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E-1812/2019

E-1812/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 und der Anhörung vom 19. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie. (...) Geschwister seiner Mutter seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer gestorben. Ein Cousin sei von einem weissen Van entführt worden. Sein Bruder B._______ sei (...) 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und (...) 2007 (...) 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei deshalb an Stelle seines (...) von den LTTE mitgenommen worden. (...) 2008 sei er geflohen und habe sich bei einem (...) versteckt. Bei einer Bombardierung im (...) 2008 sei die (...) Familie dieses (...) getötet worden. Im (...) 2012 sei sein Bruder B._______ aus Angst vor einer Entführung nach C._______ ausgereist. Er selbst sei drei Mal vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, zu seinem (...) befragt und beschuldigt worden, auch für die LTTE tätig gewesen zu sein (Ende [...] für 3 Stunden, im November [...] für 1.5-2.5 Stunden und im Juli [...] für 3 Tage). Der (...) habe beim dritten Mal Lösegeld für seine Freilassung bezahlt und ihm zur Ausreise geraten. Bis zur Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt; zuletzt hätten sie im (...) 2017 nach ihm gesucht. Im (...) 2015 sei er mit seinem Pass ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Trotz Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei dieser zulässig und zumutbar. A.c Mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die vorgebrachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE und die Verbindung seiner Verwandten zu den LTTE seien wegen zahlreicher Widersprüche unglaubhaft. Die drei Befragungen durch das CID seien wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen und der Ausreise sowie deren fehlenden Intensität nicht asylrelevant. Die Einschätzung der mangelnden Vollzugshindernisse wurde vom Gericht geteilt. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Am 9. November 2018 wurde ein neuer Arztbericht vom 6. Oktober 2018 nachgereicht. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er, sein Bruder und sein Cousin hätten direkte Verbindungen zur LTTE gehabt. Er habe keine Rehabilitation durchlaufen, sei aber drei Mal von den Sicherheitskräften festgenommen und mit Sicherheit behördlich registriert worden. Seit der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister könnten Personen mit seinem Profil jederzeit Opfer willkürlicher Verfolgungsmassnahmen werden. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. November als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ab. Sie erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7299/2018 vom 13. Februar 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 auf und wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 7. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe die Eingabe zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, seit der Einreichung des Asylgesuchs vom 7. November 2018 habe sich ein weiterer neuer Sachverhalt ergeben, welcher Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka ergebe sich eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser sowie ethnischen Minderheiten, insbesondere Tamilen. D. Mit Verfügung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 79 zu den Akten. Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 15. April 2019 an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. F. Am 17. April 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren verzichtet habe. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 25 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 7. November 2018 und den insgesamt weiteren sechs Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 15. April 2019) getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Dazu führt er aus, die Vorinstanz verweise im angefochtenen Entscheid auf die im vorgängigen Verfahren als nicht glaubhaft befundenen Vorbringen. Ein solcher Verweis gehe nicht an, zumal es aktenwidrig sei, dass sämtliche Vorbringen unglaubhaft seien. Seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die erlebten Menschrechtsverletzungen seien bisher nicht in Frage gestellt worden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet, und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren wurde verneint. Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren auf die Verfügung vom 25. Juni 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 verweisen. Was den Verweis bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 23. Mai 2018 betrifft, ist auch dieser nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz das zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 2019 aktuellste Arztzeugnis vom 6. Oktober 2018 in die Würdigung mit einbezogen. Weiter prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, ob aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Insgesamt zeigt sie nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Ferner habe sie nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Sodann hat sie hinreichend dargelegt, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge geht fehl.

E. 5.5.2 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz trotz Einreichung eines Arztberichts vom 6. Oktober 2018 sowie eines ausdrücklichen entsprechenden Antrags den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer wäre demnach gehalten gewesen, der Vorinstanz von sich aus diesbezüglich weitere aktuelle Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht gemacht. Auch auf Beschwerdeebene hat er keine weiteren ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gegeben. Gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer ab dem 2. Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung; haben insgesamt 15 Konsultationen stattgefunden, die letzte am 24. Juli 2018. Medikamente wurden keine verschrieben. Demnach ist festzustellen, dass durchschnittlich alle fünf Wochen eine Sitzung stattgefunden hat, der Beschwerdeführer mithin nicht auf eine engmaschige fachärztliche sowie eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere fachärztliche Abklärungen, zumal auch der ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2018 keinen Anlass dazu gab. Sodann ist die Frage, ob und inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, nicht eine solche des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, mithin geht die Rüge auch insoweit fehl.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Beweisanträge: Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. Weiter sieht sich das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht veranlasst, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende Unterlagen einzureichen. Für deren Beibringung stand dem Beschwerdeführer seit der Einreichung des letzten ärztlichen Berichts im November 2018 genügend Zeit zur Verfügung. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 8 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Daran würden auch die Eingaben vom 8., 9. November 2018 und 7. Dezember 2018 sowie die beigebrachten Medienberichte nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Schluss des SEM auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschützt, weshalb der Beschwerdeführer nicht einer Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE oder zum tamilischen Separatismus zugerechnet werden könne. Ähnliches gelte bezüglich der Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2019. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die aufgezeigte Annäherung des sri-lankischen Präsidenten an die Politik von Rodrigo Duterte ihn persönlich tangieren würde. Auch seine Positionierung in der sozialen Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden führe zu keinem anderen Schluss, zumal keine Anhaltspunkte gegeben seien, die auf eine Gefährdungslage dieses Personenkreises alleine aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeit hindeuten würden. Hintergrundbefragungen am Flughafen, Kontrollmassnahmen am Herkunftsort sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran würden auch die Ausführungen über die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise den sogenannten «Background Check» nichts ändern.

E. 9 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle mehrere der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, eigene sowie familiäre Verbindungen zur LTTE sowie Verhaftungen deswegen, [...], Aufenthalt in tamilischer Diaspora, Fehlen gültiger Reisepapiere). Zwei seien als stark einzustufen, drei seien eher genereller Natur, in Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Aufgrund seiner vorbestehenden schweren Traumatisierung durch den Krieg und die Verfolgung sowie der daraus resultierenden erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit, müsse gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7 auch bei vergleichsweise geringen Verfolgungshandlungen von der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund einer psychischen Traumatisierung weise er eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf. Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren aktuellen fachärztlichen Zeugnisse eingereicht hat, die letzte ärztliche Konsultation im Juli 2018 stattfand und nicht davon auszugehen ist, er sei auf eine engmaschige fachärztliche Behandlung angewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 dargelegt, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar ist mit dem in der Rechtsmitteleingabe angeführten Entscheid E-4543/2013 vom 22. November 2017. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende Erwägung 11.1 im Urteil E-3670/2018 verwiesen werden. Auch wenn dem Arztbericht vom 6. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass die (psychischen) Symptome im Falle einer Rückschaffung erheblich verstärkt würden, da sich der Beschwerdeführer als in seinem Heimatland vital gefährdet erlebe, so sind die allfälligen traumatisierenden Erfahrungen nicht in Zusammenhang mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung entstanden, nach dem solche als unglaubhaft erachtet wurden.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht seines Bruders, die Entführung und Tötung seines Cousins sowie seine dreimalige Festnahme durch das CID wurden bereits mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 rechtskräftig beurteilt. Aus diesem geht auch hervor, dass ihm die eigene Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt wird. Demgegenüber wird die dritte Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nicht angezweifelt, indes der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen und der Ausreise als nicht gegeben erachtet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden worden seien und er kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Weiter hat sie sich mit den neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation bei einer Rückkehr keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ferner würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat zum Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung keine Gefährdungselemente geschaffen. Inwieweit die Vorinstanz mit dieser Gesamtbetrachtung den Sachverhalt aus formellen Gründen künstlich auseinandergerissen hat, ist nicht ersichtlich. Sodann hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erinnert die (...) des Beschwerdeführers weder (...). Schliesslich ist er auch weiterhin keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile (...) Landesabwesenheit und der fehlenden Rehabilitation kann er keine Gefährdung ableiten. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 9. August 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.

E. 10.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern.

E. 13.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nach wie vor an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar. Die geltend gemachte Krankheit bildete bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3760/2019 vom 9. August 2018. Das Gericht kam dabei gestützt auf den Arztbericht vom 9. April 2018 zur Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer, welcher bereits im Heimatland in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bei Bedarf erneut an diese Ärzte wenden könne. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2018 führt der behandelnde Facharzt aus, der Beschwerdeführer leide unter Bildern und Erinnerungen an den Krieg, schlafe schlecht, sei zerstreut und vergesslich. Weiter hält er fest, die psychiatrischen Konsultationen seien alle drei bis vier Wochen geplant, indes aufgrund der zeitlichen Orientierungsschwäche des Beschwerdeführers seltener gewesen. Die letzte Konsultation habe am 24. Juli 2018 stattgefunden. Die psychiatrische Behandlung sei denn auch begleitend und letztlich nicht entscheidend für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers. Ein weiteres ärztliches Zeugnis hat der - durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung oder Medikamente angewiesen ist und sein gesundheitliches Befinden sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort erneut in die bereits einmal in Anspruch genommene ärztliche Behandlung begeben kann.

E. 13.2.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3670/2018 vom 9. August 2018 (E. 13.4) und die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort D._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

E. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1812/2019 Urteil vom 11. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 und der Anhörung vom 19. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie. (...) Geschwister seiner Mutter seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer gestorben. Ein Cousin sei von einem weissen Van entführt worden. Sein Bruder B._______ sei (...) 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und (...) 2007 (...) 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei deshalb an Stelle seines (...) von den LTTE mitgenommen worden. (...) 2008 sei er geflohen und habe sich bei einem (...) versteckt. Bei einer Bombardierung im (...) 2008 sei die (...) Familie dieses (...) getötet worden. Im (...) 2012 sei sein Bruder B._______ aus Angst vor einer Entführung nach C._______ ausgereist. Er selbst sei drei Mal vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, zu seinem (...) befragt und beschuldigt worden, auch für die LTTE tätig gewesen zu sein (Ende [...] für 3 Stunden, im November [...] für 1.5-2.5 Stunden und im Juli [...] für 3 Tage). Der (...) habe beim dritten Mal Lösegeld für seine Freilassung bezahlt und ihm zur Ausreise geraten. Bis zur Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt; zuletzt hätten sie im (...) 2017 nach ihm gesucht. Im (...) 2015 sei er mit seinem Pass ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Trotz Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei dieser zulässig und zumutbar. A.c Mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die vorgebrachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE und die Verbindung seiner Verwandten zu den LTTE seien wegen zahlreicher Widersprüche unglaubhaft. Die drei Befragungen durch das CID seien wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen und der Ausreise sowie deren fehlenden Intensität nicht asylrelevant. Die Einschätzung der mangelnden Vollzugshindernisse wurde vom Gericht geteilt. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Am 9. November 2018 wurde ein neuer Arztbericht vom 6. Oktober 2018 nachgereicht. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er, sein Bruder und sein Cousin hätten direkte Verbindungen zur LTTE gehabt. Er habe keine Rehabilitation durchlaufen, sei aber drei Mal von den Sicherheitskräften festgenommen und mit Sicherheit behördlich registriert worden. Seit der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister könnten Personen mit seinem Profil jederzeit Opfer willkürlicher Verfolgungsmassnahmen werden. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. November als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ab. Sie erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7299/2018 vom 13. Februar 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 auf und wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 7. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe die Eingabe zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, seit der Einreichung des Asylgesuchs vom 7. November 2018 habe sich ein weiterer neuer Sachverhalt ergeben, welcher Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka ergebe sich eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser sowie ethnischen Minderheiten, insbesondere Tamilen. D. Mit Verfügung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 79 zu den Akten. Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 15. April 2019 an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. F. Am 17. April 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren verzichtet habe. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 25 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 7. November 2018 und den insgesamt weiteren sechs Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 15. April 2019) getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Dazu führt er aus, die Vorinstanz verweise im angefochtenen Entscheid auf die im vorgängigen Verfahren als nicht glaubhaft befundenen Vorbringen. Ein solcher Verweis gehe nicht an, zumal es aktenwidrig sei, dass sämtliche Vorbringen unglaubhaft seien. Seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die erlebten Menschrechtsverletzungen seien bisher nicht in Frage gestellt worden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet, und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren wurde verneint. Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren auf die Verfügung vom 25. Juni 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 verweisen. Was den Verweis bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 23. Mai 2018 betrifft, ist auch dieser nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz das zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 2019 aktuellste Arztzeugnis vom 6. Oktober 2018 in die Würdigung mit einbezogen. Weiter prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, ob aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Insgesamt zeigt sie nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Ferner habe sie nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Sodann hat sie hinreichend dargelegt, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge geht fehl. 5.5.2 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz trotz Einreichung eines Arztberichts vom 6. Oktober 2018 sowie eines ausdrücklichen entsprechenden Antrags den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer wäre demnach gehalten gewesen, der Vorinstanz von sich aus diesbezüglich weitere aktuelle Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht gemacht. Auch auf Beschwerdeebene hat er keine weiteren ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gegeben. Gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer ab dem 2. Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung; haben insgesamt 15 Konsultationen stattgefunden, die letzte am 24. Juli 2018. Medikamente wurden keine verschrieben. Demnach ist festzustellen, dass durchschnittlich alle fünf Wochen eine Sitzung stattgefunden hat, der Beschwerdeführer mithin nicht auf eine engmaschige fachärztliche sowie eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere fachärztliche Abklärungen, zumal auch der ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2018 keinen Anlass dazu gab. Sodann ist die Frage, ob und inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, nicht eine solche des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, mithin geht die Rüge auch insoweit fehl. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Beweisanträge: Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. Weiter sieht sich das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht veranlasst, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende Unterlagen einzureichen. Für deren Beibringung stand dem Beschwerdeführer seit der Einreichung des letzten ärztlichen Berichts im November 2018 genügend Zeit zur Verfügung. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Daran würden auch die Eingaben vom 8., 9. November 2018 und 7. Dezember 2018 sowie die beigebrachten Medienberichte nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Schluss des SEM auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschützt, weshalb der Beschwerdeführer nicht einer Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE oder zum tamilischen Separatismus zugerechnet werden könne. Ähnliches gelte bezüglich der Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2019. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die aufgezeigte Annäherung des sri-lankischen Präsidenten an die Politik von Rodrigo Duterte ihn persönlich tangieren würde. Auch seine Positionierung in der sozialen Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden führe zu keinem anderen Schluss, zumal keine Anhaltspunkte gegeben seien, die auf eine Gefährdungslage dieses Personenkreises alleine aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeit hindeuten würden. Hintergrundbefragungen am Flughafen, Kontrollmassnahmen am Herkunftsort sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran würden auch die Ausführungen über die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise den sogenannten «Background Check» nichts ändern. 9. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle mehrere der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, eigene sowie familiäre Verbindungen zur LTTE sowie Verhaftungen deswegen, [...], Aufenthalt in tamilischer Diaspora, Fehlen gültiger Reisepapiere). Zwei seien als stark einzustufen, drei seien eher genereller Natur, in Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Aufgrund seiner vorbestehenden schweren Traumatisierung durch den Krieg und die Verfolgung sowie der daraus resultierenden erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit, müsse gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7 auch bei vergleichsweise geringen Verfolgungshandlungen von der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund einer psychischen Traumatisierung weise er eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf. Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren aktuellen fachärztlichen Zeugnisse eingereicht hat, die letzte ärztliche Konsultation im Juli 2018 stattfand und nicht davon auszugehen ist, er sei auf eine engmaschige fachärztliche Behandlung angewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 dargelegt, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar ist mit dem in der Rechtsmitteleingabe angeführten Entscheid E-4543/2013 vom 22. November 2017. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende Erwägung 11.1 im Urteil E-3670/2018 verwiesen werden. Auch wenn dem Arztbericht vom 6. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass die (psychischen) Symptome im Falle einer Rückschaffung erheblich verstärkt würden, da sich der Beschwerdeführer als in seinem Heimatland vital gefährdet erlebe, so sind die allfälligen traumatisierenden Erfahrungen nicht in Zusammenhang mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung entstanden, nach dem solche als unglaubhaft erachtet wurden. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht seines Bruders, die Entführung und Tötung seines Cousins sowie seine dreimalige Festnahme durch das CID wurden bereits mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 rechtskräftig beurteilt. Aus diesem geht auch hervor, dass ihm die eigene Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt wird. Demgegenüber wird die dritte Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nicht angezweifelt, indes der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen und der Ausreise als nicht gegeben erachtet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden worden seien und er kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Weiter hat sie sich mit den neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation bei einer Rückkehr keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ferner würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat zum Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung keine Gefährdungselemente geschaffen. Inwieweit die Vorinstanz mit dieser Gesamtbetrachtung den Sachverhalt aus formellen Gründen künstlich auseinandergerissen hat, ist nicht ersichtlich. Sodann hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erinnert die (...) des Beschwerdeführers weder (...). Schliesslich ist er auch weiterhin keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile (...) Landesabwesenheit und der fehlenden Rehabilitation kann er keine Gefährdung ableiten. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 9. August 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 10.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13. 13.1 13.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. 13.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nach wie vor an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar. Die geltend gemachte Krankheit bildete bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3760/2019 vom 9. August 2018. Das Gericht kam dabei gestützt auf den Arztbericht vom 9. April 2018 zur Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer, welcher bereits im Heimatland in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bei Bedarf erneut an diese Ärzte wenden könne. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2018 führt der behandelnde Facharzt aus, der Beschwerdeführer leide unter Bildern und Erinnerungen an den Krieg, schlafe schlecht, sei zerstreut und vergesslich. Weiter hält er fest, die psychiatrischen Konsultationen seien alle drei bis vier Wochen geplant, indes aufgrund der zeitlichen Orientierungsschwäche des Beschwerdeführers seltener gewesen. Die letzte Konsultation habe am 24. Juli 2018 stattgefunden. Die psychiatrische Behandlung sei denn auch begleitend und letztlich nicht entscheidend für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers. Ein weiteres ärztliches Zeugnis hat der - durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung oder Medikamente angewiesen ist und sein gesundheitliches Befinden sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort erneut in die bereits einmal in Anspruch genommene ärztliche Behandlung begeben kann. 13.2.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3670/2018 vom 9. August 2018 (E. 13.4) und die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort D._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Regina Seraina Goll