Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz […]-[nachfolgend: SEM-act.] 2/2). Am
28. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA; vgl. SEM-act. 12/9) statt. A.b Ein am 28. Januar 2020 eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am
2. Dezember 2020 beendet (vgl. SEM-act. 16/2 und 114/3). A.c Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wurde vom SEM mit Zwischenverfügung vom
29. November 2021, anfechtbar mit dem Endentscheid, abgewiesen (vgl. SEM-act. 134/4 f.). A.d Am 13. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 139/15). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehö- riger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Während seines Stu- diums sei er im Jahr 2006 der tamilischen Studentenvereinigung (…) bei- getreten, welche mit der Liberation Tigers of Tamil Eealm (LTTE) verbun- den sei. Im Jahr 2008 habe er mitansehen müssen, wie mehrere Mitglieder seiner Studentenvereinigung ermordet worden seien, was sich stark auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe. 2009 sei er von Mitgliedern der «Underworld Gangs» entführt worden, da diese hätten in Erfahrung bringen wollen, wo sich seine Brüder, die für «die LTTE gekämpft hätten, aufhielten. Ferner hätten sie von ihm Informationen über die Studentenver- einigung haben wollen. Aus Angst, sein Vater – ein Mitglied der Tamil Nati- onal Alliance (TNA) – könne die Sache publik machen, hätten sie ihn nach einem Tag wieder freigelassen. Ende 2012 sei er erneut entführt, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch seine Familie sei er nach (…) Tagen freigelassen worden. Aus Angst um seine Familie habe er sich zwischen 2013 und 2019 bei verschiedenen Familien in C._______, D._______ und E._______ versteckt. Sein psychi- scher Zustand sei damals sehr schlecht gewesen, er habe Halluzinationen gehabt und viele Medikamente eingenommen. Auch habe er mehrere Sui- zidversuche unternommen. Seit seiner Ausreise hätten Mitglieder der «Un- derworld Gangs» seine Eltern besucht, um herauszufinden, wo er sich auf- halte. Im Juli 2019 hätten seine Verwandten seine Ausreise aus dem Land organisiert. Mit einem gefälschten Pass habe er Sri Lanka verlassen und
E-1332/2022 Seite 3 sei nach Europa gereist. Im Januar 2020 sei er in der Schweiz angekom- men, wo er erfahren habe, dass sein jüngerer Bruder verschwunden sei. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an einer psychischen Störung, wegen der er mehrmals ins Spital eingewiesen worden sei. A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurde das Asylgesuch des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 141/2). B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (am 17. Februar 2022 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar- keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 147/10 f.). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2022 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt dabei in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzu- heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Verfügung des SEM vom 29. November 2021 betreffend die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und der mandatierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Vertreter einzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts- personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden
E-1332/2022 Seite 4 seien, und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objek- tiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen aus- gewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Be- schwerde kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getrof- fen habe. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde legte er die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsver- fügung vom 29. März 2022 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Mit Schreiben vom 30. März 2022 forderte der Beschwerdeführer die In- struktionsrichterin auf, die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amt- licher Rechtsbeistand unverzüglich zu entscheiden. Zudem machte er Aus- führungen betreffend Manipulation der Spruchkörperbildung. F. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 den Antrag auf Bekanntgabe der Kriterien betreffend die Auswahl der Gerichts- personen und Einsicht in die Datei der Software hinsichtlich der Spruchkör- perbildung ab, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung – vor- behältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und setzte Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 17. Mai 2022 zu den Ak- ten. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 lud die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser repli- zierte mit Eingabe vom 7. Juni 2022. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine behauptete prozessuale Be- dürftigkeit zu belegen, andernfalls die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022
E-1332/2022 Seite 5 insoweit in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltli- che Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. Am 12. Mai 2025 gelangte der Beschwerde- führer an das Gericht und führte aus, er sei von November 2024 bis März 2025 einer Tätigkeit als (…) nachgegangen. Es handle sich dabei um eine Aushilfstätigkeit in Teilzeit (auf Stundenbasis), welcher er aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes nur schwer gewachsen gewesen sei. Sein Einkommen sei dabei nur marginal gewesen. Da er nach wie vor nicht über ausreichendes Einkommen verfüge und vom Sozialdienst weiterhin unterstützt werde, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechts- vertretung nach wie vor gegeben. Dem Schreiben legte er Kopien der Bud- gets des Sozialdienstes (…) vom 8. April 2025 und 6. Mai 2025 bei.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-1332/2022 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2021 klar geltend gemacht, sexuelle Übergriffe erlebt zu haben, trotzdem seien drei Frauen an der Anhörung anwesend gewe- sen. Zudem sei er im Zeitpunkt der Anhörung in einem desaströsen psy- chischen Zustand gewesen. Aus diesen Gründen sei er an der Anhörung äusserst gehemmt gewesen und habe über viele Sachverhaltselemente nicht ausführlich Antwort geben können. Auch sei es ihm nicht möglich ge- wesen, sich selbstständig strukturiert und stringent mitzuteilen. Um dies festzustellen, reiche ein kurzer Blick ins Anhörungsprotokoll. Allein die mehrmalige Einnahme schwerer Beruhigungsmittel lasse darauf schlies- sen, dass er nicht in einem Zustand gewesen sei, in welchem er
E-1332/2022 Seite 7 verlässliche Informationen zu seiner Verfolgungsgeschichte habe liefern können. Sämtlichen Argumenten, bei welchen sich das SEM auf die Er- kenntnisse aus dem Anhörungsprotokoll abstütze, sei somit die Geltung abzusprechen. Ferner führt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Kassa- tionsgründe» aus, das SEM missachte die Rechtsprechung des BVGer (mit Verweis auf das Grundsatzurteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. Novem- ber 2017 E. 5.6 ff.) und verkenne sein asylrelevantes Risikoprofil, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zudem würdige und berück- sichtige das SEM die aktuellen Länderinformationen nicht, insbesondere zur drastisch verschlechterten Ländersituation in Sri Lanka.
E. 3.3.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]; [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald ent- sprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 a.a.O. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-816/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 5.2).
E. 3.3.2.2 Vorliegend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung vorbrachte, er sei sexuell misshandelt worden (vgl. SEM-act. 139/15 Q25 [«j’ai subi des abus sexuels.»]). Dies sei anlässlich seiner zweiten Entführung geschehen, welche im Jahr 2012 stattgefunden
E-1332/2022 Seite 8 habe (vgl. SEM-act. 139/15 Q19). Das SEM stellte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, dass insbesondere betreffend die zweite Entführung der zeitliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Be- schwerdeführers Ende 2019 unterbrochen sei und somit die diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Da das SEM diesem Vorbringen mithin die Asylrelevanz absprach, musste weder auf das Vorbringen betreffend sexuelle Misshandlung weiter eingegangen noch die Befragung mit Personen gleichen Geschlechts weitergeführt wer- den.
E. 3.3.3 Betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung ist festzustellen, dass er zwar – zusätzlich zu seiner Rechts- vertreterin – von einer medizinischen Betreuungsperson begleitet wurde. Dass der Beschwerdeführer aber durch medizinische beziehungsweise psychische Probleme in seinen Ausführungen beeinträchtigt gewesen wäre respektive seine Fluchtvorbringen inhaltlich nicht in der gebührenden Genauigkeit hätte darlegen können, ergibt sich aus dem Protokoll nicht und wurde auch von seiner anwesenden Rechtsvertreterin nicht geltend ge- macht. Folglich ist nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserstellung zu erkennen. Der auf Seite 18 der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithilfe einer psychologischen Fach- person zu erstellen, wird somit abgewiesen.
E. 3.3.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz missachte die Rechtsprechung des BVGer und verkenne sein asylrelevantes Risi- koprofil, beschlägt offensichtlich die materielle Würdigung des Sachver- halts und nicht verfahrensrechtliche Mängel. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des An- spruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Länderinformatio- nen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ficht in seinem Rechtsmittel auch die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Rechtsver- beiständung im vorinstanzlichen Verfahren an (Zwischenverfügung des SEM vom 29. November 2021, vgl. SEM-act. 135/3).
E-1332/2022 Seite 9
E. 4.2.1 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwal- tungsverfahren fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss der langjährigen Praxis der ARK – die vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird – lässt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber aus verfassungsrechtlicher Sicht begründen (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4, insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3; Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Ent- gegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwer- deverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung besteht demnach grundsätzlich auch im erstinstanzlichen Asylverfah- ren.
E. 4.2.2 Für die Gutheissung eines entsprechenden Antrags müssen die Vo- raussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein. Gemäss dieser Be- stimmung wird der (bedürftigen) Partei, deren Begehren nicht aussichtslos sind, ein Anwalt beziehungsweise eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Sie hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters beziehungsweise einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen.
E. 4.2.3 Während das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren – ange- sichts der hohen betroffenen Rechtsgüter – in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äus- serst selten erfüllt. Demnach ist die unentgeltliche Verbeiständung im erst- instanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Verfahren sei im Hinblick auf den Sachverhalt respektive auf die Rechtsgrundlagen komplex, weshalb eine Vertretung des Gesuchstellers im Asylverfahren durch einen Anwalt
E-1332/2022 Seite 10 notwendig gewesen sei und er die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist indes weder eine erhöhte Komplexität feststellbar noch macht der Beschwerdeführer weiter- gehende Ausführungen dazu. Die Notwendigkeit einer amtlichen Verbei- ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist somit mangels Komplexität zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer eine amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht aus Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuleiten vermag. Der Beschwerdeführer leitet zudem implizit aus Art. 102f AsylG ei- nen Anspruch auf amtliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfah- ren ab, zumal er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung auf ein engmaschiges und vertrautes Setting sowie auf eine rechtliche Beratung und Vertretung angewiesen gewesen sei. Solches wäre durch die gesetz- lich vorgesehenen Rechtsvertreter nicht gewährleistet gewesen, da diese in der Regel überlastet und an das Standardprozedere gebunden seien, was angesichts seines Gesundheitszustandes unhaltbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu entgegnen, dass er sich zwar gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52f Abs. 2 AsylV 1 nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten kostenlos an eine Rechtsbe- ratungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung hätte wenden können, dass aber aus diesen Bestimmungen keine amtliche Rechtsver- beiständung respektive eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgeleitet werden kann.
E. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischen- verfügung vom 29. November 2021 bundesrechtskonform ist. Der Antrag, diese sei aufzuheben und es sei für das vorinstanzliche Verfahren rückwir- kend die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie der manda- tierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1332/2022 Seite 11
E. 5.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wei- se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjek- tive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 5 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Entführungen hätten in den Jahren 2009 und 2012 stattgefunden, somit sieben bis zehn Jahre vor der Ausreise des Be- schwerdeführers aus Sri Lanka. Der zeitliche Kausalzusammenhang sei diesbezüglich unterbrochen und die Vorbringen daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgeführt, die Mitglieder der «Under- world Gangs» hätten trotz seiner Abwesenheit regelmässig sein Haus be- obachtet und nach ihm gesucht, er habe aber lediglich vom Hörensagen davon Kenntnis erhalten. Nach Lehre und Rechtsprechung reiche dies nicht, um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Im Üb- rigen sei davon auszugehen, dass die Mitglieder der «Underworld Gangs» wohl drastischere Massnahmen angewendet hätten, hätten sie die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer zu finden. Betreffend das behauptete Ver- schwinden seines jüngeren Bruders gebe es keine Hinweise aus den Ak- ten, dass dieses etwas mit der Person des Beschwerdeführers zu tun habe und dass dieser entführt worden sei. Eine Vorverfolgung sei demgemäss zu verneinen. Zudem stelle eine Befragung am Flughafen bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka keinen Risikofaktor gemäss Referenzurteil
E-1332/2022 Seite 12 E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 8.9.1 dar. Aus der Aktenlage ergebe sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer, der keine Vorverfolgung erlitten habe, ins Visier der Behörden geraten sei, zumal er nach Ende des Krieges in Sri Lanka noch rund zehn Jahre dort gelebt habe. Ebenso wenig gebe es Hinweise in den Akten, dass die Aktivitäten seiner Verwandten, welche vor rund zehn Jahren stattgefunden hätten, ihm heute Probleme bereiten würden. Die Voraussetzungen für eine begründete Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien daher nicht gegeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem im Wesentlichen in seiner Be- schwerde, aufgrund der Erweiterung und der rigorosen Durchsetzung des «Prevention of Terrorism Act» (PTA) laufe er aufgrund seiner unbestritte- nen Vorfluchtgründe (persönliche und familiäre LTTE-Verbindungen und erlebte [sexuelle] Gewalt durch sri-lankische Sicherheitsbehörden) in Sri Lanka heute akut und real die Gefahr, umgehend unter dem PTA festge- nommen und wiederum misshandelt zu werden. Ferner erfülle er verschie- dene Risikofaktoren, wie familiäre LTTE-Verbindungen, seine Tätigkeiten für die LTTE, die massiven behördlichen Behelligungen, die sexuellen Übergriffe und die Folter, die bis heute bestehende psychische Beeinträch- tigung sowie die Landesabwesenheit und die Tatsache, dass er über keine Reisepapiere verfüge.
E. 7 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo- tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel- tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
E-1332/2022 Seite 13 Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebendort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. E. 6.1 supra) verwie- sen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen.
E. 8.2 Betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist festzustellen, dass gemäss Angaben anlässlich der Anhörung die Entführungen in den Jahren 2009 und 2012 stattgefunden haben, der Beschwerdeführer aber erst im Jahr 2019 ausgereist ist. Das SEM führt diesbezüglich in seiner Verfügung zutreffend aus, weshalb zwischen den genannten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein zeitlicher Kausalzusammen- hang besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene zu Recht nicht.
E. 8.3 Sein Vorbringen, die Mitglieder der «Underworld Gangs» hätten trotz seiner Abwesenheit regelmässig sein Haus beobachtet und nach ihm ge- sucht, vermag keine objektive Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es er- schliesst sich nämlich weder aus den Akten noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass sein jüngerer Bruder durch die «Underworld Gangs» mitgenommen worden ist und ihm dies bei einer Rückkehr auch drohen könnte. Alleine aus dieser vagen Furcht und der unbelegten Behauptung betreffend die Entführung seines Bruders, welche lediglich auf Hörensagen respektive einer Vermutung des Beschwerdeführers beruht, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer vermag ferner mit seiner weiteren Argumenta- tion in der Beschwerde respektive Replik die korrekte Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Gericht kommt, wie die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flücht- lingsrechtlich relevante Vorverfolgung zu begründen vermögen.
E-1332/2022 Seite 14
E. 9.1 Zu den Nachfluchtgründen führt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde aus, solche lägen vor, da sein Onkel und seine beiden älteren Brüder den LTTE angehört hätten, er selber für die LTTE tätig gewesen sei und mehrfach behördliche Behelligungen, sexuelle Übergriffe sowie Folter erlebt habe. Zudem leide er bis heute unter psychischen Beeinträchtigun- gen, sei landesabwesend gewesen und besitze keine Reisepapiere. Eben- falls sei anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen Risikofaktor darstelle.
E. 9.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rück- kehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm ver- muten lässt.
E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List ver- merkt seien und bei denen der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
E-1332/2022 Seite 15 tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re- gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 9.2.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Vater zwar Mitglied der TNA gewesen und habe für zwei wichtige Personen der TNA gearbeitet, sei mittlerweile aber krank geworden, habe zwei (…) erlit- ten und könne daher nicht mehr arbeiten (vgl. SEM-act. 139/15 F54 und F59). Seine Brüder, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien, hätten an Kämpfen teilgenommen und lebten aktuell in F._______. Sein Onkel, wel- cher ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen sei, lebe heute in G._______ (vgl. SEM-act. 139/15 F54 und F58). Da der Vater des Beschwerdeführers ge- genwärtig nicht mehr für die TNA tätig ist (vgl. SEM-act. 139/15 F59) und die Brüder seit längerem in F._______ leben, ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der selber nur niederschwellige Verbindungen zu den LTTE aufweist, bei seiner (aktuell hypothetischen) Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in engem Kontakt mit seinen in F._______ lebenden Brüdern zu stehen und bringt auch keine Vorverfol- gung wegen dieser vor. Sein Onkel sei sodann mutmasslich im Jahr 2015 ausgereist, mithin nahezu fünf Jahre vor der Ausreise des Beschwerdefüh- rers selbst, der danach bis zum Verlassen Sri Lankas keine Verfolgungs- massnahmen (insbesondere auch nicht wegen des Onkels) erlitten hat. Die weiteren, in der Beschwerde als subjektive Nachfluchtgründe geltend ge- machten Vorbringen, wie das Fehlen von Reisedokumenten, ändern schliesslich nichts an dieser Einschätzung. In Würdigung sämtlicher Um- stände ist somit anzunehmen, dass der gesundheitlich angeschlagene Be- schwerdeführer, der namentlich an (…) leidet und dessen eigene politische Aktivitäten lange zurückliegen, von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Der Beschwerdeführer vermag folglich keine subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 9.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die La- geveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022
E-1332/2022 Seite 16 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschät- zung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten po- litischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am
22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten ge- wählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 13.08.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwick- lungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wer- den. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allge- meine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regie- rungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, MAREN PETERS, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bishe- rigen-regierungspolitik, abgerufen am 13.08.2025).
E. 9.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrele- vante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg- weisung.
E-1332/2022 Seite 17
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 6. Mai 2022 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt. Da der Beschwerdeführer seine anhaltende prozessuale Be- dürftigkeit auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenverfü- gung vom 25. April 2025) mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 belegt hat, ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 13.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obenge- nannter Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwal- tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat in seiner Eingabe vom 7. Juni 2022 eine Kostennote integriert (vgl. ebendort S. 7), in welcher ein zeitlicher Aufwand von 16.5 Stunden zu ei- nem Stundensatz von Fr. 240.– geltend macht und aufgeführt wird, dass er mehrwertsteuerpflichtig sei. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschrift erscheint indessen im Ver- gleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist – unter Berücksich- tigung der Eingabe vom 12. Mai 2025 – auf 15.75 Stunden zu kürzen. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene Stundenansatz erscheint ebenfalls als überhöht und ist gemäss den Ausführungen oben auf Fr. 220.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 3'733.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E-1332/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Rechtsbegehren 7 in der Beschwerdeschrift, die Zwischenverfügung des SEM vom 29. November 2021 sei aufzuheben und es sei für das vor- instanzliche Verfahren rückwirkend die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie der mandatierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen, wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’733.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1332/2022 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 2/2). Am 28. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA; vgl. SEM-act. 12/9) statt. A.b Ein am 28. Januar 2020 eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 2. Dezember 2020 beendet (vgl. SEM-act. 16/2 und 114/3). A.c Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wurde vom SEM mit Zwischenverfügung vom 29. November 2021, anfechtbar mit dem Endentscheid, abgewiesen (vgl. SEM-act. 134/4 f.). A.d Am 13. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 139/15). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Während seines Studiums sei er im Jahr 2006 der tamilischen Studentenvereinigung (...) beigetreten, welche mit der Liberation Tigers of Tamil Eealm (LTTE) verbunden sei. Im Jahr 2008 habe er mitansehen müssen, wie mehrere Mitglieder seiner Studentenvereinigung ermordet worden seien, was sich stark auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe. 2009 sei er von Mitgliedern der «Underworld Gangs» entführt worden, da diese hätten in Erfahrung bringen wollen, wo sich seine Brüder, die für «die LTTE gekämpft hätten, aufhielten. Ferner hätten sie von ihm Informationen über die Studentenvereinigung haben wollen. Aus Angst, sein Vater - ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) - könne die Sache publik machen, hätten sie ihn nach einem Tag wieder freigelassen. Ende 2012 sei er erneut entführt, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch seine Familie sei er nach (...) Tagen freigelassen worden. Aus Angst um seine Familie habe er sich zwischen 2013 und 2019 bei verschiedenen Familien in C._______, D._______ und E._______ versteckt. Sein psychischer Zustand sei damals sehr schlecht gewesen, er habe Halluzinationen gehabt und viele Medikamente eingenommen. Auch habe er mehrere Suizidversuche unternommen. Seit seiner Ausreise hätten Mitglieder der «Underworld Gangs» seine Eltern besucht, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Im Juli 2019 hätten seine Verwandten seine Ausreise aus dem Land organisiert. Mit einem gefälschten Pass habe er Sri Lanka verlassen und sei nach Europa gereist. Im Januar 2020 sei er in der Schweiz angekommen, wo er erfahren habe, dass sein jüngerer Bruder verschwunden sei. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an einer psychischen Störung, wegen der er mehrmals ins Spital eingewiesen worden sei. A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 141/2). B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (am 17. Februar 2022 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 147/10 f.). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt dabei in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Verfügung des SEM vom 29. November 2021 betreffend die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und der mandatierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Vertreter einzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde legte er die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2022 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Mit Schreiben vom 30. März 2022 forderte der Beschwerdeführer die Instruktionsrichterin auf, die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand unverzüglich zu entscheiden. Zudem machte er Ausführungen betreffend Manipulation der Spruchkörperbildung. F. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 den Antrag auf Bekanntgabe der Kriterien betreffend die Auswahl der Gerichtspersonen und Einsicht in die Datei der Software hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und setzte Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 17. Mai 2022 zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 7. Juni 2022. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine behauptete prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 insoweit in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. Am 12. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Gericht und führte aus, er sei von November 2024 bis März 2025 einer Tätigkeit als (...) nachgegangen. Es handle sich dabei um eine Aushilfstätigkeit in Teilzeit (auf Stundenbasis), welcher er aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes nur schwer gewachsen gewesen sei. Sein Einkommen sei dabei nur marginal gewesen. Da er nach wie vor nicht über ausreichendes Einkommen verfüge und vom Sozialdienst weiterhin unterstützt werde, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nach wie vor gegeben. Dem Schreiben legte er Kopien der Budgets des Sozialdienstes (...) vom 8. April 2025 und 6. Mai 2025 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2021 klar geltend gemacht, sexuelle Übergriffe erlebt zu haben, trotzdem seien drei Frauen an der Anhörung anwesend gewesen. Zudem sei er im Zeitpunkt der Anhörung in einem desaströsen psychischen Zustand gewesen. Aus diesen Gründen sei er an der Anhörung äusserst gehemmt gewesen und habe über viele Sachverhaltselemente nicht ausführlich Antwort geben können. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, sich selbstständig strukturiert und stringent mitzuteilen. Um dies festzustellen, reiche ein kurzer Blick ins Anhörungsprotokoll. Allein die mehrmalige Einnahme schwerer Beruhigungsmittel lasse darauf schliessen, dass er nicht in einem Zustand gewesen sei, in welchem er verlässliche Informationen zu seiner Verfolgungsgeschichte habe liefern können. Sämtlichen Argumenten, bei welchen sich das SEM auf die Erkenntnisse aus dem Anhörungsprotokoll abstütze, sei somit die Geltung abzusprechen. Ferner führt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Kassationsgründe» aus, das SEM missachte die Rechtsprechung des BVGer (mit Verweis auf das Grundsatzurteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.6 ff.) und verkenne sein asylrelevantes Risikoprofil, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zudem würdige und berücksichtige das SEM die aktuellen Länderinformationen nicht, insbesondere zur drastisch verschlechterten Ländersituation in Sri Lanka. 3.3.2 3.3.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]; [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald ent-sprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 a.a.O. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-816/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 5.2). 3.3.2.2 Vorliegend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei sexuell misshandelt worden (vgl. SEM-act. 139/15 Q25 [«j'ai subi des abus sexuels.»]). Dies sei anlässlich seiner zweiten Entführung geschehen, welche im Jahr 2012 stattgefunden habe (vgl. SEM-act. 139/15 Q19). Das SEM stellte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, dass insbesondere betreffend die zweite Entführung der zeitliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2019 unterbrochen sei und somit die diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Da das SEM diesem Vorbringen mithin die Asylrelevanz absprach, musste weder auf das Vorbringen betreffend sexuelle Misshandlung weiter eingegangen noch die Befragung mit Personen gleichen Geschlechts weitergeführt werden. 3.3.3 Betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung ist festzustellen, dass er zwar - zusätzlich zu seiner Rechtsvertreterin - von einer medizinischen Betreuungsperson begleitet wurde. Dass der Beschwerdeführer aber durch medizinische beziehungsweise psychische Probleme in seinen Ausführungen beeinträchtigt gewesen wäre respektive seine Fluchtvorbringen inhaltlich nicht in der gebührenden Genauigkeit hätte darlegen können, ergibt sich aus dem Protokoll nicht und wurde auch von seiner anwesenden Rechtsvertreterin nicht geltend gemacht. Folglich ist nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserstellung zu erkennen. Der auf Seite 18 der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithilfe einer psychologischen Fachperson zu erstellen, wird somit abgewiesen. 3.3.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz missachte die Rechtsprechung des BVGer und verkenne sein asylrelevantes Risikoprofil, beschlägt offensichtlich die materielle Würdigung des Sachverhalts und nicht verfahrensrechtliche Mängel. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ficht in seinem Rechtsmittel auch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren an (Zwischenverfügung des SEM vom 29. November 2021, vgl. SEM-act. 135/3). 4.2 4.2.1 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss der langjährigen Praxis der ARK - die vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird - lässt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber aus verfassungsrechtlicher Sicht begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4, insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3; Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (vgl. Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach grundsätzlich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. 4.2.2 Für die Gutheissung eines entsprechenden Antrags müssen die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein. Gemäss dieser Bestimmung wird der (bedürftigen) Partei, deren Begehren nicht aussichtslos sind, ein Anwalt beziehungsweise eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Sie hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters beziehungsweise einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. 4.2.3 Während das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren - angesichts der hohen betroffenen Rechtsgüter - in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt. Demnach ist die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3). 4.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Verfahren sei im Hinblick auf den Sachverhalt respektive auf die Rechtsgrundlagen komplex, weshalb eine Vertretung des Gesuchstellers im Asylverfahren durch einen Anwalt notwendig gewesen sei und er die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist indes weder eine erhöhte Komplexität feststellbar noch macht der Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen dazu. Die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist somit mangels Komplexität zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer eine amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht aus Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuleiten vermag. Der Beschwerdeführer leitet zudem implizit aus Art. 102f AsylG einen Anspruch auf amtliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ab, zumal er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung auf ein engmaschiges und vertrautes Setting sowie auf eine rechtliche Beratung und Vertretung angewiesen gewesen sei. Solches wäre durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsvertreter nicht gewährleistet gewesen, da diese in der Regel überlastet und an das Standardprozedere gebunden seien, was angesichts seines Gesundheitszustandes unhaltbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu entgegnen, dass er sich zwar gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52f Abs. 2 AsylV 1 nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung hätte wenden können, dass aber aus diesen Bestimmungen keine amtliche Rechtsverbeiständung respektive eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgeleitet werden kann. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 29. November 2021 bundesrechtskonform ist. Der Antrag, diese sei aufzuheben und es sei für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie der mandatierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wei-se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 5 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Entführungen hätten in den Jahren 2009 und 2012 stattgefunden, somit sieben bis zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Der zeitliche Kausalzusammenhang sei diesbezüglich unterbrochen und die Vorbringen daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgeführt, die Mitglieder der «Underworld Gangs» hätten trotz seiner Abwesenheit regelmässig sein Haus beobachtet und nach ihm gesucht, er habe aber lediglich vom Hörensagen davon Kenntnis erhalten. Nach Lehre und Rechtsprechung reiche dies nicht, um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Mitglieder der «Underworld Gangs» wohl drastischere Massnahmen angewendet hätten, hätten sie die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer zu finden. Betreffend das behauptete Verschwinden seines jüngeren Bruders gebe es keine Hinweise aus den Akten, dass dieses etwas mit der Person des Beschwerdeführers zu tun habe und dass dieser entführt worden sei. Eine Vorverfolgung sei demgemäss zu verneinen. Zudem stelle eine Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Risikofaktor gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 8.9.1 dar. Aus der Aktenlage ergebe sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer, der keine Vorverfolgung erlitten habe, ins Visier der Behörden geraten sei, zumal er nach Ende des Krieges in Sri Lanka noch rund zehn Jahre dort gelebt habe. Ebenso wenig gebe es Hinweise in den Akten, dass die Aktivitäten seiner Verwandten, welche vor rund zehn Jahren stattgefunden hätten, ihm heute Probleme bereiten würden. Die Voraussetzungen für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien daher nicht gegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem im Wesentlichen in seiner Beschwerde, aufgrund der Erweiterung und der rigorosen Durchsetzung des «Prevention of Terrorism Act» (PTA) laufe er aufgrund seiner unbestrittenen Vorfluchtgründe (persönliche und familiäre LTTE-Verbindungen und erlebte [sexuelle] Gewalt durch sri-lankische Sicherheitsbehörden) in Sri Lanka heute akut und real die Gefahr, umgehend unter dem PTA festgenommen und wiederum misshandelt zu werden. Ferner erfülle er verschiedene Risikofaktoren, wie familiäre LTTE-Verbindungen, seine Tätigkeiten für die LTTE, die massiven behördlichen Behelligungen, die sexuellen Übergriffe und die Folter, die bis heute bestehende psychische Beeinträchtigung sowie die Landesabwesenheit und die Tatsache, dass er über keine Reisepapiere verfüge. 7. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebendort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. E. 6.1 supra) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen. 8.2 Betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist festzustellen, dass gemäss Angaben anlässlich der Anhörung die Entführungen in den Jahren 2009 und 2012 stattgefunden haben, der Beschwerdeführer aber erst im Jahr 2019 ausgereist ist. Das SEM führt diesbezüglich in seiner Verfügung zutreffend aus, weshalb zwischen den genannten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene zu Recht nicht. 8.3 Sein Vorbringen, die Mitglieder der «Underworld Gangs» hätten trotz seiner Abwesenheit regelmässig sein Haus beobachtet und nach ihm gesucht, vermag keine objektive Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es erschliesst sich nämlich weder aus den Akten noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass sein jüngerer Bruder durch die «Underworld Gangs» mitgenommen worden ist und ihm dies bei einer Rückkehr auch drohen könnte. Alleine aus dieser vagen Furcht und der unbelegten Behauptung betreffend die Entführung seines Bruders, welche lediglich auf Hörensagen respektive einer Vermutung des Beschwerdeführers beruht, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 8.4 Der Beschwerdeführer vermag ferner mit seiner weiteren Argumentation in der Beschwerde respektive Replik die korrekte Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Gericht kommt, wie die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung zu begründen vermögen. 9. 9.1 Zu den Nachfluchtgründen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, solche lägen vor, da sein Onkel und seine beiden älteren Brüder den LTTE angehört hätten, er selber für die LTTE tätig gewesen sei und mehrfach behördliche Behelligungen, sexuelle Übergriffe sowie Folter erlebt habe. Zudem leide er bis heute unter psychischen Beeinträchtigungen, sei landesabwesend gewesen und besitze keine Reisepapiere. Ebenfalls sei anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen Risikofaktor darstelle. 9.2 9.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und bei denen der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Vater zwar Mitglied der TNA gewesen und habe für zwei wichtige Personen der TNA gearbeitet, sei mittlerweile aber krank geworden, habe zwei (...) erlitten und könne daher nicht mehr arbeiten (vgl. SEM-act. 139/15 F54 und F59). Seine Brüder, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien, hätten an Kämpfen teilgenommen und lebten aktuell in F._______. Sein Onkel, welcher ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen sei, lebe heute in G._______ (vgl. SEM-act. 139/15 F54 und F58). Da der Vater des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht mehr für die TNA tätig ist (vgl. SEM-act. 139/15 F59) und die Brüder seit längerem in F._______ leben, ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der selber nur niederschwellige Verbindungen zu den LTTE aufweist, bei seiner (aktuell hypothetischen) Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in engem Kontakt mit seinen in F._______ lebenden Brüdern zu stehen und bringt auch keine Vorverfolgung wegen dieser vor. Sein Onkel sei sodann mutmasslich im Jahr 2015 ausgereist, mithin nahezu fünf Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers selbst, der danach bis zum Verlassen Sri Lankas keine Verfolgungsmassnahmen (insbesondere auch nicht wegen des Onkels) erlitten hat. Die weiteren, in der Beschwerde als subjektive Nachfluchtgründe geltend gemachten Vorbringen, wie das Fehlen von Reisedokumenten, ändern schliesslich nichts an dieser Einschätzung. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer, der namentlich an (...) leidet und dessen eigene politische Aktivitäten lange zurückliegen, von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Der Beschwerdeführer vermag folglich keine subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 9.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 13.08.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, MAREN PETERS, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 13.08.2025). 9.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da der Beschwerdeführer seine anhaltende prozessuale Bedürftigkeit auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenverfügung vom 25. April 2025) mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 belegt hat, ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenannter Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat in seiner Eingabe vom 7. Juni 2022 eine Kostennote integriert (vgl. ebendort S. 7), in welcher ein zeitlicher Aufwand von 16.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 240.- geltend macht und aufgeführt wird, dass er mehrwertsteuerpflichtig sei. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschrift erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 12. Mai 2025 - auf 15.75 Stunden zu kürzen. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene Stundenansatz erscheint ebenfalls als überhöht und ist gemäss den Ausführungen oben auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 3'733.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Rechtsbegehren 7 in der Beschwerdeschrift, die Zwischenverfügung des SEM vom 29. November 2021 sei aufzuheben und es sei für das vor-instanzliche Verfahren rückwirkend die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie der mandatierte Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'733.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: