Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 30. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Anschliessend fand am 6. Mai 2021 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Das SEM befragte den Beschwerdeführer sodann am 21. Mai 2021 summarisch zu seiner Person, hörte ihn am 28. Mai 2021 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 4. Juni 2021 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Geboren sei er im Dorf C._______, D._______, Provinz E._______. Im Alter von 14 Jahren sei er wegen des Kriegs nach F._______ gegangen. Im Jahr 1994 sei er wegen der Taliban nach G._______, H._______ geflüchtet. Dort habe er Englisch gelernt und sei bis 2005 ohne geregelten Aufenthalt geblieben, danach wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Seit 2005 bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in I._______, Provinz E._______, gelebt. Sein Cousin sei 2012 und sein Bruder im Jahr 2014 durch die Taliban getötet worden. Seine Mutter sei nach mehrjähriger Krankheit im Jahr 2020 gestorben. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er zwei gemeinsame Kinder, welche neun und zwölf Jahre alt seien. Im Jahr 2012 habe er erneut geheiratet und ein weiteres Kind gezeugt, welches sechs Jahre alt sei. Er sei in Afghanistan nie politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2015 sei er einmal von den Taliban geschlagen worden, weil er weisse Socken getragen habe. Die Taliban würden grundsätzlich sämtliche Hazaras verfolgen. Er habe in einem Laden zusammen mit seinem Cousin und als Englischlehrer beim (...) in J._______ gearbeitet. Oberhalb des Ladens habe er zudem eine Bibliothek eröffnet und ebenfalls private Englischkurse gegeben. Die Taliban bedrohten die Lokalbevölkerung mit Drohbriefen, um Steuern zu erheben. Auch er habe einen solchen Drohbrief erhalten. Bei einem Vortrag bei der Schule anfangs (...) 2020 habe er vor zirka 80-100 Personen über den Krieg und seine eigene Geschichte erzählt und die Schüler ermutigt zu lernen. Zudem habe er auch über ein Schriftstück erzählt, welches er geschrieben habe. Darin habe er politisch heikle Dinge aus seinem Leben niedergeschrieben. Dieses Schriftstück sei von ihm jedoch bisher nicht veröffentlicht worden. Zwei Tage nach dem Vortrag sei sein Haus von Taliban angegriffen und sein Computer gestohlen worden. Darauf sei unter anderem das besagte Schriftstück abgespeichert gewesen. Sonst sei nichts gestohlen worden. Am selben Tag habe er einen zweiten Drohbrief der Taliban erhalten. Fünf oder sechs Tage später sei sein Laden von den Taliban angezündet worden. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen. Eine Woche später, im (...) 2020, sei er über K._______ illegal aus Afghanistan ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera ein sowie zur Stützung seiner Vorbringen seine Ausbildungsdiplome, Fotos des Brandes seines Ladens und einen Ausschnitt des Schriftstücks (jeweils in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 3. August 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung, da der Vollzug zurzeit nicht zumutbar sei, beauftragte den Kanton L._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Juli 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt Der Beschwerde beigelegt war als Beweismittel ein Auszug aus dem nach Angaben des Beschwerdeführers von ihm geschriebenen Buch über sein Leben (inkl. «rudimentäre Übersetzung» ins Englische). Die in der Beschwerde (S. 5) ebenfalls als Beweismittel bezeichneten Fotos des durch eine Granate beschädigte Haus seiner Mutter («Beilage 5») wurden jedoch nicht eingereicht. E. Mit Eingabe vom 6. September 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und setzte MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. G. Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel Fotos «aus seiner Heimatregion, auf denen Suchlisten der Taliban zu sehen sind, welche den Beschwerdeführer namentlich zur Auffindung und Ergreifung ausschreiben» (inkl. «freier» Übersetzung ins Englische durch den Beschwerdeführer) sowie Unterlagen zu afghanischen Mobilnetzwerkspezifikationen (insbesondere zu den Vorwahlziffern) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. I. Am 2. August 2023 erfolgte eine von einem Rechtsvertreter aus der Rechtsberatungsstelle der amtlichen Rechtsbeiständin unterzeichnete Verfahrensstandanfrage, welche die damalige Instruktionsrichterin nach Einfordern einer entsprechenden Vollmacht am 21. September 2023 beantwortete. J. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zu belegen, worauf dieser mit Eingabe vom 28. Juli 2026 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einreichte.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung eingehend im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Taliban über den Inhalt des von ihm verfassten Schriftstücks Bescheid wüssten. Er habe auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass sich der Brand seines Ladens in Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Problemen mit den Taliban abgespielt habe sowie der Erhalt des zweiten Drohbriefs in seinem geltend gemachten Zusammenhang stehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass er in seiner Heimat persönlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Gesamthaft vermöge sein Profil keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bewirken. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten.
E. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben mit eingehender Begründung zusammenfassend vor, er habe seine Asylvorbringen genügend glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe es somit zu Unrecht unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Er weise als ethnischer Hazara und Englischlehrer offensichtlich Risikoelemente auf. Zudem hätten sowohl er selbst als auch weitere Familienmitglieder Kontakt mit den Taliban gehabt, wobei sein Bruder sowie sein Cousin durch die Taliban getötet worden seien. Sein Bruder habe zudem für die (...) Armee gearbeitet und er (der Beschwerdeführer) stamme aus einem Gebiet, in dem die Taliban bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorherrschend gewesen seien. Er sei nebst anderen Personen auf einer Suchliste der Taliban vermerkt, wobei die Bevölkerung dazu aufgefordert werde, bei seiner Identifizierung und Festnahme mitzuwirken. Zu diesem Zweck seien auf der Suchliste Kontakt-Telefonnummern angegeben. Zudem sei «vor wenigen Tagen» einer seiner Cousins von den§§§ Taliban an einen unbekannten Ort entführt worden. Seine Familie habe bereits zum dritten Mal das Haus gewechselt, um sich vor der Taliban zu verstecken. Er weise somit ein Risikoprofil auf und habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. So erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der ausführlichen Darlegung einzelner Aussagen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz und in gegenteiligen Behauptungen zu den jeweiligen vorinstanzlichen Schlüssen sowie in allgemeinen Ausführungen und Quellen zur Lage in Afghanistan. In der Folge kann mit einigen Hervorhebungen und Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 4-9; kurz zusammengefasst oben in E. 4.1).
E. 5.2.1 Laut Beschwerdeführer seien die Taliban in den Besitz eines von ihm verfassten Schriftstücks gelangt, weshalb diese ihn bedroht hätten, was ihn schliesslich zur Flucht aus Afghanistan gezwungen habe. In der Anhörung vom 28. Mai 2021 wurde er aufgefordert, alle konkreten Probleme und Bedrohungen durch die Taliban zu nennen, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass seine Antworten jedoch auffällig pauschal und allgemein ausfielen. So führte er an, er sei Englischlehrer gewesen und die Taliban stünden generell Hazaras, Bildung und Fortschritt ablehnend gegenüber. Ergänzend fragte er - eher rhetorisch -, wer ihn sonst hätte verraten sollen oder wer es wagen würde, ihm vorzuwerfen, sein Bruder habe für die afghanische Regierung gearbeitet. Weitere Details zu den Bedrohungen nannte er zunächst nicht (SEM-Akten[A]24 F77).
E. 5.2.2 Auf die Nachfrage, ausführlicher über die Probleme mit den Taliban zu berichten, betonte er, persönlich keine Konflikte mit ihnen gehabt zu haben, sondern umgekehrt. Er wiederholte im Wesentlichen seine vorherigen Aussagen, ohne präzisere Angaben zu machen. Als man ihn konkret nach den Drohungen fragte, erwähnte er einen erhaltenen Drohbrief der Taliban sowie den Brand seines Ladens. Die Probleme hätten nach einem Vortrag an seiner Schule begonnen, als er über das besagte Schriftstück gesprochen habe. Für ihn sei klar gewesen, dass die Taliban dahintergestanden seien. Zudem berichtete er, seine Kinder könnten derzeit nicht zur Schule gehen und seine Familie sei umgezogen. Doch auch hier fehlten konkrete Details zu den Bedrohungen (A24 F78).
E. 5.2.3 Trotz mittlerweile dreimaliger Nachfrage blieben Antworten des Beschwerdeführers oberflächlich und wiesen nicht die zu erwartende Substanz auf, wie sie bei selbst erlebten Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Bei einer weiteren Aufforderung, konkret über die Probleme mit den Taliban zu berichten, erklärte er zunächst, nicht zu wissen, wie er seine Vorbringen anders darlegen solle. Anschliessend wiederholte er seine bisherigen Angaben, ohne spezifischer zu werden. Stattdessen führte er aus, warum die Taliban mit einer Person wie ihm aufgrund seiner Tätigkeiten im Bereich Bildung und Menschenrechte Probleme haben könnten. Seine Antworten beschränkten sich jedoch auf allgemeine Ausführungen zu seiner Person, seinem Leben und der Situation in Afghanistan. Abschliessend wiederholte er pauschal, er sei von einem Spitzel verraten worden und die Taliban hätten ein Problem mit Bildung (A24 F79 f.).
E. 5.2.4 Weitere Versuche des SEM, präzisere Angaben zu erhalten, blieben erfolglos. Er erklärte lediglich, er habe bereits alles erklärt. Als die befragende Person die Frage umformulieren wollte, um Missverständnisse zu vermeiden, unterbrach er sie mit der Aussage, egal wie oft die Frage umformuliert werde, seine Antwort bleibe dieselbe (A24 F81). Auf die erneute Bitte, detailliert zu schildern, was die Taliban ihm angetan hätten, führte er aus, man hätte ihn erschossen, wenn man ihn erwischt hätte, weshalb er geflohen sei. Zudem berichtete er von den allgemeinen Gräueltaten der Taliban an Hazaras, ohne einen Bezug zu seinen eigenen Erlebnissen herzustellen (A24 F82).
E. 5.2.5 Somit ist das vorinstanzliche Zwischenfazit (angefochtene Verfügung, S. 5) nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit keine ausführlichen und detaillierten Angaben zu den Bedrohungen durch die Taliban machen konnte, obwohl er explizit danach gefragt worden war. Dies erstaunt umso mehr, als er zu einem früheren Zeitpunkt der Befragung konkrete Ereignisse mit den Taliban erwähnt hatte, diese aber nicht vertiefen konnte (A22, F53 ff., F62 ff.; S. 14). Daher ist es noch weniger nachvollziehbar, dass er in der Anhörung trotz mehrfacher Nachfragen keine substanziellere Schilderung liefern konnte. Die Vorinstanz hatte demnach zu Recht bereits aus den dargelegten Gründen (E. 5.2.1 ff. vorne) erhebliche Zweifel an seinen Angaben.
E. 5.3.1 Zu den Umständen der Bedrohung durch die Taliban führte er aus, dass nach seinem Vortrag an der Schule die Taliban bei ihm eingebrochen seien und seinen Computer gestohlen hätten. Auf diesem seien alle seine Daten - Fotos, Videos und Texte - gespeichert gewesen. Das einzig Problematische sei jedoch das Schriftstück gewesen, in dem er sich negativ über die Taliban geäussert habe (A22 F87). Nach dem Diebstahl des Computers habe er einen Drohbrief erhalten und sein Laden sei von den Taliban angezündet worden, was schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe (A24 F96).
E. 5.3.2 Diese Darstellungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. In der Erstbefragung hatte er von einem Einbruch gesprochen, ohne zu erwähnen, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Auf Nachfrage, wer sein Haus angegriffen habe, als der PC gestohlen worden sei, gab er an, dies nicht genau zu wissen. Bedroht worden sei er von den Taliban (A22 F62). In der Anhörung behauptete er hingegen, der Computer sei von den Taliban gestohlen worden, die man am Aussehen und an ihrer Bewaffnung erkennen könne. Weitere Hinweise zur Identität der Einbrecher würden fehlen (A24 F89 f.). Als er am Ende der Anhörung auf die widersprüchlichen Angaben zur Identität der Einbrecher hingewiesen wurde, behauptete er aktenwidrig, bereits in der Erstbefragung von den Taliban als Täter gesprochen zu haben (A24 F118). Diese Erklärung in der Anhörung kontrastiert mit derjenigen in der Erstbefragung und ist demnach kaum nachvollziehbar.
E. 5.3.3 Das SEM hat - was nicht zu beanstanden ist - nicht bestritten, dass beim Beschwerdeführer ein Einbruch stattgefunden haben könnte. Allerdings gelang es ihm nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich bei den Einbrechern um Taliban gehandelt habe und diese durch den Diebstahl Kenntnis vom Inhalt seines Schriftstücks erhalten hätten. Seine Interpretation, es habe sich um Taliban gehandelt, muss als vage Vermutung eingestuft werden. Zudem fehl es an Plausibilität, warum die Taliban gewusst haben sollten, dass sich das Schriftstück auf dem Computer befand. Er hat während der Befragungen ausgesagt, dass die Einbrecher gezielt nur den Laptop gestohlen hätten (A24 F119). Auf die Frage, woher die Taliban davon gewusst hätten, wich er aus und sprach von «komplizierten Dingen». Direkt gefragt, wer alles über den Inhalt des Schriftstücks Bescheid gewusst habe, nannte er zwar Personen aus seinem Umfeld, liess die Taliban jedoch unerwähnt (A24 F93 f.) - ein Widerspruch zu seinen bisherigen Behauptungen, die Taliban hätten das Schriftstück gekannt und ihn deshalb bedroht (A22 F85). Kommt hinzu, dass sein Schriftstück gar «noch nicht fertig» war (A22 F90), mithin nicht veröffentlicht war (bzw. ist), was gegen eine weite Verbreitung spricht. Folglich konnte er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass die Taliban Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks hatten. Dies bestätigt - mit der Vorinstanz - die anfänglichen Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.5 oben).
E. 5.4.1 Zusätzliche Mängel zeigten sich in den weiteren Angaben des Beschwerdeführers. Im freien Bericht und in der Anhörung sprach er davon, dass nach dem Einbruch ein zweiter Drohbrief gekommen und anschliessend sein Laden angezündet worden sei (A22 F48 f.; A24 F84 f.). In der Erstbefragung hatte er jedoch erklärt, dass nach dem zweiten Drohbrief bis zur Ausreise nichts Wesentliches mehr passiert sei (A24 F74 f.). Zudem gab er in der Erstbefragung an, durch seinen Nachbarn erfahren zu haben, dass sein Laden von Taliban angezündet worden sei (A22 F54). In der Anhörung wurde er erneut zum Brandanschlag befragt, doch statt den Nachbarn zu erwähnen, machte er allgemeine Ausführungen zur Erkennbarkeit von Taliban, ohne konkret zu werden (A24 F88 ff.). Auch diesen Widerspruch konnte er nicht überzeugend auflösen. Er gab dazu lediglich an, dass er in der Anhörung dazu nicht befragt worden sei (A24 F117 f.).
E. 5.4.2 Betreffend den zweiten Drohbrief konnte der Beschwerdeführer dessen Erhalt nicht belegen, da weder das Original noch eine Kopie vorgelegt wurden. In der Erstbefragung hatte er auf die Frage nach dem konkreten Inhalt des Drohbriefs geantwortet, dieser habe gelautet: «A._______, du bist der Bruder von M._______, den wir getötet haben.» Eine ausdrückliche konkrete Drohung ist daraus nicht ersichtlich. Auf die Frage, wo sich der Drohbrief befinde, erklärte er, ihn weggeworfen zu haben, da man ihn sonst getötet hätte (A22 F67). Diese Argumentation überzeugt nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass er ein solch wichtiges Beweisstück zumindest als Kopie aufbewahrt hätte, zumal es zu seiner Ausreise geführt habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum das Behalten des Briefes die Gefahr für ihn erhöht hätte. In der Anhörung wurde er erneut nach dem Inhalt des zweiten Drohbriefs gefragt. Seine Ausführungen waren zwar etwas ausführlicher, erweckten jedoch nicht den Eindruck, dass er tatsächlich einen solchen Brief erhalten habe (A24 F84 f.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Inhalt des Drohbriefs mit dem angeblich von ihm verfassten Schriftstück zusammenhängen soll, da dieses darin - gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt des angeblichen Drohbriefes - keine Erwähnung findet (A24 F86).
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sichtweise zu stützen, wonach in der Gesamtschau die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden musste.
E. 5.5 Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-938/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.2; D-7085/2023 vom 11. April 2025 E. 6.4; E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9), zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Fall von ethnischen Hazara in Afghanistan - auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - nicht als erfüllt zu erachten sind. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass er in seiner Heimat persönlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht. Auch der Aufenthalt in einem westlichen Land vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 m.w.H.).
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren mit der Befürchtung künftiger Verfolgungsmassnahmen und konkret damit, 1994 aufgrund der drohenden Rekrutierung durch die Taliban nach H._______ ausgereist zu sein. Zudem seien sein Cousin 2012 und sein Bruder 2014 von den Taliban getötet worden. 2015 sei er selbst von den Taliban angegriffen worden. Als Englischlehrer laufe er grundsätzlich Gefahr, von den Taliban verfolgt zu werden, da diese gegen Bildung eingestellt seien.
E. 5.6.2 Zwar kann mit der Vorinstanz der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die damalige Flucht aus Afghanistan im Jahr 1994 wegen der Taliban und der Tod zweier Familienangehöriger durch die Taliban, einen direkten Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen im Jahr 2020 hat, Verständnis entgegengebracht werden. Er führte weiter aus, Spitzel verrieten Personen an die Taliban, wobei Hunderte Lehrer durch Spitzel denunziert und getötet worden seien (A24 F67, F108 f.). Konkrete Angaben, inwiefern seine Ausreise 1994 mit derjenigen 2020 zusammenhing oder warum er selbst durch Spitzel verraten worden sein sollte, machte er allerdings nicht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
E. 5.6.3 In der Anhörung gab er an, nur einmal - fünf Jahre vor seiner Ausreise - direkten Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben, als er wegen des Tragens weisser Socken geschlagen worden sei (A24 F114). Ansonsten habe er in Afghanistan weder mit Dritten noch mit den Behörden Probleme gehabt (A24 F74 f.). Seit seiner Ausreise sei in Afghanistan nichts Weiteres passiert, ausser dass seine Familie umgezogen sei und seine Kinder nicht zur Schule gingen. Auf die Frage, warum seine Familie umgezogen sei, antwortete er lediglich, die Familie habe Angst, ohne weitere Begründung (A24 F116).
E. 5.6.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Englischlehrer gearbeitet und ein Schriftstück beziehungsweise in Buch verfasst hat, von dem er einen Teil auf Beschwerdeebene eingereicht hat. Jedoch ist nach Aktenlage nicht anzunehmen, dass sein Buch erhebliche Reichweite erlangt hätte. Zwar sind die Taliban mit solchen Tätigkeiten möglicherweise nicht einverstanden, doch hat er nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban gezielt hinter ihm her wären. Seine Tätigkeit als Englischlehrer allein reicht überdies nicht aus, um eine reelle und unmittelbar bevorstehende Gefahr zu begründen, da konkrete Hinweise fehlen. Somit vermag gesamthaft betrachtet, was mit der Vorinstanz festzustellen ist, sein Profil keine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründe erscheinen zu lassen.
E. 5.6.5 Zur mit Eingabe vom 16. September 2021 geltend gemachten Entführung eines seiner Cousins durch die Taliban und der Mehrfache Umzug seiner Familie zum Schutz vor den Taliban ergibt sich weder aus den Akten noch aus den beschwerdeführerischen Vorbringen, was diese Ereignisse - bei Wahrunterstellung - konkret mit der Situation des Beschwerdeführers zu tun haben. Die mit derselben Eingabe eingereichte «Suchliste» der Taliban beziehungsweise die Fotos davon enthalten nebst anderen den Namen des Beschwerdeführers und den Vorwurf unter anderem der «Förderung der Kultur und Sprache der Ungläubigen». Besagte fotografierte Suchliste enthält keine Echtheitsmerkmale, so dass deren Authentizität fraglich erscheint. Doch auch bei Echtheitsunterstellung kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten. So hat er seither keine weiteren Suchbestrebungen der Taliban nach ihm geltend gemacht, so dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde gegenwärtig noch gesucht.
E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 bestätigt er eine aktuelle Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei der N._______ AG. Dabei beträgt sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen gemäss Formular und den eingereichten Lohnabrechnungen rund Fr. 3'983.-. Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'983.- stellt der Beschwerdeführer Auslagen von Fr. 1'170.- gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen sind die Quellensteuer sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung, da diese bereits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen werden. Der Beschwerdeführer weist weder ein zu berücksichtigendes Vermögen noch Schulden aus. Insgesamt erscheinen die angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'170.- realistisch.
E. 9.3 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als verheiratete Person mit zwei Kindern ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 2'700.- zu, welcher um einen Zuschlag von 20%, mithin Fr. 540.-, zu erhöhen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 1'170.-. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 4'410.-, welche Summe dem im Formular deklarierten Nettoeinkommen von Fr. 3'983.- gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 427.-. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag, weshalb seine fortbestehende prozessuale Bedürftigkeit gesamthaft als erstellt zu betrachten ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lara Märki, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
E. 9.4.2 Mit Eingabe vom 29. September 2021 wurde eine Kostennote über den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 23. September 2021 sowie mit Eingabe vom 28. Juli 2026 eine aktualisierte Kostennote über den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 28. Juli 2026 eingereicht. Darin wird ein Stundenaufwand von rund 15.6 Stunden (935 Minuten) bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen von Fr. 56.30 ausgewiesen, für welche gemäss Angaben in der Honorarnote keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist - unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens - als angemessen zu erachten, jedoch ist praxisgemäss der Stundensatz auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'488.30 (inkl. Auslagen von Fr. 56.30) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 3'488.30 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3915/2021 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 30. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Anschliessend fand am 6. Mai 2021 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Das SEM befragte den Beschwerdeführer sodann am 21. Mai 2021 summarisch zu seiner Person, hörte ihn am 28. Mai 2021 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 4. Juni 2021 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Geboren sei er im Dorf C._______, D._______, Provinz E._______. Im Alter von 14 Jahren sei er wegen des Kriegs nach F._______ gegangen. Im Jahr 1994 sei er wegen der Taliban nach G._______, H._______ geflüchtet. Dort habe er Englisch gelernt und sei bis 2005 ohne geregelten Aufenthalt geblieben, danach wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Seit 2005 bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in I._______, Provinz E._______, gelebt. Sein Cousin sei 2012 und sein Bruder im Jahr 2014 durch die Taliban getötet worden. Seine Mutter sei nach mehrjähriger Krankheit im Jahr 2020 gestorben. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er zwei gemeinsame Kinder, welche neun und zwölf Jahre alt seien. Im Jahr 2012 habe er erneut geheiratet und ein weiteres Kind gezeugt, welches sechs Jahre alt sei. Er sei in Afghanistan nie politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2015 sei er einmal von den Taliban geschlagen worden, weil er weisse Socken getragen habe. Die Taliban würden grundsätzlich sämtliche Hazaras verfolgen. Er habe in einem Laden zusammen mit seinem Cousin und als Englischlehrer beim (...) in J._______ gearbeitet. Oberhalb des Ladens habe er zudem eine Bibliothek eröffnet und ebenfalls private Englischkurse gegeben. Die Taliban bedrohten die Lokalbevölkerung mit Drohbriefen, um Steuern zu erheben. Auch er habe einen solchen Drohbrief erhalten. Bei einem Vortrag bei der Schule anfangs (...) 2020 habe er vor zirka 80-100 Personen über den Krieg und seine eigene Geschichte erzählt und die Schüler ermutigt zu lernen. Zudem habe er auch über ein Schriftstück erzählt, welches er geschrieben habe. Darin habe er politisch heikle Dinge aus seinem Leben niedergeschrieben. Dieses Schriftstück sei von ihm jedoch bisher nicht veröffentlicht worden. Zwei Tage nach dem Vortrag sei sein Haus von Taliban angegriffen und sein Computer gestohlen worden. Darauf sei unter anderem das besagte Schriftstück abgespeichert gewesen. Sonst sei nichts gestohlen worden. Am selben Tag habe er einen zweiten Drohbrief der Taliban erhalten. Fünf oder sechs Tage später sei sein Laden von den Taliban angezündet worden. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen. Eine Woche später, im (...) 2020, sei er über K._______ illegal aus Afghanistan ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera ein sowie zur Stützung seiner Vorbringen seine Ausbildungsdiplome, Fotos des Brandes seines Ladens und einen Ausschnitt des Schriftstücks (jeweils in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 3. August 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung, da der Vollzug zurzeit nicht zumutbar sei, beauftragte den Kanton L._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Juli 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt Der Beschwerde beigelegt war als Beweismittel ein Auszug aus dem nach Angaben des Beschwerdeführers von ihm geschriebenen Buch über sein Leben (inkl. «rudimentäre Übersetzung» ins Englische). Die in der Beschwerde (S. 5) ebenfalls als Beweismittel bezeichneten Fotos des durch eine Granate beschädigte Haus seiner Mutter («Beilage 5») wurden jedoch nicht eingereicht. E. Mit Eingabe vom 6. September 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und setzte MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. G. Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel Fotos «aus seiner Heimatregion, auf denen Suchlisten der Taliban zu sehen sind, welche den Beschwerdeführer namentlich zur Auffindung und Ergreifung ausschreiben» (inkl. «freier» Übersetzung ins Englische durch den Beschwerdeführer) sowie Unterlagen zu afghanischen Mobilnetzwerkspezifikationen (insbesondere zu den Vorwahlziffern) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. I. Am 2. August 2023 erfolgte eine von einem Rechtsvertreter aus der Rechtsberatungsstelle der amtlichen Rechtsbeiständin unterzeichnete Verfahrensstandanfrage, welche die damalige Instruktionsrichterin nach Einfordern einer entsprechenden Vollmacht am 21. September 2023 beantwortete. J. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zu belegen, worauf dieser mit Eingabe vom 28. Juli 2026 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung eingehend im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Taliban über den Inhalt des von ihm verfassten Schriftstücks Bescheid wüssten. Er habe auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass sich der Brand seines Ladens in Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Problemen mit den Taliban abgespielt habe sowie der Erhalt des zweiten Drohbriefs in seinem geltend gemachten Zusammenhang stehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass er in seiner Heimat persönlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Gesamthaft vermöge sein Profil keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bewirken. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben mit eingehender Begründung zusammenfassend vor, er habe seine Asylvorbringen genügend glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe es somit zu Unrecht unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Er weise als ethnischer Hazara und Englischlehrer offensichtlich Risikoelemente auf. Zudem hätten sowohl er selbst als auch weitere Familienmitglieder Kontakt mit den Taliban gehabt, wobei sein Bruder sowie sein Cousin durch die Taliban getötet worden seien. Sein Bruder habe zudem für die (...) Armee gearbeitet und er (der Beschwerdeführer) stamme aus einem Gebiet, in dem die Taliban bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorherrschend gewesen seien. Er sei nebst anderen Personen auf einer Suchliste der Taliban vermerkt, wobei die Bevölkerung dazu aufgefordert werde, bei seiner Identifizierung und Festnahme mitzuwirken. Zu diesem Zweck seien auf der Suchliste Kontakt-Telefonnummern angegeben. Zudem sei «vor wenigen Tagen» einer seiner Cousins von den§§§ Taliban an einen unbekannten Ort entführt worden. Seine Familie habe bereits zum dritten Mal das Haus gewechselt, um sich vor der Taliban zu verstecken. Er weise somit ein Risikoprofil auf und habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. So erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der ausführlichen Darlegung einzelner Aussagen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz und in gegenteiligen Behauptungen zu den jeweiligen vorinstanzlichen Schlüssen sowie in allgemeinen Ausführungen und Quellen zur Lage in Afghanistan. In der Folge kann mit einigen Hervorhebungen und Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 4-9; kurz zusammengefasst oben in E. 4.1). 5.2 5.2.1 Laut Beschwerdeführer seien die Taliban in den Besitz eines von ihm verfassten Schriftstücks gelangt, weshalb diese ihn bedroht hätten, was ihn schliesslich zur Flucht aus Afghanistan gezwungen habe. In der Anhörung vom 28. Mai 2021 wurde er aufgefordert, alle konkreten Probleme und Bedrohungen durch die Taliban zu nennen, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass seine Antworten jedoch auffällig pauschal und allgemein ausfielen. So führte er an, er sei Englischlehrer gewesen und die Taliban stünden generell Hazaras, Bildung und Fortschritt ablehnend gegenüber. Ergänzend fragte er - eher rhetorisch -, wer ihn sonst hätte verraten sollen oder wer es wagen würde, ihm vorzuwerfen, sein Bruder habe für die afghanische Regierung gearbeitet. Weitere Details zu den Bedrohungen nannte er zunächst nicht (SEM-Akten[A]24 F77). 5.2.2 Auf die Nachfrage, ausführlicher über die Probleme mit den Taliban zu berichten, betonte er, persönlich keine Konflikte mit ihnen gehabt zu haben, sondern umgekehrt. Er wiederholte im Wesentlichen seine vorherigen Aussagen, ohne präzisere Angaben zu machen. Als man ihn konkret nach den Drohungen fragte, erwähnte er einen erhaltenen Drohbrief der Taliban sowie den Brand seines Ladens. Die Probleme hätten nach einem Vortrag an seiner Schule begonnen, als er über das besagte Schriftstück gesprochen habe. Für ihn sei klar gewesen, dass die Taliban dahintergestanden seien. Zudem berichtete er, seine Kinder könnten derzeit nicht zur Schule gehen und seine Familie sei umgezogen. Doch auch hier fehlten konkrete Details zu den Bedrohungen (A24 F78). 5.2.3 Trotz mittlerweile dreimaliger Nachfrage blieben Antworten des Beschwerdeführers oberflächlich und wiesen nicht die zu erwartende Substanz auf, wie sie bei selbst erlebten Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Bei einer weiteren Aufforderung, konkret über die Probleme mit den Taliban zu berichten, erklärte er zunächst, nicht zu wissen, wie er seine Vorbringen anders darlegen solle. Anschliessend wiederholte er seine bisherigen Angaben, ohne spezifischer zu werden. Stattdessen führte er aus, warum die Taliban mit einer Person wie ihm aufgrund seiner Tätigkeiten im Bereich Bildung und Menschenrechte Probleme haben könnten. Seine Antworten beschränkten sich jedoch auf allgemeine Ausführungen zu seiner Person, seinem Leben und der Situation in Afghanistan. Abschliessend wiederholte er pauschal, er sei von einem Spitzel verraten worden und die Taliban hätten ein Problem mit Bildung (A24 F79 f.). 5.2.4 Weitere Versuche des SEM, präzisere Angaben zu erhalten, blieben erfolglos. Er erklärte lediglich, er habe bereits alles erklärt. Als die befragende Person die Frage umformulieren wollte, um Missverständnisse zu vermeiden, unterbrach er sie mit der Aussage, egal wie oft die Frage umformuliert werde, seine Antwort bleibe dieselbe (A24 F81). Auf die erneute Bitte, detailliert zu schildern, was die Taliban ihm angetan hätten, führte er aus, man hätte ihn erschossen, wenn man ihn erwischt hätte, weshalb er geflohen sei. Zudem berichtete er von den allgemeinen Gräueltaten der Taliban an Hazaras, ohne einen Bezug zu seinen eigenen Erlebnissen herzustellen (A24 F82). 5.2.5 Somit ist das vorinstanzliche Zwischenfazit (angefochtene Verfügung, S. 5) nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit keine ausführlichen und detaillierten Angaben zu den Bedrohungen durch die Taliban machen konnte, obwohl er explizit danach gefragt worden war. Dies erstaunt umso mehr, als er zu einem früheren Zeitpunkt der Befragung konkrete Ereignisse mit den Taliban erwähnt hatte, diese aber nicht vertiefen konnte (A22, F53 ff., F62 ff.; S. 14). Daher ist es noch weniger nachvollziehbar, dass er in der Anhörung trotz mehrfacher Nachfragen keine substanziellere Schilderung liefern konnte. Die Vorinstanz hatte demnach zu Recht bereits aus den dargelegten Gründen (E. 5.2.1 ff. vorne) erhebliche Zweifel an seinen Angaben. 5.3 5.3.1 Zu den Umständen der Bedrohung durch die Taliban führte er aus, dass nach seinem Vortrag an der Schule die Taliban bei ihm eingebrochen seien und seinen Computer gestohlen hätten. Auf diesem seien alle seine Daten - Fotos, Videos und Texte - gespeichert gewesen. Das einzig Problematische sei jedoch das Schriftstück gewesen, in dem er sich negativ über die Taliban geäussert habe (A22 F87). Nach dem Diebstahl des Computers habe er einen Drohbrief erhalten und sein Laden sei von den Taliban angezündet worden, was schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe (A24 F96). 5.3.2 Diese Darstellungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. In der Erstbefragung hatte er von einem Einbruch gesprochen, ohne zu erwähnen, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Auf Nachfrage, wer sein Haus angegriffen habe, als der PC gestohlen worden sei, gab er an, dies nicht genau zu wissen. Bedroht worden sei er von den Taliban (A22 F62). In der Anhörung behauptete er hingegen, der Computer sei von den Taliban gestohlen worden, die man am Aussehen und an ihrer Bewaffnung erkennen könne. Weitere Hinweise zur Identität der Einbrecher würden fehlen (A24 F89 f.). Als er am Ende der Anhörung auf die widersprüchlichen Angaben zur Identität der Einbrecher hingewiesen wurde, behauptete er aktenwidrig, bereits in der Erstbefragung von den Taliban als Täter gesprochen zu haben (A24 F118). Diese Erklärung in der Anhörung kontrastiert mit derjenigen in der Erstbefragung und ist demnach kaum nachvollziehbar. 5.3.3 Das SEM hat - was nicht zu beanstanden ist - nicht bestritten, dass beim Beschwerdeführer ein Einbruch stattgefunden haben könnte. Allerdings gelang es ihm nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich bei den Einbrechern um Taliban gehandelt habe und diese durch den Diebstahl Kenntnis vom Inhalt seines Schriftstücks erhalten hätten. Seine Interpretation, es habe sich um Taliban gehandelt, muss als vage Vermutung eingestuft werden. Zudem fehl es an Plausibilität, warum die Taliban gewusst haben sollten, dass sich das Schriftstück auf dem Computer befand. Er hat während der Befragungen ausgesagt, dass die Einbrecher gezielt nur den Laptop gestohlen hätten (A24 F119). Auf die Frage, woher die Taliban davon gewusst hätten, wich er aus und sprach von «komplizierten Dingen». Direkt gefragt, wer alles über den Inhalt des Schriftstücks Bescheid gewusst habe, nannte er zwar Personen aus seinem Umfeld, liess die Taliban jedoch unerwähnt (A24 F93 f.) - ein Widerspruch zu seinen bisherigen Behauptungen, die Taliban hätten das Schriftstück gekannt und ihn deshalb bedroht (A22 F85). Kommt hinzu, dass sein Schriftstück gar «noch nicht fertig» war (A22 F90), mithin nicht veröffentlicht war (bzw. ist), was gegen eine weite Verbreitung spricht. Folglich konnte er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass die Taliban Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks hatten. Dies bestätigt - mit der Vorinstanz - die anfänglichen Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.5 oben). 5.4 5.4.1 Zusätzliche Mängel zeigten sich in den weiteren Angaben des Beschwerdeführers. Im freien Bericht und in der Anhörung sprach er davon, dass nach dem Einbruch ein zweiter Drohbrief gekommen und anschliessend sein Laden angezündet worden sei (A22 F48 f.; A24 F84 f.). In der Erstbefragung hatte er jedoch erklärt, dass nach dem zweiten Drohbrief bis zur Ausreise nichts Wesentliches mehr passiert sei (A24 F74 f.). Zudem gab er in der Erstbefragung an, durch seinen Nachbarn erfahren zu haben, dass sein Laden von Taliban angezündet worden sei (A22 F54). In der Anhörung wurde er erneut zum Brandanschlag befragt, doch statt den Nachbarn zu erwähnen, machte er allgemeine Ausführungen zur Erkennbarkeit von Taliban, ohne konkret zu werden (A24 F88 ff.). Auch diesen Widerspruch konnte er nicht überzeugend auflösen. Er gab dazu lediglich an, dass er in der Anhörung dazu nicht befragt worden sei (A24 F117 f.). 5.4.2 Betreffend den zweiten Drohbrief konnte der Beschwerdeführer dessen Erhalt nicht belegen, da weder das Original noch eine Kopie vorgelegt wurden. In der Erstbefragung hatte er auf die Frage nach dem konkreten Inhalt des Drohbriefs geantwortet, dieser habe gelautet: «A._______, du bist der Bruder von M._______, den wir getötet haben.» Eine ausdrückliche konkrete Drohung ist daraus nicht ersichtlich. Auf die Frage, wo sich der Drohbrief befinde, erklärte er, ihn weggeworfen zu haben, da man ihn sonst getötet hätte (A22 F67). Diese Argumentation überzeugt nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass er ein solch wichtiges Beweisstück zumindest als Kopie aufbewahrt hätte, zumal es zu seiner Ausreise geführt habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum das Behalten des Briefes die Gefahr für ihn erhöht hätte. In der Anhörung wurde er erneut nach dem Inhalt des zweiten Drohbriefs gefragt. Seine Ausführungen waren zwar etwas ausführlicher, erweckten jedoch nicht den Eindruck, dass er tatsächlich einen solchen Brief erhalten habe (A24 F84 f.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Inhalt des Drohbriefs mit dem angeblich von ihm verfassten Schriftstück zusammenhängen soll, da dieses darin - gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt des angeblichen Drohbriefes - keine Erwähnung findet (A24 F86). 5.4.3 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sichtweise zu stützen, wonach in der Gesamtschau die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden musste. 5.5 Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-938/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.2; D-7085/2023 vom 11. April 2025 E. 6.4; E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9), zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Fall von ethnischen Hazara in Afghanistan - auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - nicht als erfüllt zu erachten sind. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass er in seiner Heimat persönlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht. Auch der Aufenthalt in einem westlichen Land vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 m.w.H.). 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren mit der Befürchtung künftiger Verfolgungsmassnahmen und konkret damit, 1994 aufgrund der drohenden Rekrutierung durch die Taliban nach H._______ ausgereist zu sein. Zudem seien sein Cousin 2012 und sein Bruder 2014 von den Taliban getötet worden. 2015 sei er selbst von den Taliban angegriffen worden. Als Englischlehrer laufe er grundsätzlich Gefahr, von den Taliban verfolgt zu werden, da diese gegen Bildung eingestellt seien. 5.6.2 Zwar kann mit der Vorinstanz der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die damalige Flucht aus Afghanistan im Jahr 1994 wegen der Taliban und der Tod zweier Familienangehöriger durch die Taliban, einen direkten Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen im Jahr 2020 hat, Verständnis entgegengebracht werden. Er führte weiter aus, Spitzel verrieten Personen an die Taliban, wobei Hunderte Lehrer durch Spitzel denunziert und getötet worden seien (A24 F67, F108 f.). Konkrete Angaben, inwiefern seine Ausreise 1994 mit derjenigen 2020 zusammenhing oder warum er selbst durch Spitzel verraten worden sein sollte, machte er allerdings nicht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.6.3 In der Anhörung gab er an, nur einmal - fünf Jahre vor seiner Ausreise - direkten Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben, als er wegen des Tragens weisser Socken geschlagen worden sei (A24 F114). Ansonsten habe er in Afghanistan weder mit Dritten noch mit den Behörden Probleme gehabt (A24 F74 f.). Seit seiner Ausreise sei in Afghanistan nichts Weiteres passiert, ausser dass seine Familie umgezogen sei und seine Kinder nicht zur Schule gingen. Auf die Frage, warum seine Familie umgezogen sei, antwortete er lediglich, die Familie habe Angst, ohne weitere Begründung (A24 F116). 5.6.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Englischlehrer gearbeitet und ein Schriftstück beziehungsweise in Buch verfasst hat, von dem er einen Teil auf Beschwerdeebene eingereicht hat. Jedoch ist nach Aktenlage nicht anzunehmen, dass sein Buch erhebliche Reichweite erlangt hätte. Zwar sind die Taliban mit solchen Tätigkeiten möglicherweise nicht einverstanden, doch hat er nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban gezielt hinter ihm her wären. Seine Tätigkeit als Englischlehrer allein reicht überdies nicht aus, um eine reelle und unmittelbar bevorstehende Gefahr zu begründen, da konkrete Hinweise fehlen. Somit vermag gesamthaft betrachtet, was mit der Vorinstanz festzustellen ist, sein Profil keine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründe erscheinen zu lassen. 5.6.5 Zur mit Eingabe vom 16. September 2021 geltend gemachten Entführung eines seiner Cousins durch die Taliban und der Mehrfache Umzug seiner Familie zum Schutz vor den Taliban ergibt sich weder aus den Akten noch aus den beschwerdeführerischen Vorbringen, was diese Ereignisse - bei Wahrunterstellung - konkret mit der Situation des Beschwerdeführers zu tun haben. Die mit derselben Eingabe eingereichte «Suchliste» der Taliban beziehungsweise die Fotos davon enthalten nebst anderen den Namen des Beschwerdeführers und den Vorwurf unter anderem der «Förderung der Kultur und Sprache der Ungläubigen». Besagte fotografierte Suchliste enthält keine Echtheitsmerkmale, so dass deren Authentizität fraglich erscheint. Doch auch bei Echtheitsunterstellung kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten. So hat er seither keine weiteren Suchbestrebungen der Taliban nach ihm geltend gemacht, so dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde gegenwärtig noch gesucht. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 bestätigt er eine aktuelle Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei der N._______ AG. Dabei beträgt sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen gemäss Formular und den eingereichten Lohnabrechnungen rund Fr. 3'983.-. Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'983.- stellt der Beschwerdeführer Auslagen von Fr. 1'170.- gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen sind die Quellensteuer sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung, da diese bereits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen werden. Der Beschwerdeführer weist weder ein zu berücksichtigendes Vermögen noch Schulden aus. Insgesamt erscheinen die angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'170.- realistisch. 9.3 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als verheiratete Person mit zwei Kindern ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 2'700.- zu, welcher um einen Zuschlag von 20%, mithin Fr. 540.-, zu erhöhen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 1'170.-. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 4'410.-, welche Summe dem im Formular deklarierten Nettoeinkommen von Fr. 3'983.- gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 427.-. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag, weshalb seine fortbestehende prozessuale Bedürftigkeit gesamthaft als erstellt zu betrachten ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.4 9.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lara Märki, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 9.4.2 Mit Eingabe vom 29. September 2021 wurde eine Kostennote über den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 23. September 2021 sowie mit Eingabe vom 28. Juli 2026 eine aktualisierte Kostennote über den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 28. Juli 2026 eingereicht. Darin wird ein Stundenaufwand von rund 15.6 Stunden (935 Minuten) bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen von Fr. 56.30 ausgewiesen, für welche gemäss Angaben in der Honorarnote keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist - unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens - als angemessen zu erachten, jedoch ist praxisgemäss der Stundensatz auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'488.30 (inkl. Auslagen von Fr. 56.30) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 3'488.30 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: