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E-3881/2022

E-3881/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein jamaikanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Februar 2000 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Juni 2004. A.b Das nach seiner Ehescheidung eingereichte Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung wurde vom zuständigen Kanton abgewiesen, gleichzeitig wurde ihm der Aufenthalt im Kanton verweigert und es wurde ihm Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt. Mit Verfügung vom 26. März 2007 dehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heutiges SEM), die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der gesamten Schweiz aus. A.c Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge illegal in der Schweiz auf. Am 21. März 2008 wurde er verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt. A.d Aufgrund erneuter Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen und ihm wurde abermals eine Aufenthalts- bewilligung erteilt. A.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung vom zuständigen kantonalen Migrationsamt nicht mehr verlängert. Das Bundes- gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_504/2017 vom 6. Juni 2017 letztinstanzlich ab. A.f Am 9. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund rechts- widrigen Aufenthalts erneut verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt. B. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2022 aus der Ausschaffungshaft entlassen und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. C. Am 2. Juni 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzent- rums (BAZ) B._______. D. Am 27. Juli 2022 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die

E-3881/2022 Seite 3 Anhörung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seiner Rechtsvertre- tung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in C._______, Ja- maika, geboren und aufgewachsen. Er habe mit zwei Brüdern und einer Schwester in einem kleinen Haus im Bezirk D._______ gelebt. Nachdem er die Sekundarschule beendet habe, habe er ein Kleider- und Schuhge- schäft gegründet, in welchem er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2000 gear- beitet habe. Das Geschäft sei anschliessend von seiner Mutter weiterge- führt worden. Jamaika habe er wegen der Politik und der Regierung ver- lassen. Er habe in Jamaika keine Möglichkeit gehabt zu leben. Überall gebe es Gewalt und Gangs, die Menschen einfach töten würden. Er selbst sei während seiner Zeit in Jamaika mit einer Machete bedroht worden, weil man an sein Geld habe gelangen wollen. Die Polizei habe den Angreifer zwar verhaftet, ihn dann aber wieder freigelassen. Zudem habe er sich kei- ner Gang anschliessen wollen, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Das Leben sei in Jamaika nichts wert. Seine Mutter habe ihr Heimatgebiet aufgrund der Gewalt verlassen müssen und ihm gesagt, er solle nicht nach Jamaika zurückkehren. Heutzutage sei es in Jamaika noch gefährlicher und er selbst könne sich aufgrund seines Alters nicht mehr gegen die Gangs zur Wehr setzen. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerde- führer zu Protokoll, dass es ihm eigentlich gut gehe. E. Am 4. August 2022 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. F. Mit Stellungnahme vom 5. August 2022 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, der Entscheidentwurf würde die zweiundzwanzig- jährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers vollkommen ausser Acht lassen. Das SEM könne nicht einfach davon ausgehen, dass es ihm möglich sei, seine Brüder zu kontaktieren und in seinem Alter in Jamaika eine neue Existenz sowie ein soziales Netz aufzubauen, welches ihm ein Leben in Würde ermögliche, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers dieser Annahme entgegenständen. Das SEM sei vielmehr gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den Sachverhalt eingehend zu prü- fen, allenfalls mittels einer konsularischen Abklärung. Der Beschwerdefüh- rer fürchte bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben. Das jamaikanische

E-3881/2022 Seite 4 Justizsystem sei in die Bandenkriminalität verwickelt und könne ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren. Er selbst verfüge aufgrund seines Al- ters nicht mehr über eine ausreichende physische und mentale Verfas- sung, um zu kämpfen und sich selbst zu schützen. Das SEM habe sich dementsprechend vertieft mit der allgemeinen Sicherheitslage in Jamaika auseinanderzusetzen. G. Mit Verfügung vom 8. August 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig händigte das SEM dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 EMRK und der weitere Aufenthalt entsprechend im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu regeln sei, sub-sub-eventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 7. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie – soweit an dieser Stelle von Belang – aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile (insbesondere Gewalt, Bandenkriminalität, fehlende Perspektiven) seien auf die in Jamaika vor- herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Le- bensbedingungen zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen vorinstanzlichen Ausführungen fest und weist erneut darauf hin, dass die Gangs in seiner Heimat seinen Familiennamen kennen würden und er als friedlicher Mensch ein einfaches Opfer ihrer «Raub- und Mordlust» sei. Diese würden nicht zögern da weiterzumachen, wo sie vor seiner Abreise aus Jamaika aufgehört hätten.

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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung füh- ren können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerde- führer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und le- diglich das bereits Gesagte wiederholt. Weitere Ausführungen seitens des Gerichts erübrigen sich dementsprechend.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht

E-3881/2022 Seite 9 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Jamaika herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf- grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Vorinstanz hielt fest, es lägen keine persönlichen Gründe vor, welche die Rückführung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen liessen. Er habe ausgeführt, mit zwei Brüdern und einer Schwester in Jamaika auf- gewachsen zu sein, jedoch seit dem Tod seiner Mutter und seiner Schwes- ter mit niemandem mehr Kontakt gehabt zu haben. Möglicherweise verfüge er noch über weitere Familienangehörige in Jamaika. Zudem stehe er in Kontakt mit den Nichten und Neffen seiner Schwester, die in E._______ lebten. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass es ihm durchaus möglich wäre, seine Familie zu kontaktieren. Es sei nicht Sache des SEM, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, der Wegweisung ständen keine Vollzugshindernisse im Sinne des Gesetztes entgegen (unter Verweis auf BVGE 2014/12 E. 6). Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er verfüge aufgrund seiner langen Landesabwesen- heit über kein genügendes Beziehungsnetz in Jamaika, könne aufgrund seines Alters keine Stelle mehr finden und sich gegen die Gangs nicht mehr zur Wehr setzen, erweisen sich als blosse, nicht weiter konkretisierte Par- teibehauptungen. Der Beschwerdeführer reiste erst mit (…) Jahren in die Schweiz ein, hat somit den grösseren Teil seines Lebens in seinem Hei- matland Jamaika verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dor- tigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist respektive sich dort nach einer gewissen Eingewöhnungszeit wieder zurechtfinden wird. Dass sich die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in Jamaika im Vergleich

E-3881/2022 Seite 10 zur Schweiz als schwieriger präsentieren, vermag noch keine konkrete Ge- fährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland darzutun. Soweit er im Übrigen vorbringt, er verfüge dort über keine Arbeit, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch hier nicht erwerbstätig ist. Medizi- nische Probleme lassen sich den Akten schliesslich keine entnehmen, der Beschwerdeführer gilt als gesund. Es besteht somit kein Grund zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Jamaika in eine existenzielle Not- lage geraten wird. Dementsprechend erweist sich der Vollzug auch in indi- vidueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3881/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Jamaika, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein jamaikanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Februar 2000 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Juni 2004. A.b Das nach seiner Ehescheidung eingereichte Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung wurde vom zuständigen Kanton abgewiesen, gleichzeitig wurde ihm der Aufenthalt im Kanton verweigert und es wurde ihm Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt. Mit Verfügung vom 26. März 2007 dehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heutiges SEM), die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der gesamten Schweiz aus. A.c Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge illegal in der Schweiz auf. Am 21. März 2008 wurde er verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt. A.d Aufgrund erneuter Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen und ihm wurde abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. A.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung vom zuständigen kantonalen Migrationsamt nicht mehr verlängert. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_504/2017 vom 6. Juni 2017 letztinstanzlich ab. A.f Am 9. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts erneut verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt. B. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2022 aus der Ausschaffungshaft entlassen und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. C. Am 2. Juni 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______. D. Am 27. Juli 2022 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in C._______, Jamaika, geboren und aufgewachsen. Er habe mit zwei Brüdern und einer Schwester in einem kleinen Haus im Bezirk D._______ gelebt. Nachdem er die Sekundarschule beendet habe, habe er ein Kleider- und Schuhgeschäft gegründet, in welchem er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2000 gearbeitet habe. Das Geschäft sei anschliessend von seiner Mutter weitergeführt worden. Jamaika habe er wegen der Politik und der Regierung verlassen. Er habe in Jamaika keine Möglichkeit gehabt zu leben. Überall gebe es Gewalt und Gangs, die Menschen einfach töten würden. Er selbst sei während seiner Zeit in Jamaika mit einer Machete bedroht worden, weil man an sein Geld habe gelangen wollen. Die Polizei habe den Angreifer zwar verhaftet, ihn dann aber wieder freigelassen. Zudem habe er sich keiner Gang anschliessen wollen, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Das Leben sei in Jamaika nichts wert. Seine Mutter habe ihr Heimatgebiet aufgrund der Gewalt verlassen müssen und ihm gesagt, er solle nicht nach Jamaika zurückkehren. Heutzutage sei es in Jamaika noch gefährlicher und er selbst könne sich aufgrund seines Alters nicht mehr gegen die Gangs zur Wehr setzen. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm eigentlich gut gehe. E. Am 4. August 2022 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. F. Mit Stellungnahme vom 5. August 2022 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, der Entscheidentwurf würde die zweiundzwanzigjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers vollkommen ausser Acht lassen. Das SEM könne nicht einfach davon ausgehen, dass es ihm möglich sei, seine Brüder zu kontaktieren und in seinem Alter in Jamaika eine neue Existenz sowie ein soziales Netz aufzubauen, welches ihm ein Leben in Würde ermögliche, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers dieser Annahme entgegenständen. Das SEM sei vielmehr gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den Sachverhalt eingehend zu prüfen, allenfalls mittels einer konsularischen Abklärung. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben. Das jamaikanische Justizsystem sei in die Bandenkriminalität verwickelt und könne ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren. Er selbst verfüge aufgrund seines Alters nicht mehr über eine ausreichende physische und mentale Verfassung, um zu kämpfen und sich selbst zu schützen. Das SEM habe sich dementsprechend vertieft mit der allgemeinen Sicherheitslage in Jamaika auseinanderzusetzen. G. Mit Verfügung vom 8. August 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig händigte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 EMRK und der weitere Aufenthalt entsprechend im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu regeln sei, sub-sub-eventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 7. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie - soweit an dieser Stelle von Belang - aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile (insbesondere Gewalt, Bandenkriminalität, fehlende Perspektiven) seien auf die in Jamaika vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen vorinstanzlichen Ausführungen fest und weist erneut darauf hin, dass die Gangs in seiner Heimat seinen Familiennamen kennen würden und er als friedlicher Mensch ein einfaches Opfer ihrer «Raub- und Mordlust» sei. Diese würden nicht zögern da weiterzumachen, wo sie vor seiner Abreise aus Jamaika aufgehört hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung führen können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und lediglich das bereits Gesagte wiederholt. Weitere Ausführungen seitens des Gerichts erübrigen sich dementsprechend. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Jamaika herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Vorinstanz hielt fest, es lägen keine persönlichen Gründe vor, welche die Rückführung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen liessen. Er habe ausgeführt, mit zwei Brüdern und einer Schwester in Jamaika aufgewachsen zu sein, jedoch seit dem Tod seiner Mutter und seiner Schwester mit niemandem mehr Kontakt gehabt zu haben. Möglicherweise verfüge er noch über weitere Familienangehörige in Jamaika. Zudem stehe er in Kontakt mit den Nichten und Neffen seiner Schwester, die in E._______ lebten. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass es ihm durchaus möglich wäre, seine Familie zu kontaktieren. Es sei nicht Sache des SEM, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, der Wegweisung ständen keine Vollzugshindernisse im Sinne des Gesetztes entgegen (unter Verweis auf BVGE 2014/12 E. 6). Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er verfüge aufgrund seiner langen Landesabwesenheit über kein genügendes Beziehungsnetz in Jamaika, könne aufgrund seines Alters keine Stelle mehr finden und sich gegen die Gangs nicht mehr zur Wehr setzen, erweisen sich als blosse, nicht weiter konkretisierte Parteibehauptungen. Der Beschwerdeführer reiste erst mit (...) Jahren in die Schweiz ein, hat somit den grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatland Jamaika verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist respektive sich dort nach einer gewissen Eingewöhnungszeit wieder zurechtfinden wird. Dass sich die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in Jamaika im Vergleich zur Schweiz als schwieriger präsentieren, vermag noch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland darzutun. Soweit er im Übrigen vorbringt, er verfüge dort über keine Arbeit, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch hier nicht erwerbstätig ist. Medizinische Probleme lassen sich den Akten schliesslich keine entnehmen, der Beschwerdeführer gilt als gesund. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Jamaika in eine existenzielle Notlage geraten wird. Dementsprechend erweist sich der Vollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: