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E-2982/2025

E-2982/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) kam im Kantonsspital C._______ die Beschwerde- führerin 2 zur Welt. A.b Am 27. März 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr ganzes Leben in D._______, Jamaika, verbracht und sei schliesslich auf- grund mehrerer Überfälle auf sie durch Gangmitglieder aus Jamaika aus- gereist. Zudem fürchte sie die Verfolgung durch den Bruder des Kindsva- ters (Vater der Beschwerdeführerin 2), weil dieser (der Bruder) sie nicht gemocht habe und behaupte, das Kind sei nicht vom Kindsvater. Der Bru- der sei ein Mitglied der E._______ Gang. Er habe ihr bereits mit dem Tod gedroht und versucht, sie zu verletzen. 2018 sei sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester adoptiert worden. Dreimal sei ein Familien- nachzug in die Schweiz abgelehnt worden. A.c Mit Eingaben vom 3. und vom 5. April 2024 reichte die Beschwerde- führerin 1 die Schweizer Identitätskarte und die Schweizer Aufenthaltsbe- willigung ihrer zwei in der Schweiz lebenden Schwestern ein. A.d Am 9. April 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 25. März 2025 – eröffnet am 26. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 25. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 – vertreten durch den rubrizierten Rechts- vertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. März 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die

E-2982/2025 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei zugunsten der Beschwerdeführerinnen eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewäh- ren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss ein unentgelt- licher Rechtsbeistand beizugeben. D. Am 12. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das gerichtseigene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mitsamt Beilagen sowie eine Bestätigung der Unterstützung gemäss Asyl- fürsorgeverordnung nach.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin 1 führt als Fluchtgrund diverse Überfälle durch Gangmitglieder an und macht eine Verfolgung durch die E._______ Gang sowie durch den Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin 2 geltend. Hin- tergrund der Verfolgung sei ihre letzte Schwangerschaft und der damit

E-2982/2025 Seite 4 einhergehende Konflikt mit dem Bruder des Kindsvaters, einem Gangmit- glied der E._______ Gang.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte in der Anhörung geltend, sie sei in Jamaika insgesamt ungefähr zehn Mal ausgeraubt worden. Zwei Überfälle während ihrer Schwangerschaft schilderte sie genauer: Im (…) 2022 hätten sie fünf bewaffnete «Jungs» überfallen und bedroht. Nach einer Prügelei hätten sie ihr das Telefon und weitere Sachen weggenommen. Im (…) 2022 sei sie eines Nachts bei sich zu Hause ausgeraubt worden. Die Personen hätten gerufen, «Wo ist das Geld, wo ist das Geld?!». Einer der Männer habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe jedoch von ihr abgelassen, als sie ihnen das verlangte Geld gegeben habe. Sie führte weiter aus, jeder habe gewusst, dass sie gearbeitet und daher Geld verdient habe. Ausser- dem habe sie bereits früher Probleme mit Gangmitgliedern gehabt.

E. 3.1.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus den Schilderun- gen der Beschwerdeführerin 1 hervorgeht, dass es die Angreifer insbeson- dere in den zwei erläuterten Überfällen im (…) und im (…) 2022 jeweils grundsätzlich auf ihr Geld abgesehen haben und dass diese daher aus ei- nem finanziellen Motiv heraus erfolgt sind. Ein Zusammenhang zwischen den Überfällen und ihrer Auseinandersetzung mit der Familie des Kindsva- ters aufgrund ihrer Schwangerschaft ist weder aus den Aussagen ersicht- lich noch wird ein solcher substantiiert dargelegt. Die Bandenkriminalität betrifft die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Aussagen nicht stärker als die gesamte Bevölkerung ihrer Gemeinde. Von einer gezielten Verfol- gung ist daher nicht auszugehen.

E. 3.1.3 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, aufgrund des un- ehelichen Kindes des Bruders eines Gangmitglieds respektive eines Gan- ganführers gehöre die Beschwerdeführerin 1 einer klar abgrenzbaren und gefährdeten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG (Frauen mit unehe- lichen Kindern von Gangmitgliedern oder von mit Gangmitgliedern assozi- ierten Personen) an. Die Schwangerschaft und Geburt stünden der Be- schwerdeführerin 1 kraft ihrer Persönlichkeit zu. Sie sei ungewollt in die Familie des Kindsvaters hineingekommen, welche aufgrund ihrer Macht und ihrem Einfluss die Verfolgung von Menschen wahrnehme (vgl. Beschwerde Ziff. 34).

E. 3.1.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung zunächst geltend machte, es handle sich beim Bruder des

E-2982/2025 Seite 5 Kindsvaters um ein Gangmitglied. Soweit in der Beschwerde nun von ei- nem Ganganführer die Rede ist, ist dies als nachgeschoben zu betrachten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 habe der Bruder des Kindsvaters mit ihr ein Problem gehabt, weil er geglaubt habe, dass sie nicht vom Kindsvater schwanger sei. Deshalb habe er gedroht, sie umzu- bringen und versucht, sie zu verletzten. In der Folge hätten sich die beiden Brüder geprügelt. Weitere Vorfälle mit dem Bruder des Kindsvaters schil- derte die Beschwerdeführerin 1 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 von einem sozialen Motiv des Bruders aus. Dass die angeführte Verfolgung spezifisch auf- grund eines (inneren oder äusseren) Merkmals (z.B. Mutter eines uneheli- chen Kindes eines mit einer Gang assoziierten Vaters) erfolgt sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde hinreichend aufgezeigt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). In Anbetracht der bereits oben dargelegten fehlenden individuellen Gezieltheit der Verfolgung durch die E._______ Gang ist eine Furcht vor einer künftigen Verfolgung aufgrund der Zugehö- rigkeit zu einer asylrechtlich relevanten Gruppe nicht anzunehmen.

E. 3.1.5 Es fehlt vorliegend somit an einem Verfolgungsmotiv und an einer gezielten Verfolgung. Die Vorfälle können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden.

E. 3.2.1 Im Weiteren ist gemäss ständiger Praxis nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51 E. 7.3 f.). Jamaika weist zwar eine sehr hohe Kriminalitätsrate auf, die zum Teil auf kriminelle Gruppen zurückzuführen ist, jedoch gehen die jamaikanischen Behörden aktiv dagegen vor. Diese sind damit grundsätzlich schutzwillig und schutz- fähig (vgl. Urteil des BVGer E-7096/2024 vom 10. Februar 2025 S. 8; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Jamaika: Reisehinweise für Jamaika, 01.04.2025, < https://www.eda. admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jamaika/ reisehinweise-fuerjamaika.html >, abgerufen am 16.06.2025; Departement der Vereinigten Staaten von Amerika / U.S. Department of State, Jamaika: Jamaica 2023 Human Rights Report, Executive Summary, Respect of the Integrity of the Person, 22.04.2024, < https://www.state.gov/reports/ 2023-country-reports-on-human-rights-practices/jamaica/ >, abgerufen am 16.06.2025).

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E. 3.2.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zufolge habe sie sich nie schutzsuchend an die zuständigen jamaikanischen Behörden gewandt, weil sie Angst vor den Behörden gehabt habe und das Polizeisystem kor- rupt sei. Wenn man ein Gangmitglied anzeige, müsse man sich zudem vor deren Rache fürchten. Damit hat die Beschwerdeführerin 1 den Schutz der heimatlichen Behörden nicht vollständig in Anspruch genommen. Ihr wäre es zumutbar gewesen, bei einer vermuteten Korruption der Polizei sich an eine andere heimatliche Behörde oder an eine höhere Instanz zu wenden. Entsprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr ein staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Es ist der Beschwerdeführe- rin 1 folglich möglich und zumutbar, sich inskünftig wegen der geltend ge- machten Übergriffe an die jamaikanischen Polizeibehörden oder an andere Behörden und Stellen in Jamaika zu wenden. Damit erübrigt sich die Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternative.

E. 3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 4 Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig beziehungs- weise unvollständig festgestellt, erweist sich als unbegründet. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hatte im Rahmen ihrer Anhörung hinrei- chend Gelegenheit, sich zum Hintergrund der Angriffe und zur Motivation der Täterschaft, ihren Fluchtgründen sowie zum Inhalt der von ihr an der Anhörung vorgezeigten Berichte äussern (vgl. SEM-Akten […]-26 F63 ff.). Von ihr durfte an der Anhörung erwartet werden, dass sie trotz gelegentli- cher Ablenkung durch ihr Kind (das Baby war im Raum der Anhörung an- wesend; Anm. des BVGer) zu zentralen Ereignissen in der Heimat ausführ- liche und schlüssige Angaben machen kann. Inwiefern die von der Vorinstanz nicht zu den Akten genommenen Berichte zur allgemeinen Si- tuation in Jamaika von asyl- und beweisrechtlicher Relevanz gewesen sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. Beschwerde Ziff. 25). Die formelle Rüge geht daher insgesamt fehl und das Subeventualbegeh- ren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über

E-2982/2025 Seite 7 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hin- weise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist mit Blick auf die Anwesenheit der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3.1 In Jamaika herrscht weder eine Situation von Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteile des BVGer E-7096/2024 S. 11 m.w.H.; E-3881/2022 vom

E. 6.3.2 In individueller Hinsicht handelt es sich bei der Beschwerdeführe- rin 1, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, um eine gesunde und junge Frau mit Arbeitserfahrung als (…). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der berufliche und soziale Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin 1

E-2982/2025 Seite 8 im Heimatland als Mutter von einem Kind nicht einfach ist. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen würden in Jamaika über kein Beziehungsnetz und keine Wohnsituation verfügen (vgl. Beschwerde Ziff. 60 f.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin 1 im erstinstanzlichen Asylverfahren noch angegeben hat, sie habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben kostenlos an der gleichen Adresse im Haus der Familie ihres Stiefvaters in Jamaika gelebt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in das Haus zurückkehren und in ihrer Heimat auf die Unterstützung eines sozialen Beziehungsnetzes sowie des Kindsvaters zählen können, ebenso wie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz und den USA lebenden Ge- schwister und Verwandtschaft. In diesem Zusammenhang ist auch anzu- nehmen, dass eine Betreuungslösung für die Beschwerdeführerin 2 gefun- den werden kann, zumal die Beschwerdeführerinnen durch ihr soziales Be- ziehungsnetz und die Verwandtschaft finanziell unterstützt werden können. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in D._______ (…) Kindertagesstätte und (…) Vorschulen vorhanden. Ja- maika verfügt darüber hinaus an diversen Standorten über externe Betreu- ungs- und Unterstützungsangebote für Kinder unter sechs Jahren im Rah- men der «Early Childhood Institutions» (vgl. The Early Childhood Commis- sion, Jamaika: About Us, The Early Childhood Commission, < https://ecc.gov.jm/about-us/ >, abgerufen am 17.06.2025). Dass sich die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in Jamaika im Vergleich zur Schweiz als schwieriger präsentieren, vermag noch keine konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zu begründen. Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst aussagte, ist sie nicht stärker als die gesamte Bevölkerung in ihrer Gemeinde von der Banden- kriminalität betroffen (vgl. auch oben E. 3.1.2). Es besteht somit insgesamt kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rück- kehr nach Jamaika in eine existenzielle Notlage geraten werden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 62), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid durchaus als Familie wahrgenommen und damit auch dem Kindeswohl Rechnung getragen hat. Eine Verletzung des Kindeswohls ist denn auch vorliegend nicht gegeben, weil die gesunde Beschwerdeführerin 2 zusam- men mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückkehrt. In der Schweiz hat sie sich seit ihrer Geburt erst zweieinhalb Jahre aufgehalten, sodass der Voll- zug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht

E-2982/2025 Seite 9 entgegen. Dementsprechend ist der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheis- sen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu be- zeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. die Unterstützungsbestätigung vom 7. Mai 2025 sowie das Formular unentgeltliche Rechtspflege vom

7. Mai 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszuge- hen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 8.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut- zuheissen und den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwalt MLaw Davide Loss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwal- tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte ausgeht

E-2982/2025 Seite 10 (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestim- men ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’980.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2982/2025 Seite 11

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. die Unterstützungsbestätigung vom 7. Mai 2025 sowie das Formular unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Mai 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.

E. 8.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwalt MLaw Davide Loss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'980.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 September 2022 E. 8.4.1). Folglich ist nicht von einer generellen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt MLaw Davide Loss wird als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
  5. Rechtsanwalt MLaw Davide Loss wird zu Lasten des Bundesverwaltungs- gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’980.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2982/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), beide Jamaika, beide vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) kam im Kantonsspital C._______ die Beschwerdeführerin 2 zur Welt. A.b Am 27. März 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr ganzes Leben in D._______, Jamaika, verbracht und sei schliesslich aufgrund mehrerer Überfälle auf sie durch Gangmitglieder aus Jamaika ausgereist. Zudem fürchte sie die Verfolgung durch den Bruder des Kindsvaters (Vater der Beschwerdeführerin 2), weil dieser (der Bruder) sie nicht gemocht habe und behaupte, das Kind sei nicht vom Kindsvater. Der Bruder sei ein Mitglied der E._______ Gang. Er habe ihr bereits mit dem Tod gedroht und versucht, sie zu verletzen. 2018 sei sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester adoptiert worden. Dreimal sei ein Familiennachzug in die Schweiz abgelehnt worden. A.c Mit Eingaben vom 3. und vom 5. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1 die Schweizer Identitätskarte und die Schweizer Aufenthaltsbewilligung ihrer zwei in der Schweiz lebenden Schwestern ein. A.d Am 9. April 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 25. März 2025 - eröffnet am 26. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 25. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. März 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zugunsten der Beschwerdeführerinnen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. D. Am 12. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das gerichtseigene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mitsamt Beilagen sowie eine Bestätigung der Unterstützung gemäss Asylfürsorgeverordnung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin 1 führt als Fluchtgrund diverse Überfälle durch Gangmitglieder an und macht eine Verfolgung durch die E._______ Gang sowie durch den Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin 2 geltend. Hintergrund der Verfolgung sei ihre letzte Schwangerschaft und der damit einhergehende Konflikt mit dem Bruder des Kindsvaters, einem Gangmitglied der E._______ Gang. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte in der Anhörung geltend, sie sei in Jamaika insgesamt ungefähr zehn Mal ausgeraubt worden. Zwei Überfälle während ihrer Schwangerschaft schilderte sie genauer: Im (...) 2022 hätten sie fünf bewaffnete «Jungs» überfallen und bedroht. Nach einer Prügelei hätten sie ihr das Telefon und weitere Sachen weggenommen. Im (...) 2022 sei sie eines Nachts bei sich zu Hause ausgeraubt worden. Die Personen hätten gerufen, «Wo ist das Geld, wo ist das Geld?!». Einer der Männer habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe jedoch von ihr abgelassen, als sie ihnen das verlangte Geld gegeben habe. Sie führte weiter aus, jeder habe gewusst, dass sie gearbeitet und daher Geld verdient habe. Ausserdem habe sie bereits früher Probleme mit Gangmitgliedern gehabt. 3.1.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 hervorgeht, dass es die Angreifer insbesondere in den zwei erläuterten Überfällen im (...) und im (...) 2022 jeweils grundsätzlich auf ihr Geld abgesehen haben und dass diese daher aus einem finanziellen Motiv heraus erfolgt sind. Ein Zusammenhang zwischen den Überfällen und ihrer Auseinandersetzung mit der Familie des Kindsvaters aufgrund ihrer Schwangerschaft ist weder aus den Aussagen ersichtlich noch wird ein solcher substantiiert dargelegt. Die Bandenkriminalität betrifft die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Aussagen nicht stärker als die gesamte Bevölkerung ihrer Gemeinde. Von einer gezielten Verfolgung ist daher nicht auszugehen. 3.1.3 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, aufgrund des unehelichen Kindes des Bruders eines Gangmitglieds respektive eines Ganganführers gehöre die Beschwerdeführerin 1 einer klar abgrenzbaren und gefährdeten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG (Frauen mit unehelichen Kindern von Gangmitgliedern oder von mit Gangmitgliedern assoziierten Personen) an. Die Schwangerschaft und Geburt stünden der Beschwerdeführerin 1 kraft ihrer Persönlichkeit zu. Sie sei ungewollt in die Familie des Kindsvaters hineingekommen, welche aufgrund ihrer Macht und ihrem Einfluss die Verfolgung von Menschen wahrnehme (vgl. Beschwerde Ziff. 34). 3.1.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung zunächst geltend machte, es handle sich beim Bruder des Kindsvaters um ein Gangmitglied. Soweit in der Beschwerde nun von einem Ganganführer die Rede ist, ist dies als nachgeschoben zu betrachten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 habe der Bruder des Kindsvaters mit ihr ein Problem gehabt, weil er geglaubt habe, dass sie nicht vom Kindsvater schwanger sei. Deshalb habe er gedroht, sie umzubringen und versucht, sie zu verletzten. In der Folge hätten sich die beiden Brüder geprügelt. Weitere Vorfälle mit dem Bruder des Kindsvaters schilderte die Beschwerdeführerin 1 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 von einem sozialen Motiv des Bruders aus. Dass die angeführte Verfolgung spezifisch aufgrund eines (inneren oder äusseren) Merkmals (z.B. Mutter eines unehelichen Kindes eines mit einer Gang assoziierten Vaters) erfolgt sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde hinreichend aufgezeigt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). In Anbetracht der bereits oben dargelegten fehlenden individuellen Gezieltheit der Verfolgung durch die E._______ Gang ist eine Furcht vor einer künftigen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer asylrechtlich relevanten Gruppe nicht anzunehmen. 3.1.5 Es fehlt vorliegend somit an einem Verfolgungsmotiv und an einer gezielten Verfolgung. Die Vorfälle können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden. 3.2 3.2.1 Im Weiteren ist gemäss ständiger Praxis nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51 E. 7.3 f.). Jamaika weist zwar eine sehr hohe Kriminalitätsrate auf, die zum Teil auf kriminelle Gruppen zurückzuführen ist, jedoch gehen die jamaikanischen Behörden aktiv dagegen vor. Diese sind damit grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-7096/2024 vom 10. Februar 2025 S. 8; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Jamaika: Reisehinweise für Jamaika, 01.04.2025, , abgerufen am 16.06.2025; Departement der Vereinigten Staaten von Amerika / U.S. Department of State, Jamaika: Jamaica 2023 Human Rights Report, Executive Summary, Respect of the Integrity of the Person, 22.04.2024, , abgerufen am 16.06.2025). 3.2.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zufolge habe sie sich nie schutzsuchend an die zuständigen jamaikanischen Behörden gewandt, weil sie Angst vor den Behörden gehabt habe und das Polizeisystem korrupt sei. Wenn man ein Gangmitglied anzeige, müsse man sich zudem vor deren Rache fürchten. Damit hat die Beschwerdeführerin 1 den Schutz der heimatlichen Behörden nicht vollständig in Anspruch genommen. Ihr wäre es zumutbar gewesen, bei einer vermuteten Korruption der Polizei sich an eine andere heimatliche Behörde oder an eine höhere Instanz zu wenden. Entsprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr ein staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Es ist der Beschwerdeführerin 1 folglich möglich und zumutbar, sich inskünftig wegen der geltend gemachten Übergriffe an die jamaikanischen Polizeibehörden oder an andere Behörden und Stellen in Jamaika zu wenden. Damit erübrigt sich die Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternative. 3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

4. Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt, erweist sich als unbegründet. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hatte im Rahmen ihrer Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich zum Hintergrund der Angriffe und zur Motivation der Täterschaft, ihren Fluchtgründen sowie zum Inhalt der von ihr an der Anhörung vorgezeigten Berichte äussern (vgl. SEM-Akten [...]-26 F63 ff.). Von ihr durfte an der Anhörung erwartet werden, dass sie trotz gelegentlicher Ablenkung durch ihr Kind (das Baby war im Raum der Anhörung anwesend; Anm. des BVGer) zu zentralen Ereignissen in der Heimat ausführliche und schlüssige Angaben machen kann. Inwiefern die von der Vorinstanz nicht zu den Akten genommenen Berichte zur allgemeinen Situation in Jamaika von asyl- und beweisrechtlicher Relevanz gewesen sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. Beschwerde Ziff. 25). Die formelle Rüge geht daher insgesamt fehl und das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist mit Blick auf die Anwesenheit der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 6.3.1 In Jamaika herrscht weder eine Situation von Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteile des BVGer E-7096/2024 S. 11 m.w.H.; E-3881/2022 vom 9. September 2022 E. 8.4.1). Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3.2 In individueller Hinsicht handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, um eine gesunde und junge Frau mit Arbeitserfahrung als (...). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der berufliche und soziale Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland als Mutter von einem Kind nicht einfach ist. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen würden in Jamaika über kein Beziehungsnetz und keine Wohnsituation verfügen (vgl. Beschwerde Ziff. 60 f.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im erstinstanzlichen Asylverfahren noch angegeben hat, sie habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben kostenlos an der gleichen Adresse im Haus der Familie ihres Stiefvaters in Jamaika gelebt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in das Haus zurückkehren und in ihrer Heimat auf die Unterstützung eines sozialen Beziehungsnetzes sowie des Kindsvaters zählen können, ebenso wie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz und den USA lebenden Geschwister und Verwandtschaft. In diesem Zusammenhang ist auch anzunehmen, dass eine Betreuungslösung für die Beschwerdeführerin 2 gefunden werden kann, zumal die Beschwerdeführerinnen durch ihr soziales Beziehungsnetz und die Verwandtschaft finanziell unterstützt werden können. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in D._______ (...) Kindertagesstätte und (...) Vorschulen vorhanden. Jamaika verfügt darüber hinaus an diversen Standorten über externe Betreuungs- und Unterstützungsangebote für Kinder unter sechs Jahren im Rahmen der «Early Childhood Institutions» (vgl. The Early Childhood Commission, Jamaika: About Us, The Early Childhood Commission, , abgerufen am 17.06.2025). Dass sich die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in Jamaika im Vergleich zur Schweiz als schwieriger präsentieren, vermag noch keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zu begründen. Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst aussagte, ist sie nicht stärker als die gesamte Bevölkerung in ihrer Gemeinde von der Bandenkriminalität betroffen (vgl. auch oben E. 3.1.2). Es besteht somit insgesamt kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Jamaika in eine existenzielle Notlage geraten werden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 62), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid durchaus als Familie wahrgenommen und damit auch dem Kindeswohl Rechnung getragen hat. Eine Verletzung des Kindeswohls ist denn auch vorliegend nicht gegeben, weil die gesunde Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückkehrt. In der Schweiz hat sie sich seit ihrer Geburt erst zweieinhalb Jahre aufgehalten, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. Dementsprechend ist der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. die Unterstützungsbestätigung vom 7. Mai 2025 sowie das Formular unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Mai 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 8.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwalt MLaw Davide Loss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'980.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt MLaw Davide Loss wird als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

5. Rechtsanwalt MLaw Davide Loss wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'980.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: