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E-3864/2015

E-3864/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 3. Juni 2015 zur Person befragt und am 8. Juni 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachten sie vor, sie seien in ihrem Heimatdorf diskriminiert worden, weil sie Roma seien. Am (...) habe ein Nachbarshund E._______ gebissen, weil die Nachbarn den Hund trotz mehrmaliger Bitte nicht angeleint hätten. Die Wunde sei genäht worden; für die Impfung hätten sie bis ins Spital von F._______ fahren müssen. Sie hätten zwar mit Polizisten gesprochen, aber keine Anzeige erstattet. Am (...) sei C._______ von den Söhnen derselben Nachbarn verprügelt worden und habe im Spital behandelt werden müssen, wo man ihm (...) entfernt habe. Die ärztliche Behandlung sei auch bei diesem Vorfall unzureichend gewesen. Bei einer Feier am (...) sei plötzlich der Strom abgestellt worden. Später in der Nacht hätten Unbekannte die Fenster eingeschlagen, gedroht, die Beschwerdeführenden zu vernichten, und sie aufgefordert, wegzugehen. Sie seien verängstigt gewesen und hätten in der Folge in der Vorratskammer übernachtet. Am (...) seien frühmorgens vier Personen gekommen, um A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) in die Armee einzuziehen. Er habe sich versteckt, während B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Männern gesagt habe, ihr Mann sei nicht zu Hause. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie sei am (...) von zwei maskierten Personen zu Hause vergewaltigt worden, respektive sei sie bewusstlos geschlagen worden und wisse nicht, was darauf geschehen sei. Sie reichten drei ärztliche Berichte bezüglich der Behandlung der Söhne E._______ und C._______ sowie ihre mazedonischen Reisepässe ein. A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Sicherstellung des Vollzuges ordnete es eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen an und beauftragte (...) mit dem Vollzug der Haft. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Telefax-Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2015 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung der militärischen Vorladung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 (Poststempel: 24. Juni 2015) reichten sie das Original der Beschwerde nach. C. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist unterzeichnete Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auch das angekündigte Beweismittel sei nachzureichen. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Am 29. Juni 2015 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 29. Juni 2015. Am 21. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, eine Einberufung vom (...) und einen Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ ein, jeweils mit einer partiellen Übersetzung ins Französische.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die nach Aufforderung des Instruktionsrichters eingereichte Vollmacht trägt zwar lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers, da die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder angefochten wird, ist ausnahmsweise auf eine weitere Beschwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) zu verzichten. Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma von privater Seite Nachteile erlitten zu haben, aus, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, doch komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Mazedonien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Es könne indessen keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche den Betroffen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, am Tag nach der Hundeattacke sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie darüber informiert, dass sie rechtliche Schritte einleiten könnten. Die mazedonischen Behörden hätten damit ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erkennen gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten indessen keinen der Vorfälle angezeigt, und damit den Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu schützen. Es gebe keine Hinweise auf eine Verweigerung des staatlichen Schutzes, weshalb von dessen Vorhandensein auszugehen sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher nicht asylrelevant. Die Lebensumstände seien zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Situation in Mazedonien. Darunter habe aber die Mehrheit der Roma zu leiden, es fehle folglich die erforderliche Gezieltheit der Verfolgung. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit vierzehn Jahren keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe und sich die aktuelle Lage nicht mit jener im Jahr 2001 vergleichen lasse, erscheine die Art und Weise seiner Einberufung unrealistisch. Zudem habe er nicht gewusst, gegen wen er überhaupt hätte kämpfen sollen, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum er nicht in den Militärdienst gewollt habe. Die Behauptung, man habe ihn mobilisieren wollen, sei unglaubhaft. Bezüglich des Angriffs von Unbekannten auf ihr Haus würden die Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, ob im Dorf nur sein Haus angegriffen worden sei, und habe nicht begründen können, weshalb er den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber in der Befragung zur Person angegeben, sie seien zur Polizei gegangen, um den Vorfall zu melden, und in der Anhörung behauptet, die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen. Dass sie nicht gewusst habe, womit die Fenster eingeschlagen worden seien, bestätige die Zweifel an ihren Aussagen. Schliesslich werde auch die Behauptung, sie sei von Unbekannten vergewaltigt worden, bezweifelt. Sie habe über dieses Ereignis und die beiden Täter äusserst dürftig und ohne persönlichen Bezug berichtet, und nicht den Eindruck hinterlassen, sie sei im Zentrum des Geschehens gestanden. Des Weiteren habe sie zum Angriff widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einerseits angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein, und anderseits gesagt habe, sie wisse nicht, ob die Männer sie vergewaltigt hätten. Dies sei mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar. Angesichts der zahlreichen und erheblichen Unstimmigkeiten seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, einige Punkte des Sachverhalts seien zu korrigieren. Für die Impfung hätten sie nach F._______ fahren müssen, weil man dem Sohn die Behandlung verweigert habe, und einer der beiden Polizisten, welche nach der Hundeattacke zu ihnen gekommen seien, habe den Beschwerdeführenden von einer Anzeige abgeraten. Die Beschwerdeführerin habe nicht bloss einen Schlag erhalten, sondern sei stark ins Gesicht und auf den Hals geschlagen worden, bevor sie ohnmächtig geworden sei, und C._______ habe entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht gesagt, er habe die Nachbarskinder nicht mehr gesehen, nachdem sie ihn zusammengeschlagen hätten. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die Polizisten hätten sich nicht damit zufrieden geben dürfen, dass keine Anzeige erstattet werde, sondern von Amtes wegen ein Verfahren einleiten müssen, da es sich bei der (...) um eine schwere Körperverletzung handle. Sie hätten sie stattdessen überzeugt, von einer An­zeige abzusehen. Es sei zudem offensichtlich, dass auch die höhere Instanz die Klage nicht behandelt hätte, da der Nachbar der Regierungspartei angehöre. Der mazedonische Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Die Lage in Mazedonien sei explosiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe angesichts des drohenden Krieges das Schlimmste erwartet, nämlich seine Mobilisierung. Die Vorladung habe er in der Eile nicht eingepackt. Er habe keinesfalls anlässlich einer Kontrolle verhaftet werden wollen. Weiter seien die Vorbringen nicht unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Haus sei vermutlich das einzige, welches angegriffen worden sei, und dass er nach dem Vorfall einige Tage nicht ausgegangen sei. Die Polizei habe er aus Angst nicht informiert, da er schlechte Erfahrungen mit ihr gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wegen der Geschehnisse zerstreut und nervös geworden zu sein. Sie habe Medikamente eingenommen, die ihr Erinnerungsvermögen geschwächt hätten, womit sie sich die Widersprüche in ihren Aussagen erkläre. Sie habe sich nicht getraut, mit ihrem Ehemann über die Vergewaltigung zu sprechen. An der Anhörung sei ihr Verhalten hinterfragt worden, und die Befragerin habe sie offensichtlich für eine Lügnerin gehalten. Sie habe deshalb Vertrauen verloren und die Vergewaltigung nicht mehr bestätigen wollen. Die Einstellung der Befragerin sei empörend, und die Vergewaltigung, welche sie am Ende der Befragung zur Person und zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, sei glaubhaft.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in Mazedonien aktuell ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG mit gutem Grund zu befürchten Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die mazedonischen Behörden grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig sind. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht, dass die Polizei sie im (...) überzeugt hätte, von einer Anzeige abzusehen. Diese Aussage bezog sich auf den Vorfall im (...), als der Hund des Nachbarn den jüngeren Sohn gebissen habe: Damals habe der ortansässige Polizist von einer Anzeigeerstattung abgeraten (vgl. Akten SEM A9/17 S. 7). Aufgrund ihrer (teils widersprüchlichen) Angaben ergibt sich vielmehr, dass sie die - im Unterschied zur Hundeattacke unzweifelhaft Menschen anzurechnenden - Übergriffe im (...) nicht angezeigt haben und die Behörden folglich ihrer Schutzpflicht gar nicht nachkommen konnten. Die Behauptung, "auch" die höhere Instanz hätte ihre Klage nicht behandelt, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Bezüglich der Argumentation, die Polizei hätte von Amtes wegen ein Verfahren einleiten müssen, da es sich bei der (...) um eine schwere Körperverletzung handle, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss (übereinstimmenden) Angaben der Beschwerdeführenden von diesem Vorfall und den gesundheitlichen Folgen für den Sohn C._______ gar keine Kenntnis hatte. In der Beschwerde wird diesbezüglich wohl der genannte Vorfall mit demjenigen aus dem Jahr (...) (Angriff durch den Nachbarshund) vermischt. Aus den Akten ergeben sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Hinweise auf eine respektlose oder voreingenommene Haltung der Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Vielmehr relativierte letztere ihr Vorbringen, sie sei vergewaltigt worden, von sich aus, indem sie angab, sie wisse nicht, was man mit ihr getan habe (vgl. A10/12 S. 3). Zudem ist festzustellen, dass ihre Schilderungen insgesamt oberflächlich, ungenau und substanzlos blieben und keine emotionale Involvierung erkennbar ist. Da es sich auch bei der möglichen Vergewaltigung um einen Übergriff durch private Dritte handelt, welcher nicht zur Anzeige gebracht wurde, erübrigen sich indessen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Lage in Mazedonien sei Anfang Mai 2015 explosiv gewesen und der Beschwerdeführer hätte mobilisiert werden sollen. In der Tat ist es im Norden Mazedoniens in der Stadt Kumanovo am 9. und 10. Mai 2015 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und einer bewaffneten Gruppe - gemäss Zeitungsberichten habe es sich um Veteranen der kosovarischen Befreiungsarmee UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) gehandelt - gekommen. Danach beruhigte sich die Lage wieder. Am 17. und 18. Mai 2015 kam es zu friedlichen Grossdemonstrationen von Regierungsanhängern und Oppositionellen. Am 2. Juni 2015 einigten sich die Vorsitzenden der führenden Regierungs- und Oppositionsparteien auf vorgezogene Parlamentswahlen bis zum April 2016. Gemäss Beobachtern könnten die Auseinandersetzungen vom 9. und 10. Mai 2015 provoziert worden sein, um von innenpolitischen Schwierigkeiten abzulenken (vgl. DIE WELT, Labilstes Land Europas vor einem neuen Krieg, 10. Mai 2015; ZEIT-online, Dutzende Tote bei Feuergefechten mit UÇK, 10. Mai 2015; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Mazedoniens melancholische Revolte, 6. Juni 2015). Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die aktuelle Lage in Mazedonien nicht mit derjenigen von 2001 verglichen werden kann - beim so genannten albanischen Aufstand handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt zwischen Vertretern der albanischen Minderheit Mazedoniens und den mazedonischen Sicherheitskräften, der von Januar bis November 2001 dauerte -, zumal die Auseinandersetzungen von kurzer Dauer waren und die Dimension eines kriegerischen Konfliktes bei Weitem nicht erreichten. Dass der (...) Beschwerdeführer wegen dieser Unruhen nach vierzehn Jahren deswegen erneut ins Militär einberufen worden sei, um bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden, ist daher zu bezweifeln.

E. 5.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die am 21. Juli 2015 nachgereichten Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, die Einberufung vom (...) und der Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ nichts zu ändern. Aus dem Dienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom (...) und vom (...), mithin als 20- beziehungsweise 23-Jähriger, an Militärübungen teilgenommen hat. Die Einberufung vom (...), welche (entgegen der eingereichten Übersetzung) nicht den Briefkopf und Stempel des Verteidigungsministeriums, sondern des Innenministeriums trägt, und ein mit Originalhandschrift ausgefülltes und mit Stempel versehenes fotokopiertes Formular darstellt, enthält die Aufforderung, der Beschwerdeführer solle sich am (...) bei den Militärbehörden einfinden. Der ohne Kommentar eingereichte Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ nennt eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Aufforderung, der Beschwerdeführer habe sich am (...) bei der Strafanstalt H._______ zu melden. Aus dem Festnahmebefehl geht weder das Datum des Urteils hervor, noch ist ersichtlich, wofür die Strafe verhängt wurde, ein Zusammenhang mit dem nicht befolgten militärischen Aufgebot scheint indessen nicht ausgeschlossen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die eingereichten Beweismittel jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Leistung von Militärdienst ist eine staatsbürgerliche Pflicht, und der Staat hat grundsätzlich das Recht, die Wehrdienstverweigerung strafrechtlich zu sanktionieren. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär wäre - selbst unter der Annahme, dass die beiden eingereichten Dokumente echt sind, welche Frage offen bleiben kann - demnach legitim, und es bestehen keine Anzeichen dafür, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gefängnisstrafe sei unangemessen, mit einem Politmalus behaftet oder anderweitig rechtsstaatlich nicht korrekt ergangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland, das die EMRK ratifiziert hat, das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Durchführung der Gerichtsverhandlung in seiner Anwesenheit zu verlangen, zu. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 5.3.4 Zur vorgebrachten allgemeinen Benachteiligung von Roma in Mazedonien ist einerseits den Beschwerdeführenden insofern Recht zu geben, als diese Volksgruppe in Mazedonien nach wie vor in vielen Bereichen des Lebens - wie Arbeitsmarkt, öffentliche Fürsorge, Zugang zum Gesundheitssystem - benachteiligt oder gar diskriminiert wird. Während die Vorinstanz dieses Vorbringen mit dem Argument kontert, unter dieser Benachteiligung habe die Mehrheit der Roma zu leiden, weshalb es an der für eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn erforderlichen Zielgerichtetheit fehle, ist die Begründung indes zu verwerfen: Nicht an der Zielgerichtetheit, sondern an der Intensität der Übergriffe scheitert die Qualifikation der Benachteiligungen als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person ins Heimat-, Herkunfts- oder ein Drittland entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Eine Rückkehr nach Mazedonien erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden besitzen in Mazedonien Haus und Hof. Damit ist die Wohnsituation gesichert und zumindest längerfristig wohl auch ein existenzsicherndes Einkommen vorhanden. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in Mazedonien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Damit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von wenigen Monaten kann nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3864/2015 Urteil vom 6. August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch Pierre Scherb, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 3. Juni 2015 zur Person befragt und am 8. Juni 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachten sie vor, sie seien in ihrem Heimatdorf diskriminiert worden, weil sie Roma seien. Am (...) habe ein Nachbarshund E._______ gebissen, weil die Nachbarn den Hund trotz mehrmaliger Bitte nicht angeleint hätten. Die Wunde sei genäht worden; für die Impfung hätten sie bis ins Spital von F._______ fahren müssen. Sie hätten zwar mit Polizisten gesprochen, aber keine Anzeige erstattet. Am (...) sei C._______ von den Söhnen derselben Nachbarn verprügelt worden und habe im Spital behandelt werden müssen, wo man ihm (...) entfernt habe. Die ärztliche Behandlung sei auch bei diesem Vorfall unzureichend gewesen. Bei einer Feier am (...) sei plötzlich der Strom abgestellt worden. Später in der Nacht hätten Unbekannte die Fenster eingeschlagen, gedroht, die Beschwerdeführenden zu vernichten, und sie aufgefordert, wegzugehen. Sie seien verängstigt gewesen und hätten in der Folge in der Vorratskammer übernachtet. Am (...) seien frühmorgens vier Personen gekommen, um A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) in die Armee einzuziehen. Er habe sich versteckt, während B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Männern gesagt habe, ihr Mann sei nicht zu Hause. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie sei am (...) von zwei maskierten Personen zu Hause vergewaltigt worden, respektive sei sie bewusstlos geschlagen worden und wisse nicht, was darauf geschehen sei. Sie reichten drei ärztliche Berichte bezüglich der Behandlung der Söhne E._______ und C._______ sowie ihre mazedonischen Reisepässe ein. A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Sicherstellung des Vollzuges ordnete es eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen an und beauftragte (...) mit dem Vollzug der Haft. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Telefax-Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2015 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung der militärischen Vorladung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 (Poststempel: 24. Juni 2015) reichten sie das Original der Beschwerde nach. C. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist unterzeichnete Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auch das angekündigte Beweismittel sei nachzureichen. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Am 29. Juni 2015 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 29. Juni 2015. Am 21. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, eine Einberufung vom (...) und einen Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ ein, jeweils mit einer partiellen Übersetzung ins Französische. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die nach Aufforderung des Instruktionsrichters eingereichte Vollmacht trägt zwar lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers, da die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder angefochten wird, ist ausnahmsweise auf eine weitere Beschwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) zu verzichten. Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma von privater Seite Nachteile erlitten zu haben, aus, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, doch komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Mazedonien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Es könne indessen keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche den Betroffen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, am Tag nach der Hundeattacke sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie darüber informiert, dass sie rechtliche Schritte einleiten könnten. Die mazedonischen Behörden hätten damit ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erkennen gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten indessen keinen der Vorfälle angezeigt, und damit den Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu schützen. Es gebe keine Hinweise auf eine Verweigerung des staatlichen Schutzes, weshalb von dessen Vorhandensein auszugehen sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher nicht asylrelevant. Die Lebensumstände seien zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Situation in Mazedonien. Darunter habe aber die Mehrheit der Roma zu leiden, es fehle folglich die erforderliche Gezieltheit der Verfolgung. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit vierzehn Jahren keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe und sich die aktuelle Lage nicht mit jener im Jahr 2001 vergleichen lasse, erscheine die Art und Weise seiner Einberufung unrealistisch. Zudem habe er nicht gewusst, gegen wen er überhaupt hätte kämpfen sollen, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum er nicht in den Militärdienst gewollt habe. Die Behauptung, man habe ihn mobilisieren wollen, sei unglaubhaft. Bezüglich des Angriffs von Unbekannten auf ihr Haus würden die Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, ob im Dorf nur sein Haus angegriffen worden sei, und habe nicht begründen können, weshalb er den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber in der Befragung zur Person angegeben, sie seien zur Polizei gegangen, um den Vorfall zu melden, und in der Anhörung behauptet, die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen. Dass sie nicht gewusst habe, womit die Fenster eingeschlagen worden seien, bestätige die Zweifel an ihren Aussagen. Schliesslich werde auch die Behauptung, sie sei von Unbekannten vergewaltigt worden, bezweifelt. Sie habe über dieses Ereignis und die beiden Täter äusserst dürftig und ohne persönlichen Bezug berichtet, und nicht den Eindruck hinterlassen, sie sei im Zentrum des Geschehens gestanden. Des Weiteren habe sie zum Angriff widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einerseits angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein, und anderseits gesagt habe, sie wisse nicht, ob die Männer sie vergewaltigt hätten. Dies sei mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar. Angesichts der zahlreichen und erheblichen Unstimmigkeiten seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, einige Punkte des Sachverhalts seien zu korrigieren. Für die Impfung hätten sie nach F._______ fahren müssen, weil man dem Sohn die Behandlung verweigert habe, und einer der beiden Polizisten, welche nach der Hundeattacke zu ihnen gekommen seien, habe den Beschwerdeführenden von einer Anzeige abgeraten. Die Beschwerdeführerin habe nicht bloss einen Schlag erhalten, sondern sei stark ins Gesicht und auf den Hals geschlagen worden, bevor sie ohnmächtig geworden sei, und C._______ habe entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht gesagt, er habe die Nachbarskinder nicht mehr gesehen, nachdem sie ihn zusammengeschlagen hätten. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die Polizisten hätten sich nicht damit zufrieden geben dürfen, dass keine Anzeige erstattet werde, sondern von Amtes wegen ein Verfahren einleiten müssen, da es sich bei der (...) um eine schwere Körperverletzung handle. Sie hätten sie stattdessen überzeugt, von einer An­zeige abzusehen. Es sei zudem offensichtlich, dass auch die höhere Instanz die Klage nicht behandelt hätte, da der Nachbar der Regierungspartei angehöre. Der mazedonische Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Die Lage in Mazedonien sei explosiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe angesichts des drohenden Krieges das Schlimmste erwartet, nämlich seine Mobilisierung. Die Vorladung habe er in der Eile nicht eingepackt. Er habe keinesfalls anlässlich einer Kontrolle verhaftet werden wollen. Weiter seien die Vorbringen nicht unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Haus sei vermutlich das einzige, welches angegriffen worden sei, und dass er nach dem Vorfall einige Tage nicht ausgegangen sei. Die Polizei habe er aus Angst nicht informiert, da er schlechte Erfahrungen mit ihr gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wegen der Geschehnisse zerstreut und nervös geworden zu sein. Sie habe Medikamente eingenommen, die ihr Erinnerungsvermögen geschwächt hätten, womit sie sich die Widersprüche in ihren Aussagen erkläre. Sie habe sich nicht getraut, mit ihrem Ehemann über die Vergewaltigung zu sprechen. An der Anhörung sei ihr Verhalten hinterfragt worden, und die Befragerin habe sie offensichtlich für eine Lügnerin gehalten. Sie habe deshalb Vertrauen verloren und die Vergewaltigung nicht mehr bestätigen wollen. Die Einstellung der Befragerin sei empörend, und die Vergewaltigung, welche sie am Ende der Befragung zur Person und zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, sei glaubhaft. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in Mazedonien aktuell ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG mit gutem Grund zu befürchten Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die mazedonischen Behörden grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig sind. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht, dass die Polizei sie im (...) überzeugt hätte, von einer Anzeige abzusehen. Diese Aussage bezog sich auf den Vorfall im (...), als der Hund des Nachbarn den jüngeren Sohn gebissen habe: Damals habe der ortansässige Polizist von einer Anzeigeerstattung abgeraten (vgl. Akten SEM A9/17 S. 7). Aufgrund ihrer (teils widersprüchlichen) Angaben ergibt sich vielmehr, dass sie die - im Unterschied zur Hundeattacke unzweifelhaft Menschen anzurechnenden - Übergriffe im (...) nicht angezeigt haben und die Behörden folglich ihrer Schutzpflicht gar nicht nachkommen konnten. Die Behauptung, "auch" die höhere Instanz hätte ihre Klage nicht behandelt, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Bezüglich der Argumentation, die Polizei hätte von Amtes wegen ein Verfahren einleiten müssen, da es sich bei der (...) um eine schwere Körperverletzung handle, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss (übereinstimmenden) Angaben der Beschwerdeführenden von diesem Vorfall und den gesundheitlichen Folgen für den Sohn C._______ gar keine Kenntnis hatte. In der Beschwerde wird diesbezüglich wohl der genannte Vorfall mit demjenigen aus dem Jahr (...) (Angriff durch den Nachbarshund) vermischt. Aus den Akten ergeben sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Hinweise auf eine respektlose oder voreingenommene Haltung der Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Vielmehr relativierte letztere ihr Vorbringen, sie sei vergewaltigt worden, von sich aus, indem sie angab, sie wisse nicht, was man mit ihr getan habe (vgl. A10/12 S. 3). Zudem ist festzustellen, dass ihre Schilderungen insgesamt oberflächlich, ungenau und substanzlos blieben und keine emotionale Involvierung erkennbar ist. Da es sich auch bei der möglichen Vergewaltigung um einen Übergriff durch private Dritte handelt, welcher nicht zur Anzeige gebracht wurde, erübrigen sich indessen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Lage in Mazedonien sei Anfang Mai 2015 explosiv gewesen und der Beschwerdeführer hätte mobilisiert werden sollen. In der Tat ist es im Norden Mazedoniens in der Stadt Kumanovo am 9. und 10. Mai 2015 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und einer bewaffneten Gruppe - gemäss Zeitungsberichten habe es sich um Veteranen der kosovarischen Befreiungsarmee UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) gehandelt - gekommen. Danach beruhigte sich die Lage wieder. Am 17. und 18. Mai 2015 kam es zu friedlichen Grossdemonstrationen von Regierungsanhängern und Oppositionellen. Am 2. Juni 2015 einigten sich die Vorsitzenden der führenden Regierungs- und Oppositionsparteien auf vorgezogene Parlamentswahlen bis zum April 2016. Gemäss Beobachtern könnten die Auseinandersetzungen vom 9. und 10. Mai 2015 provoziert worden sein, um von innenpolitischen Schwierigkeiten abzulenken (vgl. DIE WELT, Labilstes Land Europas vor einem neuen Krieg, 10. Mai 2015; ZEIT-online, Dutzende Tote bei Feuergefechten mit UÇK, 10. Mai 2015; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Mazedoniens melancholische Revolte, 6. Juni 2015). Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die aktuelle Lage in Mazedonien nicht mit derjenigen von 2001 verglichen werden kann - beim so genannten albanischen Aufstand handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt zwischen Vertretern der albanischen Minderheit Mazedoniens und den mazedonischen Sicherheitskräften, der von Januar bis November 2001 dauerte -, zumal die Auseinandersetzungen von kurzer Dauer waren und die Dimension eines kriegerischen Konfliktes bei Weitem nicht erreichten. Dass der (...) Beschwerdeführer wegen dieser Unruhen nach vierzehn Jahren deswegen erneut ins Militär einberufen worden sei, um bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden, ist daher zu bezweifeln. 5.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die am 21. Juli 2015 nachgereichten Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, die Einberufung vom (...) und der Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ nichts zu ändern. Aus dem Dienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom (...) und vom (...), mithin als 20- beziehungsweise 23-Jähriger, an Militärübungen teilgenommen hat. Die Einberufung vom (...), welche (entgegen der eingereichten Übersetzung) nicht den Briefkopf und Stempel des Verteidigungsministeriums, sondern des Innenministeriums trägt, und ein mit Originalhandschrift ausgefülltes und mit Stempel versehenes fotokopiertes Formular darstellt, enthält die Aufforderung, der Beschwerdeführer solle sich am (...) bei den Militärbehörden einfinden. Der ohne Kommentar eingereichte Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ nennt eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Aufforderung, der Beschwerdeführer habe sich am (...) bei der Strafanstalt H._______ zu melden. Aus dem Festnahmebefehl geht weder das Datum des Urteils hervor, noch ist ersichtlich, wofür die Strafe verhängt wurde, ein Zusammenhang mit dem nicht befolgten militärischen Aufgebot scheint indessen nicht ausgeschlossen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die eingereichten Beweismittel jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Leistung von Militärdienst ist eine staatsbürgerliche Pflicht, und der Staat hat grundsätzlich das Recht, die Wehrdienstverweigerung strafrechtlich zu sanktionieren. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär wäre - selbst unter der Annahme, dass die beiden eingereichten Dokumente echt sind, welche Frage offen bleiben kann - demnach legitim, und es bestehen keine Anzeichen dafür, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gefängnisstrafe sei unangemessen, mit einem Politmalus behaftet oder anderweitig rechtsstaatlich nicht korrekt ergangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland, das die EMRK ratifiziert hat, das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Durchführung der Gerichtsverhandlung in seiner Anwesenheit zu verlangen, zu. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor. 5.3.4 Zur vorgebrachten allgemeinen Benachteiligung von Roma in Mazedonien ist einerseits den Beschwerdeführenden insofern Recht zu geben, als diese Volksgruppe in Mazedonien nach wie vor in vielen Bereichen des Lebens - wie Arbeitsmarkt, öffentliche Fürsorge, Zugang zum Gesundheitssystem - benachteiligt oder gar diskriminiert wird. Während die Vorinstanz dieses Vorbringen mit dem Argument kontert, unter dieser Benachteiligung habe die Mehrheit der Roma zu leiden, weshalb es an der für eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn erforderlichen Zielgerichtetheit fehle, ist die Begründung indes zu verwerfen: Nicht an der Zielgerichtetheit, sondern an der Intensität der Übergriffe scheitert die Qualifikation der Benachteiligungen als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person ins Heimat-, Herkunfts- oder ein Drittland entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Eine Rückkehr nach Mazedonien erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden besitzen in Mazedonien Haus und Hof. Damit ist die Wohnsituation gesichert und zumindest längerfristig wohl auch ein existenzsicherndes Einkommen vorhanden. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in Mazedonien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Damit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von wenigen Monaten kann nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub