Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 12. Juni 2009
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 12. Juni 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3736/2009/frk {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, seine Ehefrau B._______, und ihre Kinder C._______, D._______, E._______, Russland, alle vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, ES-BAS, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen Ethnie aus der Region Grozny, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Juni 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 28. Oktober 2008 (Restfamilie) verliessen und gemeinsam am 9. März 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ unter Vorlegung zahlreicher Beweisdokumente im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass die Ausreisen aus Russland einzig aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen erfolgt seien, da dieser durch tschetschenische und russische Behörden sowie durch die Mafia verfolgt werde, wobei die Ursache in seinem unermüdlichen Kampf gegen die Behörden um Rückforderung erheblicher Finanzinvestitionen zu suchen sei, die er 1996 an ein Unternehmen geleistet habe, das letztlich von der Regierung verstaatlicht worden sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Ziel Österreich oder Deutschland nach Polen gelangt, dort aufgrund seiner Papierlosigkeit verhaftet und mit richterlichem Bescheid mit der Rückweisung in die Ukraine und mittelbar nach Russland bedroht worden sei, weshalb er in seiner ausweglosen Situation ein Asylgesuch gestellt und seine Familie ebenfalls nach Polen beordert habe, dass die Familie um Ende Oktober 2008 nach Polen gelangt sei und sie dort etwas unterschrieben hätten, jedoch nicht wüssten, ob es sich um ein Asylgesuch handle, dass die polnischen Behörden dem Wunsch der Beschwerdeführenden um Überstellung nach Österreich oder Deutschland zwecks dortiger Anhandnahme der Asylgesuche keine Folge geleistet hätten, dass die Beschwerdeführenden sich als Asylbewerber und Tschetschenen in Polen nicht wohl gefühlt hätten und einmal gar die älteste Tochter von Unbekannten zu entführen versucht worden sei, wobei sie den Vorfall mangels Erfolgsaussichten nicht zur Anzeige gebracht hätten, dass sie deshalb das dortige Asylverfahren "eingefroren" und Polen freiwillig und illegal in Richtung Österreich verlassen hätten, wo sie am 12. Dezember 2008 eingereist seien und in der Folge um Schutz ersucht hätten, dass sie in Österreich jedoch in zwei Instanzen abschlägige Entscheide erwirkt hätten und die Rückführung nach Polen angeordnet worden sei, wohin sie aber keinesfalls hätten zurückkehren wollen, dass sie deshalb illegal in die Schweiz weitergereist seien, um hier abermals um Asyl zu ersuchen, dass das BFM die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ mit positiv ausgefallenen Fingerabdruckvergleichen mit Polen und Österreich sowie mit der Gewärtigung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) konfrontierte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich oder Polen gewährte, dass die Beschwerdeführenden hierzu erklärten, keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Österreich oder auch in ein anderes deutschsprachiges Land zu haben, sie aber nicht nach Polen zurückkehren möchten, da dieses Land Tschetschenen eine Asylgewährung verweigere und sie dort keine Lebensperspektiven sähen, dass sie zudem bei den polnischen Behörden in einem schlechten Licht stünden, weil der Beschwerdeführer gegen dieses Land bei verschiedenen Instanzen ("Helsinki", "Genf", "UNO") "Beschwerde" geführt habe, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass die zuständige polnische Ausländerbehörde mit Schreiben vom 18. und 20. März 2009 die Zusicherung der Rückübernahme sämtlicher Beschwerdeführender und seine Verfahrenszuständigkeit in Anwendung des Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Verfügung vom 28. Mai 2009 - zugestellt am 8. Juni 2009 an die Beschwerdeführenden und am 9. Juni 2009 an die rubrizierte Rechtsvertretung - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Polen und eine maximal 20-tägige Ausschaffungshaft anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Polen sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig und habe am 18. und 20. März 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Beschwerdeführenden gegen eine Rückführung nach Polen erhobenen Einwände nicht zureichend seien, da Polen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und anerkanntermassen ein Rechtsstaat sei, wo ihnen innerstaatliche Rechtswege gegen unangemessene Behandlung offenstünden, zumal der Beschwerdeführer eine höhere Bildung und grosse Lebenserfahrung aufweise, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Polen schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, den Beschwerdeführenden in Polen keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung Polens vorliege, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom "3. Juni 2009" (Telefax-Übermittlung und Poststempel je vom 10. Juni 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Polen, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Russland beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht ferner die Anordnung vorsorglicher vollzugshemmender Massnahmen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragten, dass sie in der Begründung zunächst zusammenfassend den dargestellten Sachverhalt wiedergeben und ferner ihre Gefährdungslage in Polen bekräftigen, wo man keinen Einlass in ein materielles Asylverfahren erhalte und wo angesichts dort sich aufhaltender Personen um den "philorussischen tschetschenischen Präsidenten Kadyrov" ihre Sicherheit nicht gewährleistet sei, dass sie im Übrigen die staatsvertraglich begründete Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausdrücklich anerkennen, jedoch die Notwendigkeit eines im materiellen Verfahren abzuklärenden Sachverhalts geltend machen, zumal im Falle einer Rückweisung nach Polen beziehungsweise einer Kettenabschiebung nach Russland eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht offensichtlich unbegründet erscheine, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich Beweismittel auf die bisher eingereichten und zusätzlich ein polnisches Beschwerdeurteil vom 17. Juli 2008 betreffend Haftverfügung, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 an das UNHCR sowie Rechtsschriften aus dem österreichischen Asylverfahren verweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 per Telefax und die vollständige Originalbeschwerde mitsamt den erwähnten Beweismitteln am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der kantonalen Vollzugsbehörde vom 10. Juni 2009 am 9. Juni 2009 nach Polen ausgeschafft wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen, dass auf die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten ist, da sie im Einreichungszeitpunkt infolge der vollstreckten Wegweisungsanordnung nach Polen bereits gegenstandslos waren, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, analog des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG eine vorsorgliche Massnahme im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes - beispielsweise eine vorsorgliche Anordnung der Bewilligung einer Rückkehr von Polen in die Schweiz - zu verfügen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen, der zutreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung und in Anbetracht der ausdrücklichen Anerkennung in der Rekursschrift Polen für die Durchführung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass sich betreffend diese Zuständigkeitsfrage daher weitere Prüfungen und Ausführungen erübrigen, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in den Drittstaat Polen ausreisen können (und am 9. Juni 2009 konnten), welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass sie zwar die Notwendigkeit eines im materiellen Verfahren abzuklärenden Sachverhalts geltend machen und daraus einen Eintretensanspruch ableiten, dass sich aber mit der zuvor festgestellten Zuständigkeit Polens für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden die Frage einer allfälligen materiellen Prüfung der Asylgesuche mit allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen für die schweizerischen Asylbehörden gar nicht stellt, sondern die Frage des Eintretensanspruchs in den Zuständigkeits- und Kompetenzbereich der polnischen Behörden fällt und nach Massgabe des dort anwendbaren Asylrechts zu klären ist, dass dies auch für die Beantwortung der Frage nach Vollzugshindernissen betreffend den Heimatstaat Russland gilt, weshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Russland ebenfalls nicht einzutreten ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass Polen vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die EU sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich der Menschenrechte übernommen hat, dass auch die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag und in der geltend gemachten Form nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts zu vereinbaren ist, dass insbesondere und offensichtlich jene Behauptung der Beschwerdeführenden nicht den Tatsachen entspricht, wonach Tschetschenen keinen Einlass in ein materielles Asylverfahren erhielten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Besonderen die Behauptung, wonach sich Personen um den "philorussischen tschetschenischen Präsidenten Kadyrov" in Polen aufhielten und diese eine ernsthafte Sicherheitsgefährdung für die Beschwerdeführenden darstellten, auf reinen subjektiven Mutmassungen beruht, ohne dass hierfür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte auszumachen wären oder gar Beweismittel vorlägen, dass im Übrigen auf die vom Beschwerdführer als Beweismittel vorgelegten erst- und letztinstanzlichen Entscheide der österreichischen Asylbehörden vom (...) beziehungsweise vom (...) aufmerksam zu machen ist, in welchen sich die österreichischen Behörden bereits umfassend und auf der weitgehend identischen Sachverhaltsgrundlage mit der Völkerrechtskonformität einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Polen auseinandergesetzt und insbesondere die Frage des Vorliegens eines "real risk" nach Art. 3 EMRK klar verneint haben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass kein Grund für die Annahme besteht, in den Aufenthaltsbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, sei ganz allgemein oder im Besonderen bezüglich Tschetschenen eine Notlage im dargestellten Sinn zu erkennen, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen zudem faktisch möglich ist, zumal Polen, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Rückführung auch bereits erfolgt ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt und die geltend gemachten Beweismittel näher einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Erwogenen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG präsentiert. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 12. Juni 2009