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D-7652/2007

D-7652/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan (...) und reiste über B.______ und weitere, ihm unbekannte Länder nach C.______. Von dort gelangte er am 14. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ um Asyl nach. Am 20. September 2007 fand dort eine erste Befragung statt. Am 3. Oktober 2007 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der (...) Volksgruppe und habe ab dem Alter von (...) Jahren in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh, gewohnt. Dort sei er zusammen mit seiner Familie von einem Kommandanten aus dem Haus vertrieben worden. Unter Beschreiten des Rechtswegs hätten sie nach einem Monat wieder in ihr Haus zurückkehren können. Kurze Zeit später sei er von bewaffneten Männern des Kommandanten angegriffen und verletzt worden. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen und während (...) Monaten E.______ gearbeitet. Aus Heimweh und wegen seines illegalen und unsicheren Status im E._______ sei er wieder nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt. Dort sei kurz nach seiner Ankunft auf ihn und sein soeben erworbenes Auto geschossen worden. Da er hinter dem Anschlag denselben Kommandanten vermutet habe, habe er sein Auto wieder verkauft und Afghanistan erneut in Richtung E._______ verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der ersten Ausreise in den E._______ und mithin den vorgängigen Angriff nach der Rückkehr der Familie in ihr Haus widersprüchlich. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob beziehungsweise wie viele Anzeigen er nach dem Anschlag nach der Rückkehr aus E._______ erstattet habe. Zudem habe er sich betreffend den Zeitpunkt der Vertreibung aus dem Haus ebenfalls widersprüchlich geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und ein intaktes Beziehungsnetz. Auch gehöre die Provinz Balkh gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 zu jenen Provinzen, in den seit dem Jahr 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten stattgefunden hätten und in denen nicht eine permanent instabile Lage herrsche. C. Mit Eingabe vom 12. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 - dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. In einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte weiterhin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Vernehmlassung nehme einzig Bezug auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Mazar-e-Sharif und sei (...). Seinen Aussagen zufolge habe er dort seit seiner Kindheit zusammen mit seiner Familie gewohnt. In ihrem Haus lebten die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Mithin fände der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr Aufnahme im familiären Haus. Ferner sei er noch jung, bei guter Gesundheit und habe eine längere Schulausbildung genossen. Zudem sei er bis kurz vor der Ausreise als (...) tätig gewesen. Schliesslich habe er einen weiteren Verwandten erwähnt, welcher ihm sein Auto abgekauft habe. Unter diesen begünstigenden Umständen halte das BFM an einem Vollzug der Wegweisung fest. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2011 gegeben. Diese Frist lief ungenutzt ab. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Stadt Mazar-i-Sharif seit seiner Ausreise aus Afghanistan bekanntzugeben. I. Am 27. September 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2009. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine erneute Schilderung des Sachverhalts, wogegen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl. Beschwerde S. 2-5).

E. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die sich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränkenden Ausführungen in der Beschwerde sind mithin nicht geeignet, an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 6.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmtes Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge seit seinem (...) Altersjahr bis zur definitiven Ausreise aus dem Heimatstaat - mit einem Unterbruch von (...) Monaten, als er sich E._______ aufhielt - in Mazar-i-Sharif wohnhaft, und zwar zunächst zusammen mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern (drei Brüdern und drei Schwestern; der Vater sei bereits im Jahr 2001 bei einem Bombenangriff auf die Stadt Mazar-i-Sharif umgekommen). Anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor einer Woche erfahren, dass einer seiner Brüder in ihre Herkunftsprovinz H._______ geflüchtet sei, nachdem dieser von denselben Personen wie er misshandelt worden sei, weil besagter Bruder sich geweigert habe, ihnen seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zudem führte er in seiner Stellungnahme vom 27. September 2011 aus, ein weiterer Bruder, F._______, habe unlängst ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dieser habe ihm gesagt, dass die Mutter, ein Bruder und alle drei Schwestern von den Taliban umgebracht worden seien. Er habe mit F._______ ab und zu Kontakt gehabt. Dieser habe ihm diese Vorfälle zuvor bewusst verschwiegen, um ihn vor dem Schmerz zu schützen. Nunmehr verfüge er in Afghanistan über kein familiäres Netz mehr und wäre dort auf sich allein gestellt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2011). Gemäss den Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht trifft zu, dass der Bruder F._______ des Beschwerdeführers (...) am 9. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, wobei das erstinstanzliche Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist; eine Durchsicht dessen BFM-Akten bestätigt nun die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. September 2011 - bis auf den Umstand, dass die Schwestern noch am Leben und in G._______ wohnhaft seien - grossmehrheitlich. Den Akten des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine weiteren Angaben zu demjenigen Bruder, welcher in die Provinz H._______ geflohen sei, entnehmen; allenfalls wurde dieser - laut Aussagen von F._______ - zwischenzeitlich ebenfalls getötet. Ferner handle es sich bei der Person, welche dem Beschwerdeführer das Auto verkauft und wiederzurückgekauft habe, zwar um einen - nicht näher bezeichneten - Verwandten; über dessen Aufenthaltsort lässt sich den Akten indes ebenfalls nichts entnehmen. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die Akten zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in der Stadt Mazar-i-Sharif behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif somit ohne eingehende weitere Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer überdies gemäss den Akten weder in den Grossstädten Kabul noch Herat über weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage.

E. 7.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor­instanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. November 2007 in den Endentscheid verwiesen worden ist. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erwerbstätig war, ist immer noch von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden - gutzuheissen und folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2007 auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerde­instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der prozessual bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der Interessen notwendig ist. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen wäre dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten einer Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) diesbezüglich gegenstandslos würde; demgegenüber ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung in Bezug auf den die Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung betreffenden (anderen) Teil des Beschwerdeverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer unterlegen ist, abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien, weshalb eine Verbeiständung durch einen Anwalt zur Wahrung der Interessen nicht notwendig war. Mithin ist dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Ergebnis keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Mithin werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Demzufolge wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7652/2007 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan (...) und reiste über B.______ und weitere, ihm unbekannte Länder nach C.______. Von dort gelangte er am 14. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ um Asyl nach. Am 20. September 2007 fand dort eine erste Befragung statt. Am 3. Oktober 2007 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der (...) Volksgruppe und habe ab dem Alter von (...) Jahren in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh, gewohnt. Dort sei er zusammen mit seiner Familie von einem Kommandanten aus dem Haus vertrieben worden. Unter Beschreiten des Rechtswegs hätten sie nach einem Monat wieder in ihr Haus zurückkehren können. Kurze Zeit später sei er von bewaffneten Männern des Kommandanten angegriffen und verletzt worden. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen und während (...) Monaten E.______ gearbeitet. Aus Heimweh und wegen seines illegalen und unsicheren Status im E._______ sei er wieder nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt. Dort sei kurz nach seiner Ankunft auf ihn und sein soeben erworbenes Auto geschossen worden. Da er hinter dem Anschlag denselben Kommandanten vermutet habe, habe er sein Auto wieder verkauft und Afghanistan erneut in Richtung E._______ verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der ersten Ausreise in den E._______ und mithin den vorgängigen Angriff nach der Rückkehr der Familie in ihr Haus widersprüchlich. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob beziehungsweise wie viele Anzeigen er nach dem Anschlag nach der Rückkehr aus E._______ erstattet habe. Zudem habe er sich betreffend den Zeitpunkt der Vertreibung aus dem Haus ebenfalls widersprüchlich geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und ein intaktes Beziehungsnetz. Auch gehöre die Provinz Balkh gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 zu jenen Provinzen, in den seit dem Jahr 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten stattgefunden hätten und in denen nicht eine permanent instabile Lage herrsche. C. Mit Eingabe vom 12. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 - dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. In einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte weiterhin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Vernehmlassung nehme einzig Bezug auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Mazar-e-Sharif und sei (...). Seinen Aussagen zufolge habe er dort seit seiner Kindheit zusammen mit seiner Familie gewohnt. In ihrem Haus lebten die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Mithin fände der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr Aufnahme im familiären Haus. Ferner sei er noch jung, bei guter Gesundheit und habe eine längere Schulausbildung genossen. Zudem sei er bis kurz vor der Ausreise als (...) tätig gewesen. Schliesslich habe er einen weiteren Verwandten erwähnt, welcher ihm sein Auto abgekauft habe. Unter diesen begünstigenden Umständen halte das BFM an einem Vollzug der Wegweisung fest. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2011 gegeben. Diese Frist lief ungenutzt ab. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Stadt Mazar-i-Sharif seit seiner Ausreise aus Afghanistan bekanntzugeben. I. Am 27. September 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2009. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine erneute Schilderung des Sachverhalts, wogegen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl. Beschwerde S. 2-5). 4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die sich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränkenden Ausführungen in der Beschwerde sind mithin nicht geeignet, an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern. 4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmtes Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 7.3. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge seit seinem (...) Altersjahr bis zur definitiven Ausreise aus dem Heimatstaat - mit einem Unterbruch von (...) Monaten, als er sich E._______ aufhielt - in Mazar-i-Sharif wohnhaft, und zwar zunächst zusammen mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern (drei Brüdern und drei Schwestern; der Vater sei bereits im Jahr 2001 bei einem Bombenangriff auf die Stadt Mazar-i-Sharif umgekommen). Anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor einer Woche erfahren, dass einer seiner Brüder in ihre Herkunftsprovinz H._______ geflüchtet sei, nachdem dieser von denselben Personen wie er misshandelt worden sei, weil besagter Bruder sich geweigert habe, ihnen seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zudem führte er in seiner Stellungnahme vom 27. September 2011 aus, ein weiterer Bruder, F._______, habe unlängst ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dieser habe ihm gesagt, dass die Mutter, ein Bruder und alle drei Schwestern von den Taliban umgebracht worden seien. Er habe mit F._______ ab und zu Kontakt gehabt. Dieser habe ihm diese Vorfälle zuvor bewusst verschwiegen, um ihn vor dem Schmerz zu schützen. Nunmehr verfüge er in Afghanistan über kein familiäres Netz mehr und wäre dort auf sich allein gestellt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2011). Gemäss den Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht trifft zu, dass der Bruder F._______ des Beschwerdeführers (...) am 9. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, wobei das erstinstanzliche Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist; eine Durchsicht dessen BFM-Akten bestätigt nun die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. September 2011 - bis auf den Umstand, dass die Schwestern noch am Leben und in G._______ wohnhaft seien - grossmehrheitlich. Den Akten des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine weiteren Angaben zu demjenigen Bruder, welcher in die Provinz H._______ geflohen sei, entnehmen; allenfalls wurde dieser - laut Aussagen von F._______ - zwischenzeitlich ebenfalls getötet. Ferner handle es sich bei der Person, welche dem Beschwerdeführer das Auto verkauft und wiederzurückgekauft habe, zwar um einen - nicht näher bezeichneten - Verwandten; über dessen Aufenthaltsort lässt sich den Akten indes ebenfalls nichts entnehmen. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die Akten zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in der Stadt Mazar-i-Sharif behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif somit ohne eingehende weitere Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer überdies gemäss den Akten weder in den Grossstädten Kabul noch Herat über weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage. 7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor­instanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. November 2007 in den Endentscheid verwiesen worden ist. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erwerbstätig war, ist immer noch von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden - gutzuheissen und folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2007 auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerde­instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der prozessual bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der Interessen notwendig ist. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen wäre dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten einer Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) diesbezüglich gegenstandslos würde; demgegenüber ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung in Bezug auf den die Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung betreffenden (anderen) Teil des Beschwerdeverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer unterlegen ist, abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien, weshalb eine Verbeiständung durch einen Anwalt zur Wahrung der Interessen nicht notwendig war. Mithin ist dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Ergebnis keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 werden aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Mithin werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Demzufolge wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: