Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer sind ethnische Albaner und stammen aus Mazedonien. Sie gelangten gemäss eigenen Angaben mit dem Bus aus Mazedonien über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien am 27. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 29. August 2015 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 11. September 2015 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. September 2015 wurden sie eingehend zu den Gründen ihrer Flucht angehört. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass der Sohn in Mazedonien aufgrund seiner albanischen Ethnie unzureichende medizinische Versorgung seiner Krankheit erhalten habe. Um die nötige Behandlung zu erhalten, habe der Vater die Ärzte bestochen, wozu er Schulden aufgenommen habe. Diese hoch verzinsten Schulden würden die Gläubiger nun zurückfordern, und deshalb befürchte er nun, dass Gewalt gegen ihn und seinen Sohn bei einer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien ausgeübt werden würde. C. Mit Verfügungen vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des VwVG ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.3 Aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs werden die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 vereinigt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass sie mazedonische Staatsbürger albanischer Ethnie seien und aus C._______ stammten, wo sie bis am 26. August 2015 gelebt hätten. Der Sohn leide seit seiner Geburt an verschiedenen medizinischen Problemen, unter anderem an einer [Krankheit], aufgrund welcher er (...), nicht richtig entwickelte Organe in der rechten Körperhälfte, und zwei fehlende Rippenknochen habe. Dies habe zur Folge, dass er stets an starken Kopfschmerzen leide. Dagegen nehme er täglich Schmerzmittel und sei auch in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Ärzte in Mazedonien seien ihm gegenüber aber nicht wohlwollend eingestellt wegen seiner albanischen Ethnie. Somit habe er nicht die gleiche Behandlung erhalten, wie wenn er nicht Albaner wäre. Ausserdem seien die Spitäler Mazedoniens nicht ausreichend ausgestattet um eine allfällige Operation durchzuführen, welche eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes bewirken könnte. Er sei folglich auf eine Operation im Ausland angewiesen. Für eine solche seien ihm von den Ärzten aber nicht die nötigen Papiere ausgestellt worden. Um dem entgegenzuwirken, habe der Vater EUR 6'000.- Schulden aufgenommen um die Ärzte bestechen zu können. Allerdings sei auch die Bestechung erfolglos geblieben. Nun habe der Vater hoch verzinste Schulden von mittlerweile EUR 10'000.-, welche die Gläubiger nun zurückfordern würden. Des Weiteren hätten jene gedroht, den Sohn zu entführen, wenn die Schulden nicht bald beglichen würden. An die mazedonische Polizei könne sich der Vater aber nicht wenden, weil ihm diese auch nicht wohlgesinnt sei, da er regelmässig ohne Bewilligung Waren auf dem lokalen Markt angeboten habe. Um die nötige medizinische Behandlung des Sohnes zu erhalten, sowie um vor den Gläubigern des Vaters zu entfliehen, seien Vater und Sohn in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten sie den Führerschein und die Nationalitätenbescheinigung des Vaters, den Geburtsschein des Sohnes, zwei Arztberichte im Original und jeweils eine französische Übersetzung dazu ein.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei gesundheitlichen Problemen, wie den vorgebrachten, nach konstanter Praxis und Rechtsprechung nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Es gelte zudem festzuhalten, dass gemäss gefestigten Erkenntnissen ihrerseits in Mazedonien keine systematische Diskriminierung von Patienten albanischer Ethnie vorliegen würde. Ferner sei festzuhalten, dass unter Ärzten immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Behandlung von Krankheiten auftreten können. Die geltend gemachten finanziellen Probleme, welche aufgrund der benötigten medizinischen Behandlungen entstanden seien, würden gemäss Rechtsprechung und konstanter Praxis ebenfalls nicht als asylrelevant gelten.
E. 5.3 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Sohn von einem Arzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel versprochen worden sei, an einen Orthopäden weitergeleitet zu werden, um eine genaue Diagnose seiner Krankheit zu erhalten. Dies sei dem Sohn wichtig, da er einmal von einem unabhängigen Arzt eine Diagnose und verschiedene Behandlungsoptionen bekommen wolle.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Präzisierend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor der Gewalt der Gläubiger aufgrund der geringen Intensität nicht asylbeachtlich ist. Gemäss Schutztheorie muss zudem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S.37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet wurde, gegeben. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen sind, dass aber nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwille oder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4061/2014 vom 23. Juli 2015). Das SEM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer bewirken würde - erweist sich als zumutbar (vgl. zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015). Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer kann gesagt werden, dass sie ein Haus in C._______ besitzen und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Ferner haben sie Verwandte in der Region und auch in Drittstaaten, welche grundsätzlich finanzielle Hilfe leisten könnten. Auch hat der Sohn kürzlich die medizinische Mittelschule abgeschlossen, womit er die Möglichkeit hat, Medizin zu studieren und anschliessend in diesem Bereich zu arbeiten. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden. Die vorgebrachten medizinischen Beschwerden des Sohnes können in Mazedonien ebenfalls behandelt werden, wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer schliessen lässt. Der Sohn habe bereits Physiotherapie machen können, welche eine Behandlungsmethode ist, die oft angewandt wird bei [Krankheit]. Auch die nötigen Medikamente und Schmerzmittel sind erhältlich und wurden auch stets für den Sohn besorgt. Ferner bestehen keine Hinweise, dass er wegen seinem Gesundheitszustand in eine lebensgefährdende Lage geraten könnte. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung des Sohnes verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 9 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- (vereinigte Verfahren) festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 werden vereinigt.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6258/2015D-6263/2015 Urteil vom 12. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und sein Sohn B._______, geboren am (...), beide Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 25. September 2015 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind ethnische Albaner und stammen aus Mazedonien. Sie gelangten gemäss eigenen Angaben mit dem Bus aus Mazedonien über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien am 27. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 29. August 2015 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 11. September 2015 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. September 2015 wurden sie eingehend zu den Gründen ihrer Flucht angehört. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass der Sohn in Mazedonien aufgrund seiner albanischen Ethnie unzureichende medizinische Versorgung seiner Krankheit erhalten habe. Um die nötige Behandlung zu erhalten, habe der Vater die Ärzte bestochen, wozu er Schulden aufgenommen habe. Diese hoch verzinsten Schulden würden die Gläubiger nun zurückfordern, und deshalb befürchte er nun, dass Gewalt gegen ihn und seinen Sohn bei einer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien ausgeübt werden würde. C. Mit Verfügungen vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des VwVG ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs werden die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 vereinigt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass sie mazedonische Staatsbürger albanischer Ethnie seien und aus C._______ stammten, wo sie bis am 26. August 2015 gelebt hätten. Der Sohn leide seit seiner Geburt an verschiedenen medizinischen Problemen, unter anderem an einer [Krankheit], aufgrund welcher er (...), nicht richtig entwickelte Organe in der rechten Körperhälfte, und zwei fehlende Rippenknochen habe. Dies habe zur Folge, dass er stets an starken Kopfschmerzen leide. Dagegen nehme er täglich Schmerzmittel und sei auch in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Ärzte in Mazedonien seien ihm gegenüber aber nicht wohlwollend eingestellt wegen seiner albanischen Ethnie. Somit habe er nicht die gleiche Behandlung erhalten, wie wenn er nicht Albaner wäre. Ausserdem seien die Spitäler Mazedoniens nicht ausreichend ausgestattet um eine allfällige Operation durchzuführen, welche eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes bewirken könnte. Er sei folglich auf eine Operation im Ausland angewiesen. Für eine solche seien ihm von den Ärzten aber nicht die nötigen Papiere ausgestellt worden. Um dem entgegenzuwirken, habe der Vater EUR 6'000.- Schulden aufgenommen um die Ärzte bestechen zu können. Allerdings sei auch die Bestechung erfolglos geblieben. Nun habe der Vater hoch verzinste Schulden von mittlerweile EUR 10'000.-, welche die Gläubiger nun zurückfordern würden. Des Weiteren hätten jene gedroht, den Sohn zu entführen, wenn die Schulden nicht bald beglichen würden. An die mazedonische Polizei könne sich der Vater aber nicht wenden, weil ihm diese auch nicht wohlgesinnt sei, da er regelmässig ohne Bewilligung Waren auf dem lokalen Markt angeboten habe. Um die nötige medizinische Behandlung des Sohnes zu erhalten, sowie um vor den Gläubigern des Vaters zu entfliehen, seien Vater und Sohn in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten sie den Führerschein und die Nationalitätenbescheinigung des Vaters, den Geburtsschein des Sohnes, zwei Arztberichte im Original und jeweils eine französische Übersetzung dazu ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei gesundheitlichen Problemen, wie den vorgebrachten, nach konstanter Praxis und Rechtsprechung nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Es gelte zudem festzuhalten, dass gemäss gefestigten Erkenntnissen ihrerseits in Mazedonien keine systematische Diskriminierung von Patienten albanischer Ethnie vorliegen würde. Ferner sei festzuhalten, dass unter Ärzten immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Behandlung von Krankheiten auftreten können. Die geltend gemachten finanziellen Probleme, welche aufgrund der benötigten medizinischen Behandlungen entstanden seien, würden gemäss Rechtsprechung und konstanter Praxis ebenfalls nicht als asylrelevant gelten. 5.3 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Sohn von einem Arzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel versprochen worden sei, an einen Orthopäden weitergeleitet zu werden, um eine genaue Diagnose seiner Krankheit zu erhalten. Dies sei dem Sohn wichtig, da er einmal von einem unabhängigen Arzt eine Diagnose und verschiedene Behandlungsoptionen bekommen wolle. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Präzisierend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor der Gewalt der Gläubiger aufgrund der geringen Intensität nicht asylbeachtlich ist. Gemäss Schutztheorie muss zudem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S.37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet wurde, gegeben. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen sind, dass aber nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwille oder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4061/2014 vom 23. Juli 2015). Das SEM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer bewirken würde - erweist sich als zumutbar (vgl. zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015). Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer kann gesagt werden, dass sie ein Haus in C._______ besitzen und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Ferner haben sie Verwandte in der Region und auch in Drittstaaten, welche grundsätzlich finanzielle Hilfe leisten könnten. Auch hat der Sohn kürzlich die medizinische Mittelschule abgeschlossen, womit er die Möglichkeit hat, Medizin zu studieren und anschliessend in diesem Bereich zu arbeiten. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden. Die vorgebrachten medizinischen Beschwerden des Sohnes können in Mazedonien ebenfalls behandelt werden, wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer schliessen lässt. Der Sohn habe bereits Physiotherapie machen können, welche eine Behandlungsmethode ist, die oft angewandt wird bei [Krankheit]. Auch die nötigen Medikamente und Schmerzmittel sind erhältlich und wurden auch stets für den Sohn besorgt. Ferner bestehen keine Hinweise, dass er wegen seinem Gesundheitszustand in eine lebensgefährdende Lage geraten könnte. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung des Sohnes verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9. Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- (vereinigte Verfahren) festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 werden vereinigt.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: