst mitgenommen würde. Ihre Broschüren und Unterlagen zu den Umfragen seien beschlagnahmt worden. Der Druck des Staates auf die HDP habe im Jahr 2021 zugenommen. Im Juni 2021 seien Polizisten zu ihren Eltern nach Hause gekommen, während sie in D._______ gewesen sei, und hätten nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Diese hätten ihren Eltern erklärt, sie würde Terrorpropaganda machen, indem sie von Dorf zu Dorf gehe, Umfragen durchführe und Broschüren verteile. Auch der Dorfvorsteher habe ihrem Vater gesagt, das Militär habe davor gewarnt, mit dieser Tätigkeit weiterzumachen. Daher habe sie entschieden, ihren Eltern nicht noch mehr Probleme zu machen, und sei Ende Sommer 2021 nach E._______ zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass sie eine Busse erhalten habe, weil sie einen Freund aus F._______ bei sich beherbergt habe, und dass ihr Mitbewohner im April 2021 nach ihr befragt worden sei. Daher habe sie angenommen, dass sie gesucht werde, und habe sich während etwa drei Monaten in E._______ versteckt sowie im Anschluss - nach einem Gespräch mit ihrem Anwalt - das Land verlassen. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei fünf bis sechs Mal an ihrem Wohnort in E._______ nach ihr gefragt. Als sie in G._______ angekommen sei, habe ihr Anwalt ihr mitgeteilt, dass in der Türkei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Sie befürchte daher, bei einer Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre türkische Identitätskarte im Original sowie einen Einwohnerregisterauszug ein. B.e Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 legte sie zudem die Sterbeurkunde ihrer Schwester, Dokumente zu ihrem Bruder und einen HDP-Mitgliedschaftsausweis des Vaters ins Recht. B.f Mit Verfügung vom 4. März 2024 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. B.g Am 16. April 2024 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Mit Verfügung vom 2. April 2025 lehnte das Migrationsamt des Kantons H._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons H._______ (...) vom (...) Dezember 2025 abgewiesen. B.h Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu dem in der Türkei gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda nach und ersuchte das SEM, die Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, selbst Übersetzungen einzuholen. B.i Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4), beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss dem Aktenverzeichnis aus. C. C.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt (bei Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft) beantragte sie, es sei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons H._______ für die Regelung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als zuständig zu erklären und deren Entscheidung in der Sache abzuwarten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Übersetzungen der eingereichten türkischen Beweismittel zur Einsicht zuzustellen und diese im Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Weiter ersuchte sie um die anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte sie eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, das Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts für leichtere Strafsachen E._______ vom 24. April 2025 sowie einen Arbeitsvertrag für Einsätze im Stundenlohn im Café (...), H._______, ab dem 15. September 2023 (alles in Kopie) bei. C.b Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin bestätigte am 10. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, verschob die Behandlung der Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.d In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an. Betreffend die Zuständigkeiten in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hob es mit einer der Vernehmlassung beigelegten teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 auf (Ziff. 1) und erklärte, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Ziff. 2). C.e Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung. Gleichzeitig legte sie ein Bildschirmfoto, wonach der von ihr am 1. April 2022 eingereichte Rekurs durch das (...) Friedenstrafgericht E._______ abgewiesen worden sei (Beilage 1), ein Schreiben der Polizei an das Terrorismusermittlungsbüro E._______ vom 16. Mai 2025 inklusive Übersetzung (Beilage 2) und die Seiten 1-2 eines Opensource-Untersuchungsberichts der Polizei E._______ vom 15. Mai 2025 (ohne Übersetzung; Beilage 3) ins Recht. Die Rechtsvertreterin legte der Replik zudem eine Kostennote bei. C.f Mit Schreiben vom 10. März 2026 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons H._______ (...) vom (...) Dezember 2025 zu und erklärte, dieses habe darin festgehalten, dass das SEM für die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung zuständig sei. Es (das SEM) beantrage demnach, die Dispositivziffern 3-5 des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) wieder in Kraft zu setzen und zu bestätigen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung vollumfänglich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Indessen hat das SEM mit seiner teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug aufgehoben und erklärt, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Damit hat das SEM den vorliegenden Anfechtungsgegenstand nachträglich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr Asyl zu gewähren ist, reduziert. Da sich der Anfechtungsgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag an dieser Reduktion des Anfechtungsgegenstands der mit Schreiben des SEM vom 10. März 2026 gestellte Antrag auf Wiederinkraftsetzung der Dispositivziffern 3-5 des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 nichts zu ändern. Vielmehr hätte es am SEM gelegen, seine Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 wiederum wiedererwägungsweise aufzuheben; das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig, zumal die Beschwerdeführerin die teilweise Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 innert der dafür vorgesehenen Rechtsmittelfrist nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und diese damit eindeutig nicht vom vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand erfasst wird. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs liegt damit beim SEM; dieses wird darüber erstinstanzlich mit einer neuen Verfügung zu befinden haben.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe sowohl ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie keine Einsicht in die Übersetzungen der Beweismittel gewährt habe. Es sei daher nicht klar, ob die Beweismittel überhaupt übersetzt und somit berücksichtigt sowie gewürdigt worden seien. Zudem sei es der Rechtsvertretung ohne entsprechende Übersetzungen nicht möglich gewesen, den Inhalt der eingereichten Beweismittel vollständig zu erfassen und damit das Rechtsmittel der Beschwerde umfassend auszuschöpfen.
E. 3.2.1 In ihrer Vernehmlassung führt das SEM diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, welche Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Zur Frage der Relevanz der eingereichten Verfahrensakten verweise es auf die Ausführungen in der Ziffer II.3 des Asylentscheids. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin durchaus bekannt, um was es sich bei den eingereichten Beweismitteln handle. Auch deren Rechtsvertretung sei offenbar in der Lage gewesen, das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Verhandlungsprotokoll vom 24. April 2025 korrekt zu kontextualisieren. Im Asylentscheid habe es sodann ausführlich dargelegt, um welche Beweismittel es sich handle und auf welche Beweismittel es sich bei seiner Entscheidfindung gestützt habe. Der Beschwerdeführerin müsste es daher auch ohne vollständige Übersetzung aller 39 Beweismittel ohne weiteres möglich gewesen sein, die Überlegungen des SEM, welche zu einem ablehnenden Asylentscheid geführt hätten, nachzuvollziehen und sich dazu zu äussern.
E. 3.2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. u.a. BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.
E. 3.2.4 Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorakten des SEM keine Übersetzungen der von ihr eingereichten Beweismittel, namentlich der türkischsprachigen Verfahrensakten der gegen sie in der Türkei hängigen Strafverfahren, enthalten. Entsprechend werden im Aktenverzeichnis des SEM keine Übersetzungen der Beweismittel aufgeführt. Ferner liegen in den Akten auch keine sinngemässen Übersetzungen oder Inhaltsangaben. Entgegen der Auffassung des SEM zeugt die Verfügungsbegründung ebenfalls nicht davon, dass dieses die eingereichten Beweismittel intern übersetzen lassen hätte. Dass es die einzelnen Beweismittel in seiner Verfügung (auf Deutsch) aufgelistet hat, stellt keine hinreichende Inhaltsangabe dar. Das SEM erklärt in seiner Vernehmlassung, es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, nachzuweisen, welche Beweismittel es nicht gewürdigt habe. Dass es die Beweismittel tatsächlich gewürdigt habe, zeige die Begründung des Asylentscheids in Ziffer II.3. In den Erwägungen in dieser Ziffer beschränkte sich das SEM indessen darauf, darzulegen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwei Strafverfahren hängig seien, eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs 2 des Antiterrorgesetzes sowie eines wegen Präsidentenbeleidigung. Es stellte weiter fest, dass in Sachen Präsidentenbeleidigung ein Verhandlungsprotokoll vom (...) November 2023 des Gerichts für leichte Straftaten E._______ sowie ein Eingangsbeschluss desselben Gerichts vom (...) August 2023 aktenkundig seien. In Sachen Terrorpropaganda sei den Akten nicht zu entnehmen, dass bereits ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In beiden Verfahren seien gegen die Beschwerdeführerin Vorführbefehle erlassen worden, wobei es sich bei diesen nicht um Haftbefehle handle. Weiter hielt es fest, die Beschwerdeführerin gelte als strafrechtlich unbescholten. Daraufhin führte das SEM mittels eines Textbausteins aus, es sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, womit die Frage der Echtheit der eingereichten Akten offen gelassen werden könne. Anschliessend gab es die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativen Kriterien wieder, welche erfüllt sein müssten, dass Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden. Es kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Strafverfahren diese Relevanz nicht aufwiesen. Eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen enthalten diese Ausführungen nach dem Gesagten nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel eingeholt hat.
E. 3.3 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind, nicht zur Annahme, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.). Um das Vorliegen dieser vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für die allfällige Asylrelevanz von Ermittlungs- sowie auch Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation im Falle der Beschwerdeführerin zu überprüfen, hätte das SEM die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel übersetzen lassen müssen. So hätte sich aus Übersetzungen allenfalls noch mehr über deren politisches Profil erfahren lassen. Namentlich wäre gestützt auf die Übersetzungen möglicherweise festzustellen gewesen, ob die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anklage wegen Terrorpropaganda mit der von dieser geltend gemachten Verteilung von feministischen Flyern in ihrem Heimatdorf zusammenhängt. Zudem könnte sich mit Hilfe der Übersetzungen möglicherweise feststellen lassen, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der von ihr geltend gemachten Busse wegen der Beherbergung ihres (...) Freundes im Rahmen der Strafzumessung in Bezug auf die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation nicht mehr als Ersttäterin gilt. Nach dem Gesagten hat das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es auf eine Einholung von Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verzichtet hat. Dass es in der Verfügungsbegründung entsprechend nicht weiter auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel einging, stellt gleichzeitig eine Verletzung seiner Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar.
E. 3.4 Dass das SEM schliesslich in seiner Vernehmlassung erklärt, die Beschwerdeführerin hätte auch «ohne vollständige Übersetzung aller 39 Beweismittel» die Begründung des Asylentscheids verstehen und diesen anfechten können, erscheint befremdlich, nachdem - wie bereits dargelegt - keine Übersetzungen (und damit auch keine unvollständigen oder nur ansatzweisen Übersetzungen) in den Vorakten enthalten sind, womit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Beschwerde auf keinerlei Übersetzungen oder Inhaltsangaben der Beweismittel zurückgreifen konnte. Im Übrigen dient das Einholen von Übersetzungen, anders als es das SEM in seiner Vernehmlassung anzunehmen scheint, nicht primär dazu, dass die beschwerdeführende Partei in Kenntnis der gesamten Aktenlage ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung einlegen kann, sondern vielmehr auch dazu, dass sowohl die Behörde als auch die Rechtsmittelinstanz alle Beweismittel umfassend würdigen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen können.
E. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM seine Abklärungspflicht sowie auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht übersetzen liess und sich in der Verfügungsbegründung nicht hinreichend mit dem Aussagegehalt der Beweismittel auseinandersetzte.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; diese ist dazu indessen nicht verpflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 4.2 Nachdem aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel übersetzen liess und die Übersetzungen bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigte, ist die Sache an das SEM zurückzuweisen zur Einholung von Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischsprachigen Beweismittel sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, in der es die eingeholten Übersetzungen sowie auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten (bei Bedarf ebenfalls zu übersetzenden) Beweismittel hinreichend zu berücksichtigen hat. Auch wird das SEM eine neue Verfügung betreffend die allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug zu erlassen haben (vgl. E. 2 Abs. 2 hiervor). Der subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung ist damit gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und materiellen Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht. Die darin geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'316.- (inklusive Auslagen, exkl. MwSt) erscheint mit Blick auf den in den vorliegenden Akten ausgewiesenen Vertretungsaufwand als angemessen. Das SEM ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'316.- auszurichten.
E. 5.3 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese Übersetzungen der eingereichten Beweismittel einhole, sich mit dem Aussagegehalt der Beweismittel im Sinne der Erwägungen hinreichend auseinandersetze und über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie auch über die allfällige Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'316.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4148/2025 Urteil vom 9. September 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach B._______ an. Die hiergegen am 14. Juli 2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3085/2022 vom 8. August 2022 ab. Das beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Revisionsbegehren vom 17. August 2022 zog diese - nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war - zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Urteil F-3536/2022 vom 13. September 2022 als gegenstandslos geworden abschrieb. Auf das mit Eingaben vom 23. August 2022, 23. September 2022 und 12. Oktober 2022 gestellte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin trat das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 nicht ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. B. B.a Mit einem nicht datierten Schreiben (Eingang beim SEM am 3. Oktober 2023) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 7. August 2023 geheiratet und infolge Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nahm das SEM das nationale Verfahren wieder auf, da infolge dieses Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin nun die Schweiz für deren Asylverfahren zuständig sei. B.b Am 19. Oktober 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 reichte sie einen Einwohnerregisterauszug, einen E-dev-let-Auszug über ihre Ein- und Ausreisedaten aus und in die Türkei im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis zum 1. Februar 2024, einen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]) sowie verschiedene Unterlagen zu gegen sie in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung ins Recht. B.c Am 26. Februar 2024 wurde sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei machte sie geltend, sie sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren worden, wo sie bis zum Abschluss des Gymnasiums im Jahr (...) gelebt habe. Anschliessend sei sie nach E._______ gezogen, wo sie im Jahr (...) das Studium im Bereich «(...)» mit einem Bachelor abgeschlossen habe. Ab 2017 sei sie - ein anfangs nicht sehr aktives - Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]; heute: DEM [Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi]) gewesen. Eine Schwester sei bei der PKK gewesen und im Jahr (...) bei einer Schiesserei getötet worden. Eine andere Schwester habe an einem Meeting teilgenommen und sei daraufhin zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wovon sie sechs Monate abgesessen habe. Ab dem Jahr 2021 habe sie (die Beschwerdeführerin) begonnen, die HDP aktiver zu unterstützen. Sie habe vermehrt für die Frauenkommission gearbeitet, in Dörfern Umfragen durchgeführt zum Gebrauch der kurdischen Sprache und zu Gewalt gegen Frauen sowie Broschüren mit dem Titel «Nein zu Gewalt an Frauen» verteilt. In dieser Zeit hätten ihr uniformierte Personen und zivile Polizisten gedroht und sie mündlich eingeschüchtert. Zudem sei sie von Autos verfolgt worden. Von der HDP sowie von Anwälten habe sie erfahren, dass der Staat Kinder und erwachsene Personen in Untersuchungshaft nehme, ohne dass offizielle Ermittlungen vorlägen. Jemand habe ihr geraten, nicht draussen herumzulaufen, da sie sonst mitgenommen würde. Ihre Broschüren und Unterlagen zu den Umfragen seien beschlagnahmt worden. Der Druck des Staates auf die HDP habe im Jahr 2021 zugenommen. Im Juni 2021 seien Polizisten zu ihren Eltern nach Hause gekommen, während sie in D._______ gewesen sei, und hätten nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Diese hätten ihren Eltern erklärt, sie würde Terrorpropaganda machen, indem sie von Dorf zu Dorf gehe, Umfragen durchführe und Broschüren verteile. Auch der Dorfvorsteher habe ihrem Vater gesagt, das Militär habe davor gewarnt, mit dieser Tätigkeit weiterzumachen. Daher habe sie entschieden, ihren Eltern nicht noch mehr Probleme zu machen, und sei Ende Sommer 2021 nach E._______ zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass sie eine Busse erhalten habe, weil sie einen Freund aus F._______ bei sich beherbergt habe, und dass ihr Mitbewohner im April 2021 nach ihr befragt worden sei. Daher habe sie angenommen, dass sie gesucht werde, und habe sich während etwa drei Monaten in E._______ versteckt sowie im Anschluss - nach einem Gespräch mit ihrem Anwalt - das Land verlassen. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei fünf bis sechs Mal an ihrem Wohnort in E._______ nach ihr gefragt. Als sie in G._______ angekommen sei, habe ihr Anwalt ihr mitgeteilt, dass in der Türkei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Sie befürchte daher, bei einer Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre türkische Identitätskarte im Original sowie einen Einwohnerregisterauszug ein. B.e Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 legte sie zudem die Sterbeurkunde ihrer Schwester, Dokumente zu ihrem Bruder und einen HDP-Mitgliedschaftsausweis des Vaters ins Recht. B.f Mit Verfügung vom 4. März 2024 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. B.g Am 16. April 2024 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Mit Verfügung vom 2. April 2025 lehnte das Migrationsamt des Kantons H._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons H._______ (...) vom (...) Dezember 2025 abgewiesen. B.h Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu dem in der Türkei gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda nach und ersuchte das SEM, die Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, selbst Übersetzungen einzuholen. B.i Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4), beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss dem Aktenverzeichnis aus. C. C.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt (bei Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft) beantragte sie, es sei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons H._______ für die Regelung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als zuständig zu erklären und deren Entscheidung in der Sache abzuwarten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Übersetzungen der eingereichten türkischen Beweismittel zur Einsicht zuzustellen und diese im Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Weiter ersuchte sie um die anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte sie eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, das Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts für leichtere Strafsachen E._______ vom 24. April 2025 sowie einen Arbeitsvertrag für Einsätze im Stundenlohn im Café (...), H._______, ab dem 15. September 2023 (alles in Kopie) bei. C.b Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin bestätigte am 10. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, verschob die Behandlung der Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.d In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an. Betreffend die Zuständigkeiten in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hob es mit einer der Vernehmlassung beigelegten teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 auf (Ziff. 1) und erklärte, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Ziff. 2). C.e Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung. Gleichzeitig legte sie ein Bildschirmfoto, wonach der von ihr am 1. April 2022 eingereichte Rekurs durch das (...) Friedenstrafgericht E._______ abgewiesen worden sei (Beilage 1), ein Schreiben der Polizei an das Terrorismusermittlungsbüro E._______ vom 16. Mai 2025 inklusive Übersetzung (Beilage 2) und die Seiten 1-2 eines Opensource-Untersuchungsberichts der Polizei E._______ vom 15. Mai 2025 (ohne Übersetzung; Beilage 3) ins Recht. Die Rechtsvertreterin legte der Replik zudem eine Kostennote bei. C.f Mit Schreiben vom 10. März 2026 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons H._______ (...) vom (...) Dezember 2025 zu und erklärte, dieses habe darin festgehalten, dass das SEM für die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung zuständig sei. Es (das SEM) beantrage demnach, die Dispositivziffern 3-5 des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) wieder in Kraft zu setzen und zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung vollumfänglich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Indessen hat das SEM mit seiner teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug aufgehoben und erklärt, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Damit hat das SEM den vorliegenden Anfechtungsgegenstand nachträglich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr Asyl zu gewähren ist, reduziert. Da sich der Anfechtungsgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag an dieser Reduktion des Anfechtungsgegenstands der mit Schreiben des SEM vom 10. März 2026 gestellte Antrag auf Wiederinkraftsetzung der Dispositivziffern 3-5 des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 nichts zu ändern. Vielmehr hätte es am SEM gelegen, seine Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 wiederum wiedererwägungsweise aufzuheben; das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig, zumal die Beschwerdeführerin die teilweise Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 innert der dafür vorgesehenen Rechtsmittelfrist nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und diese damit eindeutig nicht vom vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand erfasst wird. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs liegt damit beim SEM; dieses wird darüber erstinstanzlich mit einer neuen Verfügung zu befinden haben. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe sowohl ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie keine Einsicht in die Übersetzungen der Beweismittel gewährt habe. Es sei daher nicht klar, ob die Beweismittel überhaupt übersetzt und somit berücksichtigt sowie gewürdigt worden seien. Zudem sei es der Rechtsvertretung ohne entsprechende Übersetzungen nicht möglich gewesen, den Inhalt der eingereichten Beweismittel vollständig zu erfassen und damit das Rechtsmittel der Beschwerde umfassend auszuschöpfen. 3.2.1 In ihrer Vernehmlassung führt das SEM diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, welche Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Zur Frage der Relevanz der eingereichten Verfahrensakten verweise es auf die Ausführungen in der Ziffer II.3 des Asylentscheids. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin durchaus bekannt, um was es sich bei den eingereichten Beweismitteln handle. Auch deren Rechtsvertretung sei offenbar in der Lage gewesen, das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Verhandlungsprotokoll vom 24. April 2025 korrekt zu kontextualisieren. Im Asylentscheid habe es sodann ausführlich dargelegt, um welche Beweismittel es sich handle und auf welche Beweismittel es sich bei seiner Entscheidfindung gestützt habe. Der Beschwerdeführerin müsste es daher auch ohne vollständige Übersetzung aller 39 Beweismittel ohne weiteres möglich gewesen sein, die Überlegungen des SEM, welche zu einem ablehnenden Asylentscheid geführt hätten, nachzuvollziehen und sich dazu zu äussern. 3.2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. u.a. BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 3.2.4 Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorakten des SEM keine Übersetzungen der von ihr eingereichten Beweismittel, namentlich der türkischsprachigen Verfahrensakten der gegen sie in der Türkei hängigen Strafverfahren, enthalten. Entsprechend werden im Aktenverzeichnis des SEM keine Übersetzungen der Beweismittel aufgeführt. Ferner liegen in den Akten auch keine sinngemässen Übersetzungen oder Inhaltsangaben. Entgegen der Auffassung des SEM zeugt die Verfügungsbegründung ebenfalls nicht davon, dass dieses die eingereichten Beweismittel intern übersetzen lassen hätte. Dass es die einzelnen Beweismittel in seiner Verfügung (auf Deutsch) aufgelistet hat, stellt keine hinreichende Inhaltsangabe dar. Das SEM erklärt in seiner Vernehmlassung, es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, nachzuweisen, welche Beweismittel es nicht gewürdigt habe. Dass es die Beweismittel tatsächlich gewürdigt habe, zeige die Begründung des Asylentscheids in Ziffer II.3. In den Erwägungen in dieser Ziffer beschränkte sich das SEM indessen darauf, darzulegen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwei Strafverfahren hängig seien, eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs 2 des Antiterrorgesetzes sowie eines wegen Präsidentenbeleidigung. Es stellte weiter fest, dass in Sachen Präsidentenbeleidigung ein Verhandlungsprotokoll vom (...) November 2023 des Gerichts für leichte Straftaten E._______ sowie ein Eingangsbeschluss desselben Gerichts vom (...) August 2023 aktenkundig seien. In Sachen Terrorpropaganda sei den Akten nicht zu entnehmen, dass bereits ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In beiden Verfahren seien gegen die Beschwerdeführerin Vorführbefehle erlassen worden, wobei es sich bei diesen nicht um Haftbefehle handle. Weiter hielt es fest, die Beschwerdeführerin gelte als strafrechtlich unbescholten. Daraufhin führte das SEM mittels eines Textbausteins aus, es sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, womit die Frage der Echtheit der eingereichten Akten offen gelassen werden könne. Anschliessend gab es die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativen Kriterien wieder, welche erfüllt sein müssten, dass Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden. Es kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Strafverfahren diese Relevanz nicht aufwiesen. Eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen enthalten diese Ausführungen nach dem Gesagten nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel eingeholt hat. 3.3 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind, nicht zur Annahme, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.). Um das Vorliegen dieser vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für die allfällige Asylrelevanz von Ermittlungs- sowie auch Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation im Falle der Beschwerdeführerin zu überprüfen, hätte das SEM die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel übersetzen lassen müssen. So hätte sich aus Übersetzungen allenfalls noch mehr über deren politisches Profil erfahren lassen. Namentlich wäre gestützt auf die Übersetzungen möglicherweise festzustellen gewesen, ob die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anklage wegen Terrorpropaganda mit der von dieser geltend gemachten Verteilung von feministischen Flyern in ihrem Heimatdorf zusammenhängt. Zudem könnte sich mit Hilfe der Übersetzungen möglicherweise feststellen lassen, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der von ihr geltend gemachten Busse wegen der Beherbergung ihres (...) Freundes im Rahmen der Strafzumessung in Bezug auf die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation nicht mehr als Ersttäterin gilt. Nach dem Gesagten hat das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es auf eine Einholung von Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verzichtet hat. Dass es in der Verfügungsbegründung entsprechend nicht weiter auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel einging, stellt gleichzeitig eine Verletzung seiner Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. 3.4 Dass das SEM schliesslich in seiner Vernehmlassung erklärt, die Beschwerdeführerin hätte auch «ohne vollständige Übersetzung aller 39 Beweismittel» die Begründung des Asylentscheids verstehen und diesen anfechten können, erscheint befremdlich, nachdem - wie bereits dargelegt - keine Übersetzungen (und damit auch keine unvollständigen oder nur ansatzweisen Übersetzungen) in den Vorakten enthalten sind, womit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Beschwerde auf keinerlei Übersetzungen oder Inhaltsangaben der Beweismittel zurückgreifen konnte. Im Übrigen dient das Einholen von Übersetzungen, anders als es das SEM in seiner Vernehmlassung anzunehmen scheint, nicht primär dazu, dass die beschwerdeführende Partei in Kenntnis der gesamten Aktenlage ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung einlegen kann, sondern vielmehr auch dazu, dass sowohl die Behörde als auch die Rechtsmittelinstanz alle Beweismittel umfassend würdigen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen können. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM seine Abklärungspflicht sowie auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht übersetzen liess und sich in der Verfügungsbegründung nicht hinreichend mit dem Aussagegehalt der Beweismittel auseinandersetzte. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; diese ist dazu indessen nicht verpflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4.2 Nachdem aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel übersetzen liess und die Übersetzungen bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigte, ist die Sache an das SEM zurückzuweisen zur Einholung von Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischsprachigen Beweismittel sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, in der es die eingeholten Übersetzungen sowie auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten (bei Bedarf ebenfalls zu übersetzenden) Beweismittel hinreichend zu berücksichtigen hat. Auch wird das SEM eine neue Verfügung betreffend die allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug zu erlassen haben (vgl. E. 2 Abs. 2 hiervor). Der subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung ist damit gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und materiellen Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht. Die darin geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'316.- (inklusive Auslagen, exkl. MwSt) erscheint mit Blick auf den in den vorliegenden Akten ausgewiesenen Vertretungsaufwand als angemessen. Das SEM ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'316.- auszurichten. 5.3 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese Übersetzungen der eingereichten Beweismittel einhole, sich mit dem Aussagegehalt der Beweismittel im Sinne der Erwägungen hinreichend auseinandersetze und über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie auch über die allfällige Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'316.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: