Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016 und der Anhörung vom 19. April 2018 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie und habe zusammen mit seiner Mutter zuletzt in B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet, gelebt. Sein Vater habe seine Mutter verlassen und erneut geheiratet. Die Schule habe er zehn Jahre lang besucht, jedoch keinen O-Level-Abschluss erlangt. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Geschwister seiner Mutter seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer gestorben. Sein Bruder C._______ sei Anfang 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und Ende 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei deshalb an Stelle seines Bruders von den LTTE mitgenommen worden. Fünf Monate habe er in der Küche helfen müssen beziehungsweise sei er zuerst einen Monat in Haft gewesen. Ende 2008 sei er geflohen und habe sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt. Bei einer Bombardierung im April 2008 sei die siebenköpfige Familie dieses Onkels getötet worden. Im Jahr 2011 sei ein Sohn eines Cousins seiner Mutter beziehungsweise sein Cousin in einem weissen Van entführt worden. Die Familie habe Angst gehabt, dass auch sein Bruder C._______ entführt werden könnte, weshalb im Juni 2012 dessen Ausreise nach Australien organisiert worden sei; dieser lebe nach wie vor dort. Dreimal sei er (Beschwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen worden (Ende 2012 für 3 Stunden, im November 2013 für 1.5-2.5 Stunden und im Juli 2014 für 3 Tage) und zu seinem Bruder befragt worden. Auch ihm selbst sei vorgeworfen worden, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Beim dritten Mal sei ihm mit Schlägen gedroht worden und er sei am Kragen gepackt sowie zur Seite gestossen worden beziehungsweise sei er anlässlich dieser Befragung gewürgt und an die Wand gedrückt worden, so dass er habe urinieren müssen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, da sein Onkel mütterlicherseits für ihn bezahlt habe. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten, weil er ansonsten sicherlich mit einem weissen Van entführt oder getötet würde. Bis zur Ausreise habe er sich an zwei, drei verschiedenen Orten ausserhalb von Mullaitivu versteckt beziehungsweise er habe sich in B._______, Bezirk Mullaitivu, aufgehalten. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm zu Hause Kontrollen und Hausdurchsuchungen durchgeführt; zuletzt hätten sie im Juli 2017 nach ihm gesucht. Seine Tante väterlicherseits habe Ende 2008 oder Anfang 2009 einen Reisepass für ihn beantragt. Mit diesem sei er im November 2015 von Colombo über Qatar in den Iran geflogen und von dort weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn bis in die Schweiz. Hier sei er am 9. Mai 2016 angekommen. Der Schlepper habe ihm im Iran seinen Pass abgenommen. Nach seiner Ausreise hätten sich in seiner Heimatregion sehr viele Muslime angesiedelt, welche falsche Informationen an Armeeangehörige weitergeben und so Probleme verursachen würden. Er befürchte, dass dies auch in seinem Fall so geschehen könnte. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie des Ehescheins seines Vaters, drei Todesscheine von Geschwistern seiner Mutter mit LTTE-Vergangenheit, Todesscheine der Familie eines Onkels, welche im Bürgerkrieg ums Leben gekommen sei, einen Zeitungsartikel über einen entführten jungen Mann aus dem Jahr 2011, eine Bestätigung eines Friedensrichters betreffend den Inhalt dieses Zeitungsartikels, ein Bestätigungsschreiben eines anderen Friedensrichters bezüglich seiner erlittenen Folterungen vom 16. Februar 2017, ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten des Vanni Electoral District Mallavi vom 2. April 2017, zwei Fotos vom Juli 2017, worauf sein Bruder mit Soldaten zu sehen sei sowie einen Arztbericht vom 9. April 2018. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge der widerrechtlichen Nichtnennung der Namen der verantwortlichen SEM-Mitarbeiter aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Fotos des Beschwerdeführers, aufgenommen im Juni 2018; diverse Unterlagen zum Aufenthalt seines Bruders C._______ in Australien; eine CD mit weiteren Beweismitteln (351 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 31. Mai 2018 und 54 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 31. Mai 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Genralkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 5 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der widerrechtlichen Nichtnennung der Namen der für den Entscheid des SEM verantwortlichen Fachspezialistin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Unterschrift der Fachspezialistin lässt sich klar und deutlich ihr Name (D._______) ablesen (vgl. SEM-Akten A25). Der Name der Chefin Fachbereich Asylverfahren lässt sich, wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte, dem Staatskalender entnehmen. Der Antrag auf Offenlegung der Namen der SEM-Mitarbeiterinnen erscheint vor diesem Hintergrund trölerisch. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung. Dieser Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Mängel der BzP, da darin nur verkürzt auf die Asylvorbringen eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer konnte die wichtigsten Vorbringen anlässlich der BzP nennen und hatte bei der Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen.
E. 7.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, dass sich eine niederschwellige Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zufolge seiner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie eine viel intensivere Verfolgung auswirken würde, wobei er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 verweist. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die unvollständige und nicht korrekte Sachverhaltserstellung. Die Vorinstanz habe keine Nachforschungen zu seinem Bruder C._______ getätigt und keinen ausführlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand eingeholt. Sie habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Der Vorinstanz lag der Arztbericht vom 9. April 2018 vor, weshalb sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte er selbst noch weitere ärztliche Berichte vorlegen können und es hätte ihm oblegen, Informationen zu seinem Bruder einzureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden stufte sie als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 7.5 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
E. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine Frist zur Einreichung von näheren Informationen zu seinem Bruder in Australien und seinem getöteten Cousin bezüglich deren LTTE-Aktivitäten anzusetzen. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen näher abzuklären, allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.
E. 8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit gehabt. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er die einmonatige Inhaftierung durch die LTTE nicht erwähnt, sondern erst bei der Anhörung. Auch wenn an der BzP die Ereignisse nicht in allen Einzelheiten geschildert werden könnten, so sei davon auszugehen, dass wichtige Geschehnisse wie eine Inhaftierung angesprochen würden. Gemäss seinen Aussagen habe sich die angebliche Flucht vor den LTTE Ende 2008 ereignet und die Bombardierung, bei welcher die Familie seines Onkels getötet worden sei, im April 2008. Dies widerspreche seinen Ausführungen, seine Verwandten seien erst nach dieser Flucht getötet worden. Als nachgeschoben sei zu qualifizieren, dass er nicht nur wegen seines Bruders im Visier des CID gewesen sei, sondern auch wegen der LTTE-Vergangenheit der Geschwister seiner Mutter. Dies habe er an der BzP nicht erwähnt und die Richtigkeit dieses Protokolls habe er unterschriftlich bestätigt. Er habe sodann mit seinem eigenen Pass ausreisen können, obwohl ihm das CID bei der letzten Befragung Mitte 2014 mit Gefängnis gedroht habe. Als Hauptgrund für seine Ausreise habe er die Entführung seines Cousins im Jahr 2011 genannt. Wäre seine Angst vor einer eigenen Entführung begründet gewesen, hätte er jedoch sein Heimatland bereits vor dem November 2015 verlassen. Seine Befürchtungen, Muslime, welche sich seit seiner Ausreise in seiner Heimatregion niedergelassen hätten, könnten ihn bei den Behörden denunzieren, erschienen unbegründet. Die Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung belegen. Insbesondere habe er selbst - anders als im Schreiben von E._______, Friedensrichter, vom 16. Februar 2017 - nie von Folter gesprochen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, ihm seien Schläge angedroht worden. An der Anhörung habe er hingegen erstmals angegeben, am Kragen gepackt und an eine Wand gedrückt worden zu sein. Eine schriftliche Vorladung vom CID habe er nie erhalten und es sei auch kein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen ihn erlassen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 10.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er bereits anlässlich der BzP mit dem Hinweis auf seinen Cousin erwähnt, dass er auch wegen der Familie seiner Mutter verfolgt worden sei. Die Widersprüche in den Datumsangaben seien auf seine PTBS zurückzuführen. Er habe beschrieben, wie er anlässlich der Haft gewürgt, am Hals gepackt und zum unfreiwilligen Urinieren gebracht worden sei; dies sei als Folter zu würdigen. Bei seinen Erzählungen würden Realkennzeichen vorliegen, die Chronologie entspreche einer glaubhaften Aussage und auch die Befragerin sei von der Intensität und dem Detailreichtum seiner Vorbringen beeindruckt gewesen. Es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Zufolge seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, der Flucht seines Bruders im Jahr 2012 nach Australien, der Entführung und Tötung seines Cousins im Jahr 2011 und seiner früheren LTTE-Tätigkeiten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Die anhaltende Verfolgung habe er mit den Fotos klar dokumentiert. Er sei nicht nur einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders, sondern auch einer direkten Verfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner schweren Traumatisierung durch Krieg und Verfolgung und der damit zusammenhängenden erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit müsse selbst bei nur vergleichsweise geringen Verfolgungshandlungen seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Beweismittel ein.
E. 11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 10.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - durchaus glaubhafte - Tötung der Familie seines Onkels datierte der Beschwerdeführer mit April 2008, wobei er erst Ende 2008 von den LTTE geflohen sein will. Zur geltend gemachten Festhaltung bei den LTTE konnte er keine detaillierten Angaben machen, anders als zu den Befragungen durch das CID. Zudem verstrickte er sich in Widersprüche und nannte die einmonatige Haft - ein einschneidendes Erlebnis - anlässlich der BzP nicht. Auch die LTTE-Vergangenheit der Geschwister seiner Mutter erwähnte er an der BzP nicht und konnte auch bei der Anhörung keine weiteren Ausführungen dazu machen. Vage und oberflächlich blieben seine Erzählungen, er sei nach der ersten Befragung durch das CID immer wieder belästigt worden. Die angeblichen Denunzierungen durch zugezogene Muslime in seinem Heimatdorf stellen lediglich unbestimmte Vermutungen dar. Insgesamt ist nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt gerade kein vergleichbarer Fall zu demjenigen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 vor. In diesem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Während seiner wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb die Übergriffe ebenfalls gewichtig erschienen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Der Beschwerdeführer selbst wurde nie längere Zeit inhaftiert und seine Aussagen zu den Misshandlungen anlässlich seiner dritten Befragung fielen widersprüchlich aus. Anlässlich der BzP meinte er dazu, ihm seien Schläge angedroht worden, er sei dann jedoch lediglich am Kragen gepackt und zur Seite gestossen worden (vgl. A3 S. 7). Bei der Anhörung schilderte er, er sei gewürgt worden und habe urinieren müssen (vgl. A17 S. 12). Auf Nachfrage bestätigte er, er sei eingeschüchtert worden, aber sonst sei ihm nichts passiert (vgl. A17 F99). Nach der asylrechtlichen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Die dritte Befragung des Beschwerdeführers durch das CID fand im Juli 2014 statt und er wurde danach weder festgenommen noch angeklagt noch unterlag er einer Meldepflicht (vgl. A17 S. 19). Sri Lanka verliess er im November 2015. Seine Begründung, er habe die Flucht erst organisieren müssen und habe sich nach der dritten Befragung stets versteckt und nicht mehr in Mullaitivu aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen. Er führte nicht näher aus, wie und wo er diese doch lange Zeit verbracht haben will. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach er bis zu seiner Ausreise in B._______, Distrikt Mullaitivu, gelebt habe (vgl. A3 S. 4). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der letzten Befragung durch das CID im Juli 2014 und der Ausreise im November 2015. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen war; dies wird auch durch seine Ausreise mit seinem eigenen Pass gestützt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer war sodann nie politisch tätig, auch nicht nach seiner Ausreise (vgl. A17 F146).
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 11.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und er auch nicht exilpolitisch tätig ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Sein Bruder, welcher gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war, ist im Jahr 2012 nach Australien ausgereist. Der Beschwerdeführer wurde zwar dreimal durch das CID befragt, hatte aber nach Juli 2014 keine Probleme mehr mit den sri-lankischen Behörden. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Sein Vater habe die Familie aufgrund seiner Neuverheiratung sehr früh verlassen und seine Mutter lebe mit einem Geschwister im Vanni-Gebiet. Ausserhalb des Vanni-Gebietes existiere kein soziales Netz und nur durch die finanziellen Zuwendungen von Verwandten ausserhalb Sri Lankas könne seine Familie überleben. Er würde somit bei einer Rückkehr eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Seine schwere psychische Traumatisierung stehe einer Erwerbstätigkeit entgegen. Durch seine Hauterkrankung würden viele Menschen den Kontakt mit ihm meiden. Er könne deshalb nicht auf soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie zur Wiedereingliederung zurückgreifen. Bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet wäre auch seine nötige medizinische Behandlung sowohl zufolge seiner schweren psychischen Erkrankung als auch seiner Hauterkrankung nicht gewährleistet.
E. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörungen verneinte der Beschwerdeführer explizit, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet. Zwei seiner Brüder leben ebenfalls in Mullaitivu; sein älterer Bruder arbeitet als (...) bei der Gemeinde und der andere als (...). Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Trincomalai. Tanten und Onkel leben ebenfalls im Bezirk Mullaitivu und in Vavuniya (vgl. A3 S. 5). Seine Mutter lebt alleine und wird von seinen Brüdern in Sri Lanka sowie vom Bruder in Australien unterstützt. Dazu verfügt die Familie über diverse Felder und generiere aus der Ernte ein Einkommen (vgl. A17 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und besuchte zehn Jahre lang die Schule. Vor seiner Ausreise arbeitete er als (...) und war Inhaber eines (...) (vgl. A17 S. 4). Zu seiner Familie und ein paar Kollegen steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. A17 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an psychischen Problemen, hervorgerufen durch den Krieg und Folterungen in der Haft. Gemäss dem Arztbericht vom 9. April 2018 befindet er sich in der Schweiz seit Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Er habe insbesondere unter den schrecklichen Bildern des Krieges gelitten und würde immer noch darunter leiden. Im Wesentlichen sei er psychisch gesund bis auf die Symptome einer PTBS. Gemäss seinen eigenen Aussagen benötigt der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr und nimmt nur bei Bedarf eine Schlaftablette (vgl. A17 S. 18). Bereits in seiner Heimat befand er sich vom 7. bis 20. September 2011 in Behandlung, da er zu diesem Zeitpunkt etwas verwirrt gewesen sei. Er sei zuerst im Spital gewesen und dann nach Mullaitivu geschickt worden, wo er ambulant behandelt worden sei. Ab Anfang 2012 sei er nicht mehr zum Arzt gegangen (vgl. A17 S. 5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich erneut an einen Arzt in seiner Heimat wird wenden können, sollte er eine Behandlung benötigen. An seiner Hautkrankheit leidet er seit seiner Kindheit; seine behandelnden Ärzte stuften diese als nicht prekär ein. Medikamente benötigt er deswegen keine (vgl. A17 S. 17 f.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 16 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3670/2018 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016 und der Anhörung vom 19. April 2018 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie und habe zusammen mit seiner Mutter zuletzt in B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet, gelebt. Sein Vater habe seine Mutter verlassen und erneut geheiratet. Die Schule habe er zehn Jahre lang besucht, jedoch keinen O-Level-Abschluss erlangt. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Geschwister seiner Mutter seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer gestorben. Sein Bruder C._______ sei Anfang 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und Ende 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei deshalb an Stelle seines Bruders von den LTTE mitgenommen worden. Fünf Monate habe er in der Küche helfen müssen beziehungsweise sei er zuerst einen Monat in Haft gewesen. Ende 2008 sei er geflohen und habe sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt. Bei einer Bombardierung im April 2008 sei die siebenköpfige Familie dieses Onkels getötet worden. Im Jahr 2011 sei ein Sohn eines Cousins seiner Mutter beziehungsweise sein Cousin in einem weissen Van entführt worden. Die Familie habe Angst gehabt, dass auch sein Bruder C._______ entführt werden könnte, weshalb im Juni 2012 dessen Ausreise nach Australien organisiert worden sei; dieser lebe nach wie vor dort. Dreimal sei er (Beschwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen worden (Ende 2012 für 3 Stunden, im November 2013 für 1.5-2.5 Stunden und im Juli 2014 für 3 Tage) und zu seinem Bruder befragt worden. Auch ihm selbst sei vorgeworfen worden, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Beim dritten Mal sei ihm mit Schlägen gedroht worden und er sei am Kragen gepackt sowie zur Seite gestossen worden beziehungsweise sei er anlässlich dieser Befragung gewürgt und an die Wand gedrückt worden, so dass er habe urinieren müssen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, da sein Onkel mütterlicherseits für ihn bezahlt habe. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten, weil er ansonsten sicherlich mit einem weissen Van entführt oder getötet würde. Bis zur Ausreise habe er sich an zwei, drei verschiedenen Orten ausserhalb von Mullaitivu versteckt beziehungsweise er habe sich in B._______, Bezirk Mullaitivu, aufgehalten. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm zu Hause Kontrollen und Hausdurchsuchungen durchgeführt; zuletzt hätten sie im Juli 2017 nach ihm gesucht. Seine Tante väterlicherseits habe Ende 2008 oder Anfang 2009 einen Reisepass für ihn beantragt. Mit diesem sei er im November 2015 von Colombo über Qatar in den Iran geflogen und von dort weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn bis in die Schweiz. Hier sei er am 9. Mai 2016 angekommen. Der Schlepper habe ihm im Iran seinen Pass abgenommen. Nach seiner Ausreise hätten sich in seiner Heimatregion sehr viele Muslime angesiedelt, welche falsche Informationen an Armeeangehörige weitergeben und so Probleme verursachen würden. Er befürchte, dass dies auch in seinem Fall so geschehen könnte. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie des Ehescheins seines Vaters, drei Todesscheine von Geschwistern seiner Mutter mit LTTE-Vergangenheit, Todesscheine der Familie eines Onkels, welche im Bürgerkrieg ums Leben gekommen sei, einen Zeitungsartikel über einen entführten jungen Mann aus dem Jahr 2011, eine Bestätigung eines Friedensrichters betreffend den Inhalt dieses Zeitungsartikels, ein Bestätigungsschreiben eines anderen Friedensrichters bezüglich seiner erlittenen Folterungen vom 16. Februar 2017, ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten des Vanni Electoral District Mallavi vom 2. April 2017, zwei Fotos vom Juli 2017, worauf sein Bruder mit Soldaten zu sehen sei sowie einen Arztbericht vom 9. April 2018. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge der widerrechtlichen Nichtnennung der Namen der verantwortlichen SEM-Mitarbeiter aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Fotos des Beschwerdeführers, aufgenommen im Juni 2018; diverse Unterlagen zum Aufenthalt seines Bruders C._______ in Australien; eine CD mit weiteren Beweismitteln (351 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 31. Mai 2018 und 54 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 31. Mai 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Genralkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der widerrechtlichen Nichtnennung der Namen der für den Entscheid des SEM verantwortlichen Fachspezialistin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Unterschrift der Fachspezialistin lässt sich klar und deutlich ihr Name (D._______) ablesen (vgl. SEM-Akten A25). Der Name der Chefin Fachbereich Asylverfahren lässt sich, wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte, dem Staatskalender entnehmen. Der Antrag auf Offenlegung der Namen der SEM-Mitarbeiterinnen erscheint vor diesem Hintergrund trölerisch. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). 7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung. Dieser Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Mängel der BzP, da darin nur verkürzt auf die Asylvorbringen eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer konnte die wichtigsten Vorbringen anlässlich der BzP nennen und hatte bei der Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. 7.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, dass sich eine niederschwellige Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zufolge seiner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie eine viel intensivere Verfolgung auswirken würde, wobei er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 verweist. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die unvollständige und nicht korrekte Sachverhaltserstellung. Die Vorinstanz habe keine Nachforschungen zu seinem Bruder C._______ getätigt und keinen ausführlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand eingeholt. Sie habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Der Vorinstanz lag der Arztbericht vom 9. April 2018 vor, weshalb sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte er selbst noch weitere ärztliche Berichte vorlegen können und es hätte ihm oblegen, Informationen zu seinem Bruder einzureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden stufte sie als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 7.5 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine Frist zur Einreichung von näheren Informationen zu seinem Bruder in Australien und seinem getöteten Cousin bezüglich deren LTTE-Aktivitäten anzusetzen. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen näher abzuklären, allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. 8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit gehabt. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er die einmonatige Inhaftierung durch die LTTE nicht erwähnt, sondern erst bei der Anhörung. Auch wenn an der BzP die Ereignisse nicht in allen Einzelheiten geschildert werden könnten, so sei davon auszugehen, dass wichtige Geschehnisse wie eine Inhaftierung angesprochen würden. Gemäss seinen Aussagen habe sich die angebliche Flucht vor den LTTE Ende 2008 ereignet und die Bombardierung, bei welcher die Familie seines Onkels getötet worden sei, im April 2008. Dies widerspreche seinen Ausführungen, seine Verwandten seien erst nach dieser Flucht getötet worden. Als nachgeschoben sei zu qualifizieren, dass er nicht nur wegen seines Bruders im Visier des CID gewesen sei, sondern auch wegen der LTTE-Vergangenheit der Geschwister seiner Mutter. Dies habe er an der BzP nicht erwähnt und die Richtigkeit dieses Protokolls habe er unterschriftlich bestätigt. Er habe sodann mit seinem eigenen Pass ausreisen können, obwohl ihm das CID bei der letzten Befragung Mitte 2014 mit Gefängnis gedroht habe. Als Hauptgrund für seine Ausreise habe er die Entführung seines Cousins im Jahr 2011 genannt. Wäre seine Angst vor einer eigenen Entführung begründet gewesen, hätte er jedoch sein Heimatland bereits vor dem November 2015 verlassen. Seine Befürchtungen, Muslime, welche sich seit seiner Ausreise in seiner Heimatregion niedergelassen hätten, könnten ihn bei den Behörden denunzieren, erschienen unbegründet. Die Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung belegen. Insbesondere habe er selbst - anders als im Schreiben von E._______, Friedensrichter, vom 16. Februar 2017 - nie von Folter gesprochen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, ihm seien Schläge angedroht worden. An der Anhörung habe er hingegen erstmals angegeben, am Kragen gepackt und an eine Wand gedrückt worden zu sein. Eine schriftliche Vorladung vom CID habe er nie erhalten und es sei auch kein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen ihn erlassen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 10.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er bereits anlässlich der BzP mit dem Hinweis auf seinen Cousin erwähnt, dass er auch wegen der Familie seiner Mutter verfolgt worden sei. Die Widersprüche in den Datumsangaben seien auf seine PTBS zurückzuführen. Er habe beschrieben, wie er anlässlich der Haft gewürgt, am Hals gepackt und zum unfreiwilligen Urinieren gebracht worden sei; dies sei als Folter zu würdigen. Bei seinen Erzählungen würden Realkennzeichen vorliegen, die Chronologie entspreche einer glaubhaften Aussage und auch die Befragerin sei von der Intensität und dem Detailreichtum seiner Vorbringen beeindruckt gewesen. Es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Zufolge seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, der Flucht seines Bruders im Jahr 2012 nach Australien, der Entführung und Tötung seines Cousins im Jahr 2011 und seiner früheren LTTE-Tätigkeiten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Die anhaltende Verfolgung habe er mit den Fotos klar dokumentiert. Er sei nicht nur einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders, sondern auch einer direkten Verfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner schweren Traumatisierung durch Krieg und Verfolgung und der damit zusammenhängenden erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit müsse selbst bei nur vergleichsweise geringen Verfolgungshandlungen seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Beweismittel ein. 11. 11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 10.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - durchaus glaubhafte - Tötung der Familie seines Onkels datierte der Beschwerdeführer mit April 2008, wobei er erst Ende 2008 von den LTTE geflohen sein will. Zur geltend gemachten Festhaltung bei den LTTE konnte er keine detaillierten Angaben machen, anders als zu den Befragungen durch das CID. Zudem verstrickte er sich in Widersprüche und nannte die einmonatige Haft - ein einschneidendes Erlebnis - anlässlich der BzP nicht. Auch die LTTE-Vergangenheit der Geschwister seiner Mutter erwähnte er an der BzP nicht und konnte auch bei der Anhörung keine weiteren Ausführungen dazu machen. Vage und oberflächlich blieben seine Erzählungen, er sei nach der ersten Befragung durch das CID immer wieder belästigt worden. Die angeblichen Denunzierungen durch zugezogene Muslime in seinem Heimatdorf stellen lediglich unbestimmte Vermutungen dar. Insgesamt ist nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt gerade kein vergleichbarer Fall zu demjenigen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 vor. In diesem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Während seiner wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb die Übergriffe ebenfalls gewichtig erschienen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Der Beschwerdeführer selbst wurde nie längere Zeit inhaftiert und seine Aussagen zu den Misshandlungen anlässlich seiner dritten Befragung fielen widersprüchlich aus. Anlässlich der BzP meinte er dazu, ihm seien Schläge angedroht worden, er sei dann jedoch lediglich am Kragen gepackt und zur Seite gestossen worden (vgl. A3 S. 7). Bei der Anhörung schilderte er, er sei gewürgt worden und habe urinieren müssen (vgl. A17 S. 12). Auf Nachfrage bestätigte er, er sei eingeschüchtert worden, aber sonst sei ihm nichts passiert (vgl. A17 F99). Nach der asylrechtlichen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Die dritte Befragung des Beschwerdeführers durch das CID fand im Juli 2014 statt und er wurde danach weder festgenommen noch angeklagt noch unterlag er einer Meldepflicht (vgl. A17 S. 19). Sri Lanka verliess er im November 2015. Seine Begründung, er habe die Flucht erst organisieren müssen und habe sich nach der dritten Befragung stets versteckt und nicht mehr in Mullaitivu aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen. Er führte nicht näher aus, wie und wo er diese doch lange Zeit verbracht haben will. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach er bis zu seiner Ausreise in B._______, Distrikt Mullaitivu, gelebt habe (vgl. A3 S. 4). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der letzten Befragung durch das CID im Juli 2014 und der Ausreise im November 2015. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen war; dies wird auch durch seine Ausreise mit seinem eigenen Pass gestützt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer war sodann nie politisch tätig, auch nicht nach seiner Ausreise (vgl. A17 F146). 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 11.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und er auch nicht exilpolitisch tätig ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Sein Bruder, welcher gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war, ist im Jahr 2012 nach Australien ausgereist. Der Beschwerdeführer wurde zwar dreimal durch das CID befragt, hatte aber nach Juli 2014 keine Probleme mehr mit den sri-lankischen Behörden. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Sein Vater habe die Familie aufgrund seiner Neuverheiratung sehr früh verlassen und seine Mutter lebe mit einem Geschwister im Vanni-Gebiet. Ausserhalb des Vanni-Gebietes existiere kein soziales Netz und nur durch die finanziellen Zuwendungen von Verwandten ausserhalb Sri Lankas könne seine Familie überleben. Er würde somit bei einer Rückkehr eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Seine schwere psychische Traumatisierung stehe einer Erwerbstätigkeit entgegen. Durch seine Hauterkrankung würden viele Menschen den Kontakt mit ihm meiden. Er könne deshalb nicht auf soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie zur Wiedereingliederung zurückgreifen. Bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet wäre auch seine nötige medizinische Behandlung sowohl zufolge seiner schweren psychischen Erkrankung als auch seiner Hauterkrankung nicht gewährleistet. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörungen verneinte der Beschwerdeführer explizit, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet. Zwei seiner Brüder leben ebenfalls in Mullaitivu; sein älterer Bruder arbeitet als (...) bei der Gemeinde und der andere als (...). Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Trincomalai. Tanten und Onkel leben ebenfalls im Bezirk Mullaitivu und in Vavuniya (vgl. A3 S. 5). Seine Mutter lebt alleine und wird von seinen Brüdern in Sri Lanka sowie vom Bruder in Australien unterstützt. Dazu verfügt die Familie über diverse Felder und generiere aus der Ernte ein Einkommen (vgl. A17 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und besuchte zehn Jahre lang die Schule. Vor seiner Ausreise arbeitete er als (...) und war Inhaber eines (...) (vgl. A17 S. 4). Zu seiner Familie und ein paar Kollegen steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. A17 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an psychischen Problemen, hervorgerufen durch den Krieg und Folterungen in der Haft. Gemäss dem Arztbericht vom 9. April 2018 befindet er sich in der Schweiz seit Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Er habe insbesondere unter den schrecklichen Bildern des Krieges gelitten und würde immer noch darunter leiden. Im Wesentlichen sei er psychisch gesund bis auf die Symptome einer PTBS. Gemäss seinen eigenen Aussagen benötigt der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr und nimmt nur bei Bedarf eine Schlaftablette (vgl. A17 S. 18). Bereits in seiner Heimat befand er sich vom 7. bis 20. September 2011 in Behandlung, da er zu diesem Zeitpunkt etwas verwirrt gewesen sei. Er sei zuerst im Spital gewesen und dann nach Mullaitivu geschickt worden, wo er ambulant behandelt worden sei. Ab Anfang 2012 sei er nicht mehr zum Arzt gegangen (vgl. A17 S. 5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich erneut an einen Arzt in seiner Heimat wird wenden können, sollte er eine Behandlung benötigen. An seiner Hautkrankheit leidet er seit seiner Kindheit; seine behandelnden Ärzte stuften diese als nicht prekär ein. Medikamente benötigt er deswegen keine (vgl. A17 S. 17 f.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Annina Mondgenast Versand: