Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau [Beschwerdeführerin] sowie deren minderjährige Tochter) reisten nach eigenen Angaben am (...) Mai 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 21. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) je summarisch zu ihrer Person befragt. Zu den Asylgründen wurden der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 sowie die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 angehört, jeweils in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung (MLaw Ruedy Bollack der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren D._______).
A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung zu den Asylgründen geltend, er habe von 2006 bis 2010 im Departement für spezielle Operationen des Innenministeriums in einer leitenden Position gearbeitet. Hierbei habe er sich dem «Kampf gegen die organisierte Kriminalität» gewidmet, Untersuchungen geleitet und selbst Strafverfahren durchgeführt. Ab 2010 habe er in seiner eigenen Kanzlei als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet. Im Oktober 2012 sei in Georgien eine neue Regierung an die Macht gekommen, gegen welche er oppositionell eingestellt sei. Aus idealistischen Gründen habe er jeweils Informationen über deren kriminelle Tätigkeiten gesammelt und diese an die Oppositionspartei weitergeleitet. Die neue Regierung habe versucht zu beweisen, dass früher ein verbrecherisches Regime in Georgien geherrscht habe. Sie habe das Departement für spezielle Operationen geschlossen und begonnen, dessen ehemalige Mitarbeitende zu verfolgen. Entsprechend sei auch er ab 2013 mehrfach zu Verhören vorgeladen worden. Er habe aber nie gegen das Gesetz verstossen, weshalb ihm nichts habe vorgeworfen werden können.
Im April 2016 hätten die Sicherheitsdienste mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, falsche Aussagen über ehemalige Mitarbeitende und Vorgesetzte zu machen, damit sie diese strafrechtlich belangen könnten. Er habe dies abgelehnt, woraufhin ihm eine Bedenkzeit gegeben worden sei. Auch hätten ihm die Sicherheitsdienste mit Haft gedroht, sollte er nicht kooperieren. Er habe Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft erhalten, diesen aber keine Folge geleistet. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Untersuchungsrichter und dessen Vorgesetzten sei er erneut aufgefordert worden, falsche Aussagen gegen ehemalige Vorgesetzte und Mitarbeitende des Innendepartments zu machen. Als er sich geweigert habe, ein vom Untersuchungsrichter per Mail übermitteltes Word-Dokument mit Falschaussagen zu unterzeichnen, habe man ihm mit Konsequenzen gedroht. Hierdurch sei sein Leben «zur Hölle» geworden und er habe täglich erwartet, unter einem Vorwand verhaftet zu werden.
Im Herbst 2017 sei er erneut von Regierungsmitarbeitern aufgefordert worden, Aussagen gegen andere zu machen. Die Regierungsmitarbeiter hätten ihn um die Aussage gebeten, dass seine früheren Vorgesetzen von einem Kriminellen, dessen Fall er gerade geführt habe, bestochen worden seien und deshalb gewisse Aussagen gemacht hätten. Er habe versucht, das Gespräch mit dem Handy aufzunehmen. Der Regierungsmitarbeiter habe dies jedoch bemerkt und das Handy mit dem Schuh zerstört. In der Folge habe er einen Leibwächter organisiert und künftig seine Waffe auf sich getragen, da er befürchtet habe, dass ihm Waffen oder Drogen untergeschoben würden, um ihn unter Druck zu setzen.
Im Frühjahr 2019 habe er zwei Drohbriefe unter dem Scheibenwischer seines Autos gefunden. Den ersten Drohbrief habe er noch nicht ernst genommen und weggeworfen. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Im Mai 2019, als er mit seiner Familie aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe seine Ehefrau eine Maschinenpistole in einem Schrank auf ihrem Balkon entdeckt. Sie hätten sofort die Polizei gerufen. Ein Polizist habe die Waffe geöffnet und den Teil entfernt, der benötigt werde, um einen Schuss abzugeben. Anschliessend sei ein Experte eingetroffen und habe sich die Waffe angeschaut. Er (der Beschwerdeführer) vermute, die Behörden hätten ihm eine Waffe unterschieben wollen, um ihn wegen illegalen Waffenbesitzes verhaften zu können. Aufgrund dieses Vorfalls seien die Beschwerdeführenden einige Tage später (legal) über die Türkei in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Georgien verhaftet zu werden.
A.c Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung Ausführungen zum jeweiligen Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder und bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Waffenfund auf ihrem Balkon.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe (in Kopie), ihre abgelaufenen Pässe und die Identitätskarte des Beschwerdeführers (beides im Original) sowie den Führerschein des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten. Zu seinen Asylgründen reichte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung überdies die nachfolgenden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen) ein:
- eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) April 2016 (BM 1);
- mehrere Fotografien zum Waffenfund auf dem Balkon (BM 2, 4-5);
- ein von der Polizeipatrouille handschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Rapport des Waffenfunds (BM 3);
- die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Drohbriefe (im Original; BM 6);
- die Fotografie eines Drohbriefes in Druckschrift (ohne Übersetzung; BM 7);
- einen Brief des Beschwerdeführers an den Generalstaatsanwalt vom 21. Februar 2019 (BM 8);
- ein Dokument, das dem Beschwerdeführer per E-Mail durch die Generalstaatsanwaltschaft zugestellt worden sei, mit einem Hinweis zu dessen Verfasser (BM 9 f.);
- einen Vertrag betreffend die Zuteilung eines Leibwächters durch das Innenministerium (BM 11);
- zwei Internetausdrucke mit Angaben zu den Ämtern des Untersuchungsrichters und seines Vorgesetzten (BM 12);
- eine Mitteilung der Polizei vom (...) Mai 2019, wonach hinsichtlich Waffenfund ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei (mit englischer Übersetzung; BM 13);
- die Anzeige des Beschwerdeführers gegen eine Bank bei der Staatsanwaltschaft (BM 14);
- die Bestätigung der Polizei betreffend den Eingang der Anzeige (im Original; BM 15);
- zwei über das Online-Portal «my.gov.ge» eingereichte Beschwerden des Beschwerdeführers (BM 16);
- eine Arbeitsbestätigung des Innenministeriums (BM 17);
- die Bestätigung der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeidienst (BM 18).
A.e Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
B.
B.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Alban Matthey, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung führten sie aus, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und gewürdigt. Insbesondere sei dieses bei der Prüfung der Asylgründe zu Unrecht nicht näher auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim ehemaligen Departement für spezielle Operationen und auf seine politische Einstellung eingegangen.
Der Beschwerde legten sie in Kopie die folgenden Unterlagen bei:
- eine Anwaltsvollmacht (Beilage 0 [sic]);
- die angefochtene Verfügung (Beilage 1);
- eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (Beilage 2);
- den Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers bezüglich der georgischen Anwaltskammer (Beilage 3);
- verschiedene Unterlagen zur Rückgabe des Dossiers einer vom Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung (mit italienischen Übersetzungen; Beilagen 4 f.);
- den Waffenschein des Beschwerdeführers (Beilage 6);
- eine Arbeitsbestätigung des georgischen Innenministeriums (mit italienischer Übersetzung; Beilage 7);
- ein Zertifikat vom 9. Juni 2011 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt beim Innenministerium (mit englischer Übersetzung; Beilage 8);
- ein Bildschirmfoto des LinkedIn-Profils des Beschwerdeführers (Beilage 9);
- die bereits im Recht liegende Vorladung vom (...) April 2016 (mit englischer Übersetzung; Beilage 10);
- verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 11, 17, 24 f.);
- mehrere Bildschirmfotografien einer E-Mail vom (...) Mai 2016 und des dieser angehängten Word-Dokuments (inkl. italienischer Übersetzung; Beilagen 12-14);
- mehrere Länderberichte zur politischen Situation in Georgien (Beilagen 15 f.);
- den Drohbrief, welchen der Beschwerdeführer im April 2019 unter dem Scheibenwischer seines Autos gefunden habe (Beilage 18);
- die Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (...) April 2019 betreffend den Drohbrief (Beilage 19);
- eine Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2018 betreffend Veruntreuung von auf seinem Bankkonto liegendem Geld durch die Bank (Beilage 20);
- eine Eingangsbestätigung der Polizei betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2018 (Beilage 21);
- eine über das Online-Portal «my.gov.ge» verfasste Nachfrage des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige vom (...) Mai 2018 (Beilage 22);
- eine weitere Nachfrage des Beschwerdeführers über das Online-Portal «my.gov.ge» betreffend seine Anzeige vom (...) Mai 2018 sowie eine weitere Anzeige dieses vom (...) November 2018 (Beilage 23);
- das Protokoll des Dublin-Gesprächs (Beilage 26);
- den E-Banking-Beleg einer Zahlung an das Hotel E._______ (Beilage 27);
- einen Arztbericht vom (...) Mai 2019 betreffend den gebrochenen Fuss der Tochter der Beschwerdeführenden (Beilage 28);
- ein Polizeiprotokoll vom (...) Mai 2019 betreffend den Waffenfund (Beilage 29);
- eine Bescheinigung der Untersuchungseröffnung durch die Polizei aufgrund des Waffenfunds (Beilage 30);
- den Verlauf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers (Beilage 31).
B.b Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, ehemalige Klienten des Beschwerdeführers hätten gegen diesen eine Sammelklage wegen angeblichen Betrugs erhoben. Diesbezüglich gaben sie einen Internetlink an, der zu einem Videoauszug der georgischen Tagesschau führt, in welcher ein Teil der Pressekonferenz vom 17. Juli 2019 betreffend die Klagen gegen den Beschwerdeführer ausgestrahlt wurde. Weiter reichten sie diesbezüglich einen Zeitungsartikel vom 17. Juli 2019 mitsamt einer französischen Übersetzung ein (Beilage 32 f.) ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichten sie ein Schreiben mit dem Titel «Delivery Acceptance Act on Performed Work» vom 20. Februar 2017 mitsamt einer englischen Übersetzung (Beilage 34) nach. Hiernach habe ein ehemaliger Klient des Beschwerdeführers erklärt, mit dessen Leistung als Anwalt zufrieden gewesen zu sein. Mit Eingaben vom 29. Juli 2019 und 23. August 2019 legten sie zudem medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 35-38) ins Recht.
B.c Mit Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Urteilbegründung stimmte es der Vorinstanz zwar insofern zu, dass die bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen nicht derart intensiv gewesen sein dürften, als dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verwehrt gewesen und nur die Flucht ins Ausland geblieben wäre. Jedoch gelte es zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe.
C.
C.a Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 17. September 2019 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 19. Dezember 2019 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch, an welcher dessen neuer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Luca Langensand (vgl. Vollmacht vom 19. September 2019 in SEM-act. [...]-73), - wie zuvor angekündigt - nicht teilnahm.
C.b In der ergänzenden Anhörung vom 19. Dezember 2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und reichte die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:
- einen Auszug aus dem Volksregister bezüglich seines als GmbH registrierten Anwaltsbüros;
- seine Verfahrensstandsanfrage vom 14. November 2019 betreffend die Strafuntersuchung zum Waffenfund und Antwort der Polizei vom 16. November 2019;
- seine Anfrage vom 14. November 2019 bei der Polizei betreffend die Anzeige wegen Drohung, mit der Bitte um Mitteilung des Verfahrensstands und der Verfahrensnummer;
- seine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, dass auf seine Anzeige gegen die Bank nicht reagiert worden sei;
- verschiedene ihn betreffende Arztberichte aus Georgien und aus der Schweiz;
- verschiedene Länderberichte zur politischen Situation in Georgien;
- die Bestätigung eines Mandanten betreffend einen abgeschlossenen Fall;
- einen grösseren Ausdruck des bereits mit Beschwerdebeilage 12 eingereichten Bildschirmfotografien des E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers mit der Darstellung einer E-Mail vom 13. Mai 2016;
- einen Post des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit dem Bildschirmfoto eines über das Onlineportal «my.gov.ge» versandten Briefes vom 19. Februar 2019 an den Generalstaatsanwalt.
C.c Gemäss der Aufforderung des SEM-Mitarbeiters anlässlich der ergänzenden Anhörung (vgl. act. 81 ad F. 101) reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 in eigenem Namen die nachfolgenden Beweismittel (soweit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie und ohne Übersetzung) nach:
- die bereits im Recht liegende Mitteilung der Polizei vom (...) Mai 2019, wonach eine Ermittlung zum Waffenfund eingeleitet worden sei (Beilage 1);
- die bereits im Recht liegende Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 sowie die Antwort der Polizei vom 16. November 2019 (Beilage 2 f.);
- eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Veruntreuung von Geld aus seinem Bankkonto durch die Bank sowie die Empfangsbescheinigung betreffend diese Anzeige, beides je vom (...) Mai 2018 (Beilagen 4 f.);
- eine nicht datierte Nachfrage des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige betreffend die Veruntreuung von Geld durch die Bank über «my.gov.ge» (inkl. englischer Übersetzung; Beilagen 6 f.);
- eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom (...) April 2019 betreffend den Drohbrief (Beilage 9);
- eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers auf «my.gov.ge» vom 14. November 2019 (Beilagen 8, 10)
- verschiedene medizinische Dokumente (Beilagen 11-15);
- verschiedene Unterlagen zu einem Vertrag betreffend Personenschutz (inkl. englischer Übersetzungen; Beilagen 16-22);
- mehrere Presseartikel zum Fall F._______ (Beilagen 23-33);
- verschiedene Unterlagen zu vom Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchungen (Beilagen 34-44);
- einen Bericht zur Situation in georgischen Gefängnissen (Beilage 45);
- mehrere Bildschirmfotografien zu Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers (Beilage 46);
- eine CD-ROM mit drei Videos von Nachrichtensendungen sowie einen online publizierten georgischsprachigen Artikel (Beilage 47).
C.d Mit Schreiben vom 9. April 2020 veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage, bezüglich der sie am 17. April 2020 eine englische Übersetzung nachreichte. Die schweizerische Botschaft in Georgien verfasste am 18. August 2020 eine Antwort (in Englisch).
C.e Am 10. September 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt sowohl der Botschaftsanfrage als auch des Botschaftsberichts mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
C.f Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca (vgl. Vollmacht vom 22. September 2020 in act. 93), zur Botschaftsabklärung Stellung. Der Eingabe legten sie die nachfolgenden Beweismittel bei:
- verschiedene Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 1);
- eine Anfrage des Beschwerdeführers über «my.gov.ge» vom 22. September 2020 an die georgische Regierung sowie eine Arbeitsbescheinigung des Innenministeriums vom 23. September 2020 (mit deutschen Übersetzungen; Beilage 2);
- Deklarationen über den Vermögensstand des Beschwerdeführers als Beamter in den Jahren 2006 und 2007 (Beilage 3-5);
- einen Bericht des Geschäftspartners des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung; Beilage 6);
- eine Internetanfrage betreffend die Telefonnummer des Ermittlers (Beilage 7);
- mehrere Beschlüsse der Ethikkommission der Anwaltskammer Georgiens (Beilage 8).
C.g Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Ergänzung respektive Auswechslung der mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 eingereichten Beilagen 2 und 8.
C.h Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Bildschirmfoto betreffend die neueste Kontaktaufnahme durch die Ermittler des georgischen Innenministeriums nach (act. 97, Beilage 9).
C.i Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zudem verneinte sie deren Asylrelevanz.
D.
D.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchten sie, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Subventualiter beantragten sie, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des mandatierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legten sie - neben verschiedenen, bereits in den Vorakten liegenden Unterlagen (Beilagen 5-9, 11-12, 18-21 [Anm.: Im Beilagenverzeichnis wird die Beilage 9 zweimal aufgelistet, dafür fehlt die Beilage 14]) - die nachfolgenden Beweismittel (jeweils in Kopie) bei:
- eine Vollmacht (Beilage 1);
- die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Beilage 2);
- die Kopie des Zustellumschlags mitsamt dem Zustellnachweis (Beilage 3);
- eine Fürsorgebestätigung (Beilage 4);
- eine Karte, die den Beschwerdeführer als Kriegsveteranen ausweist (Beilage 10);
- eine nicht datierte Arbeitsbescheinigung des stellvertretenden Ermittlungsleiters der Sonderermittlungsbehörde gegen organisierte Kriminalität (inkl. italienischer Übersetzung; Beilage 13);
- verschiedene Presseartikel zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Erekle Kodua (teilweiser Freispruch; Beilage 15);
- einen Zeitungsartikel vom 7. Februar 2013 zu früheren Regierungsmitgliedern (Beilage 16);
- verschiedene Berichte zu politisch beeinflusster Rechtsprechung in Georgien (Beilage 17);
- zwei Presseartikel betreffend das Unterschieben von Waffe oder Drogen, eine Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Georgien: Partei «Vereinte nationale Bewegung» (United National Movement [UNM]) vom 23. Juni 2016 und einen Länderbericht des Jahres 2020 des USDOS (U.S. Department of State; Beilage 22);
- eine Liste von Fällen, in denen die georgischen Behörden nicht rechtmässig vorgegangen seien (z.B. mittels Unterschiebens von Drogen oder Waffen; Beilage 23);
- die Fotografie einer Waffe (Model Kalaschnikow; Beilage 24);
- zwei Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 25 f.).
D.b Am 26. August 2021 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
D.d In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an.
D.e Mit Replik vom 9. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten mehrere Berichte zur Verfolgung von politischen Opponenten in Georgien (Beilagen 27, 29), einen Todesschein vom 20. Oktober 2011 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Beilage 28) und verschiedene Unterlagen zur Personenüberwachung (insbesondere von Diplomaten) in Georgien (Beilage 30) ein.
D.f Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seinen bisher aufgelaufenen Vertretungsaufwand mit.
D.g Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden zwei Presseartikel ein, wonach der zu jenem Zeitpunkt hängige Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Mikheil Saakashvili politisch motiviert sei.
D.h Am 23. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin gehe neu einer Arbeit nach, mit welcher sie zwar für den Lebensbedarf der Familie, nicht aber für die Gerichts- und Vertretungskosten aufkommen könne. Überdies gaben sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert.
D.i Mit Eingaben vom 1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022 und 5. Oktober 2022 berichteten die Beschwerdeführenden über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer Rehaklinik und legten die Austrittsberichte der Rehaklinik vom 18. März 2022 und 6. September 2022 ins Recht.
D.j Am 14. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.
D.k Mit Eingabe vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 sowie die Antwort des georgischen Innenministeriums vom 9. Februar 2022 (je inkl. deutscher Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erkundigten sie sich, wer nach der Pensionierung der ehemaligen lnstruktionsrichterin für das Dossier zuständig sei.
D.l Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte die neue Instruktionsrichterin mit, das Dossier sei ihr nach der Pensionierung der ehemaligen lnstruktionsrichterin zugeteilt worden.
D.m Am 18. September 2023 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters ins Recht.
D.n Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein.
D.o Mit Eingaben vom 20. Februar 2024 und 22. April 2024 machten die Beschwerdeführenden Ausführungen zu einem stationären Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers und reichten diesbezüglich den Austrittsbericht vom 25. März 2024 ein.
D.p Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass sie seit dem 11. Oktober 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Härtefallbewilligung) verfügen würden. Gleichzeitig erklärten sie, an den mit Beschwerde vom 23. August 2021 gestellten Anträgen vollumfänglich festzuhalten.
D.q Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Frist zur Mitteilung des Stands der gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren und forderte sie insbesondere auf, diesbezüglich möglichst aktuelle Unterlagen einzureichen.
D.r Mit Eingabe vom 5. März 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und legten der Eingabe zwei über das Onlineportal «my.gov.ge» gestellte Anfragen des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026 und 24. Februar 2026 bei, mit welchen sich dieser beim Polizeidepartement der Stadt G._______ nach dem Stand des Verfahrens betreffend illegalen Erwerb und Besitz einer automatischen Schusswaffe sowie bei der Staatsanwaltschaft von Georgien nach dem Stand des Verfahrens betreffend die von einer Gruppe von Bürgern gegen ihn eingereichte Klage erkundigte.
D.s Innert der zweifach erstreckten Frist äusserten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2026 zu den gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren. Der Eingabe legten sie die nachfolgenden Unterlagen bei:
- das Antwortschreiben des Innenministeriums vom 25. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 49);
- eine interne Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens vom 27. Februar 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 50);
- eine interne Mittelung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens an die Staatsanwaltschaft H._______ vom 9. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 51);
- eine interne Mitteilung der Staatsanwaltschaft H._______, Hauptabteilung für Jugendangelegenheiten, vom 11. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 52);
- das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft H._______, Abteilung Jugendangelegenheiten, an den Beschwerdeführer vom 17. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 53);
- einen Sammelbeleg zu 74 Schreiben des Beschwerdeführers an georgische Behörden im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Urteilsvollstreckung (ohne Übersetzungen; Beilage 54).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit ihrer Rechtsmitteleingabe fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021 gesamthaft beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der Erteilung der Härtefallbewilligung per 11. Oktober 2024 (vgl. Bst. C.p) ist ihre Beschwerde indessen gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerdeführenden darin die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung sowie Vollzug der Wegweisung) anfechten respektive subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. Dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärten, sie würden vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen festhalten, vermag daran nichts zu ändern. Nachfolgend zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 3 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen betreffend die Ablehnung von Asyl und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs sinngemäss aus, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 nicht vertieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und keine Übersetzungen dieser Unterlagen veranlasst. Auch habe es keine weiteren länderspezifischen Abklärungen vorgenommen sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die in einem direkten Zusammenhang mit der erlebten Verfolgung stünden, nicht ausreichend gewürdigt. Schliesslich stelle die Aberkennung der Glaubwürdigkeit ohne die Gewährung einer Möglichkeit zur Stellungnahme eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Den abweisenden Entscheid habe das SEM neu nurmehr mit der in Frage gestellten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet und hierbei den politischen Kontext Georgiens, den Werdegang des Beschwerdeführers sowie die von diesem eingereichten Beweismittel vollumfänglich ausser Acht gelassen. Anlässlich der Anhörungen sei dem Beschwerdeführer jedoch nie vorgeworfen worden, sich widersprochen zu haben. Lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er mit den Zweifeln der Vorinstanz betreffend seine Tätigkeit beim Innenministerium konfrontiert worden, welche er mit Beweismitteln habe beseitigen können. Es sei damit rechtstaatlich äusserst fragwürdig, dass das SEM ihm die Glaubwürdigkeit aberkannt habe, ohne sich mit den eingereichten Beweismitteln und der konkreten Situation Georgiens auseinandergesetzt zu haben oder ihn zumindest im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der neu befundenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu konfrontieren.
E. 4.1.1 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es habe in den Erwägungen des Asylentscheids vom 14. Juli 2021 immer wieder auf Beweismittel Bezug genommen. Zudem lägen sinngemässe Übersetzungen relevanter Akten vor. Schliesslich habe es die Vorbringen, entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführenden, sehr wohl in einem politischen Kontext gewürdigt. Dass nach einer ergänzenden Anhörung zudem neue Argumente im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit von Vorbringen aufgegriffen worden seien, erscheine legitim beziehungsweise unabdingbar, zumal nicht sämtliche individuellen Umstände mittels länderspezifischer Abklärungen hätten in Erfahrung gebracht werden können.
E. 4.1.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 m.w.H.). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten sowie der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zeigt, dass sich das SEM - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - mit den von diesen eingereichten Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat es Inhaltsangaben respektive sinngemässe Übersetzungen der fremdsprachigen Unterlagen veranlasst, bezüglich welcher die Beschwerdeführenden selbst keine Übersetzungen eingereicht hatten (vgl. act. 82 und 86), und die eingereichten Beweismittel in der Verfügungsbegründung berücksichtigt. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung darlegt, enthält die angefochtene Verfügung zudem mehrere Hinweise auf länderspezifische Abklärungen und Kontextualisierungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 ff.). Das Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht (und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden) ist daher zu verneinen. Dass das SEM angesichts der neu durchgeführten ergänzenden Anhörung auf verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dar. In diesem Zusammenhang sprechen die Beschwerdeführenden denn auch zu Unrecht von einer Aberkennung der Glaubwürdigkeit, da das SEM die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers respektive die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie explizit bejaht hat, sondern lediglich hiervon ausgehend die Asylrelevanz der Vorbringen verneint hat. Mangels entsprechender Prüfung wird die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen denn auch nicht von der res iudicata des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfasst (vgl. Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.2). Schliesslich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung nicht mehr Streitgegenstand (vgl. E. 2 hiervor), womit sich eine Prüfung der Frage, ob das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt gewürdigt hat, erübrigt.
E. 4.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das SEM hätte ihnen vor der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das rechtliche Gehör gewähren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis Asylsuchende zwar nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-9483/2025 vom 7. April 2026 E. 5.3; E-5358/2023 vom 15. Mai 2025 E.3.3.3; E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3, je m.w.H.).
E. 4.2 Die geltend gemachte unvollständige und unrichtige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts sowie die falsche Ausübung des Ermessens begründen die Beschwerdeführenden damit, dass die Vorinstanz trotz substantiierter und mit Beweismitteln belegter Vorbringen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung neu als unglaubhaft eingestuft habe, obschon sie im ersten Asylentscheid - sowie auch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Kassationsurteil - die Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht in Frage gestellt habe. Damit habe die Vorinstanz zudem ihr Ermessen missbraucht und einen willkürlichen Entscheid gefällt. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt auch insofern unvollständig abgeklärt, indem es entgegen dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 keine weiteren länderspezifischen Abklärungen vorgenommen oder diese zumindest nicht in den Akten aufgenommen habe.
E. 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine willkürliche Entscheidfindung durch die Vorinstanz rügen ist Folgendes festzuhalten: Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 3 hiervor) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-3519/2022 vom 13. Juli 2026 E. 4.2.2 m.H.). Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 4.2.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.3 m.w.H.).
E. 4.2.3 Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz aufgetragen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im politischen Kontext Georgiens zu würdigen und sich vertiefter mit der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung zu befassen, dass die Regierungsmitglieder erneut versuchen könnten, ihm eine Waffe unterzuschieben, um ihn zu Falschaussagen zu zwingen. Weiter habe sie sich mit den auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Anzeigen der ehemaligen Klienten gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es sich dabei um eine strafrechtlich legitime Untersuchung oder um eine unrechtmässige politisch motivierte Verfolgung handle. Schliesslich habe die Vorinstanz zu klären, gegen welche konkreten Personen der Beschwerdeführer hätte aussagen müssen, welche konkreten Aussagen von ihm verlangt worden seien, welche Positionen diese Personen in dem ehemaligen Departement beziehungsweise unter der Regierung des damaligen Präsidenten innegehabt hätten, was ihnen vorgeworfen werde und ob gegen diese ein Verfahren eingeleitet worden beziehungsweise ob es zu Verurteilungen gekommen sei (Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.7 f.). Zu den konkreten Massnahmen, mit welchen das SEM diese vertiefte Klärung des Sachverhalts vorzunehmen habe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht geäussert und diese damit in das Ermessen des SEM gestellt.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz hat in der Folge eine neue Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt sowie eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben, zu welcher es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährte. Die neuen Erkenntnisse hat es sodann in der angefochtenen Verfügung umfassend gewürdigt und auch - wie bereits dargelegt - in einen aktuellen länderspezifischen Kontext gestellt. Weiter hat sich das SEM in der Verfügungsbegründung auch, wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, zur Asylrelevanz der von den Beschwerdeführenden in ihrer ersten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend gemachten Sammelklage der ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers geäussert (vgl. E. 6.1 letzter Absatz). Ebenfalls hat es, wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, klargestellt, gegen welche Personen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben hätte aussagen sollen, sowie Angaben zum Stand der gegen diese Personen laufenden Verfahren gemacht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 9 und 12). Damit ist vorliegend auch keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.
E. 4.2.5 Wie bereits vorangehend dargelegt, durfte das SEM nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, auf dadurch neu entstandene Widersprüche hinweisen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen neu beurteilen. Die dabei neu zutage getretenen Widersprüche (vgl. E. 4.1.3) bildeten hierfür eine tragfähige Grundlage. In diesem Vorgehen liegt - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden - kein Ermessensmissbrauch.
E. 4.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen nicht als stichhaltig. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.). Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft nur gegeben ist, wenn auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch eine aktuelle Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-3640/2023 vom 29. Januar 2026 E. 7.2).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Zudem seien diese auch nicht asylrelevant. Zur Begründung führte es verschiedene Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers an. Es stellte namentlich in Frage, dass dieser die geltend gemachte Nötigung im Jahr 2016 zu Falschaussagen gegen den ehemaligen Departementschef tatsächlich als eine Bedrohung wahrgenommen habe. Zudem habe dieser mehrere Ereignisse chronologisch durcheinandergebracht, seine Aussagen ohne klare Kontextualisierung zu Protokoll gegeben und die Behauptung, er hätte auch gegen den ehemaligen Präsidenten Georgiens falsche Aussagen machen sollen, nicht näher begründet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer gestützt auf seine wenig differenzierten Angaben zu den Hintergründen der angeblich erlebten Behelligungen durch Beamte keine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft gemacht. Dass er bis zu seiner Ausreise und darüber hinaus in Georgien als zugelassener Anwalt tätig gewesen sei, spreche ebenfalls gegen seine Befürchtung konkreter Konsequenzen aufgrund unterstellter Verfehlungen im Zeitpunkt der Ausreise. Zudem habe der Bundesrat Georgien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf Grund der Lageanalyse als verfolgungssicher («Safe Country») bezeichnet. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach in dem von ihm dargestellten Ausmass sowie im vorgebrachten Kontext zu Falschaussagen angehalten worden sei, könne auch der von diesem geltende gemachte Schusswaffenfund nicht ohne Weiteres in einem politischen Kontext gesehen werden und zur Annahme begründeter Furcht vor einer illegitimen künftigen Verfolgung seitens der Behörden führen. Auch könne aus dem Umstand, dass er bis heute keine Neuigkeiten zum Untersuchungsverfahren betreffend den Schusswaffenfund erfahren habe, noch kein politisch motiviertes Unterlassen seitens der Behörden abgeleitet werden. Mit den eingereichten Fotografien und dem Polizeiprotokoll zum Vorfall habe der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass die Polizei vor der Herbeirufung eines Experten Spuren vernichtet habe, nicht belegen können. Zudem habe er in der ergänzenden Anhörung keine überzeugende Antwort liefern können auf die Frage, ob die Polizei die Waffe nicht lediglich «entschärft» haben könnte. Schliesslich vermöchten auch die geltend gemachten Drohbriefe keine Hinweise auf deren Urheberschaft liefern. Dass der Beschwerdeführer einen ersten Drohbrief nicht ernstgenommen und sogar weggeworfen habe, zeuge nicht davon, dass er sich zum betreffenden Zeitpunkt in ernster Gefahr gewähnt hätte. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, ehemalige Klienten hätten eine Klage gegen ihn erhoben, welche mutmasslich auf äusseren Druck hin zustande gekommen und politisch motiviert sei, liege zwar ein Bericht aus den Medien vor, der aufzeige, dass sein Name aufgrund mehrerer Anzeigen seitens ehemaliger Klienten wegen Betrugs in die Presse gelangt sei. Dokumente, welche den aktuellen Verfahrensstand aufzeigen würden, habe er jedoch keine eingereicht. Selbst für den Fall, dass gegen ihn ermittelt würde und er sich in Georgien künftig den Behörden zur Verfügung halten müsste, würde dies noch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Wie er selbst geltend mache und auch habe belegen können, habe die Anwaltskammer im selben Zusammenhang kein Fehlverhalten seinerseits festgestellt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Strafverfolgungsbehörden zum selben Schluss wie die Anwaltskammer gelangen werden. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 zudem behauptet, eine beim Innenministerium tätige Ermittlerin habe ihn (im Zusammenhang mit der Sammelklage) kontaktiert. Der von ihm diesbezüglich eingereichte Auszug aus deren Facebook-Profil stelle jedoch keine sichere Quelle dar. Dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer bezüglich eines erhaltenen Anrufs von Oktober 2019 unter dem erwähnten Namen abgespeichert habe, sei ebenfalls kein gesicherter Hinweis auf die Identität des Anrufers. Schliesslich erschliesse sich nicht, weshalb er erst mittels Stellungnahme zum Botschaftsbericht über den angeblichen Anruf der Ermittlerin informiert und diesen in der ergänzenden Anhörung vom 19. Dezember 2019 noch nicht erwähnt habe. Auch dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 geltend gemacht habe, erneut einen Anruf eines Ermittlers des Innenministeriums erhalten zu haben, und dabei erklärt habe, es sei ihm aufgefallen, dass die Person ihn bereits am 24. Juni 2020 per «Viber» kontaktiert und zur Anhörung aufgerufen habe, begründe keine Furcht vor einer politisch motivierten Verfolgung. Das angebliche Gebaren der vom Beschwerdeführer als Ermittler ausgewiesenen Personen mute zwar seltsam an. Genauso fragwürdig erscheine aber auch seine Angabe, wonach ihm im Nachhinein «aufgefallen» sei, bereits im Juni 2020 kontaktiert und vorgeladen worden zu sein. Die Schilderung wirke konstruiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das SEM zeitnah über konkrete Geschehnisse informiert hätte. Insgesamt sei damit nicht als erstellt erachtet, dass die Sammelklage Beleg für eine asylbeachtlich motivierte Verfolgung sei.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe fassen die Beschwerdeführenden ihre vor dem SEM vorgebrachten Asylgründe zusammen und bringen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, es sei gemäss mehreren öffentlich zugänglichen Publikationen in Georgien nach dem Machtwechsel Druck auf Zeugen ausgeübt worden zwecks Verfolgung von führenden Mitgliedern der ehemaligen Regierungspartei (UNM). Die Personen, welche sich bereit erklärt hätten, gegen ehemalige hochrangige Beamte auszusagen, seien zu einem grossen Teil selbst von einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit worden, während gegen diejenigen, die ihre Aussagen zugunsten der Letzteren geändert hätten, zusätzliche Anschuldigungen erhoben respektive im Nachhinein Untersuchungen veranlasst worden seien. So sei auch der Beschwerdeführer am 21. April 2016 zu einem Verhör vorgeladen worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er der Vorladung anfangs nicht Folge leisten können, was er mit dem Arztbericht vom 25. April 2016 belegt habe. Er habe jedoch telefonisch einen anderen Termin vereinbart. Anlässlich dieses Termins sei abgesprochen worden, dass die Beamten ihm eine E-Mail mit den gewünschten Aussagen zuschicken würden. Er habe der Vorinstanz ein Bildschirmfoto dieser E-Mail eingereicht. Die Vorinstanz unterstelle ihm damit zu Unrecht, den Inhalt der geforderten Falschaussagen nicht genügend dargelegt zu haben. Nach seiner Weigerung, diese Falschaussagen zu machen, sei er unter einen massiven Druck geraten, da er als Rechtsanwalt gewusst habe, wie die georgischen Behörden gegen Oppositionelle vorgehen könnten, und er seine schwangere Frau habe schützen wollen. Dass die Behörden eine von ihm eingereichte Anzeige gegen eine Bank, welche Geld seines ehemaligen Klienten unterschlagen habe, nicht behandelt hätten, zeige ferner, dass diese mit jedem Mittel versucht hätten, Druck auf ihn auszuüben, was ihm ein normales Leben verunmöglicht habe. Durch die Verweigerung der Kooperation bei der Verfolgung exponierter Persönlichkeiten sei er damit auch in seinem beruflichen Leben eingeschränkt gewesen. Das SEM bagatellisiere den Waffenfund. Das Unterschieben von Waffen oder Drogen seitens der Polizei, um unliebsame Personen in einem scheinbar legitimen Verfahren zu prozessieren, sei leider eine gängige Praxis in Georgien. Hätte die Polizei zum Beispiel aufgrund einer anonymen Anzeige die Waffe noch vor dem Beschwerdeführer gefunden, hätte dieser nie die Möglichkeit erhalten zu sagen, die Waffe gehöre nicht ihm. Besonders fraglich sei die Vorgehensweise der Polizei beim Eintreffen gewesen, als sie einen Teil der Waffe entfernt habe. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Polizei habe lediglich die Waffe entschärft. Tatsächlich sei es zur Entschärfung oder Sicherung einer Waffe nicht nötig ist, den Verschluss zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine Anzeige erstattet. Dass die Behörden in der Folge untätig geblieben seien, sei wohl politisch motiviert gewesen. Ein illegaler Waffenfund hätte der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, gegen den Beschwerdeführer zusätzliche Druckmittel auszuüben. In Haft hätte dieser zur Kooperation mittels Strafminderung bewogen werden können. Demzufolge sei es logisch, dass er begründete Furcht habe, dass in Zukunft erneut versucht werde, ihm eine Waffe oder Drogen unterzuschieben, um so eine Kooperation zu erzwingen. Bezüglich der Sammelklage würden die Umstände, welche zu deren Einleitung geführt hätten, sowie die vorgelegten Medienberichte den Verdacht erwecken, dass diese orchestriert worden sei. So habe der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Bestätigungen von einzelnen involvierten Klientinnen und Klienten eingereicht, wonach diese mit den im Rahmen des Mandatsverhältnisses erbrachten Leistungen zufrieden gewesen seien. Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb diese nun plötzlich gegen ihn vorgehen würden. Zudem sei auch in Georgien nicht üblich, dass mittels Sammelklage gegen einen Anwalt vorgegangen und in den Medien mittels Pressekonferenz aufgetreten werde. Auch wenn diese Sammelklage einzeln betrachtet keine asylbeachtliche Relevanz habe, vermöge diese im Gesamtkontext aufzuzeigen, dass er in all seinen Lebensbereichen angegriffen werde. Schliesslich habe das SEM es als fragwürdig bezeichnet, dass ihm erst im Nachhinein «aufgefallen» sei, dass er bereits im Juni 2020 kontaktiert und vorgeladen worden sei. Tatsächlich sei dies jedoch einzig die Wortwahl des Rechtsvertreters gewesen. Wie auch schon überall in der angefochtenen Verfügung habe das SEM Details und Kleinigkeiten herausgelöst, um mit pauschalen Hinweisen begründen zu können, seine Vorbringen seien insgesamt unglaubwürdig respektive nicht asylrelevant.
E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, in Bezug auf den Waffenfund hätte es am Beschwerdeführer, der selbst einen Waffenschein besitze, gelegen, das SEM über die konkreten Begebenheiten aufzuklären. Zu den mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismitteln hielt es fest, es gehe nicht auf allgemeine Berichterstattungen oder Auflistungen ohne Bezug zum konkreten Fall ein. Die Abbildung einer Kalaschnikow vermöge nichts am Asylentscheid zu ändern.
E. 6.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden zusammenfassend aus, die Praxis des Unterjubelns von Waffen scheine zur georgischen Tagesordnung zu gehören. Zusammen mit seiner oppositionellen Tätigkeit erfülle der Beschwerdeführer mehr als ein Gefährdungsprofil. Dass der georgische Staat Verfolgungsmassnahmen gegen ihn angewendet habe, sei ausreichend dokumentiert. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er und indirekt auch seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer politisch motivierten und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Diese Verfolgung sei im Zeitpunkt der Ausreise akut gewesen und auch heute nach wie vor aktuell, zumal die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen seien.
E. 6.5 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erklären die Beschwerdeführenden, es werde gegen den ehemaligen Staatspräsidenten Georgiens prozessiert, wobei der Prozess sowohl von der nationalen als auch der internationalen Presse und der Opposition als politisch motiviert eingestuft werde. Die Person, welche die Untersuchung führe beziehungsweise die Anklage vertrete, habe damals auch vom Beschwerdeführer verlangt, die unwahren Aussagen zu machen.
E. 6.6 Die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 23. Dezember 2021, 1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022, 5. Oktober 2022, 18. September 2023, 20. Februar 2024 und 22. April 2024 enthalten lediglich Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, welche nicht vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst wird (vgl. E. 2 hiervor) und worauf folglich nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.7 Mit Eingabe vom 2. März 2023 teilen die Beschwerdeführenden mit, der Beschwerdeführer habe Anfang Februar 2023 in Erfahrung gebracht, dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren weiterhin hängig sei. Er befürchte daher, dass die Strafverfolgungsbehörden den Fall erst nach seiner Rückkehr nach Georgien wieder aktivieren würden.
E. 6.8 Mit Eingabe vom 14. April 2026 machen die Beschwerdeführenden zu den gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am 23. resp. am 24. Februar 2026 zwei Verfahrensstandsanfragen im Heimatland eingereicht. Das Innenministerium Georgiens habe die Anfrage am 25. März 2026 beantwortet und bestätigt, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (...) weiter andauern würden. Seine Anfrage an die Staatsanwaltschaft Georgiens im Zusammenhang mit der angeblichen Sammelklage sei zunächst an die Leiterin der Abteilung für Aufsicht über staatsanwaltliche Tätigkeit und strategische Entwicklung weitergeleitet worden sowie nach zwei weiteren Weiterleitungen innerhalb der Staatsanwaltschaft H._______ von einer Staatsanwältin der Abteilung für Jugendangelegenheiten entgegengenommen worden. Am 17. März 2026 sei bestätigt worden, dass bei der Abteilung für Jugendangelegenheiten der Staatsanwaltschaft H._______ keine Informationen über den Beschwerdeführer vorlägen. Es sei offensichtlich, dass die Abteilung für Jugendangelegenheiten nicht für eine Sammelklage von Erwachsenen gegen einen Erwachsenen zuständig sein könne. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass sich diese Art des Vorgehens in Georgien zu etablieren scheine. Auf diesem Weg versuche die georgische Staatsanwaltschaft, die aus Georgien geflüchteten Personen, an denen sie ein besonderes Interesse habe, die sie jedoch nicht ausliefern lassen könne, zur Rückkehr nach Georgien zu bewegen. Damit habe der Beschwerdeführer nach wie vor begründeten Anlass zur Befürchtung, dass die georgische Regierung das Interesse an ihm nicht verloren habe und dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde.
E. 7.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 dargelegt hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2010 im Departement für spezielle Operationen gearbeitet hatte, welches zum georgischen Innenministerium gehörte (Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.3.1 f., 6.3.4). Nachdem im Oktober 2012 in Georgien die Partei «der georgische Traum» an die Macht gelangt war, wurde dieses Department aufgelöst (ebd. E. 6.3.2). Auch ist gerichtsnotorisch, dass nach dem Machtwechsel ehemalige Angestellte der früheren Regierung, insbesondere auch der ehemalige Leiter des Departements für spezielle Operationen, strafrechtlich verfolgt wurden (ebd. E. 6.3.3). Seit dem Machtwechsel im Jahr 2012 ist die Partei «Georgischer Traum» ununterbrochen an der Macht, während die frühere Regierungspartei «Vereinte Nationale Bewegung» (UNM) zur Oppositionspartei wurde.
E. 7.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dieser im Jahr 2016 erstmals aufgefordert worden, falsche Aussagen zu machen über ehemalige Regierungsmitglieder. Damals sei er aufgefordert worden, gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen und dessen Mitarbeiter auszusagen (act. 33 ad F. 34; act. 81 ad F. 55). Später - gemäss der ersten Anhörung im Herbst 2017 (act. 33 ad F. 34 letzter Satz und F. 35 f.) respektive gemäss der ergänzenden Anhörung im Jahr 2019 (act. 81 ad F. 55) - hätte er weiterhin gegen den ehemaligen Leiter des Departements sowie zusätzlich gegen den ehemaligen Innenminister, den ehemaligen Generalstaatsanwalt und am Schluss auch gegen den ehemaligen Präsidenten aussagen sollen (act. 81 ad F. 54 f.). Befragt zu den von ihm gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen verlangten Falschinformationen verwies der Beschwerdeführer auf ein Word-Dokument, welches ihm die Generalstaatsanwaltschaft mit einer E-Mail vom 13. Mai 2016 zugestellt habe (act. 33 ad F. 34; act. 81 ad F. 57 ff.). Hiernach hätte er aussagen sollen, dieser habe bei einer weiteren Person Waffen und Drogen in deren Auto platziert, um sie falsch anschuldigen zu können (vgl. Inhaltsangabe zu dem der E-Mail vom (...) Mai 2016 angehängten Word-Dokument im Botschaftsbericht [act. 91] Ziff. 4.1.3 auf S. 6). Weiter gab der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung an, er hätte aussagen sollen, dass seine Mitarbeiter Beweismittel gefälscht hätten (act. 81 ad F. 62). In Bezug auf die von ihm im Jahr 2017 respektive 2019 verlangten Aussagen erklärte er, es sei dabei um eine kriminelle Autorität gegangen, gegen die er früher selbst eine Untersuchung geführt habe (act. 81 ad F. 79 und 108). Er hätte aussagen sollen, seine ehemaligen Vorgesetzen seien von dieser kriminellen Person bestochen worden und hätten deswegen gewisse Aussagen gemacht (act. 33 ad F. 36) respektive einige Verbrechen dieser kriminellen Person vertuscht (wörtlich: «zugedeckt»; act. 81 ad F. 108).
E. 7.2.1 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 22. September 2016 wurden sowohl der ehemalige Leiter des Departements für spezielle Operationen, Erekle Kodua, als auch der ehemalige Innenminister Georgiens, Vano Merabishvili, - gleichfalls wie ein weiterer ehemaliger Funktionsträger - wegen der Misshandlung des Oppositionsabgeordneten Valeri Gelashvili schuldig gesprochen. Hierbei wurde Vano Merabishvili zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie Erekle Kodua zu einer Gefängnisstrafe von neun Jahren verurteilt (vgl. https://transparency.ge/sites/default/files/the_fourth_trial_monitoring_report_of_high-profile_criminal_cases.pdf, auf S. 24 unten, Ziff. 6 [«the verdict»; zuletzt abgerufen am 25. August 2026]). Erekle Kodua wurde mit einem weiteren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 24. März 2016 - in Abwesenheit - des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt (vgl. https://www.messenger.com.ge/issues/3594_march_28_2016/3594_kodua.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Da Erekle Kodua bereits unmittelbar nach den Parlamentswahlen von Oktober 2012 Georgien verlassen hatte, - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung sei dieser nach Tschechien (act. 81 ad F. 54) respektive nach Tschechien oder Ungarn geflüchtet, wo er politisches Asyl erhalten habe (act. 81 ad F. 81 f.) - konnten diese Urteile bisher nicht vollstreckt werden (vgl. https://dfwatch.net/former-police-official-erekle-kodua-sentenced-in-absentia-41292; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Vano Merabishvili wurde demgegenüber bereits im Mai 2013 verhaftet (vgl. https://www.ecoi.net/de/dokument/1267654.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Nachdem er seine Freiheitsstrafen verbüsst hatte, wurde er am 20. Februar 2020 aus dem Gefängnis entlassen (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/vano-merabishvili-leaves-prison; https://civil.ge/archives/339515; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
E. 7.2.2 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 28. Juni 2018 wurde auch der ehemalige Präsident Georgiens, Mikheil Saakashvili, wegen Beteiligung am organisiertem Angriff auf den Abgeordneten Valeri Gelashvili zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/mikheil-saakashvili-found-guilty-valery-gelashvili-case; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Dasselbe Gericht hatte ihn bereits am 5. Januar 2018 wegen Missbrauchs von Amtsbefugnissen - in Abwesenheit - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. https://www.nytimes.com/2018/01/05/world/europe/georgia-saakashvili-ukraine.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026), was das Berufungsgericht Tiflis (Tbilisi Court of Appeals) mit Urteil vom 18. Juli 2018 bestätigte (vgl. https://civil.ge/archives/246822; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Schliesslich wurde Mikheil Saakashvili mit einem weiteren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 12. März 2025 wegen Veruntreuung von Staatsgeldern zu einer Freiheitstrafe von weiteren neun Jahren verurteilt (vgl. https://civil.ge/archives/668676; https://kyivindependent.com/georgian-ex-president-saakashvili-sentenced-to-nine-more-years-in-prison-for-embezzlement; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Der zuvor in die Ukraine geflüchtete ehemalige Präsident kehrte am 1. Oktober 2021 nach Georgien zurück und wurde gleichentags festgenommen und inhaftiert (vgl. https://www.zeit.de/news/2021-10/01/saakaschwili-bei-rueckkehr-nach-georgien-festgenommen; https://de.euronews.com/2021/10/02/georgiens-ex-prasident-saakaschwili-festgenommen; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Am 12. Mai 2022 wurde er indessen wegen Gesundheitsproblemen in ein ziviles Krankenhaus in Tiflis verlegt (vgl. https://www.reuters.com/world/europe/georgias-jailed-ex-president-transferred-clinic-treatment-2022-05-12; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Über drei Jahre später, am 12. November 2025, wurde er in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, wo er seine weitere Freiheitsstrafe unter gewöhnlichen Haftbedingungen absitzen muss (vgl. https://www.interpressnews.ge/en/article/143900-mikheil-saakashvili-taken-back-to-penitentiary-institution-no-12; zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
E. 7.2.3 Schliesslich wurde auch der ehemalige Generalstaatsanwalt, Zurab Adeishvili, der Georgien bereits einen Tag nach den Parlamentswahlen verlassen hatte (vgl. https://civil.ge/archives/341020; zuletzt abgerufen am 25. August 2026) mit mehreren Urteilen schuldig gesprochen im Zusammenhang mit Verfehlungen, die er vor der Zeit des Regierungswechsels begangen habe (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/prosecutor-nadareishvili-zurab-adeishvili-convicted-and-found-guilty-in-three-separate-cases; https://info.imedi.ge/en/justice/737/prosecutors-office-of-georgia-requests-extradition-of-wanted-former-official-zurab-adeishvili-from-germany-belgium; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Zurab Adeishvili hält sich gemäss öffentlicher Quellen aktuell in der Ukraine auf. Nachdem mehrere Auslieferungsersuchen Georgiens abgelehnt wurden, konnten die gegen ihn ausgesprochenen Strafen bisher nicht vollstreckt werden (vgl. https://kyivindependent.com/georgian-government-expresses-deep-concern-over-kyivs-attitude-toward-georgia; zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die Strafverfahren sowohl gegen den ehemaligen Präsidenten als auch gegen den ehemaligen Innenminister Georgiens bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 unten). Dasselbe gilt auch für die Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen sowie gegen den ehemaligen Generalstaatsanwalt, auch wenn die gegen diese ausgesprochenen Strafen bisher nicht vollstreckt werden konnten, da sich beide bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Ausland abgesetzt hatten. Bereits aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr nach Georgien (weiterhin) von den georgischen Behörden unter Druck gesetzt würde, um (falsche) Zeugenaussagen gegen ehemalige Regierungsmitglieder zu erstatten.
E. 7.3 Weiter hat die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 18. August 2020 (act. 91) ausgeführt, dass in Georgien die folgenden Verjährungsfristen für eine Strafverfolgung gelten: zwei Jahre nach der Begehung einer Straftat, für welche die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs von Georgien vorgesehene Höchststrafe maximal zwei Jahre beträgt; sechs Jahre nach der Begehung einer anderen, weniger schweren Straftat; 10 Jahre nach der Begehung einer schweren Straftat; 15 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 332-342 des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Amtsdelikte und Korruption im öffentlichen Dienst; vgl. georgisches Strafgesetzbuch [in Englisch] unter https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=252; zuletzt abgerufen am 25. August 2026), sofern es sich nicht um besonders schwere Straftaten handelt; 20 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 137-141 des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Integrität; vgl. oben aufgeführten Link zum georgischen Strafgesetzbuch), sofern es sich nicht um besonders schwere Straftaten handelt; 30 Jahre nach der Begehung einer besonders schweren Straftat. Aus diesen Angaben erhellt, dass allfällige (weitere) Anklagepunkte im Zusammenhang mit von ehemaligen Regierungsmitgliedern in der Zeit vor dem Regierungswechsel - und damit noch vor dem 1. Oktober 2012 - begangenen oder diesen zu Unrecht angelasteten beruflichen Verfehlungen per 30. September 2027 verjährt sein werden. Auch aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass die georgischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch Anstrengungen unternehmen werden mit Blick auf eine (zusätzliche) strafrechtliche Belastung der ehemaligen Regierungsmitglieder, zumal die Einleitung und Durchführung eines solchen Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss, vor welchem oftmals auch ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen ist, erfahrungsgemäss eine erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Weiter ist gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer angeblich verlangten Falschaussagen (Platzieren von Waffen und Drogen in einem fremden Auto zwecks falscher Anschuldigung; Fälschen von Beweismitteln sowie passive Bestechung respektive Schutz einer kriminellen Person vor Strafverfolgung [vgl. vorangehend E. 7.2 Abs. 2]) nicht davon auszugehen, dass bei einer damit zusammenhängenden Strafverfolgung die besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren (für besonders schwere Straftaten) zur Anwendung gelangen würde. Damit sprechen auch die in Georgien geltenden Verjährungsfristen gegen ein anhaltendes Interesse der georgischen Behörden, den Beschwerdeführer zwecks Erhalts von Falschaussagen gegen ehemalige Regierungsmitglieder unter Druck zu setzen.
E. 7.4 Ferner hat der Beschwerdeführer keinerlei Verfahrensakten betreffend die - wie von ihm behauptet - in Georgien (weiterhin) gegen ihn hängigen Strafverfahren eingereicht, obschon er mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 explizit aufgefordert wurde, diesbezüglich möglichst aktuelle Verfahrensunterlagen einzureichen. Stattdessen hat er lediglich Ausdrucke eines Schriftverkehrs mit den georgischen Behörden ins Recht gelegt, welchen er über das zentrale Online-Portal der Regierung von Georgien für digitale Verwaltungsdienste «my.gov.ge» geführt habe. Da diese Ausdrucke über keinerlei Authentizitätsmerkmale verfügen, ist es nicht möglich, diese auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer auf seinen Kontaktaufnahmen mit den Behörden über «my.gov.ge» - insbesondere den unzähligen Verfahrensstandsanfragen - jeweils seine private Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben hat, spricht ferner gegen eine erhebliche Verfolgungsfurcht seinerseits in subjektiver Hinsicht. Mangels Einreichung jeglicher Verfahrensunterlagen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen nachzuweisen, dass aktuell in Georgien gegen ihn Strafverfahren hängig sind. Insbesondere hat er weder belegt noch behauptet, dass in diesem Zusammenhang bereits Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären. Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die geltend gemachten Strafverfahren derzeit bei Gericht hängig sein sollten, dies allein nicht ausreichen, um eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr wäre auch diesfalls bezüglich des Verfahrens betreffend Waffenfund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem dem Beschwerdeführer drohenden, ungerechtfertigten Schuldspruch durch das Gericht auszugehen, nachdem dieser in seinen Anhörungen vor dem SEM sowie auch in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht konstant angegeben hat, die bei ihm aufgefundene Waffe sei bei der Überprüfung durch den Experten nicht in einem funktionsfähigen Zustand gewesen, da ein Polizeibeamter vorgängig einen Teil der Waffe, welcher für deren Funktionieren erforderlich gewesen wäre, heimlich entfernt habe (vgl. z.B. act. 33 ad F. 46; act. 81 ad F. 84-91; Beschwerde S. 15). Bezüglich der Sammelklage wäre ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem für den Beschwerdeführer negativen Prozessausgang zu rechnen, nachdem die Anwaltskammer in mehreren Beschlüssen in derselben Angelegenheit nachweislich keinerlei Verfehlungen des Beschwerdeführers festgestellt hat (vgl. act. 95, Beilage 8), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung durchaus in der Lage wäre, einen allfälligen für ihn negativen Gerichtsentscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Damit würden dem Beschwerdeführer auch im Falle bereits eingeleiteter Gerichtsverfahren bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verhängen ungerechtfertigter Strafen oder Massnahmen drohen. Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Frage, ob die Einleitung der von ihm geltend gemachten Strafverfahren tatsächlich politisch motiviert war.
E. 7.5 Zusammenfassend erscheint es nach dem vorstehend Gesagten unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt für die georgischen Behörden noch als potenzieller Zeuge zur Belastung ehemaliger Regierungsmitglieder von Interesse sein könnte. Damit ist nicht davon auszugehen, dass diese ihm bei einer Rückkehr nach Georgien eine Waffe unterschieben oder ihn auf eine andere Weise unter Druck setzen würden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht belegen können, dass gegen ihn weiterhin Strafverfahren in Georgien hängig sind. Die Ereignisse, aus denen der Beschwerdeführer für sich und seine Familie eine Verfolgungsfurcht ableitet, begründen somit weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine aktuelle Verfolgungsgefahr (vgl. E. 5.1 Abs. 2 hiervor). Nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern vermag die mit Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. April 2026 erstmals vorgebrachte Behauptung, die Vollstreckung eines Urteils betreffend die Ausweisung der früheren Eigentümer einer von den Beschwerdeführenden am 13. November 2018 erworbenen Eigentumswohnung sei seit sieben Jahren ausstehend. Die Beschwerdeführenden geben zwar an, das diesbezügliche Gerichtsurteil sei am 20. März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Sie reichen dem Gericht indessen weder das entsprechende Urteil noch eine Rechtskraftbescheinigung ein. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten 74 über das Onlineportal «my.gov.ge» betätigten Nachfragen des Beschwerdeführers vermögen damit - auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - nicht eine aktuelle Verfolgung durch die georgischen Behörden zu belegen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Georgien eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat damit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Wie vorangehend dargelegt, ist die Beschwerde aufgrund der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden, womit vorliegend insbesondere die in den Eingaben der Beschwerdeführenden thematisierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2 hiervor).
E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorangehend aufgezeigt, unterliegen die Beschwerdeführenden vorliegend in der Hauptsache, das heisst mit Blick auf die von ihnen beantragte Gewährung von Asyl sowie Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung ist der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde infolge der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung, und damit ohne Zutun der Parteien, gegenstandslos geworden (vgl. E. 2 hiervor). Die anteilsmässigen Verfahrenskosten sind demnach aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Erteilung der Härtefallbewilligung) festzusetzen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs vor Eintritt des Erledigungsgrunds nicht als aussichtsreich zu bezeichnen war, da die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatland behandelbar wären und damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden. Damit haben die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich als unterliegende Partei zu gelten, womit sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätten.
E. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 wurde den Beschwerdeführenden indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca als deren amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 haben die Beschwerdeführenden dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und mit dieser den Lebensbedarf der Familie decken könne (mit Ausnahme der Krankenversicherungsprämien, die vom Staat übernommen würden). Die gegenwärtigen monatlichen Einnahmen würden es der Familie jedoch nicht erlauben, selbstständig für die Gerichts- und Rechtsvertretungskosten aufzukommen. Aufgrund dieser Angaben sowie der vorliegenden Akten ist mit Blick auf die den Beschwerdeführenden gewährte unentgeltliche Rechtspflege von unveränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Den Beschwerdeführenden sind damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.4 Rechtsanwalt Christian Bignasca hat sodann für die amtliche Vertretung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anspruch auf ein amtliches Honorar. In den vorliegenden Beschwerdeakten liegen drei Kostennoten des Rechtsvertreters. In der Kostennote vom 14. März 2022 (in Ersetzung der Kostennote vom 12. November 2021) macht dieser für die Zeit vom 22. September 2020 bis zum 1. März 2022 gestützt auf einen Zeitaufwand von 42 Stunden (2520 Minuten) und einen Stundenansatz von Fr. 220.- ein Honorar im Betrag von Fr. 10'264.50 geltend. In der Kostennote vom 13. November 2023 ergänzt er diese Forderung um den Betrag von Fr. 1'124.15, gestützt auf den in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 18. September 2023 angefallenen zusätzlichen Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten. Die erst nach der zweiten Kostennote angefallenen Leistungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 2024 bis 2026 erstellten Eingaben ans Gericht werden von den beiden Kostennoten nicht erfasst. Vorab ist festzuhalten, dass die mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliesslich für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, womit für die Bemessung der amtlichen Entschädigung lediglich die Aufwände im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde sowie den weiteren im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters. Die vom Rechtsvertreter in der Kostennote vom 14. März 2022 aufgelisteten Leistungen bereits ab dem 22. September 2020 - und damit mehr als acht Monate vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, - können damit im Rahmen der für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vergütet werden. Weiter ist mit der amtlichen Entschädigung lediglich der notwendige Aufwand zu vergüten (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Eingaben der Beschwerdeführenden enthalten mitunter weitschweifige Ausführungen, welche sich im vorliegenden Verfahren, in dem sich namentlich keine komplexen Rechtsfragen stellen, nicht als notwendig erweisen. Der von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint damit insgesamt überhöht und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung des für anwaltliche Vertreter geltenden Stundensatzes von maximal Fr. 220.-, des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint ein amtliches Honorar von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) angemessen. Dieses ist Rechtsanwalt Christian Bignasca zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Christian Bignasca wird für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 6'000.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3756/2021
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Kaspar Gerber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (...)
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (...)
(Beschwerdeführerin),
und deren Tochter
C._______, geboren am (...),
alle georgische Staatsangehörige,
alle vertreten durch Christian Bignasca,
Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 14. Juli 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau [Beschwerdeführerin] sowie deren minderjährige Tochter) reisten nach eigenen Angaben am (...) Mai 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 21. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) je summarisch zu ihrer Person befragt. Zu den Asylgründen wurden der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 sowie die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 angehört, jeweils in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung (MLaw Ruedy Bollack der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren D._______).
A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung zu den Asylgründen geltend, er habe von 2006 bis 2010 im Departement für spezielle Operationen des Innenministeriums in einer leitenden Position gearbeitet. Hierbei habe er sich dem «Kampf gegen die organisierte Kriminalität» gewidmet, Untersuchungen geleitet und selbst Strafverfahren durchgeführt. Ab 2010 habe er in seiner eigenen Kanzlei als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet. Im Oktober 2012 sei in Georgien eine neue Regierung an die Macht gekommen, gegen welche er oppositionell eingestellt sei. Aus idealistischen Gründen habe er jeweils Informationen über deren kriminelle Tätigkeiten gesammelt und diese an die Oppositionspartei weitergeleitet. Die neue Regierung habe versucht zu beweisen, dass früher ein verbrecherisches Regime in Georgien geherrscht habe. Sie habe das Departement für spezielle Operationen geschlossen und begonnen, dessen ehemalige Mitarbeitende zu verfolgen. Entsprechend sei auch er ab 2013 mehrfach zu Verhören vorgeladen worden. Er habe aber nie gegen das Gesetz verstossen, weshalb ihm nichts habe vorgeworfen werden können.
Im April 2016 hätten die Sicherheitsdienste mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, falsche Aussagen über ehemalige Mitarbeitende und Vorgesetzte zu machen, damit sie diese strafrechtlich belangen könnten. Er habe dies abgelehnt, woraufhin ihm eine Bedenkzeit gegeben worden sei. Auch hätten ihm die Sicherheitsdienste mit Haft gedroht, sollte er nicht kooperieren. Er habe Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft erhalten, diesen aber keine Folge geleistet. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Untersuchungsrichter und dessen Vorgesetzten sei er erneut aufgefordert worden, falsche Aussagen gegen ehemalige Vorgesetzte und Mitarbeitende des Innendepartments zu machen. Als er sich geweigert habe, ein vom Untersuchungsrichter per Mail übermitteltes Word-Dokument mit Falschaussagen zu unterzeichnen, habe man ihm mit Konsequenzen gedroht. Hierdurch sei sein Leben «zur Hölle» geworden und er habe täglich erwartet, unter einem Vorwand verhaftet zu werden.
Im Herbst 2017 sei er erneut von Regierungsmitarbeitern aufgefordert worden, Aussagen gegen andere zu machen. Die Regierungsmitarbeiter hätten ihn um die Aussage gebeten, dass seine früheren Vorgesetzen von einem Kriminellen, dessen Fall er gerade geführt habe, bestochen worden seien und deshalb gewisse Aussagen gemacht hätten. Er habe versucht, das Gespräch mit dem Handy aufzunehmen. Der Regierungsmitarbeiter habe dies jedoch bemerkt und das Handy mit dem Schuh zerstört. In der Folge habe er einen Leibwächter organisiert und künftig seine Waffe auf sich getragen, da er befürchtet habe, dass ihm Waffen oder Drogen untergeschoben würden, um ihn unter Druck zu setzen.
Im Frühjahr 2019 habe er zwei Drohbriefe unter dem Scheibenwischer seines Autos gefunden. Den ersten Drohbrief habe er noch nicht ernst genommen und weggeworfen. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Im Mai 2019, als er mit seiner Familie aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe seine Ehefrau eine Maschinenpistole in einem Schrank auf ihrem Balkon entdeckt. Sie hätten sofort die Polizei gerufen. Ein Polizist habe die Waffe geöffnet und den Teil entfernt, der benötigt werde, um einen Schuss abzugeben. Anschliessend sei ein Experte eingetroffen und habe sich die Waffe angeschaut. Er (der Beschwerdeführer) vermute, die Behörden hätten ihm eine Waffe unterschieben wollen, um ihn wegen illegalen Waffenbesitzes verhaften zu können. Aufgrund dieses Vorfalls seien die Beschwerdeführenden einige Tage später (legal) über die Türkei in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Georgien verhaftet zu werden.
A.c Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung Ausführungen zum jeweiligen Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder und bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Waffenfund auf ihrem Balkon.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe (in Kopie), ihre abgelaufenen Pässe und die Identitätskarte des Beschwerdeführers (beides im Original) sowie den Führerschein des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten. Zu seinen Asylgründen reichte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung überdies die nachfolgenden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen) ein:
- eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) April 2016 (BM 1);
- mehrere Fotografien zum Waffenfund auf dem Balkon (BM 2, 4-5);
- ein von der Polizeipatrouille handschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Rapport des Waffenfunds (BM 3);
- die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Drohbriefe (im Original; BM 6);
- die Fotografie eines Drohbriefes in Druckschrift (ohne Übersetzung; BM 7);
- einen Brief des Beschwerdeführers an den Generalstaatsanwalt vom 21. Februar 2019 (BM 8);
- ein Dokument, das dem Beschwerdeführer per E-Mail durch die Generalstaatsanwaltschaft zugestellt worden sei, mit einem Hinweis zu dessen Verfasser (BM 9 f.);
- einen Vertrag betreffend die Zuteilung eines Leibwächters durch das Innenministerium (BM 11);
- zwei Internetausdrucke mit Angaben zu den Ämtern des Untersuchungsrichters und seines Vorgesetzten (BM 12);
- eine Mitteilung der Polizei vom (...) Mai 2019, wonach hinsichtlich Waffenfund ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei (mit englischer Übersetzung; BM 13);
- die Anzeige des Beschwerdeführers gegen eine Bank bei der Staatsanwaltschaft (BM 14);
- die Bestätigung der Polizei betreffend den Eingang der Anzeige (im Original; BM 15);
- zwei über das Online-Portal «my.gov.ge» eingereichte Beschwerden des Beschwerdeführers (BM 16);
- eine Arbeitsbestätigung des Innenministeriums (BM 17);
- die Bestätigung der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeidienst (BM 18).
A.e Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
B.
B.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Alban Matthey, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung führten sie aus, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und gewürdigt. Insbesondere sei dieses bei der Prüfung der Asylgründe zu Unrecht nicht näher auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim ehemaligen Departement für spezielle Operationen und auf seine politische Einstellung eingegangen.
Der Beschwerde legten sie in Kopie die folgenden Unterlagen bei:
- eine Anwaltsvollmacht (Beilage 0 [sic]);
- die angefochtene Verfügung (Beilage 1);
- eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (Beilage 2);
- den Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers bezüglich der georgischen Anwaltskammer (Beilage 3);
- verschiedene Unterlagen zur Rückgabe des Dossiers einer vom Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung (mit italienischen Übersetzungen; Beilagen 4 f.);
- den Waffenschein des Beschwerdeführers (Beilage 6);
- eine Arbeitsbestätigung des georgischen Innenministeriums (mit italienischer Übersetzung; Beilage 7);
- ein Zertifikat vom 9. Juni 2011 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt beim Innenministerium (mit englischer Übersetzung; Beilage 8);
- ein Bildschirmfoto des LinkedIn-Profils des Beschwerdeführers (Beilage 9);
- die bereits im Recht liegende Vorladung vom (...) April 2016 (mit englischer Übersetzung; Beilage 10);
- verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 11, 17, 24 f.);
- mehrere Bildschirmfotografien einer E-Mail vom (...) Mai 2016 und des dieser angehängten Word-Dokuments (inkl. italienischer Übersetzung; Beilagen 12-14);
- mehrere Länderberichte zur politischen Situation in Georgien (Beilagen 15 f.);
- den Drohbrief, welchen der Beschwerdeführer im April 2019 unter dem Scheibenwischer seines Autos gefunden habe (Beilage 18);
- die Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (...) April 2019 betreffend den Drohbrief (Beilage 19);
- eine Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2018 betreffend Veruntreuung von auf seinem Bankkonto liegendem Geld durch die Bank (Beilage 20);
- eine Eingangsbestätigung der Polizei betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2018 (Beilage 21);
- eine über das Online-Portal «my.gov.ge» verfasste Nachfrage des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige vom (...) Mai 2018 (Beilage 22);
- eine weitere Nachfrage des Beschwerdeführers über das Online-Portal «my.gov.ge» betreffend seine Anzeige vom (...) Mai 2018 sowie eine weitere Anzeige dieses vom (...) November 2018 (Beilage 23);
- das Protokoll des Dublin-Gesprächs (Beilage 26);
- den E-Banking-Beleg einer Zahlung an das Hotel E._______ (Beilage 27);
- einen Arztbericht vom (...) Mai 2019 betreffend den gebrochenen Fuss der Tochter der Beschwerdeführenden (Beilage 28);
- ein Polizeiprotokoll vom (...) Mai 2019 betreffend den Waffenfund (Beilage 29);
- eine Bescheinigung der Untersuchungseröffnung durch die Polizei aufgrund des Waffenfunds (Beilage 30);
- den Verlauf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers (Beilage 31).
B.b Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, ehemalige Klienten des Beschwerdeführers hätten gegen diesen eine Sammelklage wegen angeblichen Betrugs erhoben. Diesbezüglich gaben sie einen Internetlink an, der zu einem Videoauszug der georgischen Tagesschau führt, in welcher ein Teil der Pressekonferenz vom 17. Juli 2019 betreffend die Klagen gegen den Beschwerdeführer ausgestrahlt wurde. Weiter reichten sie diesbezüglich einen Zeitungsartikel vom 17. Juli 2019 mitsamt einer französischen Übersetzung ein (Beilage 32 f.) ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichten sie ein Schreiben mit dem Titel «Delivery Acceptance Act on Performed Work» vom 20. Februar 2017 mitsamt einer englischen Übersetzung (Beilage 34) nach. Hiernach habe ein ehemaliger Klient des Beschwerdeführers erklärt, mit dessen Leistung als Anwalt zufrieden gewesen zu sein. Mit Eingaben vom 29. Juli 2019 und 23. August 2019 legten sie zudem medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 35-38) ins Recht.
B.c Mit Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Urteilbegründung stimmte es der Vorinstanz zwar insofern zu, dass die bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen nicht derart intensiv gewesen sein dürften, als dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verwehrt gewesen und nur die Flucht ins Ausland geblieben wäre. Jedoch gelte es zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe.
C.
C.a Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 17. September 2019 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 19. Dezember 2019 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch, an welcher dessen neuer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Luca Langensand (vgl. Vollmacht vom 19. September 2019 in SEM-act. [...]-73), - wie zuvor angekündigt - nicht teilnahm.
C.b In der ergänzenden Anhörung vom 19. Dezember 2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und reichte die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:
- einen Auszug aus dem Volksregister bezüglich seines als GmbH registrierten Anwaltsbüros;
- seine Verfahrensstandsanfrage vom 14. November 2019 betreffend die Strafuntersuchung zum Waffenfund und Antwort der Polizei vom 16. November 2019;
- seine Anfrage vom 14. November 2019 bei der Polizei betreffend die Anzeige wegen Drohung, mit der Bitte um Mitteilung des Verfahrensstands und der Verfahrensnummer;
- seine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, dass auf seine Anzeige gegen die Bank nicht reagiert worden sei;
- verschiedene ihn betreffende Arztberichte aus Georgien und aus der Schweiz;
- verschiedene Länderberichte zur politischen Situation in Georgien;
- die Bestätigung eines Mandanten betreffend einen abgeschlossenen Fall;
- einen grösseren Ausdruck des bereits mit Beschwerdebeilage 12 eingereichten Bildschirmfotografien des E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers mit der Darstellung einer E-Mail vom 13. Mai 2016;
- einen Post des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit dem Bildschirmfoto eines über das Onlineportal «my.gov.ge» versandten Briefes vom 19. Februar 2019 an den Generalstaatsanwalt.
C.c Gemäss der Aufforderung des SEM-Mitarbeiters anlässlich der ergänzenden Anhörung (vgl. act. 81 ad F. 101) reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 in eigenem Namen die nachfolgenden Beweismittel (soweit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie und ohne Übersetzung) nach:
- die bereits im Recht liegende Mitteilung der Polizei vom (...) Mai 2019, wonach eine Ermittlung zum Waffenfund eingeleitet worden sei (Beilage 1);
- die bereits im Recht liegende Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 sowie die Antwort der Polizei vom 16. November 2019 (Beilage 2 f.);
- eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Veruntreuung von Geld aus seinem Bankkonto durch die Bank sowie die Empfangsbescheinigung betreffend diese Anzeige, beides je vom (...) Mai 2018 (Beilagen 4 f.);
- eine nicht datierte Nachfrage des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige betreffend die Veruntreuung von Geld durch die Bank über «my.gov.ge» (inkl. englischer Übersetzung; Beilagen 6 f.);
- eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom (...) April 2019 betreffend den Drohbrief (Beilage 9);
- eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers auf «my.gov.ge» vom 14. November 2019 (Beilagen 8, 10)
- verschiedene medizinische Dokumente (Beilagen 11-15);
- verschiedene Unterlagen zu einem Vertrag betreffend Personenschutz (inkl. englischer Übersetzungen; Beilagen 16-22);
- mehrere Presseartikel zum Fall F._______ (Beilagen 23-33);
- verschiedene Unterlagen zu vom Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchungen (Beilagen 34-44);
- einen Bericht zur Situation in georgischen Gefängnissen (Beilage 45);
- mehrere Bildschirmfotografien zu Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers (Beilage 46);
- eine CD-ROM mit drei Videos von Nachrichtensendungen sowie einen online publizierten georgischsprachigen Artikel (Beilage 47).
C.d Mit Schreiben vom 9. April 2020 veranlasste das SEM eine Botschaftsanfrage, bezüglich der sie am 17. April 2020 eine englische Übersetzung nachreichte. Die schweizerische Botschaft in Georgien verfasste am 18. August 2020 eine Antwort (in Englisch).
C.e Am 10. September 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt sowohl der Botschaftsanfrage als auch des Botschaftsberichts mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
C.f Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca (vgl. Vollmacht vom 22. September 2020 in act. 93), zur Botschaftsabklärung Stellung. Der Eingabe legten sie die nachfolgenden Beweismittel bei:
- verschiedene Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 1);
- eine Anfrage des Beschwerdeführers über «my.gov.ge» vom 22. September 2020 an die georgische Regierung sowie eine Arbeitsbescheinigung des Innenministeriums vom 23. September 2020 (mit deutschen Übersetzungen; Beilage 2);
- Deklarationen über den Vermögensstand des Beschwerdeführers als Beamter in den Jahren 2006 und 2007 (Beilage 3-5);
- einen Bericht des Geschäftspartners des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung; Beilage 6);
- eine Internetanfrage betreffend die Telefonnummer des Ermittlers (Beilage 7);
- mehrere Beschlüsse der Ethikkommission der Anwaltskammer Georgiens (Beilage 8).
C.g Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Ergänzung respektive Auswechslung der mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 eingereichten Beilagen 2 und 8.
C.h Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Bildschirmfoto betreffend die neueste Kontaktaufnahme durch die Ermittler des georgischen Innenministeriums nach (act. 97, Beilage 9).
C.i Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zudem verneinte sie deren Asylrelevanz.
D.
D.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchten sie, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Subventualiter beantragten sie, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des mandatierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legten sie - neben verschiedenen, bereits in den Vorakten liegenden Unterlagen (Beilagen 5-9, 11-12, 18-21 [Anm.: Im Beilagenverzeichnis wird die Beilage 9 zweimal aufgelistet, dafür fehlt die Beilage 14]) - die nachfolgenden Beweismittel (jeweils in Kopie) bei:
- eine Vollmacht (Beilage 1);
- die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Beilage 2);
- die Kopie des Zustellumschlags mitsamt dem Zustellnachweis (Beilage 3);
- eine Fürsorgebestätigung (Beilage 4);
- eine Karte, die den Beschwerdeführer als Kriegsveteranen ausweist (Beilage 10);
- eine nicht datierte Arbeitsbescheinigung des stellvertretenden Ermittlungsleiters der Sonderermittlungsbehörde gegen organisierte Kriminalität (inkl. italienischer Übersetzung; Beilage 13);
- verschiedene Presseartikel zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Erekle Kodua (teilweiser Freispruch; Beilage 15);
- einen Zeitungsartikel vom 7. Februar 2013 zu früheren Regierungsmitgliedern (Beilage 16);
- verschiedene Berichte zu politisch beeinflusster Rechtsprechung in Georgien (Beilage 17);
- zwei Presseartikel betreffend das Unterschieben von Waffe oder Drogen, eine Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Georgien: Partei «Vereinte nationale Bewegung» (United National Movement [UNM]) vom 23. Juni 2016 und einen Länderbericht des Jahres 2020 des USDOS (U.S. Department of State; Beilage 22);
- eine Liste von Fällen, in denen die georgischen Behörden nicht rechtmässig vorgegangen seien (z.B. mittels Unterschiebens von Drogen oder Waffen; Beilage 23);
- die Fotografie einer Waffe (Model Kalaschnikow; Beilage 24);
- zwei Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 25 f.).
D.b Am 26. August 2021 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
D.d In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an.
D.e Mit Replik vom 9. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten mehrere Berichte zur Verfolgung von politischen Opponenten in Georgien (Beilagen 27, 29), einen Todesschein vom 20. Oktober 2011 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Beilage 28) und verschiedene Unterlagen zur Personenüberwachung (insbesondere von Diplomaten) in Georgien (Beilage 30) ein.
D.f Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seinen bisher aufgelaufenen Vertretungsaufwand mit.
D.g Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden zwei Presseartikel ein, wonach der zu jenem Zeitpunkt hängige Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Mikheil Saakashvili politisch motiviert sei.
D.h Am 23. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin gehe neu einer Arbeit nach, mit welcher sie zwar für den Lebensbedarf der Familie, nicht aber für die Gerichts- und Vertretungskosten aufkommen könne. Überdies gaben sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert.
D.i Mit Eingaben vom 1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022 und 5. Oktober 2022 berichteten die Beschwerdeführenden über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer Rehaklinik und legten die Austrittsberichte der Rehaklinik vom 18. März 2022 und 6. September 2022 ins Recht.
D.j Am 14. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.
D.k Mit Eingabe vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 sowie die Antwort des georgischen Innenministeriums vom 9. Februar 2022 (je inkl. deutscher Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erkundigten sie sich, wer nach der Pensionierung der ehemaligen lnstruktionsrichterin für das Dossier zuständig sei.
D.l Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte die neue Instruktionsrichterin mit, das Dossier sei ihr nach der Pensionierung der ehemaligen lnstruktionsrichterin zugeteilt worden.
D.m Am 18. September 2023 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters ins Recht.
D.n Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein.
D.o Mit Eingaben vom 20. Februar 2024 und 22. April 2024 machten die Beschwerdeführenden Ausführungen zu einem stationären Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers und reichten diesbezüglich den Austrittsbericht vom 25. März 2024 ein.
D.p Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass sie seit dem 11. Oktober 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Härtefallbewilligung) verfügen würden. Gleichzeitig erklärten sie, an den mit Beschwerde vom 23. August 2021 gestellten Anträgen vollumfänglich festzuhalten.
D.q Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Frist zur Mitteilung des Stands der gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren und forderte sie insbesondere auf, diesbezüglich möglichst aktuelle Unterlagen einzureichen.
D.r Mit Eingabe vom 5. März 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und legten der Eingabe zwei über das Onlineportal «my.gov.ge» gestellte Anfragen des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026 und 24. Februar 2026 bei, mit welchen sich dieser beim Polizeidepartement der Stadt G._______ nach dem Stand des Verfahrens betreffend illegalen Erwerb und Besitz einer automatischen Schusswaffe sowie bei der Staatsanwaltschaft von Georgien nach dem Stand des Verfahrens betreffend die von einer Gruppe von Bürgern gegen ihn eingereichte Klage erkundigte.
D.s Innert der zweifach erstreckten Frist äusserten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2026 zu den gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren. Der Eingabe legten sie die nachfolgenden Unterlagen bei:
- das Antwortschreiben des Innenministeriums vom 25. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 49);
- eine interne Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens vom 27. Februar 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 50);
- eine interne Mittelung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens an die Staatsanwaltschaft H._______ vom 9. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 51);
- eine interne Mitteilung der Staatsanwaltschaft H._______, Hauptabteilung für Jugendangelegenheiten, vom 11. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 52);
- das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft H._______, Abteilung Jugendangelegenheiten, an den Beschwerdeführer vom 17. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 53);
- einen Sammelbeleg zu 74 Schreiben des Beschwerdeführers an georgische Behörden im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Urteilsvollstreckung (ohne Übersetzungen; Beilage 54).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021 gesamthaft beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der Erteilung der Härtefallbewilligung per 11. Oktober 2024 (vgl. Bst. C.p) ist ihre Beschwerde indessen gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerdeführenden darin die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung sowie Vollzug der Wegweisung) anfechten respektive subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. Dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärten, sie würden vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen festhalten, vermag daran nichts zu ändern. Nachfolgend zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
3. Mit der Beschwerde gegen Verfügungen betreffend die Ablehnung von Asyl und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs sinngemäss aus, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 nicht vertieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und keine Übersetzungen dieser Unterlagen veranlasst. Auch habe es keine weiteren länderspezifischen Abklärungen vorgenommen sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die in einem direkten Zusammenhang mit der erlebten Verfolgung stünden, nicht ausreichend gewürdigt. Schliesslich stelle die Aberkennung der Glaubwürdigkeit ohne die Gewährung einer Möglichkeit zur Stellungnahme eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Den abweisenden Entscheid habe das SEM neu nurmehr mit der in Frage gestellten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet und hierbei den politischen Kontext Georgiens, den Werdegang des Beschwerdeführers sowie die von diesem eingereichten Beweismittel vollumfänglich ausser Acht gelassen. Anlässlich der Anhörungen sei dem Beschwerdeführer jedoch nie vorgeworfen worden, sich widersprochen zu haben. Lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er mit den Zweifeln der Vorinstanz betreffend seine Tätigkeit beim Innenministerium konfrontiert worden, welche er mit Beweismitteln habe beseitigen können. Es sei damit rechtstaatlich äusserst fragwürdig, dass das SEM ihm die Glaubwürdigkeit aberkannt habe, ohne sich mit den eingereichten Beweismitteln und der konkreten Situation Georgiens auseinandergesetzt zu haben oder ihn zumindest im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der neu befundenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu konfrontieren.
4.1.1 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es habe in den Erwägungen des Asylentscheids vom 14. Juli 2021 immer wieder auf Beweismittel Bezug genommen. Zudem lägen sinngemässe Übersetzungen relevanter Akten vor. Schliesslich habe es die Vorbringen, entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführenden, sehr wohl in einem politischen Kontext gewürdigt. Dass nach einer ergänzenden Anhörung zudem neue Argumente im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit von Vorbringen aufgegriffen worden seien, erscheine legitim beziehungsweise unabdingbar, zumal nicht sämtliche individuellen Umstände mittels länderspezifischer Abklärungen hätten in Erfahrung gebracht werden können.
4.1.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 m.w.H.). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
4.1.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten sowie der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zeigt, dass sich das SEM - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - mit den von diesen eingereichten Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat es Inhaltsangaben respektive sinngemässe Übersetzungen der fremdsprachigen Unterlagen veranlasst, bezüglich welcher die Beschwerdeführenden selbst keine Übersetzungen eingereicht hatten (vgl. act. 82 und 86), und die eingereichten Beweismittel in der Verfügungsbegründung berücksichtigt. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung darlegt, enthält die angefochtene Verfügung zudem mehrere Hinweise auf länderspezifische Abklärungen und Kontextualisierungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 ff.). Das Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht (und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden) ist daher zu verneinen. Dass das SEM angesichts der neu durchgeführten ergänzenden Anhörung auf verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dar. In diesem Zusammenhang sprechen die Beschwerdeführenden denn auch zu Unrecht von einer Aberkennung der Glaubwürdigkeit, da das SEM die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers respektive die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie explizit bejaht hat, sondern lediglich hiervon ausgehend die Asylrelevanz der Vorbringen verneint hat. Mangels entsprechender Prüfung wird die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen denn auch nicht von der res iudicata des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfasst (vgl. Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.2). Schliesslich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung nicht mehr Streitgegenstand (vgl. E. 2 hiervor), womit sich eine Prüfung der Frage, ob das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt gewürdigt hat, erübrigt.
4.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das SEM hätte ihnen vor der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das rechtliche Gehör gewähren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis Asylsuchende zwar nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-9483/2025 vom 7. April 2026 E. 5.3; E-5358/2023 vom 15. Mai 2025 E.3.3.3; E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3, je m.w.H.).
4.2 Die geltend gemachte unvollständige und unrichtige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts sowie die falsche Ausübung des Ermessens begründen die Beschwerdeführenden damit, dass die Vorinstanz trotz substantiierter und mit Beweismitteln belegter Vorbringen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung neu als unglaubhaft eingestuft habe, obschon sie im ersten Asylentscheid - sowie auch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Kassationsurteil - die Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht in Frage gestellt habe. Damit habe die Vorinstanz zudem ihr Ermessen missbraucht und einen willkürlichen Entscheid gefällt. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt auch insofern unvollständig abgeklärt, indem es entgegen dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 keine weiteren länderspezifischen Abklärungen vorgenommen oder diese zumindest nicht in den Akten aufgenommen habe.
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine willkürliche Entscheidfindung durch die Vorinstanz rügen ist Folgendes festzuhalten: Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 3 hiervor) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-3519/2022 vom 13. Juli 2026 E. 4.2.2 m.H.). Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.
4.2.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.3 m.w.H.).
4.2.3 Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz aufgetragen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im politischen Kontext Georgiens zu würdigen und sich vertiefter mit der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung zu befassen, dass die Regierungsmitglieder erneut versuchen könnten, ihm eine Waffe unterzuschieben, um ihn zu Falschaussagen zu zwingen. Weiter habe sie sich mit den auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Anzeigen der ehemaligen Klienten gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es sich dabei um eine strafrechtlich legitime Untersuchung oder um eine unrechtmässige politisch motivierte Verfolgung handle. Schliesslich habe die Vorinstanz zu klären, gegen welche konkreten Personen der Beschwerdeführer hätte aussagen müssen, welche konkreten Aussagen von ihm verlangt worden seien, welche Positionen diese Personen in dem ehemaligen Departement beziehungsweise unter der Regierung des damaligen Präsidenten innegehabt hätten, was ihnen vorgeworfen werde und ob gegen diese ein Verfahren eingeleitet worden beziehungsweise ob es zu Verurteilungen gekommen sei (Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.7 f.). Zu den konkreten Massnahmen, mit welchen das SEM diese vertiefte Klärung des Sachverhalts vorzunehmen habe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht geäussert und diese damit in das Ermessen des SEM gestellt.
4.2.4 Die Vorinstanz hat in der Folge eine neue Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt sowie eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben, zu welcher es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährte. Die neuen Erkenntnisse hat es sodann in der angefochtenen Verfügung umfassend gewürdigt und auch - wie bereits dargelegt - in einen aktuellen länderspezifischen Kontext gestellt. Weiter hat sich das SEM in der Verfügungsbegründung auch, wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, zur Asylrelevanz der von den Beschwerdeführenden in ihrer ersten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend gemachten Sammelklage der ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers geäussert (vgl. E. 6.1 letzter Absatz). Ebenfalls hat es, wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, klargestellt, gegen welche Personen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben hätte aussagen sollen, sowie Angaben zum Stand der gegen diese Personen laufenden Verfahren gemacht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 9 und 12). Damit ist vorliegend auch keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.
4.2.5 Wie bereits vorangehend dargelegt, durfte das SEM nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, auf dadurch neu entstandene Widersprüche hinweisen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen neu beurteilen. Die dabei neu zutage getretenen Widersprüche (vgl. E. 4.1.3) bildeten hierfür eine tragfähige Grundlage. In diesem Vorgehen liegt - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden - kein Ermessensmissbrauch.
4.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen nicht als stichhaltig. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.). Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft nur gegeben ist, wenn auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch eine aktuelle Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-3640/2023 vom 29. Januar 2026 E. 7.2).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Zudem seien diese auch nicht asylrelevant. Zur Begründung führte es verschiedene Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers an. Es stellte namentlich in Frage, dass dieser die geltend gemachte Nötigung im Jahr 2016 zu Falschaussagen gegen den ehemaligen Departementschef tatsächlich als eine Bedrohung wahrgenommen habe. Zudem habe dieser mehrere Ereignisse chronologisch durcheinandergebracht, seine Aussagen ohne klare Kontextualisierung zu Protokoll gegeben und die Behauptung, er hätte auch gegen den ehemaligen Präsidenten Georgiens falsche Aussagen machen sollen, nicht näher begründet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer gestützt auf seine wenig differenzierten Angaben zu den Hintergründen der angeblich erlebten Behelligungen durch Beamte keine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft gemacht. Dass er bis zu seiner Ausreise und darüber hinaus in Georgien als zugelassener Anwalt tätig gewesen sei, spreche ebenfalls gegen seine Befürchtung konkreter Konsequenzen aufgrund unterstellter Verfehlungen im Zeitpunkt der Ausreise. Zudem habe der Bundesrat Georgien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf Grund der Lageanalyse als verfolgungssicher («Safe Country») bezeichnet. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen.
Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach in dem von ihm dargestellten Ausmass sowie im vorgebrachten Kontext zu Falschaussagen angehalten worden sei, könne auch der von diesem geltende gemachte Schusswaffenfund nicht ohne Weiteres in einem politischen Kontext gesehen werden und zur Annahme begründeter Furcht vor einer illegitimen künftigen Verfolgung seitens der Behörden führen. Auch könne aus dem Umstand, dass er bis heute keine Neuigkeiten zum Untersuchungsverfahren betreffend den Schusswaffenfund erfahren habe, noch kein politisch motiviertes Unterlassen seitens der Behörden abgeleitet werden. Mit den eingereichten Fotografien und dem Polizeiprotokoll zum Vorfall habe der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass die Polizei vor der Herbeirufung eines Experten Spuren vernichtet habe, nicht belegen können. Zudem habe er in der ergänzenden Anhörung keine überzeugende Antwort liefern können auf die Frage, ob die Polizei die Waffe nicht lediglich «entschärft» haben könnte. Schliesslich vermöchten auch die geltend gemachten Drohbriefe keine Hinweise auf deren Urheberschaft liefern. Dass der Beschwerdeführer einen ersten Drohbrief nicht ernstgenommen und sogar weggeworfen habe, zeuge nicht davon, dass er sich zum betreffenden Zeitpunkt in ernster Gefahr gewähnt hätte.
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, ehemalige Klienten hätten eine Klage gegen ihn erhoben, welche mutmasslich auf äusseren Druck hin zustande gekommen und politisch motiviert sei, liege zwar ein Bericht aus den Medien vor, der aufzeige, dass sein Name aufgrund mehrerer Anzeigen seitens ehemaliger Klienten wegen Betrugs in die Presse gelangt sei. Dokumente, welche den aktuellen Verfahrensstand aufzeigen würden, habe er jedoch keine eingereicht. Selbst für den Fall, dass gegen ihn ermittelt würde und er sich in Georgien künftig den Behörden zur Verfügung halten müsste, würde dies noch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Wie er selbst geltend mache und auch habe belegen können, habe die Anwaltskammer im selben Zusammenhang kein Fehlverhalten seinerseits festgestellt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Strafverfolgungsbehörden zum selben Schluss wie die Anwaltskammer gelangen werden.
Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 zudem behauptet, eine beim Innenministerium tätige Ermittlerin habe ihn (im Zusammenhang mit der Sammelklage) kontaktiert. Der von ihm diesbezüglich eingereichte Auszug aus deren Facebook-Profil stelle jedoch keine sichere Quelle dar. Dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer bezüglich eines erhaltenen Anrufs von Oktober 2019 unter dem erwähnten Namen abgespeichert habe, sei ebenfalls kein gesicherter Hinweis auf die Identität des Anrufers. Schliesslich erschliesse sich nicht, weshalb er erst mittels Stellungnahme zum Botschaftsbericht über den angeblichen Anruf der Ermittlerin informiert und diesen in der ergänzenden Anhörung vom 19. Dezember 2019 noch nicht erwähnt habe. Auch dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 geltend gemacht habe, erneut einen Anruf eines Ermittlers des Innenministeriums erhalten zu haben, und dabei erklärt habe, es sei ihm aufgefallen, dass die Person ihn bereits am 24. Juni 2020 per «Viber» kontaktiert und zur Anhörung aufgerufen habe, begründe keine Furcht vor einer politisch motivierten Verfolgung. Das angebliche Gebaren der vom Beschwerdeführer als Ermittler ausgewiesenen Personen mute zwar seltsam an. Genauso fragwürdig erscheine aber auch seine Angabe, wonach ihm im Nachhinein «aufgefallen» sei, bereits im Juni 2020 kontaktiert und vorgeladen worden zu sein. Die Schilderung wirke konstruiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das SEM zeitnah über konkrete Geschehnisse informiert hätte. Insgesamt sei damit nicht als erstellt erachtet, dass die Sammelklage Beleg für eine asylbeachtlich motivierte Verfolgung sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe fassen die Beschwerdeführenden ihre vor dem SEM vorgebrachten Asylgründe zusammen und bringen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, es sei gemäss mehreren öffentlich zugänglichen Publikationen in Georgien nach dem Machtwechsel Druck auf Zeugen ausgeübt worden zwecks Verfolgung von führenden Mitgliedern der ehemaligen Regierungspartei (UNM). Die Personen, welche sich bereit erklärt hätten, gegen ehemalige hochrangige Beamte auszusagen, seien zu einem grossen Teil selbst von einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit worden, während gegen diejenigen, die ihre Aussagen zugunsten der Letzteren geändert hätten, zusätzliche Anschuldigungen erhoben respektive im Nachhinein Untersuchungen veranlasst worden seien. So sei auch der Beschwerdeführer am 21. April 2016 zu einem Verhör vorgeladen worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er der Vorladung anfangs nicht Folge leisten können, was er mit dem Arztbericht vom 25. April 2016 belegt habe. Er habe jedoch telefonisch einen anderen Termin vereinbart. Anlässlich dieses Termins sei abgesprochen worden, dass die Beamten ihm eine E-Mail mit den gewünschten Aussagen zuschicken würden. Er habe der Vorinstanz ein Bildschirmfoto dieser E-Mail eingereicht. Die Vorinstanz unterstelle ihm damit zu Unrecht, den Inhalt der geforderten Falschaussagen nicht genügend dargelegt zu haben. Nach seiner Weigerung, diese Falschaussagen zu machen, sei er unter einen massiven Druck geraten, da er als Rechtsanwalt gewusst habe, wie die georgischen Behörden gegen Oppositionelle vorgehen könnten, und er seine schwangere Frau habe schützen wollen. Dass die Behörden eine von ihm eingereichte Anzeige gegen eine Bank, welche Geld seines ehemaligen Klienten unterschlagen habe, nicht behandelt hätten, zeige ferner, dass diese mit jedem Mittel versucht hätten, Druck auf ihn auszuüben, was ihm ein normales Leben verunmöglicht habe. Durch die Verweigerung der Kooperation bei der Verfolgung exponierter Persönlichkeiten sei er damit auch in seinem beruflichen Leben eingeschränkt gewesen. Das SEM bagatellisiere den Waffenfund. Das Unterschieben von Waffen oder Drogen seitens der Polizei, um unliebsame Personen in einem scheinbar legitimen Verfahren zu prozessieren, sei leider eine gängige Praxis in Georgien. Hätte die Polizei zum Beispiel aufgrund einer anonymen Anzeige die Waffe noch vor dem Beschwerdeführer gefunden, hätte dieser nie die Möglichkeit erhalten zu sagen, die Waffe gehöre nicht ihm. Besonders fraglich sei die Vorgehensweise der Polizei beim Eintreffen gewesen, als sie einen Teil der Waffe entfernt habe. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Polizei habe lediglich die Waffe entschärft. Tatsächlich sei es zur Entschärfung oder Sicherung einer Waffe nicht nötig ist, den Verschluss zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine Anzeige erstattet. Dass die Behörden in der Folge untätig geblieben seien, sei wohl politisch motiviert gewesen. Ein illegaler Waffenfund hätte der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, gegen den Beschwerdeführer zusätzliche Druckmittel auszuüben. In Haft hätte dieser zur Kooperation mittels Strafminderung bewogen werden können. Demzufolge sei es logisch, dass er begründete Furcht habe, dass in Zukunft erneut versucht werde, ihm eine Waffe oder Drogen unterzuschieben, um so eine Kooperation zu erzwingen.
Bezüglich der Sammelklage würden die Umstände, welche zu deren Einleitung geführt hätten, sowie die vorgelegten Medienberichte den Verdacht erwecken, dass diese orchestriert worden sei. So habe der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Bestätigungen von einzelnen involvierten Klientinnen und Klienten eingereicht, wonach diese mit den im Rahmen des Mandatsverhältnisses erbrachten Leistungen zufrieden gewesen seien. Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb diese nun plötzlich gegen ihn vorgehen würden. Zudem sei auch in Georgien nicht üblich, dass mittels Sammelklage gegen einen Anwalt vorgegangen und in den Medien mittels Pressekonferenz aufgetreten werde. Auch wenn diese Sammelklage einzeln betrachtet keine asylbeachtliche Relevanz habe, vermöge diese im Gesamtkontext aufzuzeigen, dass er in all seinen Lebensbereichen angegriffen werde. Schliesslich habe das SEM es als fragwürdig bezeichnet, dass ihm erst im Nachhinein «aufgefallen» sei, dass er bereits im Juni 2020 kontaktiert und vorgeladen worden sei. Tatsächlich sei dies jedoch einzig die Wortwahl des Rechtsvertreters gewesen. Wie auch schon überall in der angefochtenen Verfügung habe das SEM Details und Kleinigkeiten herausgelöst, um mit pauschalen Hinweisen begründen zu können, seine Vorbringen seien insgesamt unglaubwürdig respektive nicht asylrelevant.
6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, in Bezug auf den Waffenfund hätte es am Beschwerdeführer, der selbst einen Waffenschein besitze, gelegen, das SEM über die konkreten Begebenheiten aufzuklären. Zu den mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismitteln hielt es fest, es gehe nicht auf allgemeine Berichterstattungen oder Auflistungen ohne Bezug zum konkreten Fall ein. Die Abbildung einer Kalaschnikow vermöge nichts am Asylentscheid zu ändern.
6.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden zusammenfassend aus, die Praxis des Unterjubelns von Waffen scheine zur georgischen Tagesordnung zu gehören. Zusammen mit seiner oppositionellen Tätigkeit erfülle der Beschwerdeführer mehr als ein Gefährdungsprofil. Dass der georgische Staat Verfolgungsmassnahmen gegen ihn angewendet habe, sei ausreichend dokumentiert. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er und indirekt auch seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer politisch motivierten und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Diese Verfolgung sei im Zeitpunkt der Ausreise akut gewesen und auch heute nach wie vor aktuell, zumal die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen seien.
6.5 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erklären die Beschwerdeführenden, es werde gegen den ehemaligen Staatspräsidenten Georgiens prozessiert, wobei der Prozess sowohl von der nationalen als auch der internationalen Presse und der Opposition als politisch motiviert eingestuft werde. Die Person, welche die Untersuchung führe beziehungsweise die Anklage vertrete, habe damals auch vom Beschwerdeführer verlangt, die unwahren Aussagen zu machen.
6.6 Die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 23. Dezember 2021, 1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022, 5. Oktober 2022, 18. September 2023, 20. Februar 2024 und 22. April 2024 enthalten lediglich Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, welche nicht vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst wird (vgl. E. 2 hiervor) und worauf folglich nicht weiter einzugehen ist.
6.7 Mit Eingabe vom 2. März 2023 teilen die Beschwerdeführenden mit, der Beschwerdeführer habe Anfang Februar 2023 in Erfahrung gebracht, dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren weiterhin hängig sei. Er befürchte daher, dass die Strafverfolgungsbehörden den Fall erst nach seiner Rückkehr nach Georgien wieder aktivieren würden.
6.8 Mit Eingabe vom 14. April 2026 machen die Beschwerdeführenden zu den gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am 23. resp. am 24. Februar 2026 zwei Verfahrensstandsanfragen im Heimatland eingereicht. Das Innenministerium Georgiens habe die Anfrage am 25. März 2026 beantwortet und bestätigt, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (...) weiter andauern würden. Seine Anfrage an die Staatsanwaltschaft Georgiens im Zusammenhang mit der angeblichen Sammelklage sei zunächst an die Leiterin der Abteilung für Aufsicht über staatsanwaltliche Tätigkeit und strategische Entwicklung weitergeleitet worden sowie nach zwei weiteren Weiterleitungen innerhalb der Staatsanwaltschaft H._______ von einer Staatsanwältin der Abteilung für Jugendangelegenheiten entgegengenommen worden. Am 17. März 2026 sei bestätigt worden, dass bei der Abteilung für Jugendangelegenheiten der Staatsanwaltschaft H._______ keine Informationen über den Beschwerdeführer vorlägen. Es sei offensichtlich, dass die Abteilung für Jugendangelegenheiten nicht für eine Sammelklage von Erwachsenen gegen einen Erwachsenen zuständig sein könne. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass sich diese Art des Vorgehens in Georgien zu etablieren scheine. Auf diesem Weg versuche die georgische Staatsanwaltschaft, die aus Georgien geflüchteten Personen, an denen sie ein besonderes Interesse habe, die sie jedoch nicht ausliefern lassen könne, zur Rückkehr nach Georgien zu bewegen. Damit habe der Beschwerdeführer nach wie vor begründeten Anlass zur Befürchtung, dass die georgische Regierung das Interesse an ihm nicht verloren habe und dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde.
7.
7.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 dargelegt hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2010 im Departement für spezielle Operationen gearbeitet hatte, welches zum georgischen Innenministerium gehörte (Urteil des BVGer E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.3.1 f., 6.3.4). Nachdem im Oktober 2012 in Georgien die Partei «der georgische Traum» an die Macht gelangt war, wurde dieses Department aufgelöst (ebd. E. 6.3.2). Auch ist gerichtsnotorisch, dass nach dem Machtwechsel ehemalige Angestellte der früheren Regierung, insbesondere auch der ehemalige Leiter des Departements für spezielle Operationen, strafrechtlich verfolgt wurden (ebd. E. 6.3.3). Seit dem Machtwechsel im Jahr 2012 ist die Partei «Georgischer Traum» ununterbrochen an der Macht, während die frühere Regierungspartei «Vereinte Nationale Bewegung» (UNM) zur Oppositionspartei wurde.
7.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dieser im Jahr 2016 erstmals aufgefordert worden, falsche Aussagen zu machen über ehemalige Regierungsmitglieder. Damals sei er aufgefordert worden, gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen und dessen Mitarbeiter auszusagen (act. 33 ad F. 34; act. 81 ad F. 55). Später - gemäss der ersten Anhörung im Herbst 2017 (act. 33 ad F. 34 letzter Satz und F. 35 f.) respektive gemäss der ergänzenden Anhörung im Jahr 2019 (act. 81 ad F. 55) - hätte er weiterhin gegen den ehemaligen Leiter des Departements sowie zusätzlich gegen den ehemaligen Innenminister, den ehemaligen Generalstaatsanwalt und am Schluss auch gegen den ehemaligen Präsidenten aussagen sollen (act. 81 ad F. 54 f.).
Befragt zu den von ihm gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen verlangten Falschinformationen verwies der Beschwerdeführer auf ein Word-Dokument, welches ihm die Generalstaatsanwaltschaft mit einer E-Mail vom 13. Mai 2016 zugestellt habe (act. 33 ad F. 34; act. 81 ad F. 57 ff.). Hiernach hätte er aussagen sollen, dieser habe bei einer weiteren Person Waffen und Drogen in deren Auto platziert, um sie falsch anschuldigen zu können (vgl. Inhaltsangabe zu dem der E-Mail vom (...) Mai 2016 angehängten Word-Dokument im Botschaftsbericht [act. 91] Ziff. 4.1.3 auf S. 6). Weiter gab der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung an, er hätte aussagen sollen, dass seine Mitarbeiter Beweismittel gefälscht hätten (act. 81 ad F. 62). In Bezug auf die von ihm im Jahr 2017 respektive 2019 verlangten Aussagen erklärte er, es sei dabei um eine kriminelle Autorität gegangen, gegen die er früher selbst eine Untersuchung geführt habe (act. 81 ad F. 79 und 108). Er hätte aussagen sollen, seine ehemaligen Vorgesetzen seien von dieser kriminellen Person bestochen worden und hätten deswegen gewisse Aussagen gemacht (act. 33 ad F. 36) respektive einige Verbrechen dieser kriminellen Person vertuscht (wörtlich: «zugedeckt»; act. 81 ad F. 108).
7.2.1 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 22. September 2016 wurden sowohl der ehemalige Leiter des Departements für spezielle Operationen, Erekle Kodua, als auch der ehemalige Innenminister Georgiens, Vano Merabishvili, - gleichfalls wie ein weiterer ehemaliger Funktionsträger - wegen der Misshandlung des Oppositionsabgeordneten Valeri Gelashvili schuldig gesprochen. Hierbei wurde Vano Merabishvili zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie Erekle Kodua zu einer Gefängnisstrafe von neun Jahren verurteilt (vgl. https://transparency.ge/sites/default/files/the_fourth_trial_monitoring_report_of_high-profile_criminal_cases.pdf, auf S. 24 unten, Ziff. 6 [«the verdict»; zuletzt abgerufen am 25. August 2026]). Erekle Kodua wurde mit einem weiteren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 24. März 2016 - in Abwesenheit - des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt (vgl. https://www.messenger.com.ge/issues/3594_march_28_2016/3594_kodua.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Da Erekle Kodua bereits unmittelbar nach den Parlamentswahlen von Oktober 2012 Georgien verlassen hatte, - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung sei dieser nach Tschechien (act. 81 ad F. 54) respektive nach Tschechien oder Ungarn geflüchtet, wo er politisches Asyl erhalten habe (act. 81 ad F. 81 f.) - konnten diese Urteile bisher nicht vollstreckt werden (vgl. https://dfwatch.net/former-police-official-erekle-kodua-sentenced-in-absentia-41292; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Vano Merabishvili wurde demgegenüber bereits im Mai 2013 verhaftet (vgl. https://www.ecoi.net/de/dokument/1267654.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Nachdem er seine Freiheitsstrafen verbüsst hatte, wurde er am 20. Februar 2020 aus dem Gefängnis entlassen (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/vano-merabishvili-leaves-prison; https://civil.ge/archives/339515; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
7.2.2 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 28. Juni 2018 wurde auch der ehemalige Präsident Georgiens, Mikheil Saakashvili, wegen Beteiligung am organisiertem Angriff auf den Abgeordneten Valeri Gelashvili zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/mikheil-saakashvili-found-guilty-valery-gelashvili-case; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Dasselbe Gericht hatte ihn bereits am 5. Januar 2018 wegen Missbrauchs von Amtsbefugnissen - in Abwesenheit - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. https://www.nytimes.com/2018/01/05/world/europe/georgia-saakashvili-ukraine.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026), was das Berufungsgericht Tiflis (Tbilisi Court of Appeals) mit Urteil vom 18. Juli 2018 bestätigte (vgl. https://civil.ge/archives/246822; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Schliesslich wurde Mikheil Saakashvili mit einem weiteren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 12. März 2025 wegen Veruntreuung von Staatsgeldern zu einer Freiheitstrafe von weiteren neun Jahren verurteilt (vgl. https://civil.ge/archives/668676; https://kyivindependent.com/georgian-ex-president-saakashvili-sentenced-to-nine-more-years-in-prison-for-embezzlement; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Der zuvor in die Ukraine geflüchtete ehemalige Präsident kehrte am 1. Oktober 2021 nach Georgien zurück und wurde gleichentags festgenommen und inhaftiert (vgl. https://www.zeit.de/news/2021-10/01/saakaschwili-bei-rueckkehr-nach-georgien-festgenommen; https://de.euronews.com/2021/10/02/georgiens-ex-prasident-saakaschwili-festgenommen; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Am 12. Mai 2022 wurde er indessen wegen Gesundheitsproblemen in ein ziviles Krankenhaus in Tiflis verlegt (vgl. https://www.reuters.com/world/europe/georgias-jailed-ex-president-transferred-clinic-treatment-2022-05-12; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Über drei Jahre später, am 12. November 2025, wurde er in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, wo er seine weitere Freiheitsstrafe unter gewöhnlichen Haftbedingungen absitzen muss (vgl. https://www.interpressnews.ge/en/article/143900-mikheil-saakashvili-taken-back-to-penitentiary-institution-no-12; zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
7.2.3 Schliesslich wurde auch der ehemalige Generalstaatsanwalt, Zurab Adeishvili, der Georgien bereits einen Tag nach den Parlamentswahlen verlassen hatte (vgl. https://civil.ge/archives/341020; zuletzt abgerufen am 25. August 2026) mit mehreren Urteilen schuldig gesprochen im Zusammenhang mit Verfehlungen, die er vor der Zeit des Regierungswechsels begangen habe (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/prosecutor-nadareishvili-zurab-adeishvili-convicted-and-found-guilty-in-three-separate-cases; https://info.imedi.ge/en/justice/737/prosecutors-office-of-georgia-requests-extradition-of-wanted-former-official-zurab-adeishvili-from-germany-belgium; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Zurab Adeishvili hält sich gemäss öffentlicher Quellen aktuell in der Ukraine auf. Nachdem mehrere Auslieferungsersuchen Georgiens abgelehnt wurden, konnten die gegen ihn ausgesprochenen Strafen bisher nicht vollstreckt werden (vgl. https://kyivindependent.com/georgian-government-expresses-deep-concern-over-kyivs-attitude-toward-georgia; zuletzt abgerufen am 25. August 2026).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die Strafverfahren sowohl gegen den ehemaligen Präsidenten als auch gegen den ehemaligen Innenminister Georgiens bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 unten). Dasselbe gilt auch für die Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen sowie gegen den ehemaligen Generalstaatsanwalt, auch wenn die gegen diese ausgesprochenen Strafen bisher nicht vollstreckt werden konnten, da sich beide bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Ausland abgesetzt hatten. Bereits aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr nach Georgien (weiterhin) von den georgischen Behörden unter Druck gesetzt würde, um (falsche) Zeugenaussagen gegen ehemalige Regierungsmitglieder zu erstatten.
7.3 Weiter hat die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 18. August 2020 (act. 91) ausgeführt, dass in Georgien die folgenden Verjährungsfristen für eine Strafverfolgung gelten:
zwei Jahre nach der Begehung einer Straftat, für welche die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs von Georgien vorgesehene Höchststrafe maximal zwei Jahre beträgt;
sechs Jahre nach der Begehung einer anderen, weniger schweren Straftat;
10 Jahre nach der Begehung einer schweren Straftat;
15 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 332-342 des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Amtsdelikte und Korruption im öffentlichen Dienst; vgl. georgisches Strafgesetzbuch [in Englisch] unter https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=252; zuletzt abgerufen am 25. August 2026), sofern es sich nicht um besonders schwere Straftaten handelt;
20 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 137-141 des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Integrität; vgl. oben aufgeführten Link zum georgischen Strafgesetzbuch), sofern es sich nicht um besonders schwere Straftaten handelt;
30 Jahre nach der Begehung einer besonders schweren Straftat.
Aus diesen Angaben erhellt, dass allfällige (weitere) Anklagepunkte im Zusammenhang mit von ehemaligen Regierungsmitgliedern in der Zeit vor dem Regierungswechsel - und damit noch vor dem 1. Oktober 2012 - begangenen oder diesen zu Unrecht angelasteten beruflichen Verfehlungen per 30. September 2027 verjährt sein werden. Auch aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass die georgischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch Anstrengungen unternehmen werden mit Blick auf eine (zusätzliche) strafrechtliche Belastung der ehemaligen Regierungsmitglieder, zumal die Einleitung und Durchführung eines solchen Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss, vor welchem oftmals auch ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen ist, erfahrungsgemäss eine erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Weiter ist gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer angeblich verlangten Falschaussagen (Platzieren von Waffen und Drogen in einem fremden Auto zwecks falscher Anschuldigung; Fälschen von Beweismitteln sowie passive Bestechung respektive Schutz einer kriminellen Person vor Strafverfolgung [vgl. vorangehend E. 7.2 Abs. 2]) nicht davon auszugehen, dass bei einer damit zusammenhängenden Strafverfolgung die besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren (für besonders schwere Straftaten) zur Anwendung gelangen würde. Damit sprechen auch die in Georgien geltenden Verjährungsfristen gegen ein anhaltendes Interesse der georgischen Behörden, den Beschwerdeführer zwecks Erhalts von Falschaussagen gegen ehemalige Regierungsmitglieder unter Druck zu setzen.
7.4 Ferner hat der Beschwerdeführer keinerlei Verfahrensakten betreffend die - wie von ihm behauptet - in Georgien (weiterhin) gegen ihn hängigen Strafverfahren eingereicht, obschon er mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 explizit aufgefordert wurde, diesbezüglich möglichst aktuelle Verfahrensunterlagen einzureichen. Stattdessen hat er lediglich Ausdrucke eines Schriftverkehrs mit den georgischen Behörden ins Recht gelegt, welchen er über das zentrale Online-Portal der Regierung von Georgien für digitale Verwaltungsdienste «my.gov.ge» geführt habe. Da diese Ausdrucke über keinerlei Authentizitätsmerkmale verfügen, ist es nicht möglich, diese auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer auf seinen Kontaktaufnahmen mit den Behörden über «my.gov.ge» - insbesondere den unzähligen Verfahrensstandsanfragen - jeweils seine private Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben hat, spricht ferner gegen eine erhebliche Verfolgungsfurcht seinerseits in subjektiver Hinsicht. Mangels Einreichung jeglicher Verfahrensunterlagen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen nachzuweisen, dass aktuell in Georgien gegen ihn Strafverfahren hängig sind. Insbesondere hat er weder belegt noch behauptet, dass in diesem Zusammenhang bereits Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären.
Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die geltend gemachten Strafverfahren derzeit bei Gericht hängig sein sollten, dies allein nicht ausreichen, um eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr wäre auch diesfalls bezüglich des Verfahrens betreffend Waffenfund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem dem Beschwerdeführer drohenden, ungerechtfertigten Schuldspruch durch das Gericht auszugehen, nachdem dieser in seinen Anhörungen vor dem SEM sowie auch in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht konstant angegeben hat, die bei ihm aufgefundene Waffe sei bei der Überprüfung durch den Experten nicht in einem funktionsfähigen Zustand gewesen, da ein Polizeibeamter vorgängig einen Teil der Waffe, welcher für deren Funktionieren erforderlich gewesen wäre, heimlich entfernt habe (vgl. z.B. act. 33 ad F. 46; act. 81 ad F. 84-91; Beschwerde S. 15). Bezüglich der Sammelklage wäre ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem für den Beschwerdeführer negativen Prozessausgang zu rechnen, nachdem die Anwaltskammer in mehreren Beschlüssen in derselben Angelegenheit nachweislich keinerlei Verfehlungen des Beschwerdeführers festgestellt hat (vgl. act. 95, Beilage 8), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung durchaus in der Lage wäre, einen allfälligen für ihn negativen Gerichtsentscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Damit würden dem Beschwerdeführer auch im Falle bereits eingeleiteter Gerichtsverfahren bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verhängen ungerechtfertigter Strafen oder Massnahmen drohen. Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Frage, ob die Einleitung der von ihm geltend gemachten Strafverfahren tatsächlich politisch motiviert war.
7.5 Zusammenfassend erscheint es nach dem vorstehend Gesagten unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt für die georgischen Behörden noch als potenzieller Zeuge zur Belastung ehemaliger Regierungsmitglieder von Interesse sein könnte. Damit ist nicht davon auszugehen, dass diese ihm bei einer Rückkehr nach Georgien eine Waffe unterschieben oder ihn auf eine andere Weise unter Druck setzen würden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht belegen können, dass gegen ihn weiterhin Strafverfahren in Georgien hängig sind. Die Ereignisse, aus denen der Beschwerdeführer für sich und seine Familie eine Verfolgungsfurcht ableitet, begründen somit weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine aktuelle Verfolgungsgefahr (vgl. E. 5.1 Abs. 2 hiervor).
Nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern vermag die mit Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. April 2026 erstmals vorgebrachte Behauptung, die Vollstreckung eines Urteils betreffend die Ausweisung der früheren Eigentümer einer von den Beschwerdeführenden am 13. November 2018 erworbenen Eigentumswohnung sei seit sieben Jahren ausstehend. Die Beschwerdeführenden geben zwar an, das diesbezügliche Gerichtsurteil sei am 20. März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Sie reichen dem Gericht indessen weder das entsprechende Urteil noch eine Rechtskraftbescheinigung ein. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten 74 über das Onlineportal «my.gov.ge» betätigten Nachfragen des Beschwerdeführers vermögen damit - auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - nicht eine aktuelle Verfolgung durch die georgischen Behörden zu belegen.
Es ist damit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Georgien eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat damit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Wie vorangehend dargelegt, ist die Beschwerde aufgrund der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden, womit vorliegend insbesondere die in den Eingaben der Beschwerdeführenden thematisierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2 hiervor).
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorangehend aufgezeigt, unterliegen die Beschwerdeführenden vorliegend in der Hauptsache, das heisst mit Blick auf die von ihnen beantragte Gewährung von Asyl sowie Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE).
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung ist der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde infolge der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung, und damit ohne Zutun der Parteien, gegenstandslos geworden (vgl. E. 2 hiervor). Die anteilsmässigen Verfahrenskosten sind demnach aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Erteilung der Härtefallbewilligung) festzusetzen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs vor Eintritt des Erledigungsgrunds nicht als aussichtsreich zu bezeichnen war, da die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatland behandelbar wären und damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden. Damit haben die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich als unterliegende Partei zu gelten, womit sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätten.
9.3 Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 wurde den Beschwerdeführenden indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca als deren amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 haben die Beschwerdeführenden dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und mit dieser den Lebensbedarf der Familie decken könne (mit Ausnahme der Krankenversicherungsprämien, die vom Staat übernommen würden). Die gegenwärtigen monatlichen Einnahmen würden es der Familie jedoch nicht erlauben, selbstständig für die Gerichts- und Rechtsvertretungskosten aufzukommen. Aufgrund dieser Angaben sowie der vorliegenden Akten ist mit Blick auf die den Beschwerdeführenden gewährte unentgeltliche Rechtspflege von unveränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen.
Den Beschwerdeführenden sind damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.4 Rechtsanwalt Christian Bignasca hat sodann für die amtliche Vertretung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anspruch auf ein amtliches Honorar. In den vorliegenden Beschwerdeakten liegen drei Kostennoten des Rechtsvertreters. In der Kostennote vom 14. März 2022 (in Ersetzung der Kostennote vom 12. November 2021) macht dieser für die Zeit vom 22. September 2020 bis zum 1. März 2022 gestützt auf einen Zeitaufwand von 42 Stunden (2520 Minuten) und einen Stundenansatz von Fr. 220.- ein Honorar im Betrag von Fr. 10'264.50 geltend. In der Kostennote vom 13. November 2023 ergänzt er diese Forderung um den Betrag von Fr. 1'124.15, gestützt auf den in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 18. September 2023 angefallenen zusätzlichen Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten. Die erst nach der zweiten Kostennote angefallenen Leistungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 2024 bis 2026 erstellten Eingaben ans Gericht werden von den beiden Kostennoten nicht erfasst.
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliesslich für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, womit für die Bemessung der amtlichen Entschädigung lediglich die Aufwände im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde sowie den weiteren im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters. Die vom Rechtsvertreter in der Kostennote vom 14. März 2022 aufgelisteten Leistungen bereits ab dem 22. September 2020 - und damit mehr als acht Monate vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, - können damit im Rahmen der für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vergütet werden. Weiter ist mit der amtlichen Entschädigung lediglich der notwendige Aufwand zu vergüten (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Eingaben der Beschwerdeführenden enthalten mitunter weitschweifige Ausführungen, welche sich im vorliegenden Verfahren, in dem sich namentlich keine komplexen Rechtsfragen stellen, nicht als notwendig erweisen. Der von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint damit insgesamt überhöht und ist zu kürzen.
Unter Berücksichtigung des für anwaltliche Vertreter geltenden Stundensatzes von maximal Fr. 220.-, des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint ein amtliches Honorar von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) angemessen. Dieses ist Rechtsanwalt Christian Bignasca zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwalt Christian Bignasca wird für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 6'000.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Marion Sutter
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