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E-5117/2015

E-5117/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5117/2015 Urteil vom 14. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am 18. Juni 2015 zu seiner Person befragt und am 13. Juli 2015 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er geboren und zusammen mit (...) aufgewachsen sei, dass er persönlich in Mazedonien weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt habe, dass es zwar Kleinigkeiten mit (...) gegeben habe, dies sei jedoch nicht von Belang, er sei wegen der Probleme (...), (...) ihn nicht darüber informiert habe, ausgereist, dass (...) seit der Aufnahme (...) Tätigkeit bei (...) im Jahr (...) Probleme gehabt haben solle, dass er auf die Frage bei der Anhörung, woher er das wisse, antwortete, er habe (...) oft weinen gesehen, als er in die Schweiz gekommen sei, habe ihm (...) für den Fall, dass (...) etwas zustossen solle, gesagt, (...) habe Probleme mit (...) und (...) (Akten SEM A6/5 S. 2), dass er auf die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Mazedonien sprechen würden, antwortete, er persönlich fürchte keine Probleme, aber (...) habe Schwierigkeiten gehabt, er glaube, dass (...) bei einer Rückkehr dieselben Probleme wie vor der Ausreise erwarten würde, er könne auf keinen Fall alleine zurück (A6/5 S. 3), dass das SEM mit am 8. August 2015 eröffneter Verfügung vom 6. August 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache keine für seine Ausreise ausschlaggebende eigene Probleme geltend, er sei lediglich aufgrund der Probleme (...) ausgereist, dass er keine persönliche Verfolgung im Heimatland geltend mache, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshindernisse vor, der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit (...) und (...) nach Mazedonien zurückkehren, wo er über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass das SEM zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen anordne, weil vorliegend ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid in einem EVZ eröffnet worden und der Vollzug absehbar sei, dass der Bundesrat Mazedonien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene, gleichzeitig auch der Beschwerde (...) und (...) beigelegte Dokumente (...) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 24. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 56 VwVG) und festzustellen ist, dass diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Eventualantrag erübrigt, dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, aufgrund der politischen Lage sei ein Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für ihn und (...) unzumutbar, eine Rückkehr (...) sei ausgeschlossen, womit er und (...) mit grösster Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Racheakten ausgesetzt wären, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder Probleme mit den mazedonischen Behörden noch mit Drittpersonen geltend gemacht und auch nicht vorgebracht hat, er sei aufgrund der Probleme (...) asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen, dass sich seine Befürchtung, er und (...) könnten bei einer Rückkehr nach Mazedonien ohne (...) Racheakten ausgesetzt sein, als in objektiver Hinsicht unbegründet erweist, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein solches Interesse seitens unbekannter Dritter bestehen könnte, dass die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Dokumente mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde - als zumutbar erweist (vgl. zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015), dass hinsichtlich seiner individuellen Situation festzuhalten ist, dass er in Begleitung (...), (...) Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, zurückkehren kann, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien (vorderhand) auch ohne (...) über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten (...) an seine in der Schweiz oder in Mazedonien wohnhaften Verwandten zu wenden (vgl. A3/9 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von für die Rückreise nach Mazedonien allenfalls zusätzlich benötigten Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam ist, gegenstandslos werden, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: