Asyl und Wegweisung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
E. 2 Das Urteil D-2154/2016 vom 20. April 2016 wird aufgehoben.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren D-2154/2016 wird unter der Geschäftsnummer D-2587/2016 wieder aufgenommen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. II. im Beschwerdeverfahren
E. 6 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 7 Der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 8 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil D-2154/2016 vom 20. April 2016 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren D-2154/2016 wird unter der Geschäftsnummer D-2587/2016 wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. II. im Beschwerdeverfahren
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2587/2016 Urteil vom 11. Mai 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Benedicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2154/2016). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 24. Januar 2010 erstmals in die Schweiz einreiste, wo er am 15. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte (vgl. N [...]), dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfügung vom 10. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet hat und am 21. Mai 2010 nach Mazedonien zurückgekehrt ist, dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr am 20. Mai 2015 verliess und über Kosovo, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland - wo er am 31. Mai 2011 erfolglos um Asyl nachsuchte - am 15. Mai 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Juni 2015 erneut um Asyl nachsuchte, dass er im EVZ Basel am 18. Juni 2015 zu seiner Person befragt und am 24. Februar 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. Act. B4 und B11), dass er im Rahmen derselben aufgefordert wurde, allfällige gesundheitliche Probleme mit einem Arztbericht zu belegen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in (...), dass er Mazedonien verlassen habe, weil der zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilte Mörder seines Vaters demnächst aus der Haft entlassen und ihm nach dem Leben trachten werde, was anlässlich seiner Hafturlaube bereits zwei Mal geschehen sei, dass der erste Tötungsversuch an einem von Roma frequentierten Platz mit einem langen Messer stattgefunden habe, dass die Anwesenden und der Beschwerdeführer geflüchtet seien, der Mörder seines Vaters jedoch gedroht habe, ihn bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu töten, dass sich der zweite Tötungsversuch anlässlich einer Roma-Party wie folgt zugetragen habe, dass der am fraglichen Abend alkoholisierte Mörder seines Vaters ihm den Ausgang habe versperren wollen, dass er Ersteren jedoch zur Seite gestossen habe und geflüchtet sei, was weitere Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt habe, dass ihm im Übrigen auch die Familienangehörigen und Verwandten des Mörders seines Vaters nach dem Leben trachteten, beispielsweise der Bruder oder der Cousin desselben, dass er nicht erklären könne, inwiefern die erwähnten Personen ein Interesse an seinem Tod haben könnten, vermutlich, weil sein Vater bereits umgebracht worden sei, dass er erfolglos versucht habe, die Tötungsversuche bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, ihm jedoch beschieden worden sei, mangels Beweisen nicht tätig werden zu können, dass die Passivität der Strafverfolgungsbehörden auf seine Ethnie zurückzuführen sei, da die mazedonischen Gesetze nur für Mazedonier gälten, dass er sich wegen des Mordes an seinem Vater und der darauf basierenden Vorfälle in psychiatrischer Behandlung befände und regelmässig Medikamente einnehme, sich jedoch weder an den Namen des Psychiaters noch der Medikamente erinnern könne, dass er ausserdem an Akne und chronischen Kopfschmerzen leide, dass bis auf die dargelegten Probleme keine weiteren Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwiesen wird, dass das SEM mit am 30. März 2016 eröffneter Verfügung vom 23. März 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es unter Haftandrohung im Widersetzungsfall festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 22. April 2016 verlassen und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder vor den Anforderungen von Art. 7 noch Art. 3 AsylG stand, dass die geschilderten Probleme mit dem Mörder seines Vaters zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, wodurch der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht erlebt, dass insbesondere seine Darstellung der angeblichen Tötungsversuche stereotyp, oberflächlich und frei von Realkennzeichen und Details zu Handlungsabläufen ausgefallen sei und ihm nicht geglaubt werden könne, dass es ihm trotz mehrmaligem Nachfragen nicht gelungen sei, logisch nachvollziehbar und plausibel zu begründen, weshalb der Mörder seines Vaters ihn umbringen wolle, dass er auch bezüglich der Drohungen durch die erwähnten Familienangehörigen und Verwandten keine konkreten Vorfälle habe nennen können, dass seine Vorbringen insgesamt unsubstantiiert und zu wenig begründet ausfielen und folglich nicht geglaubt werden könnten, dass Mazedonien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte, was die Regelvermutung beinhalte, der fragliche Staat komme seiner Schutzpflicht bei Übergriffen durch Dritte nach, dass dem eingereichten Gerichtsurteil entnommen werden könne, dass der Mörder seines Vaters zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, was die vorhandene Schutzbereitschaft Mazedoniens in casu belege, dass der Vollständigkeit halber auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshindernisse vor, der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und verfüge gemäss eigenen Angaben in seiner Heimatstadt über Wohnraum und ein grösseres familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne, dass ferner keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme erkennbar seien, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, dass er bis dato keinen Arztbericht eingereicht habe, der die behaupteten Probleme belege und ohnehin davon auszugehen sei, diese seien auch in seinem Heimatstaat behandelbar, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internetausdrucke zur allgemeinen Situation von Roma in Mazedonien zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass es auf die Beschwerde vom 6. April 2016 mit Urteil vom 20. April 2016 wegen vermeintlich verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte, dass er zur Begründung ausführte, dem Urteil des BVGer D-2154/2016 vom 20. April 2016 liege - soweit es sich bei der Fristberechnung auf den 29. März 2016 stütze - vermutlich ein Irrtum oder eine Verwechslung zugrunde, dass ihm die vorinstanzliche Verfügung erst am 30. März 2016 und nicht wie irrtümlich angenommen am 29. März 2016 zugestellt worden sei, was mittels Track and Trace Auszug der Post (vgl. Sendungsnummer [...]) zweifelsfrei belegt werden könne, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung am 27. April 2016 mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, I. im Revisionsverfahren dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG) und auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), dass sich das Revisionsgesuch gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet und das angefochtene Urteil im Fall der Gutheissung aufgehoben und die mit einem Prozessurteil entschiedene Streitsache - bei Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen - materiell zu beurteilen sein wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG) und nur solche Gründe gelten, welche die um Revision ersuchende Partei nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass das Gesuch den angerufenen Revisionsgrund enthalten muss und rechtzeitig sein muss (Art. 124 BGG), dass in der Eingabe vom 20. April 2016 gerügt wird, die Verfügung vom 23. März 2016 sei am 30. März 2016 und nicht wie vom Gericht zu Unrecht angenommen am 29. März 2016 zugestellt worden, dass die Beschwerdeeingabe vom 6. April 2016 innerhalb der in Art. 108 Abs. 2 AsylG stipulierten Frist von 5 Arbeitstagen und folglich fristgerecht erfolgt sei, dass das Gericht dieses Vorbringen als sinngemässe Rüge des versehentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen nimmt (Art. 121 Bst. d BGG), dass das Revisionsgesuch innert Frist eingereicht wurde (Art. 124 Abs. 1 BGG) und den formellen Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 VwVG entspricht, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Gericht aufgrund einer textlichen Fehlinterpretation eines postalischen Beleges fälschlicherweise angenommen hat, die Verfügung wäre dem Beschwerdeführer bereits am 29. März 2016 und nicht erst am 30. März 2016 zugestellt worden, dass dieser Irrtum zum Nichteintretensurteil führte, während das Gericht - bei Vorliegen der restlichen Prozessvoraussetzungen - auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, dass der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist, dass der im Revisionsgesuch vom 26. April 2016 gestellte Antrag daher gutzuheissen ist, dass das Urteil vom 20. April 2016 aufzuheben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-2154 vom 6. April 2016 das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden hat (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass auf das wiederaufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller keine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG zuzusprechen ist, da nicht davon auszugehen ist, es seien ihm im Revisionsverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, II. im Beschwerdeverfahren dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden wäre (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, über das Beschwerdeverfahren in derselben Zusammensetzung des Spruchkörpers wie im im selben Verfahren beurteilten Revisionsgesuch (vgl. vorstehend I) zu befinden, dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Mazedonien Racheakten ausgesetzt sein, als in objektiver Hinsicht unbegründet erweist, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein solches Interesse bestehen könnte, dass die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Dokumente mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde - als zumutbar erweist (vgl. zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, aufgrund der politischen Lage, seiner gesundheitlichen Situation und weil er in seinem Heimatstaat auf sich alleine gestellt sei, sei ein Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für ihn nicht durchführbar, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch auf Beschwerdeebene nicht mit einem Arztbericht belegen konnte, weshalb diese als vorgeschoben zu qualifizieren sind, dass er in Mazedonien auch ohne seine Eltern über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Act. B4, S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von für die Rückreise nach Mazedonien allenfalls zusätzlich benötigten Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam ist, gegenstandslos werden, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der mit superprovisorischer Massnahme angeordnete Vollzugsstopp mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht, I. im Revisionsverfahren
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil D-2154/2016 vom 20. April 2016 wird aufgehoben.
3. Das Beschwerdeverfahren D-2154/2016 wird unter der Geschäftsnummer D-2587/2016 wieder aufgenommen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. II. im Beschwerdeverfahren
6. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
8. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: