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E-3924/2006

E-3924/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-23 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 1994 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Juni 1996 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer hingegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 27. September 2005 hob das BFM die mit Verfügung vom 11. Juni 1996 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe infolge seiner Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau gemeinsam nach Syrien zu reisen und dort Wohnsitz zu nehmen. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung in Damaskus, dem ehemaligen Wohnort seiner Ehefrau, gewährleistet sei. Gemäss Aktenlage sei seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis mittleren Tätigkeit gegeben, so dass es ihm möglich sei, mit Hilfe seiner Ehefrau und deren Familie in Syrien eine Existenz aufzubauen. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Wegweisungsvollzug nach Syrien unzulässig wäre. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung aktuell zulässig, möglich und zumutbar. Eine gesamthafte Würdigung aller Umstände führe zudem zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt seien. Die vorläufige Aufnahme sei demnach aufzuheben. Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 27. September 2005 sei aufzuheben. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht aufzuheben. Vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der Caritas (...) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau finanziell "teilunterstützt" würden. E. Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt, dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Entbindungserklärung betreffend ärztlicher Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt würde. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht und eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Es wird ausgeführt, dass möglicherweise in den ersten Monaten des Jahres 2006 ein komplizierterer operativer Eingriff durchgeführt werden wird, der in Syrien nicht möglich wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau in Syrien keine Verwandten und kein familiäres Netz habe. Sie wären in Syrien auf sich alleine gestellt und hätten dort auch kein Einkommen. Es gebe in Syrien auch keine Krankenversicherung und er und seine Ehefrau könnten eine ärztliche Behandlung ihrer schweren Krankheiten, sofern sie überhaupt möglich wäre, nicht bezahlen. Auch würde das BFM nicht vom richtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgehen und somit seien die entsprechenden Abklärungen bezüglich der Behandelbarkeit seiner Krankheiten in Syrien ungenügend. Ein Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei deshalb schon aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Im Weiteren treffe die Feststellung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. September 2005, wonach der Beschwerdeführer das Recht hätte, aufgrund der Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen in die Heimat seiner Ehefrau zu ziehen, nicht zu. In prozessrechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung zu den Akten und stellte fest, es sei ihm gelungen, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. I. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die in den ersten Monaten des Jahres 2006 vorgesehene sphinkterrekonstruierende Operation inzwischen durchgeführt worden sei. Die längerfristig erforderliche medizinische Behandlung könne gemäss Abklärungen in Damaskus durchgeführt werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei eine gastroenterologische Behandlung in staatlichen Spitälern in Syrien gewährleistet. Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen des BFM die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos. Die zwingend notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei auch in Syrien gewährleistet und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus medizinischer Sicht zumutbar und zulässig. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe gemäss der Botschaftsanfrage vom 6. April 2006 ein Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, der offensichtlich in Damaskus lebe, gegenüber der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung bestätigt, dass der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in Damaskus wohne und arbeite. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zusammen mit seiner Ehefrau in Damaskus eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache, dass er als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen problemlos nach Syrien einreisen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, werde von der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 bestätigt. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei demzufolge möglich. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. L. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Entgegen der Annahme des BFM sei die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben sowie Medikamente einnehmen. Eine entsprechende ärztliche Behandlung sowie eine Behandlung des Krebsleidens wäre in Syrien nicht möglich. Auch habe das BFM nicht dargelegt, weshalb die staatliche Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sein soll. Gerade für aus Europa zurückkehrende Personen würden horrende Behandlungsgebühren verlangt, umso mehr wenn es sich wie beim Beschwerdeführer nicht um Syrer handle. Im Weiteren wurde vorgebracht, aufgrund der aktuellen Lage wolle Syrien keine neuen Iraker aufnehmen und es würde dem Beschwerdeführer auch als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, insbesondere da er mit seiner Ehefrau, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, zwangsweise nach Syrien zurückkehren würde. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens seiner Ehefrau, wonach sie in Syrien keinen Verwandten- und Bekanntenkreis mehr habe. M. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behörde habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem positiven Antrag gestellt. Er schlage deshalb vor, mit der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend Aufenthaltsbewilligung entschieden habe. N. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des alten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Bezüglich des Beschwerdeführers hat der zuständige Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, das BFM hat jedoch die Zustimmung mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hierzu nicht erteilt. Diese Verfügung ist ihrerseits ordentlich anfechtbar. Nach dem Gesagten ist die Frage eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente C6/1, C7/1, C8/5, C9, C10/1, C11/1, C16/1, C17/1, C19/1 und C21 ist mit der ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM vom 15. Mai 2006 (C32/2) gegenstandslos geworden. Das BFM hat zu einzelnen Aktenstücken, die nicht in Kopie ediert wurden, dem Beschwerdeführer in hinreichender Form umfassend deren wesentlichen Inhalt offengelegt. Dem Akteneinsichtsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach rechtsgenüglich Nachachtung geschenkt.

E. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Syrien noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm in Syrien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage einen Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar.

E. 6.2 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit in dem Sinne als erfüllt, als sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in Syrien, namentlich in der Hauptstadt Damaskus niederlassen könne und dort keiner konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt sei. Dieser Auffassung ist aufgrund nachfolgender Erwägungen beizupflichten.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschätzung des BFM infolge seiner schweren Krankheit und der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau und insbesondere auch aufgrund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungsnetzes seiner Ehefrau in Syrien nicht zumutbar. In der Eingabe vom 2. April 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Annahme des BFM sei die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben sowie Medikamente einnehmen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die längerfristig erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Damaskus, soweit es nicht eine sphinkterrekonstruierende Operation selbst betrifft, gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 20. Juni 2006 verwiesen werden. Sollte diese Operation, die ursprünglich auf die ersten Monate im Jahre 2006 vorgesehen war, in der Schweiz noch nicht durchgeführt worden sein, spricht dies zumindest nicht für eine unmittelbar zwingend erforderliche medizinische Massnahme. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien - abgesehen von einer komplizierten und hohe medizinisch-technische Apparaturen erfordernden Operation - nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre. Vielmehr war er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen offenbar befähigt, in den letzten Jahren eine leichte bis mittlere Arbeitstätigkeit auszuüben. Wie das BFM in der Eingabe vom 20. Juni 2006 zu Recht ausführt, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehen, ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist beim BFM zu stellen, sollten medizinische Gründe nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens dies zwingend erforderlich machen. Auch könnte in Erwägung gezogen werden, für eine heute noch nicht absehbare spätere dringend notwendige und in Damaskus nicht angebotene Operation eine hierfür benötigte Einreisebewilligung in die Schweiz anzubegehren. Es ist demnach festzustellen, dass eine kontrollierende ärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung in Damaskus für den Beschwerdeführer erreichbar ist und auch eine Dauerbehandlung, soweit sie keinen hohen medizin-gerätetechnischen Ausrüstungsstandart erfordert, in Damaskus gewährleistet ist. Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäusern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist.

E. 6.4 Auch wenn die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr in Syrien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag dieser Umstand den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lasssen. Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 davon auszugehen, dass noch viele Mitglieder der alteingessenen Familie der Ehefrau in Damaskus leben. Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann eine qualifizierte Berufserfahrung ausweisen. Auch der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat in den letzten Jahren kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit in leichten bis mittleren Schweregrades erfolgreich ausüben können. Es ist somit mit dem BFM festzustellen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau - bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdesache E-3925/2006 bestätigt - in Damaskus eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von der in der Schweiz lebenden Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startphase eine gewisse finanzielle Unterstützung zu bieten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine individuellen Gründe gegeben sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate in der Hauptstadt Syriens in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Syriens allenfalls mit Unterstützung des BFM die für eine Einreise nach Syrien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten hat das BFM die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu Recht aufgehoben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt - weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, abzuweisen ist - und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3924/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 27. September 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 1994 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Juni 1996 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer hingegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 27. September 2005 hob das BFM die mit Verfügung vom 11. Juni 1996 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe infolge seiner Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau gemeinsam nach Syrien zu reisen und dort Wohnsitz zu nehmen. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung in Damaskus, dem ehemaligen Wohnort seiner Ehefrau, gewährleistet sei. Gemäss Aktenlage sei seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis mittleren Tätigkeit gegeben, so dass es ihm möglich sei, mit Hilfe seiner Ehefrau und deren Familie in Syrien eine Existenz aufzubauen. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Wegweisungsvollzug nach Syrien unzulässig wäre. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung aktuell zulässig, möglich und zumutbar. Eine gesamthafte Würdigung aller Umstände führe zudem zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt seien. Die vorläufige Aufnahme sei demnach aufzuheben. Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 27. September 2005 sei aufzuheben. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht aufzuheben. Vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der Caritas (...) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau finanziell "teilunterstützt" würden. E. Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt, dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Entbindungserklärung betreffend ärztlicher Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt würde. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht und eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Es wird ausgeführt, dass möglicherweise in den ersten Monaten des Jahres 2006 ein komplizierterer operativer Eingriff durchgeführt werden wird, der in Syrien nicht möglich wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau in Syrien keine Verwandten und kein familiäres Netz habe. Sie wären in Syrien auf sich alleine gestellt und hätten dort auch kein Einkommen. Es gebe in Syrien auch keine Krankenversicherung und er und seine Ehefrau könnten eine ärztliche Behandlung ihrer schweren Krankheiten, sofern sie überhaupt möglich wäre, nicht bezahlen. Auch würde das BFM nicht vom richtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgehen und somit seien die entsprechenden Abklärungen bezüglich der Behandelbarkeit seiner Krankheiten in Syrien ungenügend. Ein Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei deshalb schon aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Im Weiteren treffe die Feststellung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. September 2005, wonach der Beschwerdeführer das Recht hätte, aufgrund der Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen in die Heimat seiner Ehefrau zu ziehen, nicht zu. In prozessrechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung zu den Akten und stellte fest, es sei ihm gelungen, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. I. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die in den ersten Monaten des Jahres 2006 vorgesehene sphinkterrekonstruierende Operation inzwischen durchgeführt worden sei. Die längerfristig erforderliche medizinische Behandlung könne gemäss Abklärungen in Damaskus durchgeführt werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei eine gastroenterologische Behandlung in staatlichen Spitälern in Syrien gewährleistet. Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen des BFM die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos. Die zwingend notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei auch in Syrien gewährleistet und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus medizinischer Sicht zumutbar und zulässig. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe gemäss der Botschaftsanfrage vom 6. April 2006 ein Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, der offensichtlich in Damaskus lebe, gegenüber der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung bestätigt, dass der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in Damaskus wohne und arbeite. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zusammen mit seiner Ehefrau in Damaskus eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache, dass er als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen problemlos nach Syrien einreisen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, werde von der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 bestätigt. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei demzufolge möglich. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. L. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Entgegen der Annahme des BFM sei die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben sowie Medikamente einnehmen. Eine entsprechende ärztliche Behandlung sowie eine Behandlung des Krebsleidens wäre in Syrien nicht möglich. Auch habe das BFM nicht dargelegt, weshalb die staatliche Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sein soll. Gerade für aus Europa zurückkehrende Personen würden horrende Behandlungsgebühren verlangt, umso mehr wenn es sich wie beim Beschwerdeführer nicht um Syrer handle. Im Weiteren wurde vorgebracht, aufgrund der aktuellen Lage wolle Syrien keine neuen Iraker aufnehmen und es würde dem Beschwerdeführer auch als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, insbesondere da er mit seiner Ehefrau, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, zwangsweise nach Syrien zurückkehren würde. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens seiner Ehefrau, wonach sie in Syrien keinen Verwandten- und Bekanntenkreis mehr habe. M. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behörde habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem positiven Antrag gestellt. Er schlage deshalb vor, mit der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend Aufenthaltsbewilligung entschieden habe. N. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des alten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Bezüglich des Beschwerdeführers hat der zuständige Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, das BFM hat jedoch die Zustimmung mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hierzu nicht erteilt. Diese Verfügung ist ihrerseits ordentlich anfechtbar. Nach dem Gesagten ist die Frage eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente C6/1, C7/1, C8/5, C9, C10/1, C11/1, C16/1, C17/1, C19/1 und C21 ist mit der ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM vom 15. Mai 2006 (C32/2) gegenstandslos geworden. Das BFM hat zu einzelnen Aktenstücken, die nicht in Kopie ediert wurden, dem Beschwerdeführer in hinreichender Form umfassend deren wesentlichen Inhalt offengelegt. Dem Akteneinsichtsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach rechtsgenüglich Nachachtung geschenkt. 5. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Syrien noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm in Syrien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage einen Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. 6.2 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit in dem Sinne als erfüllt, als sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in Syrien, namentlich in der Hauptstadt Damaskus niederlassen könne und dort keiner konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt sei. Dieser Auffassung ist aufgrund nachfolgender Erwägungen beizupflichten. 6.3 Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschätzung des BFM infolge seiner schweren Krankheit und der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau und insbesondere auch aufgrund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungsnetzes seiner Ehefrau in Syrien nicht zumutbar. In der Eingabe vom 2. April 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Annahme des BFM sei die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben sowie Medikamente einnehmen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die längerfristig erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Damaskus, soweit es nicht eine sphinkterrekonstruierende Operation selbst betrifft, gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 20. Juni 2006 verwiesen werden. Sollte diese Operation, die ursprünglich auf die ersten Monate im Jahre 2006 vorgesehen war, in der Schweiz noch nicht durchgeführt worden sein, spricht dies zumindest nicht für eine unmittelbar zwingend erforderliche medizinische Massnahme. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien - abgesehen von einer komplizierten und hohe medizinisch-technische Apparaturen erfordernden Operation - nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre. Vielmehr war er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen offenbar befähigt, in den letzten Jahren eine leichte bis mittlere Arbeitstätigkeit auszuüben. Wie das BFM in der Eingabe vom 20. Juni 2006 zu Recht ausführt, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehen, ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist beim BFM zu stellen, sollten medizinische Gründe nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens dies zwingend erforderlich machen. Auch könnte in Erwägung gezogen werden, für eine heute noch nicht absehbare spätere dringend notwendige und in Damaskus nicht angebotene Operation eine hierfür benötigte Einreisebewilligung in die Schweiz anzubegehren. Es ist demnach festzustellen, dass eine kontrollierende ärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung in Damaskus für den Beschwerdeführer erreichbar ist und auch eine Dauerbehandlung, soweit sie keinen hohen medizin-gerätetechnischen Ausrüstungsstandart erfordert, in Damaskus gewährleistet ist. Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäusern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist. 6.4 Auch wenn die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr in Syrien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag dieser Umstand den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lasssen. Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 davon auszugehen, dass noch viele Mitglieder der alteingessenen Familie der Ehefrau in Damaskus leben. Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann eine qualifizierte Berufserfahrung ausweisen. Auch der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat in den letzten Jahren kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit in leichten bis mittleren Schweregrades erfolgreich ausüben können. Es ist somit mit dem BFM festzustellen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau - bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdesache E-3925/2006 bestätigt - in Damaskus eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von der in der Schweiz lebenden Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startphase eine gewisse finanzielle Unterstützung zu bieten. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine individuellen Gründe gegeben sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate in der Hauptstadt Syriens in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 7. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Syriens allenfalls mit Unterstützung des BFM die für eine Einreise nach Syrien notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten hat das BFM die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu Recht aufgehoben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt - weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, abzuweisen ist - und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: