Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3743/2023
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (…).
E-3743/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (…) geboren, mithin minder- jährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 12. April 2023 durchgeführ- ten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, seine Mutter habe ihm vor zwei Monaten das exakte Geburtsda- tum mitgeteilt, davor habe er nur das Geburtsjahr gekannt, dass er sodann angab, die (…) und (…) Behörden hätten ihn zu Unrecht als volljährige Person registriert, dass er je eine Fotografie seiner Tazkera sowie seiner Impfkarte zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des In- stituts für Rechtsmedizin der B._______ vom 2. Mai 2023 im Fazit zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindestalter (…) Jahre betrage, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) festzusetzen und ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen ausführte, er sei mit der geplanten Änderung im ZEMIS – unter anderem angesichts des geringen Beweiswertes des Altersgutachtes
– nicht einverstanden, dass er unter anderem beantragte, es sei im ZEMIS ein Bestreitungsver- merk anzubringen sowie seine anfechtbare Verfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (C._______) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragte,
E-3743/2023 Seite 3 dass sie ferner festhielt, im ZEMIS sei als Geburtsdatum der (…) mit Be- streitungsvermerk registriert worden, dass sie gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Ver- fügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhob und unter anderem beantragt, die Ziffern 1, 3, 4 und 5 (Nichteintreten, verfügte Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er sodann beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (…) anzu- passen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er ferner beantragt, das erstellte Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, dass der Beschwerde des Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten, dass, soweit der Beschwerdeführer den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) anficht, das vorliegende separate Verfahren eröffnet worden ist, dass das Gericht mit Urteil E-3718/2023 vom10. Juli 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies,
E-3743/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migra- tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschieben- den Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung da- mit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wir- kung mehr zu entfalten vermag (vgl. REGINA KIENER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vor- sorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem An- bringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-
E-3743/2023 Seite 5 Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der um- strittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm angegebene Geburtsdatum, (…), in erster Linie auf die Angaben seiner Mutter abstellt, dass gemäss dem Impfausweis sein Geburtsdatum auf den (…) lautetet, dass laut der von der Vorinstanz vorgenommenen Übersetzung der Taz- kera der Beschwerdeführer am (…) elf Jahre alte gewesen sein soll, was ebenfalls nicht dem von ihm angegebenen Alter entspricht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sind, wobei den vorerwähnten Beweismitteln aufgrund des Länderkontextes le- diglich ein verminderter Beweiswert attestiert werden kann, dass der Beschwerdeführer sowohl in C._______ als auch in D._______ als volljährige Person mit den Geburtsdaten (…) beziehungsweise (…) re- gistriert ist und sich sein sinngemässer Einwand, die dortigen Behörden würden aus Eigeninteresse wissentlich falsche Geburtsdaten registrieren, im Kern – auch vor dem Hintergrund der in der Rechtsmittelschrift zitierten Quellen – nur eine wenig substantiierte Behauptung darstellt, dass der Beschwerdeführer insofern auch nicht überzeugend darlegen kann, die von den (…) sowie von den (…) Behörden registrierten Geburts- daten würden nicht den von ihm gemachten Angaben entsprechen, dass das erstellte Altersgutachten im Fazit festhält, dass der Beschwerde- führer das 18. Lebensjahr vollendet habe, dass – soweit der Beschwerdeführer dem Altersgutachten den Beweiswert beziehungsweise die Beweiskraft vollständig abspricht – festzuhalten ist, dass gemäss dem Altersgutachten die einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien und der vertretene Beschwerdeführer seinerseits nicht darlegt, weshalb die Fraktur an seinem Handgelenk einer – wie er geltend macht – speziellen Würdigung bedurft
E-3743/2023 Seite 6 hätte und das Gericht dem vorliegenden Gutachten nicht pauschal jegliche Beweisqualität abzusprechen vermag, dass aufgrund des Ausgeführten der gestellte Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist, dass das vorliegende Altersgutachten bei der Alterseinschätzung eines von mehreren Indizien darstellt und – selbst bei nur schwacher Aussagekraft – der Beschwerdeführer vorliegend daraus nichts zugunsten seines von ihm geltend gemachten sowie seine Minderjährigkeit implizierenden Geburts- datums abzuleiten vermag, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die äusseren physischen Merkmale
– unter Berücksichtigung, dass diese Praxisgemäss nur als untergeordne- tes Hilfsindiz berücksichtigt werden – nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3718/2023 vom 10. Juli 2023 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bun- desrecht verletzt hat, dass, auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden, nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe ihren Entscheid – namentlich in Bezug auf das Altersgutachten – in dem Sinne zu wenig sorgfältig begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diesen in sinnvol- ler Weise anzufechten, weshalb sich die diesbezüglich erhobenen verfah- rensrechtlichen Rügen als unbegründet erweisen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu
E-3743/2023 Seite 7 erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch ab- zuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3743/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Gene- ralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
E-3743/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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