Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3903/2024
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (…).
E-3903/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Euro- dac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. sowie am 18. Januar 2024 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die bulgarischen Behörden aufgrund des Informationsersuchens der Vorinstanz vom 4. März 2024 dieser am 8. März 2024 mitteilten, der Be- schwerdeführer habe am 18. Januar 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht und sei am 24. Januar 2024 untergetaucht, wobei als Geburtsdatum der (…) registriert worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. März 2024 durchgeführ- ten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei (…) Jahre alt, wobei er sein Alter aufgrund des im Impfaus- weis angegebenen Geburtsdatums kenne, dass er sodann erklärte, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut, dass er ferner eine Fotografie seines Impfausweises zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom
3. April 2024 im Fazit zum Ergebnis gelangt, für den Beschwerdeführer er- gebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren und, folge man der referenzierten Stan- dardliteratur, das angegebene Geburtsdatum von (…) Jahren und (…) Mo- naten nicht zutreffen könne, dass die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 4. April 2024 um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
E-3903/2024 Seite 3 dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 13. Mai 2024 durchgeführ- ten Dublin-Gesprächs im Wesentlichen geltend machte, er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil er dort massive behördliche Gewalt erlitten habe, dass er aufgrund der Erlebnisse Narben am Körper habe sowie Medika- mente gegen Alpträume verschrieben erhalten habe und er sich im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien das Leben nehmen würde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) festzusetzen und ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 im Wesentlichen ausführte, er sei mit der geplanten Änderung im ZEMIS nicht einverstanden, für den Fall der Altersanpassung sei ein Bestreitungsver- merk anzubringen und er sei bis zu deren Rechtskraft in den UMA-Struk- turen zu belassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragte, dass sie ferner festhielt, das Geburtsdatum laute auf den (…), dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei die angefochtene Verfü- gung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl- gesuch einzutreten, dass die Vorinstanz sodann anzuweisen sei, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern, dass eventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, sub- eventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behör-
E-3903/2024 Seite 4 den betreffend Zugang zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbrin- gung, Ernährung, Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asyl- verfahren sowie die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizi- nische Versorgung des Gesuchstellers, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen sei, dass der Beschwerde im Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschie- benden Wirkung entschieden habe, dass sodann im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme die Vorinstanz anzuweisen sei, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (…) abzuändern, dass dem Beschwerdeführer schliesslich die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten sei, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dis- positivziffern 1–5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfah- ren E-3948/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der ange- fochtenen Verfügung) aufgetrennt wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-3903/2024 Seite 5 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Verfahrenstrennung die Beschwerde gegen den ZEMIS- Entscheid in einem separaten Verfahren (E-3948/2024) behandelt wird, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin- Nichteintretensentscheid bildet, dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird
– als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzel- richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bezie- hungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu be- handeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisge- mäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylge- such gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, das erstellte Altersgutachten komme zum Schluss, das vom Beschwerdeführer ange- gebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen; zudem sei er in Bulgarien als volljährige Person registriert, wobei das Vorbringen, die bulgarischen Be-
E-3903/2024 Seite 6 hörden hätten das Geburtsdatum eigenmächtig und willkürlich festgesetzt, nicht überzeuge, dass der Impfausweis ein anderes Geburtsdatum enthalte, als das vom Beschwerdeführer angegebene, er aufgrund seines Aussageverhaltens persönlich nicht glaubwürdig sei und angesichts der Umstände Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Impfausweis enthaltenen Datumsangaben bestün- den, weshalb er seine Minderjährigkeit insgesamt nicht glaubhaft machen könne, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte behördliche Gewalt, welche er in Bulgarien erlebt habe, unter anderem wegen widersprüchlicher Aus- sagen, insgesamt nicht glaubhaft sei und in Anbetracht des Umstandes, dass er solches Verhalten in Bulgarien zur Anzeige bringen könne, die Vor- bringen auch bei Wahrunterstellung einem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegenstehen würden, dass gemäss Praxis ferner nicht von systemischen Mängeln im bulgari- schen Asylwesen auszugehen sei und Bulgarien im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden an zahlreiche völker- und unions- rechtliche Verpflichtungen gebunden sei, welche bei Bedarf auf dem Rechtsweg eingefordert werden könnten, dass sodann auch die geltend gemachten physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass ein minderjähri- ger Cousin sich in der Schweiz aufhalte, einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen würden und sich bei der dargelegten Ausgangslage auch kein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden aufdränge, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als Geburtsdatum den (…) angab und dies mit seiner Unterschrift bestätigte, die zu den Akten gegebene Kopie des Impfausweises das Geburtsdatum (…) enthält und er in Bulgarien als volljährige Person mit dem Geburtsda- tum (…) registriert ist, dass – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Feststellung – die Ge- burtsangaben mithin widersprüchlich sind, dass der vor erster Instanz pauschal gemachte Einwand, das Geburtsda- tum sein in Bulgarien willkürlich festgesetzt worden auch auf Beschwerde- ebene nicht näher substantiiert wird und weiter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung tatsächlich zutreffen könnte,
E-3903/2024 Seite 7 dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner man- gelnden Sprachkenntnisse habe eine andere Person für ihn auf dem Per- sonalienblatt das Geburtsdatum aufgeschrieben, festzuhalten ist, dass die- ses ihm in einer ihm geläufigen Sprache ausgehändigt wurde und selbst im Fall, dass eine andere Person die Daten eingefügt haben sollte, daraus nicht ohne Weiters zu schliessen wäre, dies sei nicht aufgrund seiner An- gaben erfolgt, weshalb er aus dem Hinweis auf seinen Bildungsgrad sowie seine mangelnden Sprachkenntnisse diesbezüglich nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag, dass das erstellten Altersgutachten den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht und er aus dem Gutachten – entgegen seiner Auffassung – nichts zugunsten seiner geltend gemachten Minderjährigkeit ableiten kann, dass, auch wenn dies nur als untergeordnetes Indiz innerhalb der Gesamt- betrachtung zu berücksichtigen ist, die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se für seine Minderjährigkeit sprechen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts des vorstehend Ausgeführten, insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten und nicht geklärten Wi- dersprüche in Bezug auf sein Alter, nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (zum Beweismass vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b), dass damit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend für Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates nicht einschlägig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom
11. Februar 2020 in Bezug auf das bulgarische Asylsystem gewisse Män- gel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemisch qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind, dass diese Rechtsprechung auch heute weiterhin Bestand hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3691/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2 m.w.H.), dass sich die Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung ver- lassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem be- teiligten Staaten die Menschenrechte beachten (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen
E-3903/2024 Seite 8 C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equa- lity and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO) und der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis auf die Schutz- quote bezüglich afghanischer Asylgesuchsteller in Bulgarien nicht darzule- gen vermag, die Vermutung würde in seinem Fall nicht zutreffen, dass zu seinem Gesundheitszustand und zur auf Beschwerdeebene gel- tend gemachten Folter durch bulgarische Behörden festzuhalten ist, dass gemäss den aktenkundigen und nicht näher spezifizierten ärztlichen Diag- nosen der Beschwerdeführer an einer Belastungssituation beziehungs- weise depressiven Verstimmung leide, er jedoch im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) in den über vier Monaten, welche er sich in der Schweiz aufhält, keine aussagekräftigen fachärztlichen Berichte vorlegte, welche darauf schliessen liessen, er habe Folter erfahren beziehungs- weise er sei angesichts des Erlebten stark traumatisiert, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung angab, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A19/10, Ziff. 8.02) und zwischen der Einreise und den ärztlichen Konsultationen wegen Kopfschmerzen, an welchen er wegen Schlägen auf den Kopf durch bulgarische Beamte leide, über einen Monat verstrich, dass ferner die geltend gemachten behördlichen Misshandlungen in Bul- garien sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerde- ebene – insbesondere vor dem Hintergrund deren behaupteten Schwere – insgesamt nur oberflächlich und unsubstantiiert dargelegt wurden, dass auch auf Beschwerdeebene keine aussagekräftigen fachärztlichen Berichte zu den Akten gegeben wurden und nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der geltend gemachten traumatischen Erlebnisse inzwischen in psychologische Behandlung begeben habe, dass insgesamt keine erhärteten Hinweise auf mögliche Folter oder eine damit zusammenhängende besondere Behandlungsbedürftigkeit dargetan ist, dass Gleiches für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und nicht durch ärztliche Berichte untermauerte sowie auch auf Beschwerde- ebene nicht näher begründete Suizidalität des Beschwerdeführers – wel- che einer Wegweisung im Übrigen nicht per se entgegenstehen würde (vgl.
E-3903/2024 Seite 9 Urteil des BVGer E-1610/2023 vom 4. April 2023 m.w.H.) – festzustellen ist, dass angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht vertieft auf die aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) fliessenden Ansprüche einzugehen ist, auf welche sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beruft, dass sodann die aktenkundigen Leiden des Beschwerdeführers (nament- lich Kopfschmerzen, Schlafstörungen, sportbedingte Schürfwunden und Handprellungen, psychischen Anspannung, Stress und depressive Pha- sen) einer Wegweisung nicht entgegenstehen, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich ist, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder ihren Ent- scheid nicht genügend begründet, weshalb sich die diesbezüglichen Rü- gen als unbegründet erweisen, die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge abzuweisen sind und im Ergebnis kein Anlass für eine Kassation besteht, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz sei ge- genüber den bulgarischen Behörden ihrer Informationspflicht nicht voll- ständig nachgekommen, weil sie nicht auf das im Rahmen des in der Schweiz eröffneten Strafbefehlsverfahren aufgenommenen Geburtsda- tums ([…]) hingewiesen habe, dass diesbezüglich nicht dargetan ist, inwiefern diese Information einen re- levanten Einfluss auf den Übernahmeentscheid des Zielstaats gehabt hätte und den bulgarischen Behörden mit der Zustellung der Kopie des Impfaus- weises eine für das vorliegenden Verfahren bedeutend wesentlichere In- formationsquelle zugänglich gemacht wurde, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Behörden des Zielstaates hätten im Zusammenhang mit dem Übernahmeentscheid über genügend Informationen verfügt, um sich ein differenziertes und fundiertes Bild machen zu können, weshalb nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die Vorinstanz unter datenschutzrechtli- chen Aspekten überhaupt befugt gewesen wäre, Informationen aus dem Strafverfahren an ausländische Behörden weiterzuleiten, dass schliesslich auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E-3903/2024 Seite 10
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden be- steht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3903/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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