Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3773/2022
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (…).
E-3773/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2019 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2020 das Mehrfachge- such vom 9. Januar 2020 abwies soweit sie darauf eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1135/2020 vom 9. Juni 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2022 bei der Vorinstanz eine Ein- gabe betitelt mit «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» einreichte und darin geltend machte, aufgrund der vorherrschenden Situation in Sri Lanka und der medizinischen Situation des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig, dass er der Eingabe als Beweismittel (Zeitungs-)Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka und Arztberichte der (…) beilegte, dass die Vorinstanz die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 27. Juli 2022 abwies, die Verfü- gung vom 26. August 2019 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be- antragte, die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 sei vollumfänglich auf- zuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
E-3773/2022 Seite 3 eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2022 das Gesuch um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor- behältlich des im nächsten Absatz zu behandelnden Subeventualantrags – einzutreten ist (108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustel- len und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da (materieller) Verfahrensgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungs- gesuches ausschliesslich der Wegweisungsvollzug ist und das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdefüh- rer habe keine neuen erheblichen Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlings- eigenschaft gemacht,
E-3773/2022 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar Seite 5 ff. seiner Beschwerde mit «un- vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts / willkürliche Sachverhaltswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Art. 12 VwVG […]» betitelt, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen aber nur mit Mühe aus dem mehrseitigen Fliesstext herauslesen lassen und er dabei in formeller Hin- sicht lediglich vorbringt, das SEM hätte die Nichtverfügbarkeit seiner benö- tigten Medikamente in Sri Lanka berücksichtigen müssen, es habe von ihm das Darlegen von konkreten (…)plänen nicht verlangen dürfen, da dies aufgrund des Beweismasses der Glaubhaftigkeit in Willkür münde, und das SEM habe sich schlicht in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinandergesetzt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 ausführt: «Zu- dem ist im B._______ aktuell auch eine notfallmässige Aufnahme bzw. eine Intervention im Falle einer psychischen Krise möglich, und in der dort an- gegliederten Spitalapotheke die Ihnen verschriebenen Medikamente (…) aktuell erhältlich (unter Verweis auf: SEM – Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d’Etat aux migrations [Bern], Medizinisches Consulting Sri Lanka: C._______ (C._______), […])» und diese Ausführungen unter dem Blickwinkel der vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden sind, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Beweismass überschritten, vielmehr un- terzieht sie die vorgebrachte (…) des Beschwerdeführers einer notwendi- gen rechtlichen Würdigung, was vorliegend nicht zu beanstanden oder gar willkürlich ist,
E-3773/2022 Seite 5 dass des Weiteren weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, welche auf eine Verletzung weiterer formeller Anforderungen hindeuten, dass die formellen Rügen sich folglich als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuwei- sen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- langte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass sie zur Begründung ausführte, gemäss bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka we- der unzulässig noch, selbst unter den Bedingungen der aktuellen Wirt- schaftskrise und deren Auswirkungen, generell unzumutbar, dass die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auch in individueller Hinsicht nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten, dass die vorgebrachte (…) (C._______) aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht nicht zu einer lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führe, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe, dass der Arztbericht (…) eine leichte Stabilisierung des Zustandes be- schreibe und keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Symptomatik oder auf eine (…) enthalte, dass der Vollzug einer Wegweisung bei einer bestehenden (…) nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn der wegweisende Staat Massnahmen er- greife, um die Umsetzung einer (…) zu verhindern, und da der Beschwer- deführer sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinde, bei ei- ner allfällig erneut auftretenden akuten (…) dieser medikamentös und the- rapeutisch entgegengewirkt werden könne,
E-3773/2022 Seite 6 dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Be- schwerden im B._______ behandelt werden könnten, und es dem Be- schwerdeführer darüber hinaus freistehe, bei der kantonalen Rückkehrbe- ratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (unter Verweis auf Art. 93 AsylG), dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Be- schwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Rücktritt des Präsi- denten Rajapaksa keine individuellen Gründe darlegt, welche zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass die am 20. Juni 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremeshinge zum neuen Präsidenten und der Anfang April 2022 in Sri Lanka ausgerufene Notstand nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass im Arztbericht (…) diagnostiziert wurden, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Diag- nose C._______ bereits im Urteil des BVGer E-1135/2020 vom 9. Juni 2021 beurteilt wurde und daher als res iudicata zu gelten hat, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen wird, dass die (…) sowie die vorgebrachte (…) keine Vollzugshindernisse dar- stellen und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung, Seite 5, verwie- sen werden kann, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wie- dererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
E-3773/2022 Seite 7 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite),
E-3773/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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