Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Jahr 2008 in Richtung B._______, wo er sich zwei Jahre aufhielt. Am 9. März 2011 reiste er über die C._______ und unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 18. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 4. April 2011 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater Kommandant gewesen und habe mit einem anderen Kommandanten namens E._______ Probleme gehabt. Eines Tages hätten 50 Bodyguards die Leiche seines Vaters nach Hause gebracht und mitgeteilt, E._______ stünde hinter dieser Tötung. Dieser habe danach das Haus der Familie besetzt und Eigentumsanspruch darauf erhoben. Sieben Jahre später sei sein Bruder, F._______ (N (...), D-7652/2007), mitgenommen und beinahe getötet worden. Daraufhin sei dieser G._______ gegangen, nach zweieinhalb Jahren aber nach Afghanistan zurückgekehrt. E._______ habe danach erneut versucht, den Bruder umzubringen und es sei auf dessen Auto geschossen worden. Deshalb sei sein Bruder zum zweiten Mal G._______ gegangen und von dort in die Schweiz gereist. Nachdem juristisch festgestellt worden sei, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers gehöre, seien im Sommer 2008 dessen Mutter und zwei seiner Brüder umgebracht worden. 25 Tage nach diesem Vorfall sei ihm die Ausreise gelungen. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 wurde das BFM angewiesen, den oben erwähnten Bruder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. C. Am 30. November 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seine Identitätskarte und Belege für den Verkauf seines Hauses in Mazar-i-Sharif einzureichen. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer dar, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese Dokumente einzureichen. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (eröffnet am 20. Juni 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juni 2012, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dabei ist nicht relevant, dass der Vorinstanz mit Einholung einer Vernehmlassung Gelegenheit gegeben worden ist, ihre hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs offensichtlich unzutreffende Verfügung wiedererwägungsweise zu korrigieren.
E. 4 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung, soweit die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs betreffend, sowie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1 und 2). Da die Wegweisung als solche die regelmässige Folge der Ablehnung des Asyls darstellt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer die Aufhebung der Wegweisung in seiner Rechtsmitteleingabe nicht begründet, ist davon auszugehen, dass diese (Dispositivziffer 3) ebenfalls mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenziell beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Stadt Mazar-i-Sharif kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die humanitäre Situation dort nicht wesentlich schlechter ist als jene in Kabul, weshalb analog zu Kabul nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird.
E. 5.3.2 Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein schlechte humanitäre Situation in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter führt sie aus, die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul vergleichbar und könne nicht als generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Mazar-i-Sharif verbracht und (...). Folglich verfüge er dort über ein sozioökonomisches Beziehungsnetz. Da aufgrund der Erwägungen zum Asylpunkt nicht glaubhaft sei, dass die Familie Opfer einer Verfolgung geworden sei, sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er den angeblichen Verkauf des Hauses in Mazar-i-Sharif nicht belegt, so dass davon auszugehen sei, dass dieser nicht stattgefunden habe und er über eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt verfüge. Er habe dort ferner eine Schwester und weitere Verwandte. Nach seiner Rückkehr werde er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten und könne bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung mit der Unterstützung seiner Familie und seines weiteren Beziehungsnetzes rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demzufolge als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, seine Vorbringen würden denen seines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruders bei genauerer Betrachtung nicht widersprechen, was er anhand verschiedener Beispiele begründet. Selbst wenn es gewisse Ungereimtheiten geben würde, sei die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht genau abgeklärt worden. Ausserdem sei seine Ausgangslage die gleiche wie jene des Bruders, welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar. Die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazar-i-Sharif oder Kabul (im Sinne einer Aufenthaltsalternative) seien nicht erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweise.
E. 5.3.4 In seiner Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, unterlässt es das BFM, zum Umstand Stellung zu nehmen, wonach vorliegende Verfügung im Widerspruch stehe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder, hält vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
E. 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte bezüglich des Bruders, dass nicht von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz, welches diesem aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in der Stadt Mazar-i-Sharif behilflich sein könnte, auszugehen sei, wobei die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers beigezogen und mitberücksichtigt wurden. Mit Blick auf die Situation im Heimatland sei der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da sich überdies gemäss Akten weder in Kabul noch Herat Verwandte befinden würden, bestehe keine Aufenthaltsalternative in diesen Städten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich die vom BFM vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers und jener seines Bruders nicht rechtfertigen lässt und ferner von der Vorinstanz auch nicht begründet wurde. Die vorinstanzliche Begründung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Folgerung auf ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif ist dabei unbeachtlich. Da der Beschwerdeführer somit nicht über ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu qualifizieren, und Hinweise auf eine Aufenthaltsalternative in Kabul oder Herat bestehen nicht.
E. 5.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote von total Fr. 2'042.- (inklusive Auslagen) eingereicht, welche aufgrund des Umfangs des Verfahrens als überhöht zu beurteilen ist. Nach Einreichung der Kostennote wurden neben der Einreichung einer Fürsorgebestätigung keine weiteren Eingaben mehr gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3674/2012 Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Jahr 2008 in Richtung B._______, wo er sich zwei Jahre aufhielt. Am 9. März 2011 reiste er über die C._______ und unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 18. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 4. April 2011 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater Kommandant gewesen und habe mit einem anderen Kommandanten namens E._______ Probleme gehabt. Eines Tages hätten 50 Bodyguards die Leiche seines Vaters nach Hause gebracht und mitgeteilt, E._______ stünde hinter dieser Tötung. Dieser habe danach das Haus der Familie besetzt und Eigentumsanspruch darauf erhoben. Sieben Jahre später sei sein Bruder, F._______ (N (...), D-7652/2007), mitgenommen und beinahe getötet worden. Daraufhin sei dieser G._______ gegangen, nach zweieinhalb Jahren aber nach Afghanistan zurückgekehrt. E._______ habe danach erneut versucht, den Bruder umzubringen und es sei auf dessen Auto geschossen worden. Deshalb sei sein Bruder zum zweiten Mal G._______ gegangen und von dort in die Schweiz gereist. Nachdem juristisch festgestellt worden sei, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers gehöre, seien im Sommer 2008 dessen Mutter und zwei seiner Brüder umgebracht worden. 25 Tage nach diesem Vorfall sei ihm die Ausreise gelungen. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 wurde das BFM angewiesen, den oben erwähnten Bruder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. C. Am 30. November 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seine Identitätskarte und Belege für den Verkauf seines Hauses in Mazar-i-Sharif einzureichen. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer dar, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese Dokumente einzureichen. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (eröffnet am 20. Juni 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juni 2012, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dabei ist nicht relevant, dass der Vorinstanz mit Einholung einer Vernehmlassung Gelegenheit gegeben worden ist, ihre hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs offensichtlich unzutreffende Verfügung wiedererwägungsweise zu korrigieren.
4. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung, soweit die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs betreffend, sowie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1 und 2). Da die Wegweisung als solche die regelmässige Folge der Ablehnung des Asyls darstellt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer die Aufhebung der Wegweisung in seiner Rechtsmitteleingabe nicht begründet, ist davon auszugehen, dass diese (Dispositivziffer 3) ebenfalls mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenziell beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Stadt Mazar-i-Sharif kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die humanitäre Situation dort nicht wesentlich schlechter ist als jene in Kabul, weshalb analog zu Kabul nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird. 5.3.2 Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein schlechte humanitäre Situation in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter führt sie aus, die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul vergleichbar und könne nicht als generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Mazar-i-Sharif verbracht und (...). Folglich verfüge er dort über ein sozioökonomisches Beziehungsnetz. Da aufgrund der Erwägungen zum Asylpunkt nicht glaubhaft sei, dass die Familie Opfer einer Verfolgung geworden sei, sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er den angeblichen Verkauf des Hauses in Mazar-i-Sharif nicht belegt, so dass davon auszugehen sei, dass dieser nicht stattgefunden habe und er über eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt verfüge. Er habe dort ferner eine Schwester und weitere Verwandte. Nach seiner Rückkehr werde er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten und könne bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung mit der Unterstützung seiner Familie und seines weiteren Beziehungsnetzes rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demzufolge als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, seine Vorbringen würden denen seines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruders bei genauerer Betrachtung nicht widersprechen, was er anhand verschiedener Beispiele begründet. Selbst wenn es gewisse Ungereimtheiten geben würde, sei die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht genau abgeklärt worden. Ausserdem sei seine Ausgangslage die gleiche wie jene des Bruders, welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar. Die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazar-i-Sharif oder Kabul (im Sinne einer Aufenthaltsalternative) seien nicht erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweise. 5.3.4 In seiner Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, unterlässt es das BFM, zum Umstand Stellung zu nehmen, wonach vorliegende Verfügung im Widerspruch stehe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder, hält vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte bezüglich des Bruders, dass nicht von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz, welches diesem aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in der Stadt Mazar-i-Sharif behilflich sein könnte, auszugehen sei, wobei die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers beigezogen und mitberücksichtigt wurden. Mit Blick auf die Situation im Heimatland sei der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da sich überdies gemäss Akten weder in Kabul noch Herat Verwandte befinden würden, bestehe keine Aufenthaltsalternative in diesen Städten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich die vom BFM vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers und jener seines Bruders nicht rechtfertigen lässt und ferner von der Vorinstanz auch nicht begründet wurde. Die vorinstanzliche Begründung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Folgerung auf ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif ist dabei unbeachtlich. Da der Beschwerdeführer somit nicht über ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu qualifizieren, und Hinweise auf eine Aufenthaltsalternative in Kabul oder Herat bestehen nicht. 5.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote von total Fr. 2'042.- (inklusive Auslagen) eingereicht, welche aufgrund des Umfangs des Verfahrens als überhöht zu beurteilen ist. Nach Einreichung der Kostennote wurden neben der Einreichung einer Fürsorgebestätigung keine weiteren Eingaben mehr gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: