Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die kurdischen Beschwerdeführenden suchten am 22. August 2022 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte sie am 18. April 2024 zu ihren Asylgründen an; der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2025 ergänzend angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, es sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, wobei er im Zeitraum vom (...) 2015 bis (...) 2016 in Haft gewesen sei. Nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sei ein weiteres Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, welches nebst dem zuvor erwähnten Strafverfahren auch weiterhin hängig sei. C. Mit Verfügung vom 27. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Wesentlichen wurde erwogen, das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation könnte zwar im umschriebenen Sinne im Jahre 2015 begonnen haben. Gestützt auf Abklärungsergebnisse (Feststellung objektiver Fälschungsmerkmale in den eingereichten Strafunterlagen) und auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei jedoch zweifelhaft, dass dieses Verfahren weiterhin andaure. Es sei anzunehmen, dass es sich anders als beschrieben entwickelt habe. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Strafverfahrens nach einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) drohe. Auch die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführenden als Kurden ausgesetzt gewesen seien, und das nach ihrer Ausreise eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ferner seien keine allgemeinen oder individuellen Gründe - auch nicht aus gesundheitlicher Sicht - ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen würden. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 24. Dezember 2025 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 ab, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen gestützt wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Recht für unglaubhaft erachtet, da ein Teil der eingereichten Dokumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweise. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden würden, die keine Fälschungsmerkmale aufwiesen, ändere an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden könne. Der Erklärungsversuch des türkischen Rechtsanwalts in einem späteren Referenzschreiben, er habe sich im ersten Referenzschreiben auf Wunsch der Beschwerdeführenden hin lediglich zum neu eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung geäussert, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Erklärung sei als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal diese offensichtlich erneut auf Wunsch hin verfasst worden sei und lediglich versucht werde, die zuvor fehlende Nennung des ersten Verfahrens nachträglich zu ergänzen. In Anbetracht der festgestellten Fälschungsmerkmale vermöge die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP aufgrund der Manipulationsanfälligkeit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass legal über den gemeinhin gut gesicherten internationalen Flughafen aus dem Heimatstaat ausgereist sei. In diesem Lichte sei daher ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden habe. Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung ergebe sich, dass dies für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer weise keine solchen Risikofaktoren auf, da er über keine hinreichende politische Exponierung verfüge. II. E. E.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführerenden am 29. April 2026 durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragten, die Verfügung vom 27. November 2025 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das zuständige Migrationsamt sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu informieren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtlicher Rechtsverbeiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E.b Mit dem Gesuch reichten sie ein weiteres Schreiben des Anwalts E._______ vom 20. April 2026 und Übersetzung, ein Screenshot der UYAP-Homepage vom 17. April 2026 über die hängigen Verfahren des Beschwerdeführers und einen psychiatrischen Bericht vom 16. April 2016 ein. E.c Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das anwaltliche Schreiben und der UYAP-Ausdruck würden bestätigen, dass die beiden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig seien. Das erste Verfahren sei daher noch nicht, wie vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise festgestellt worden sei, abgeschlossen, da viele Angeklagte dieses Massenverfahrens weiterhin flüchtig seien. Aufgrund der hängigen Verfahren drohe dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Türkei eine Verhaftung, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die im Arztbericht attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome des Beschwerdeführers lasse zum einen den Rückschluss auf körperliche und psychische Gewalt zu, die er während seiner unbestrittenen Inhaftierung 2015/2016 erfahren habe, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft zu werten seien. Zum anderen seien die angeblich vagen Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konzentrations- und Gedächtnisstörungen kein Beweis, dass diese unwahr seien. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei ausserdem ein Wegweisungsvollzug der Familie nicht zumutbar. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 lehnt das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. November 2025 fest. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um amtliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2026 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung von Dr. iur. Nicolas Roulet. Sodann sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. H. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 29. Mai 2026 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM erachtet in seiner Verfügung die im Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2026 geltend gemachten Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel als nicht geeignet für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E. 4.1.1 In Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers gehe aus den Protokollen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gehabt habe, weshalb man im Asylentscheid zum Schluss gekommen sei, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei gut. Es sei fraglich, ob die neu festgestellte PTBS auf die am 18. April 2024 und 19. März 2025 durchgeführten Anhörungen Einfluss gehabt habe, zumal sich eine solche Störung auch erst Jahre später entwickeln könne.
E. 4.1.2 Ferner könne gemäss gefestigter Praxis eine PTBS zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle daher für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Vorkommnis dar. Dennoch seien solche ärztlichen Atteste zu berücksichtigen, da sie ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden könnten. Vorliegend habe man das geltend gemachte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation jedoch wegen festgestellten Fälschungsmerkmale in einem Teil der Verfahrensdokumente als unglaubhaft erachtet, weshalb die neu festgestellte PTBS die erwogene Unglaubhaftigkeit nicht beeinflussen könne, zumal sich das ärztliche Personal bei der Erstellung eines ärztlichen Berichts auf die Aussagen der gesuchstellenden Person stütze, ohne diese zu hinterfragen.
E. 4.1.3 Das anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dessen Beweiswert als gering einzustufen sei. Auch der Screenshot eines UYAP-Auszugs vom 17. April 2026 vermöge in Anbetracht der im früheren Verfahren festgestellten Fälschungsmerkmale und aufgrund der Manipulationsanfälligkeit in Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 4.1.4 Beim weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung befinde sich inzwischen in der Prozessphase, handle es sich um eine reine Behauptung, die in keiner Weise belegt worden sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.
E. 4.2.1 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 und der Screenshot des UYAP-Auszugs würden belegen, dass die zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig seien. Schon in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2025 (recte: 22. Dezember 2025) habe der Anwalt erklärt, dass der Massenprozess mit zahlreichen Angeklagten weiterhin hängig sei, da viele der Angeklagten flüchtig seien, weshalb der Prozess nicht beendet werden könne. In seinem neuen Schreiben vom 20. April 2026 bestätige der Anwalt diese Ausführungen nochmals. Das Schreiben sei nicht als Gefälligkeitsschreiben zu werten, da ein Anwalt in der Schweiz wie auch in der Türkei keine bewusst falschen Tatsachen behaupten dürfe.
E. 4.2.2 Die ärztlich festgestellten Symptome seien sodann auf die anamnestisch berichteten Inhaftierungserfahrungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers (von (...) 2015 bis (...) 2016) sei schon im ersten Verfahren unbestritten gewesen. Daher sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar, dass nicht leichthin von einem Erlebnisbezug auszugehen sei. Entsprechend habe das SEM in seiner Verfügung willkürlich argumentiert.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. zum sogenannten «einfachen Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können - wie vorliegend der Fall - Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und zum Beweis des bereits im ordentlichen Verfahren beurteilten Sachverhalts dienen sollen, sofern sie im früheren Verfahren nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.).
E. 5.3 Die im Rahmen des vorliegenden qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs angerufenen neuen Beweismittel sind weniger als 30 Tage vor ihrer Einreichung entstanden und damit fristwahrend eingereicht.
E. 6 In Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuer Entscheidfindung ist festzustellen, dass dieser in der Beschwerde nicht begründet wurde (vgl. Ziff. 25 der Beschwerde). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung.
E. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass im ordentlichen Verfahren auf Beschwerdeebene ein anwaltliches Schreiben vom 12. Dezember 2025 (recte: 22. Dezember 2025) eingereicht worden sei, welches im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 hinsichtlich der Beweistauglichkeit falsch gewürdigt worden sei (vgl. Ziff. 18 ff. der Beschwerde). Dabei handelt es sich nicht um einen valablen Wiedererwägungsgrund. Das Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine bereits abgeschlossene Streitsache einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen, ohne dass hierfür ein tauglicher Wiedererwägungsgrund vorliegt. Die Rechtskraft behördlicher Entscheide und das Gebot der Rechtssicherheit stehen einer solchen Umgehung entgegen. Das weitere anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 mit gleichem Inhalt ist daher im Wiedererwägungsverfahren nicht näher zu prüfen und es ist diesbezüglich auf die Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen.
E. 7.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation gerichtlich weiterhin hängig sei und sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Prozessphase befinde. Daran vermag der Screenshot des aktuellen UYAP-Auszugs nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zutreffen auf den geringen Beweiswert eines solchen Beweismittels hingewiesen. Der Beweiswert eines solchen Screenshot des UYAP-Auszugs wurde überdies auch schon im ordentlichen Verfahren thematisiert.
E. 7.3 Sodann ist die Diagnose einer PTBS von vornherein nicht geeignet, die Zweifel in Bezug auf das Bestehen eines Strafverfahrens zu beseitigen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen.
E. 7.4 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden im Wiederwägungsverfahren nicht zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer aus aktueller Sicht ein Strafverfahren hängig ist, welches geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 ausführlich zur Frage des Profils des Beschwerdeführers Ausführungen getroffen wurden und ein relevantes Profil verneint wurde.
E. 8.1 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AIG) ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 27. November 2025 mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und die vorinstanzlichen Erwägungen auch im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 bestätigt wurden.
E. 8.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 36 ff. der Beschwerde) - auch zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist.
E. 8.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung ausführte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. statt vieler BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS und die mittelgradige bis schwere depressive Episode stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da gemäss konstanter Gerichtspraxis insbesondere auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweist und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa Urteile BVGer E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 und D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4, je m.w.H.).
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zulässig und zumutbar ist.
E. 9.1 Den Beschwerdeführenden wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt (Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]; zur amtlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vgl. Urteil BVGer E-1332/2022 vom 13. August 2025 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 9 E. 3a und 2001 Nr. 11 E. 4c, wonach die Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch im nichtstreitigen Verfahren vor dem SEM gelten). Dies wird in der Beschwerde gerügt, da die neu eingereichten Beweismittel erheblich gewesen seien, weshalb das erstinstanzliche Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos habe bezeichnet werden können.
E. 9.2 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Es kann die gesuchstellende Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 AsylG). Aussichtslosigkeit bedeutet, dass bei summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb die Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.w.H.). Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet das Bundesver-waltungsgericht die Begehren an die Vorinstanz insgesamt als aussichtslos, weshalb diese das entsprechende Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgelehnt hat.
E. 10 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. November 2025 zu führen. Das SEM hat zu Recht das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2026 abgelehnt, Gebühren erhoben und den Antrag auf eine amtliche Verbeiständgung abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gestützt auf die Erwägungen waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund der Aussichtslosigkeit sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss dieser Norm wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Aufgrund der zuvor dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der am 29. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 29. April 2029 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3778/2026 Urteil vom 29. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, substituiert durch MLaw Paula Gasser, Advokatin, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2026. Sachverhalt: I. A. Die kurdischen Beschwerdeführenden suchten am 22. August 2022 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte sie am 18. April 2024 zu ihren Asylgründen an; der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2025 ergänzend angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, es sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, wobei er im Zeitraum vom (...) 2015 bis (...) 2016 in Haft gewesen sei. Nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sei ein weiteres Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, welches nebst dem zuvor erwähnten Strafverfahren auch weiterhin hängig sei. C. Mit Verfügung vom 27. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Wesentlichen wurde erwogen, das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation könnte zwar im umschriebenen Sinne im Jahre 2015 begonnen haben. Gestützt auf Abklärungsergebnisse (Feststellung objektiver Fälschungsmerkmale in den eingereichten Strafunterlagen) und auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei jedoch zweifelhaft, dass dieses Verfahren weiterhin andaure. Es sei anzunehmen, dass es sich anders als beschrieben entwickelt habe. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Strafverfahrens nach einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) drohe. Auch die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführenden als Kurden ausgesetzt gewesen seien, und das nach ihrer Ausreise eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ferner seien keine allgemeinen oder individuellen Gründe - auch nicht aus gesundheitlicher Sicht - ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen würden. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 24. Dezember 2025 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 ab, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen gestützt wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Recht für unglaubhaft erachtet, da ein Teil der eingereichten Dokumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweise. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden würden, die keine Fälschungsmerkmale aufwiesen, ändere an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden könne. Der Erklärungsversuch des türkischen Rechtsanwalts in einem späteren Referenzschreiben, er habe sich im ersten Referenzschreiben auf Wunsch der Beschwerdeführenden hin lediglich zum neu eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung geäussert, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Erklärung sei als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal diese offensichtlich erneut auf Wunsch hin verfasst worden sei und lediglich versucht werde, die zuvor fehlende Nennung des ersten Verfahrens nachträglich zu ergänzen. In Anbetracht der festgestellten Fälschungsmerkmale vermöge die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP aufgrund der Manipulationsanfälligkeit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass legal über den gemeinhin gut gesicherten internationalen Flughafen aus dem Heimatstaat ausgereist sei. In diesem Lichte sei daher ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden habe. Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung ergebe sich, dass dies für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer weise keine solchen Risikofaktoren auf, da er über keine hinreichende politische Exponierung verfüge. II. E. E.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführerenden am 29. April 2026 durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragten, die Verfügung vom 27. November 2025 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das zuständige Migrationsamt sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu informieren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtlicher Rechtsverbeiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E.b Mit dem Gesuch reichten sie ein weiteres Schreiben des Anwalts E._______ vom 20. April 2026 und Übersetzung, ein Screenshot der UYAP-Homepage vom 17. April 2026 über die hängigen Verfahren des Beschwerdeführers und einen psychiatrischen Bericht vom 16. April 2016 ein. E.c Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das anwaltliche Schreiben und der UYAP-Ausdruck würden bestätigen, dass die beiden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig seien. Das erste Verfahren sei daher noch nicht, wie vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise festgestellt worden sei, abgeschlossen, da viele Angeklagte dieses Massenverfahrens weiterhin flüchtig seien. Aufgrund der hängigen Verfahren drohe dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Türkei eine Verhaftung, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die im Arztbericht attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome des Beschwerdeführers lasse zum einen den Rückschluss auf körperliche und psychische Gewalt zu, die er während seiner unbestrittenen Inhaftierung 2015/2016 erfahren habe, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft zu werten seien. Zum anderen seien die angeblich vagen Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konzentrations- und Gedächtnisstörungen kein Beweis, dass diese unwahr seien. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei ausserdem ein Wegweisungsvollzug der Familie nicht zumutbar. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 lehnt das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. November 2025 fest. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um amtliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2026 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung von Dr. iur. Nicolas Roulet. Sodann sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. H. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 29. Mai 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM erachtet in seiner Verfügung die im Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2026 geltend gemachten Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel als nicht geeignet für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 4.1.1 In Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers gehe aus den Protokollen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gehabt habe, weshalb man im Asylentscheid zum Schluss gekommen sei, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei gut. Es sei fraglich, ob die neu festgestellte PTBS auf die am 18. April 2024 und 19. März 2025 durchgeführten Anhörungen Einfluss gehabt habe, zumal sich eine solche Störung auch erst Jahre später entwickeln könne. 4.1.2 Ferner könne gemäss gefestigter Praxis eine PTBS zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle daher für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Vorkommnis dar. Dennoch seien solche ärztlichen Atteste zu berücksichtigen, da sie ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden könnten. Vorliegend habe man das geltend gemachte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation jedoch wegen festgestellten Fälschungsmerkmale in einem Teil der Verfahrensdokumente als unglaubhaft erachtet, weshalb die neu festgestellte PTBS die erwogene Unglaubhaftigkeit nicht beeinflussen könne, zumal sich das ärztliche Personal bei der Erstellung eines ärztlichen Berichts auf die Aussagen der gesuchstellenden Person stütze, ohne diese zu hinterfragen. 4.1.3 Das anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dessen Beweiswert als gering einzustufen sei. Auch der Screenshot eines UYAP-Auszugs vom 17. April 2026 vermöge in Anbetracht der im früheren Verfahren festgestellten Fälschungsmerkmale und aufgrund der Manipulationsanfälligkeit in Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.1.4 Beim weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung befinde sich inzwischen in der Prozessphase, handle es sich um eine reine Behauptung, die in keiner Weise belegt worden sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 und der Screenshot des UYAP-Auszugs würden belegen, dass die zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig seien. Schon in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2025 (recte: 22. Dezember 2025) habe der Anwalt erklärt, dass der Massenprozess mit zahlreichen Angeklagten weiterhin hängig sei, da viele der Angeklagten flüchtig seien, weshalb der Prozess nicht beendet werden könne. In seinem neuen Schreiben vom 20. April 2026 bestätige der Anwalt diese Ausführungen nochmals. Das Schreiben sei nicht als Gefälligkeitsschreiben zu werten, da ein Anwalt in der Schweiz wie auch in der Türkei keine bewusst falschen Tatsachen behaupten dürfe. 4.2.2 Die ärztlich festgestellten Symptome seien sodann auf die anamnestisch berichteten Inhaftierungserfahrungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers (von (...) 2015 bis (...) 2016) sei schon im ersten Verfahren unbestritten gewesen. Daher sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar, dass nicht leichthin von einem Erlebnisbezug auszugehen sei. Entsprechend habe das SEM in seiner Verfügung willkürlich argumentiert. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. zum sogenannten «einfachen Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können - wie vorliegend der Fall - Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und zum Beweis des bereits im ordentlichen Verfahren beurteilten Sachverhalts dienen sollen, sofern sie im früheren Verfahren nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 5.3 Die im Rahmen des vorliegenden qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs angerufenen neuen Beweismittel sind weniger als 30 Tage vor ihrer Einreichung entstanden und damit fristwahrend eingereicht.
6. In Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuer Entscheidfindung ist festzustellen, dass dieser in der Beschwerde nicht begründet wurde (vgl. Ziff. 25 der Beschwerde). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass im ordentlichen Verfahren auf Beschwerdeebene ein anwaltliches Schreiben vom 12. Dezember 2025 (recte: 22. Dezember 2025) eingereicht worden sei, welches im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 hinsichtlich der Beweistauglichkeit falsch gewürdigt worden sei (vgl. Ziff. 18 ff. der Beschwerde). Dabei handelt es sich nicht um einen valablen Wiedererwägungsgrund. Das Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine bereits abgeschlossene Streitsache einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen, ohne dass hierfür ein tauglicher Wiedererwägungsgrund vorliegt. Die Rechtskraft behördlicher Entscheide und das Gebot der Rechtssicherheit stehen einer solchen Umgehung entgegen. Das weitere anwaltliche Schreiben vom 20. April 2026 mit gleichem Inhalt ist daher im Wiedererwägungsverfahren nicht näher zu prüfen und es ist diesbezüglich auf die Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. 7.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Terrororganisation gerichtlich weiterhin hängig sei und sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Prozessphase befinde. Daran vermag der Screenshot des aktuellen UYAP-Auszugs nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zutreffen auf den geringen Beweiswert eines solchen Beweismittels hingewiesen. Der Beweiswert eines solchen Screenshot des UYAP-Auszugs wurde überdies auch schon im ordentlichen Verfahren thematisiert. 7.3 Sodann ist die Diagnose einer PTBS von vornherein nicht geeignet, die Zweifel in Bezug auf das Bestehen eines Strafverfahrens zu beseitigen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen. 7.4 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden im Wiederwägungsverfahren nicht zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer aus aktueller Sicht ein Strafverfahren hängig ist, welches geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 ausführlich zur Frage des Profils des Beschwerdeführers Ausführungen getroffen wurden und ein relevantes Profil verneint wurde. 8. 8.1 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AIG) ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 27. November 2025 mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und die vorinstanzlichen Erwägungen auch im Urteil E-10020/2025 vom 18. März 2026 bestätigt wurden. 8.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 36 ff. der Beschwerde) - auch zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist. 8.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung ausführte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. statt vieler BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS und die mittelgradige bis schwere depressive Episode stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da gemäss konstanter Gerichtspraxis insbesondere auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweist und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa Urteile BVGer E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 und D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4, je m.w.H.). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zulässig und zumutbar ist. 9. 9.1 Den Beschwerdeführenden wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt (Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]; zur amtlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vgl. Urteil BVGer E-1332/2022 vom 13. August 2025 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 9 E. 3a und 2001 Nr. 11 E. 4c, wonach die Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch im nichtstreitigen Verfahren vor dem SEM gelten). Dies wird in der Beschwerde gerügt, da die neu eingereichten Beweismittel erheblich gewesen seien, weshalb das erstinstanzliche Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos habe bezeichnet werden können. 9.2 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Es kann die gesuchstellende Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 AsylG). Aussichtslosigkeit bedeutet, dass bei summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb die Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.w.H.). Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet das Bundesver-waltungsgericht die Begehren an die Vorinstanz insgesamt als aussichtslos, weshalb diese das entsprechende Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgelehnt hat.
10. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. November 2025 zu führen. Das SEM hat zu Recht das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2026 abgelehnt, Gebühren erhoben und den Antrag auf eine amtliche Verbeiständgung abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gestützt auf die Erwägungen waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund der Aussichtslosigkeit sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss dieser Norm wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Aufgrund der zuvor dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der am 29. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 29. April 2029 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: