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E-3599/2013

E-3599/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3599/2013 Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene aus der Region C._______, für sich, seine Ehefrau und seine (...) Kinder am 9. März 2009 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das BFM unter Berufung auf das Dublin-Assoziierungsabkommen auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. Mai 2009 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz nach Polen verfügte, den sofortigem Wegweisungsvollzug anordnete, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte und eine maximal 20-tägige Ausschaffungshaft anordnete, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen am (...) 2009 nach Polen ausgeschafft wurden, dass eine gegen die BFM-Verfügung am 10. Juni 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 (E-3736/2009) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz einreichten, nachdem sie gleichentags eingereist seien, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Familie zwischen Juni 2008 bis Anfang Oktober 2012 stets im Schengen-Raum aufhielt, Polen am 2. oder 3. Oktober 2012 zusammen mit (...) B._______ freiwillig verliess und sich nach Russland begab, sich etwa am 20. Oktober 2012 heimlich nach Tschetschenien begab, ohne sich allerdings gezeigt zu haben, Russland am 27. Oktober 2012 illegal verliess, via Belarus (Brest) die Stadt Lwów (Ukraine) erreichte, wo er sich bis zum 18. oder 19. Januar 2013 in einer Mietwohnung aufhielt, dass er (wohl stets in Begleitung [...] B._______) von Lwów aus durch unbekannte Länder am 22. Januar 2013 in die Schweiz gelangt sei, dass seine Frau und (...) Kinder am 8. oder 10. Oktober 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, wo sie gegenwärtig noch seien, dass eine am 25. Januar 2013 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwer­deführer am (...) Juli 2008 in Polen, am (...) Dezember 2008 in Österreich, am (...) März 2009 in der Schweiz, am (...) Juni 2009 in Polen, am (...) Juli 2011 in Polen, am (...) November 2011 in Belgien und am (...) Januar 2012 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt hatte, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 22. Januar 2013 zu einer Überstellung nach Polen, Österreich, Belgien oder in die Niederlande das rechtliche Gehör gewährte (Protokoll: B6/15), dass die zuständige polnische Behörde mit Schreiben vom (...) Februar 2013 auf das erste Rückübernahmeersuchen des BFM vom 6. März 2013 erklärte, der Beschwerdeführer habe laut Auskünften ihrer Grenzbehörde unter Verwendung zweier niederländischer Visa Polen am 31. Januar 2013 betreten und am 1. Februar 2013 verlassen, dass die belgischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 12. Februar 2013 am (...) März 2013 mitteilten, Belgien habe am 19. Januar 2012 die Familie des Beschwerdeführers unter Zustimmung Polens vom 21. Dezember 2011 angewiesen, Belgien zu verlassen, und am 28. Januar 2012 festgestellt, dass sie verschwunden sei, dass die zuständige niederländische Behörde auf Anfrage des BFM um Rücknahme der Beschwerdeführer am (...) Februar 2013 erklärte, dass die Beschwerdeführer ihr bekannt seien (Asylgesuche vom 31. Januar 2012; Asylentscheid nach zweimaligem Weiterzug mit Urteil vom 27. August 2012 abgewiesen) und mit Zustimmung der polnischen Behörden am (...) April 2012 nach Polen ausgeschafft worden seien, dass am (...) März 2013 die zuständige niederländische Behörde auf Nachfrage des BFM vom 6. März 2013 erklärte, die von den polnischen Behörden in Erfahrung gebrachten Nummern der verwendeten niederlän­dischen Visa hätten keinen Bezug zu den Beschwerdeführern, dass das BFM die zuständige polnische Behörde am 6. März 2013 mit den Erkenntnissen aus dem Schriftenwechsel mit den Niederlanden konfrontierte und die polnische Behörde am (...) März 2013 erklärte, die Beschwerdeführer hätten sich seit 16. April 2013 in Polen aufgehalten und seien nicht von Polen in ihr Heimatland ausgeschafft worden, dass das BFM am 25. März 2013 ein Rückübernahmegesuch an Polen richtete, welchem Ersuchen am (...) April 2013 - nur - bezogen auf den Beschwerdeführer A._______ zugestimmt wurde, dass das BFM am 29. April 2013 bei der zuständigen Behörde den Einbezug des B._______ in die Rückübernahmeerklärung seines Vaters beantragte, was Polen mit Schreiben vom (...) Mai 2013 bewilligte, dass das BFM über den früheren Arzt des Beschwerdeführers in Erfahrung brachte, dass Letzterer aktuell nicht medizinisch betreut werde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am 20. Juni 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Polen verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte und sie zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte, dass es den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2013 aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen zur Neubearbeitung und für weitere Abklärungen respektive zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts (gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]) und materielle Behandlung des Asylgesuchs, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und amtliche Verbeiständung) ersucht wurde, dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung sowie die zwei Antworten von Polen (vom [...] Februar und [...] März 2013) und diejenige der Niederlande (vom [...] März 2013) eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge­währung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die vor­instanzliche Verfügung rechtsgenügend begründet ist und der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte, weshalb kein Anlass besteht, diese aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung an das BFM zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, er sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass gemäss Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf denjenigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn letzterer Mitgliedstaat die ihm gemäss Dublin-II-Verordnung gewährte Überstellungsfrist (und die Frist zur Geltendmachung von Hinderungsgründen) gegenüber dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht rechtzeitig genutzt hat, was mit der Verpflichtung verbunden ist, den Asylgesuchsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches hat (vgl. zur Souveränitätsklausel: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, zur humanitären Klausel: Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem in Polen wiederholt ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. EURODAC-Daten-Auszug), seinen Angaben zufolge in Polen zumindest von April bis Anfang Oktober 2012 gelebt hat und dort sein letztes Asylgesuch abgelehnt worden sei, bevor er wieder in der Schweiz Asyl verlangte, dass dem Schreiben der polnischen Behörden vom (...) März 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer seit dem 16. April 2012 nicht aus Polen ausgeschafft worden seien, dass die polnischen Behörden am (...) April und (...) Mai 2013 der Rückübernahme der Beschwerdeführer unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben, dass das BFM deshalb zu Recht Polen für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung nach Polen eingewendet hat, kein korrektes Asylverfahren in Polen erlebt zu haben - er machte eine bewusst unkorrekte Eröffnung des negativen Asylentscheides vom (...) August 2012 durch die polnischen Behörden zur Vermeidung eines allfälligen Rekurses geltend -, sich in den Asylzentren Polens vor den Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadirovs nicht sicher zu fühlen und sich vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten zu haben, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe respektive die Pflicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz, dass seine Familienangehörigen am 8. oder 10. Oktober 2012 kontrolliert aus Polen ausgereist und nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, er hingegen zuvor unkontrolliert von Polen an einen anderen Ort in Russland gereist sei, dass er seine Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums mit zwei Bahnfahrkarten (C._______-Moskau vom 25. Oktober 2012 und Moskau-Brest vom 27. Oktober 2012) nachweisen könne, dass er in Lwów in einer angemieteten Wohnung gelebt habe und in der Folge illegal die Ukraine verlassen habe, um am 22. Januar 2013 in der Schweiz sein Asylgesuch zu stellen, dass demzufolge die Anfrage des BFM bei der polnischen Behörde um Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG unzulässig sei, dass zudem die polnischen Behörden mit Falschaussagen in Bezug auf die niederländischen Visa und die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführer in Polen aufgewartet hätten, was die Stellungnahmen der niederländischen Behörde und die eingereichten Bahntickets entlarvt hätten, dass indessen die Einwände der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug nach Polen nicht zu verhindern vermögen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt noch von Behauptungen, die in den wesentlichen Punkten auf schwachen Indizien basieren, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völker­rechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz bei Bedarf den Beschwerdeführern gewähren wird, weshalb die Behauptung, wegen Kadirovs Gefolgsleuten in Gefahr zu sein, nicht verfängt, dass das angebliche Abschiedsschreiben des Beschwerdeführers an die polnische Behörde, worin er mitgeteilt haben will, aus Angst vor den Kadirov-Leuten sich nicht mehr im Lager aufhalten zu wollen, keinen Hinweis auf das effektive Ausreisedatum enthält, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine über dreimonatige Aufenthaltsdauer ausserhalb des Schengen-Raums vor Asylgesuchstellung in der Schweiz unstimmig ausgefallen sind und die eingereichten Beweismittel und angegebenen Indizien keinen derartigen Schluss über eine so lange Abwesenheitsdauer erlauben, dass namentlich von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seit April 2012 oder von einer kontrollierten Ausreise (...) B._______ (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) im Oktober 2012 an der Befragung keine Rede war (vgl. dazu Stellungnahme der polnischen Behörde, Vorakten B30), dass die eingereichten Zugstickets höchstens beweisen könnten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in Russland eine Fahrkarte gelöst wurden von einer Person, die den Ausweis des Billett-Berechtigten vorgezeigt hat, nicht aber den Reiseantritt und die Reise durch den Berechtigten, dass zudem die verwendeten Bahnfahrkarten der Route C._______-Moskau-Brest lediglich auf eine einzige Person (A._______) lauten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2013 versichert hat, letztmals 2006 in Tschetschenien gewesen zu sein respektive auch nach dem 16. April 2012 nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, weil er sich nach dem 3. Oktober 2012 bis zur Reise nach Moskau stets in der Region D._______ aufgehalten habe (B6 S. 4 und 6), dass er zudem behauptet hat, nur seine Frau und seine Kinder seien von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt, nicht aber er selber, dass er nun offenbar mit seinen Tickets beweisen möchte, am 25. Oktober 2012 von C._______, (...), nach Moskau und später nach Brest gelangt zu sein, und dabei nicht erklärt, wie und wo sich sein damals (...)-jähriger Sohn ihm angeschlossen hat und wie dieser in die Schweiz gelangt ist, dass er vorerst geltend machte, vor seiner Weiterreise in die Schweiz in Lwów ein Haus vor einem grossem Park gegen Geld gemietet zu haben (B6 S. 8), später jedoch nur noch behauptet wurde, dort eine Wohnung gemietet zu haben (B6 S. 6; Beschwerde S. 4 Ziff. 7), dass in Anbetracht dieser unstimmigen Ausführungen das BFM von keinem glaubhaften dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums auszugehen hat, das BFM die polnischen Behörden im Rückübernahmegesuch rechtsgenügend informierte, Polen für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist und seine Rückübernahmepflicht auch anerkennt, weshalb kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG , Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - mit der Behauptung, sie seien nicht rechtskundig - sinngemäss die amtliche Verbeiständung beantragten, ohne allerdings ihre Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihnen beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführer mittellos sind und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihnen unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird, dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: