Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Im Rahmen ihres in der Schweiz gestellten Asylgesuches vom 19. Mai 2003 machte die Beschwerdeführerin - arabischer Ethnie und aus Damaskus stammend - im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 1998 bei der Baath-Partei in Damaskus als (...) angestellt gewesen und aufgrund ihrer häufigen Aufenthalte im Libanon habe ihr Vorgesetzter sie angehalten, dort lebende syrische Staatsangehörige zu bespitzeln. Sie sei auch schon mehrere Male als Touristin auf Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester gewesen und vor einer für das Jahr 1999 gelpanten Reise in die Schweiz von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, hier syrische Asylsuchende auszuspionieren und Meldung zu erstatten. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie ihren heutigen Ehemann kennengelernt, habe sich jedoch auf Geheiss ihrer Eltern und ihres Halbbruders mit einem Vorgesetzten der Baath-Partei verloben müssen. Um der bereits arrangierten Heirat zu entkommen, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester erneut ein Visum für die Schweiz beschafft und reiste am 10. Januar 2000 in die Schweiz ein. Nach einer einmaligen Verlängerung einer Studiumszulassung an der (...) sei das Visum abgelaufen. Am 28. Februar 2003 heiratete sie einen irakischen Staatsangehörigen mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz. Nach der Aufforderung der zuständigen kantonalen Behörden, die Schweiz zu verlassen, habe sie sich entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Anlässlich eines Telefongespräches mit einer Freundin aus dem Libanon habe sie erfahren, aufgrund ihrer Heirat gelte sie in Syrien als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei, weshalb sie nicht nach Syrien zurückkehren dürfe. Eineinhalb Jahre später habe sie zudem erfahren, dass ihr Halbbruder von den syrischen Behörden verhaftet und ihr Vater vom syrischen Geheimdienst während drei Wochen festgehalten worden sei. B. Mit Verfügung vom 27. September 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin erst drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund einer drohenden Ausschaffung geltend gemachte Verfolgungssituation durch die heimischen Behörden müsse nach den gesamten Umständen als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden. Die Vorbringen, aufgrund ihrer Heirat mit einem irakischen Staatsangehörigen als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei zu gelten, sei konstruiert und realitätsfremd. Zudem müsse aufgrund der unsubstanziierten Angaben zur angeblichen Festnahme ihres Halbbruders und ihres Vaters der Schluss gezogen werden, dass sie sich dabei auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Vorgefallenes beziehe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig, zumutbar und möglich, da die aus medizinischen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes mit Verfügung des BFM vom 27. September 2005 aufgehoben worden sei und es ihrem Ehemann zumutbar und möglich sei, sich mit ihr gemeinsam nach Syrien zu begeben. Nach Erkenntnissen des BFM sei es für einen irakischen Staatsangehörigen als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen problemlos möglich, nach Syrien einzureisen und dort Wohnsitz zu nehmen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin durch die Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der Caritas (...) eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann finanziell "teilunterstützt" würden. E. Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt, dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Entbindungserklärung betreffend ärztlicher Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt würde. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei sie betreffende ärztliche Berichte und eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Feststellung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. September 2005, wonach die Beschwerdeführerin in Syrien über eine stabiles familiäres Bezugsnetz verfüge, hält sie entgegen, in der Zwischenzeit lebten keine Verwandte mehr in Syrien, weshalb ihr - um so mehr aufgrund ihrer schweren Erkrankung und der schweren Krankheit ihres Ehemannes - eine Eingliederung in Syrien verunmöglicht sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihre schwere Krankheit und die schwere Krankheit ihres Ehemannes in Syrien gar nicht behandelbar seien und selbst wenn dies der Fall sein könnte, wären die Behandlungen für sie und ihren Ehemann aufgrund des fehlenden Einkommens und der fehlenden Krankenversicherung nicht bezahlbar. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb schon aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. In prozessrechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. In materieller Hinsicht verwies die Beschwerdeführerin auf gewisse Ausführungen in der Beschwerde vom 28. Oktober 2005 und bekräftigte, sie habe es nicht zu verantworten, dass sie keine genauen Informationen über die Festnahme ihrer Verwandten habe. Auch habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung dargelegt, wieso sie das Asylgesuch so spät gestellt habe. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift sei festzuhalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM staatliche syrische Krankenhäuser über gastroenterologische Abteilungen verfügen und in der Lage sein würden, die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren Folgeerscheinungen angemessen zu behandeln. Ebenso gebe es die von ihr benötigten Medikamente bzw. pharmakologischen Wirkstoffe. Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen des BFM die Gesundheitsversorgung in Syrien für syrische Staatsangehörige kostenlos. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin, die zudem aus der Hauptstadt Syriens stamme, auch dort gewährleistet und somit eine Rückkehr dorthin aus medizinischer Sicht zulässig bzw. zumutbar sei. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe sich gemäss der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 herausgestellt, dass es die von der Beschwerdeführerin bezeichnete heimatliche Wohnadresse in Damaskus gar nicht gebe. Weiter habe ein Onkel der Beschwerdeführerin gegenüber der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung angegeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin noch in Damaskus wohne und arbeite. Die Familie der Beschwerdeführerin sei eine alte Damaszener Familie, von der noch sehr viele Mitglieder in Damaskus leben würden. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben dort nicht auf sich alleine gestellt wäre. Zudem habe sie eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und qualifizierte Berufserfahrung, so dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Damaskus eine neue Existenz aufbauen könne. Entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin bestehe kein Anlass, an den durch die Auskünfte der Schweizer Vertretung gesicherten Erkenntnissen zu zweifeln, wonach ihr Ehemann nach einer Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen jederzeit eine Aufenthaltsbewilligung für Syrien erhalten könne. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. J. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Als Beilage wurde ein ärztlicher Bericht vom 17. August 2006 eingereicht. Die Behauptung des BFM, wonach die Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sei, stimme nicht. Es gebe auch keine Krankenversicherungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht stabil, zudem habe sie starke Depressionen. Entsprechende aktuelle Arztberichte würden nachgereicht. Die chronische Krankheit der Beschwerdeführerin sowie die weiteren gesundheitlichen Komplikationen und die Depressionen könnten in Syrien nicht behandelt werden. Zur familiären Situation legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung bei, aus der hervorgehe, dass die Eltern zwischenzeitlich in Beirut leben würden. Auf die Auskunft des Onkels im Rahmen der Botschaftsabklärungen könne nicht abgestellt werden, da er anlässlich des telefonischen Kontaktes mit der Schweizer Vertretung nicht habe sicher sein können, ob nicht allenfalls der syrische Geheimdienst über die Eltern Auskünfte einhole und er wohl aus Angst falsche Angaben gemacht habe. Es werde jedoch zusätzlich beantragt, durch die Schweizerische Botschaft in Beirut abzuklären, ob die Eltern der Beschwerdeführerin dort leben würden. Im Weiteren wurde vorgebracht, aufgrund der sehr gespannten Lage zwischen Syrien und Irak würde einem Iraker auch als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Kurzschreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2007 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behörde habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem positiven Antrag gestellt. Sie schlage deshalb vor, mit der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend Aufenthaltsbewilligung entschieden habe. M. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente B11/1, B13/1 und B14/1 hatte die ARK zu Recht nicht in einer Zwischenverfügung behandelt, um darüber im Endentscheid zu befinden. Bei der Akte B11/1 handelt es sich um ein blosses Gesuch des Kantons um vordringliche Behandlung des Asylgesuchs, welches materiell für die Entscheidung nicht von Belang war. Die Akten B13/1 und B14/1 stellen BFM-interne arbeitsorganisatorische Anleitungen dar, die per se ebenfalls klarerweise nicht dem Anspruch auf Akteneinsicht unterliegen, was die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter anhand des Aktenverzeichnisses unschwer hätte erkennen können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind dies keine Akten, die sie zur Wahrung ihrer Rechte hätte kennen müssen. Durch die jeweiligen Bezeichnungen im Aktenverzeichnis des BFM war vorliegend auch eine hinreichende Transparenz gewährt. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht und um Fristansetzung einer Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 5.1 Vorab gilt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erstellt ist. Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, ist abzuweisen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung den von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt im Sinne von Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft gemacht erkannt hat.
E. 5.3 So ist mit dem BFM einig zu gehen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei gesucht zu werden und daraus abgeleitet seien ihr Halbbruder und ihr Vater verhaftet worden, aufgrund der Akten als konstruierter Sachverhalt erscheinen muss. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen im Rahmen der Vernehmlassung kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - grundsätzlich verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vermögen die nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen des BFM in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu entkräften. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zeitliche Einordnung der angeblichen Verhaftungen widersprüchlich ausgefallen ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel aus, ihr sei aufgrund ihrer Heirat vorgeworfen worden, mit der irakischen Baath-Partei zusammenzuarbeiten und deshalb sei ihr Vater für drei Wochen festgehalten und darauf ihr Halbbruder festgenommen worden (B1/8 S. 5). Die Heirat mit ihrem irakischen Ehemann fand am 28. Februar 2003 statt. Gemäss den Angaben bei der kantonalen Befragung hingegen soll ihr Halbbruder Mitte des Jahres 2001 festgenommen und ihr Vater Ende des Jahres 2001 festgehalten worden sein (B12/23 S. 16). Diese unterschiedlichen Angaben sind aufgrund der Aktenlage nicht mit einem allfälligen Missverständnis zu vereinbaren und lassen auf einen erdachten konstruierten Sachverhalt schliessen.
E. 5.4 Auch gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des mehrjährigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund der Aktenlage keine Anstrengungen erkennen liess, den geltend gemachten Sachverhalt auch nur ansatzweise mit probaten Mitteln zu stützen, was angesichts der von ihr geltend gemachten Ernsthaftigkeit der drohenden Nachteile überraschen müsste, wenn sie tatsächlich bestünden. Daran vermag auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. April 2007 nichts zu ändern, wonach ihr Halbbruder weiterhin verschollen sei und weder sie noch ihre anderen Angehörigen je wieder etwas von ihm gehört hätten.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weitern ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem gehört die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsmehrheit der Araber an, weshalb sie auch wegen ihrer Ethnie keinen Behelligungen ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschätzung des BFM insbesondere aufgrund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Syrien und infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der schweren Krankheit ihres Ehemannes nicht zumutbar. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Syrien gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 19. Juni 2006 verwiesen werden (vgl. auch vorstehend unter H.). Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. April 2007 bezüglich der medizinischen Aspekte vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht durchzudringen. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Auch psychotherapeutische Leistungen werden in Syrien angeboten, so dass der ärztlichen Bestätigung vom 14. Mai 2007, wonach die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann. Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäusern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist. Auch wenn die Eltern der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr in Syrien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag dieser Umstand den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lasssen. Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 davon auszugehen, dass noch einige Mitglieder der alteingessenen Familie der Beschwerdeführerin in Damaskus leben. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann eine qualifizierte Berufserfahrung ausweisen. Es ist somit mit dem BFM festzustellen, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann - bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdesache E-3924/2006 bestätigt - in Damaskus eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin erwartet werden darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startphase eine gewisse finanzielle Unterstützung zu bieten. Der Antrag, es durch die Schweizerische Botschaft in Beirut abzuklären, ob die Eltern der Beschwerdeführerin dort leben würden, ist demnach abzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund des vorhandenen Reisepasses vorliegend auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3925/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien B._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. September 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Im Rahmen ihres in der Schweiz gestellten Asylgesuches vom 19. Mai 2003 machte die Beschwerdeführerin - arabischer Ethnie und aus Damaskus stammend - im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 1998 bei der Baath-Partei in Damaskus als (...) angestellt gewesen und aufgrund ihrer häufigen Aufenthalte im Libanon habe ihr Vorgesetzter sie angehalten, dort lebende syrische Staatsangehörige zu bespitzeln. Sie sei auch schon mehrere Male als Touristin auf Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester gewesen und vor einer für das Jahr 1999 gelpanten Reise in die Schweiz von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, hier syrische Asylsuchende auszuspionieren und Meldung zu erstatten. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie ihren heutigen Ehemann kennengelernt, habe sich jedoch auf Geheiss ihrer Eltern und ihres Halbbruders mit einem Vorgesetzten der Baath-Partei verloben müssen. Um der bereits arrangierten Heirat zu entkommen, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester erneut ein Visum für die Schweiz beschafft und reiste am 10. Januar 2000 in die Schweiz ein. Nach einer einmaligen Verlängerung einer Studiumszulassung an der (...) sei das Visum abgelaufen. Am 28. Februar 2003 heiratete sie einen irakischen Staatsangehörigen mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz. Nach der Aufforderung der zuständigen kantonalen Behörden, die Schweiz zu verlassen, habe sie sich entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Anlässlich eines Telefongespräches mit einer Freundin aus dem Libanon habe sie erfahren, aufgrund ihrer Heirat gelte sie in Syrien als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei, weshalb sie nicht nach Syrien zurückkehren dürfe. Eineinhalb Jahre später habe sie zudem erfahren, dass ihr Halbbruder von den syrischen Behörden verhaftet und ihr Vater vom syrischen Geheimdienst während drei Wochen festgehalten worden sei. B. Mit Verfügung vom 27. September 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin erst drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund einer drohenden Ausschaffung geltend gemachte Verfolgungssituation durch die heimischen Behörden müsse nach den gesamten Umständen als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden. Die Vorbringen, aufgrund ihrer Heirat mit einem irakischen Staatsangehörigen als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei zu gelten, sei konstruiert und realitätsfremd. Zudem müsse aufgrund der unsubstanziierten Angaben zur angeblichen Festnahme ihres Halbbruders und ihres Vaters der Schluss gezogen werden, dass sie sich dabei auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Vorgefallenes beziehe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig, zumutbar und möglich, da die aus medizinischen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes mit Verfügung des BFM vom 27. September 2005 aufgehoben worden sei und es ihrem Ehemann zumutbar und möglich sei, sich mit ihr gemeinsam nach Syrien zu begeben. Nach Erkenntnissen des BFM sei es für einen irakischen Staatsangehörigen als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen problemlos möglich, nach Syrien einzureisen und dort Wohnsitz zu nehmen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin durch die Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der Caritas (...) eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann finanziell "teilunterstützt" würden. E. Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt, dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Entbindungserklärung betreffend ärztlicher Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt würde. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei sie betreffende ärztliche Berichte und eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Feststellung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. September 2005, wonach die Beschwerdeführerin in Syrien über eine stabiles familiäres Bezugsnetz verfüge, hält sie entgegen, in der Zwischenzeit lebten keine Verwandte mehr in Syrien, weshalb ihr - um so mehr aufgrund ihrer schweren Erkrankung und der schweren Krankheit ihres Ehemannes - eine Eingliederung in Syrien verunmöglicht sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihre schwere Krankheit und die schwere Krankheit ihres Ehemannes in Syrien gar nicht behandelbar seien und selbst wenn dies der Fall sein könnte, wären die Behandlungen für sie und ihren Ehemann aufgrund des fehlenden Einkommens und der fehlenden Krankenversicherung nicht bezahlbar. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb schon aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. In prozessrechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. In materieller Hinsicht verwies die Beschwerdeführerin auf gewisse Ausführungen in der Beschwerde vom 28. Oktober 2005 und bekräftigte, sie habe es nicht zu verantworten, dass sie keine genauen Informationen über die Festnahme ihrer Verwandten habe. Auch habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung dargelegt, wieso sie das Asylgesuch so spät gestellt habe. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift sei festzuhalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM staatliche syrische Krankenhäuser über gastroenterologische Abteilungen verfügen und in der Lage sein würden, die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren Folgeerscheinungen angemessen zu behandeln. Ebenso gebe es die von ihr benötigten Medikamente bzw. pharmakologischen Wirkstoffe. Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen des BFM die Gesundheitsversorgung in Syrien für syrische Staatsangehörige kostenlos. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin, die zudem aus der Hauptstadt Syriens stamme, auch dort gewährleistet und somit eine Rückkehr dorthin aus medizinischer Sicht zulässig bzw. zumutbar sei. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe sich gemäss der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 herausgestellt, dass es die von der Beschwerdeführerin bezeichnete heimatliche Wohnadresse in Damaskus gar nicht gebe. Weiter habe ein Onkel der Beschwerdeführerin gegenüber der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung angegeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin noch in Damaskus wohne und arbeite. Die Familie der Beschwerdeführerin sei eine alte Damaszener Familie, von der noch sehr viele Mitglieder in Damaskus leben würden. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben dort nicht auf sich alleine gestellt wäre. Zudem habe sie eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und qualifizierte Berufserfahrung, so dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Damaskus eine neue Existenz aufbauen könne. Entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin bestehe kein Anlass, an den durch die Auskünfte der Schweizer Vertretung gesicherten Erkenntnissen zu zweifeln, wonach ihr Ehemann nach einer Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen jederzeit eine Aufenthaltsbewilligung für Syrien erhalten könne. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. J. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Als Beilage wurde ein ärztlicher Bericht vom 17. August 2006 eingereicht. Die Behauptung des BFM, wonach die Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sei, stimme nicht. Es gebe auch keine Krankenversicherungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht stabil, zudem habe sie starke Depressionen. Entsprechende aktuelle Arztberichte würden nachgereicht. Die chronische Krankheit der Beschwerdeführerin sowie die weiteren gesundheitlichen Komplikationen und die Depressionen könnten in Syrien nicht behandelt werden. Zur familiären Situation legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung bei, aus der hervorgehe, dass die Eltern zwischenzeitlich in Beirut leben würden. Auf die Auskunft des Onkels im Rahmen der Botschaftsabklärungen könne nicht abgestellt werden, da er anlässlich des telefonischen Kontaktes mit der Schweizer Vertretung nicht habe sicher sein können, ob nicht allenfalls der syrische Geheimdienst über die Eltern Auskünfte einhole und er wohl aus Angst falsche Angaben gemacht habe. Es werde jedoch zusätzlich beantragt, durch die Schweizerische Botschaft in Beirut abzuklären, ob die Eltern der Beschwerdeführerin dort leben würden. Im Weiteren wurde vorgebracht, aufgrund der sehr gespannten Lage zwischen Syrien und Irak würde einem Iraker auch als Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Kurzschreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2007 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behörde habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem positiven Antrag gestellt. Sie schlage deshalb vor, mit der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend Aufenthaltsbewilligung entschieden habe. M. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente B11/1, B13/1 und B14/1 hatte die ARK zu Recht nicht in einer Zwischenverfügung behandelt, um darüber im Endentscheid zu befinden. Bei der Akte B11/1 handelt es sich um ein blosses Gesuch des Kantons um vordringliche Behandlung des Asylgesuchs, welches materiell für die Entscheidung nicht von Belang war. Die Akten B13/1 und B14/1 stellen BFM-interne arbeitsorganisatorische Anleitungen dar, die per se ebenfalls klarerweise nicht dem Anspruch auf Akteneinsicht unterliegen, was die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter anhand des Aktenverzeichnisses unschwer hätte erkennen können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind dies keine Akten, die sie zur Wahrung ihrer Rechte hätte kennen müssen. Durch die jeweiligen Bezeichnungen im Aktenverzeichnis des BFM war vorliegend auch eine hinreichende Transparenz gewährt. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht und um Fristansetzung einer Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab gilt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erstellt ist. Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, ist abzuweisen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung den von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt im Sinne von Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft gemacht erkannt hat. 5.3 So ist mit dem BFM einig zu gehen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Kollaborateurin der irakischen Baath-Partei gesucht zu werden und daraus abgeleitet seien ihr Halbbruder und ihr Vater verhaftet worden, aufgrund der Akten als konstruierter Sachverhalt erscheinen muss. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen im Rahmen der Vernehmlassung kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - grundsätzlich verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vermögen die nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen des BFM in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu entkräften. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zeitliche Einordnung der angeblichen Verhaftungen widersprüchlich ausgefallen ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel aus, ihr sei aufgrund ihrer Heirat vorgeworfen worden, mit der irakischen Baath-Partei zusammenzuarbeiten und deshalb sei ihr Vater für drei Wochen festgehalten und darauf ihr Halbbruder festgenommen worden (B1/8 S. 5). Die Heirat mit ihrem irakischen Ehemann fand am 28. Februar 2003 statt. Gemäss den Angaben bei der kantonalen Befragung hingegen soll ihr Halbbruder Mitte des Jahres 2001 festgenommen und ihr Vater Ende des Jahres 2001 festgehalten worden sein (B12/23 S. 16). Diese unterschiedlichen Angaben sind aufgrund der Aktenlage nicht mit einem allfälligen Missverständnis zu vereinbaren und lassen auf einen erdachten konstruierten Sachverhalt schliessen. 5.4 Auch gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des mehrjährigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund der Aktenlage keine Anstrengungen erkennen liess, den geltend gemachten Sachverhalt auch nur ansatzweise mit probaten Mitteln zu stützen, was angesichts der von ihr geltend gemachten Ernsthaftigkeit der drohenden Nachteile überraschen müsste, wenn sie tatsächlich bestünden. Daran vermag auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. April 2007 nichts zu ändern, wonach ihr Halbbruder weiterhin verschollen sei und weder sie noch ihre anderen Angehörigen je wieder etwas von ihm gehört hätten. 5.5 Die Beschwerdeführerin vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weitern ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem gehört die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsmehrheit der Araber an, weshalb sie auch wegen ihrer Ethnie keinen Behelligungen ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschätzung des BFM insbesondere aufgrund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Syrien und infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der schweren Krankheit ihres Ehemannes nicht zumutbar. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Syrien gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 19. Juni 2006 verwiesen werden (vgl. auch vorstehend unter H.). Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. April 2007 bezüglich der medizinischen Aspekte vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht durchzudringen. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Auch psychotherapeutische Leistungen werden in Syrien angeboten, so dass der ärztlichen Bestätigung vom 14. Mai 2007, wonach die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann. Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäusern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist. Auch wenn die Eltern der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr in Syrien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag dieser Umstand den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lasssen. Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 davon auszugehen, dass noch einige Mitglieder der alteingessenen Familie der Beschwerdeführerin in Damaskus leben. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann eine qualifizierte Berufserfahrung ausweisen. Es ist somit mit dem BFM festzustellen, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann - bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdesache E-3924/2006 bestätigt - in Damaskus eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin erwartet werden darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startphase eine gewisse finanzielle Unterstützung zu bieten. Der Antrag, es durch die Schweizerische Botschaft in Beirut abzuklären, ob die Eltern der Beschwerdeführerin dort leben würden, ist demnach abzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund des vorhandenen Reisepasses vorliegend auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: