Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangten am (...) über (...) im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 27. Oktober 2014 für sich und (...) um Asyl nachsuchten. Am 5. November 2014 (Beschwerdeführer) und am 12. November 2014 (Ehefrau) erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 25. März 2015 die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. Bei der BzP antwortete er auf die Frage, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch seien, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es ausser dem Krieg noch weitere Gründe gebe, warum er sein Heimatland verlassen habe, unterbrochen und ihm gesagt wurde, dass es sich um eine summarische Befragung handle und er seine persönlichen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nennen solle, führte er an, in Syrien herrsche Krieg und es gebe dort keine Sicherheit. Die Kurden seien auch früher unter Druck gesetzt worden. Sie hätten immer unter Repressalien gelitten. Sein Vater sei seinerzeit verhaftet und gefoltert worden. Auf die Frage, ob er je konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, antwortete er, er habe persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt. 2004 sei es im Fussballstadion zu Konflikten zwischen Arabern und Kurden gekommen. In der Folge habe es oft Demonstrationen gegeben, an denen auch er teilgenommen habe. Er habe sich verstecken müssen, weil die Behörden von seiner Teilnahme erfahren und ihn gesucht hätten. Kurz danach habe der Staatspräsident eine Amnestie erlassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Demonstrationsteilnahmen seien ohne Folgen geblieben. Die Fragen, ob er je in Haft oder vor einem Gericht gewesen sei, und ob er politisch oder religiös aktiv gewesen sei, verneinte er. Bei der Anhörung bestätigte er seine bei der BzP gemachten Aussagen und führte an, er sei wegen des Krieges und wegen seiner Kinder ausgereist. Die Frage, ob er wegen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 später Probleme mit der Regierung gehabt habe, verneinte er und erklärte, sie hätten ihre Namen schon gehabt, aber sie seien auf der Flucht gewesen und Präsident Assad habe dann eine Amnestie angekündigt. Des Weiteren führte er auf die Frage, ob das heisse, dass er von den Behörden gar nie festgenommen oder wegen seinen Demonstrationsteilnahmen befragt worden sei, aus, nach der Amnestie habe die Regierung niemanden mehr verhaftet, weshalb sie auch nach Hause zurückgekehrt seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zur Begründung ihres Asylgesuches bei der BzP an, sie sei wegen des Bürgerkrieges ausgereist, die allgemeine Lage sei sehr schlecht in Syrien. Alle Leute wüssten, dass es dort Krieg gebe. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen, sie sei auch nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden, und sie habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, verneinte sie. Bei der Anhörung führte sie an, die Lage sei nicht gut gewesen, weshalb sie E._______ verlassen hätten und von F._______ aus weiter in die Türkei gereist seien. Sie habe weder persönliche Probleme noch Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen, die in Syrien tätig gewesen seien, gehabt. Ein (...) habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen und seine Kinder seien jetzt bei (...) in der Türkei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 11. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Kanton G._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss für sich und seine Familie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte hinsichtlich seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Gemeinde in Aussicht. Als Beilagen reichte er verschiedene Dokumente (Gesetz zur Zwangsrekrutierung samt deutscher Übersetzung, ACCORS-Bericht zur Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, Bericht der "KURDWATCH" betreffend Zwangsrekrutierung eines vierzehnjährigen Mädchens durch die PYD [Partei der Demokratischen Union], Bericht Human Rights Watch zu Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 3 Schreiben des Leiters des Rekrutierungsamtes in [...] in Kopie samt deutschen Übersetzungen, Internetausdruck eines Artikels der NZZ vom 6. März 2015 betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) zu den Akten. Hinsichtlich der 3 Schreiben in Kopie stellte er das Nachreichen der Originale nach deren Eintreffen in Aussicht. D. Am 8. Juni 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juli 2015 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Zudem forderte sie ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten 3 Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland einzureichen und behielt sich bei ungenutzter Frist vor, aufgrund der Akten zu entscheiden. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. F. F.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (recte: 5. Juli 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 zu den Akten. F.b Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die drei Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland ein. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Als Beilagen reichte er Farbkopien von zwei syrischen Dokumenten zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab, weil ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachten Nachteile (Bürgerkrieg, fehlende Sicherheit) seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu betrachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten keine Probleme respektive Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder mit Drittpersonen/-gruppierungen gehabt. Insbesondere könne ihren Ausführungen nicht entnommen werden, dass sie seitens der YPG oder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) Nachteilen ausgesetzt worden seien. Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Unruhen von 2004 seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil er selber ausgeführt habe, nach dem Erlass der Amnestie keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, wer an Demonstrationen von Regimegegnern teilgenommen habe oder noch teilnehmen werde, riskiere sein Leben. Bei den Demonstrationen seien viele Menschen ums Leben gekommen, viele seien verhaftet worden und seither verschwunden. Als Demonstrationsteilnehmer müsse man damit rechnen, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In seinem Fall sei zwar nichts passiert, aber er sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewesen. Zudem habe er in ständiger Angst gelebt, weil er vieles befürchtet habe. Er habe sich auch Sorgen um seine Angehörigen gemacht, weil die Behörden Angehörige von Demonstrationsteilnehmern schikanieren und bedrohen würden. Er habe sich oftmals nicht getraut, nach draussen zu gehen, weil er Angst gehabt habe. Viele Teilnehmer, worunter auch Frauen und Kinder, seien bei Demonstrationen erschossen worden. Das Regime habe versucht, die Proteste mit Waffengewalt niederzuschlagen und einzudämmen. Dabei habe es viele Tote gegeben, und es sei zu Massakern gekommen. Die Lage sei ausser Kontrolle geraten. Es hätte ihm auch Schlimmes geschehen können. Wer einmal ins Visier der Behörden geraten sei, bleibe eine unerwünschte Person und könne jederzeit grundlos verhaftet werden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei deshalb durchaus asylrelevant. Des Weiteren verweise er auf die als Beilagen 2, 3, 4 und 5 eingereichten Dokumente, die aufzeigen würden, dass die PYD in Syrien Zwangsrekrutierungen vornehme und es in kurdischen Enklaven zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Seine Vorbringen seien folglich realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant. Zudem nehme er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen und an Benefizveranstaltungen teil. Er prangere in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes an. Er nehme aus innerer Überzeugung an den Demonstrationen teil und er wirke mit seiner ganzen Kraft mit. Hinzu komme als neues Element, dass er von den syrischen Militärbehörden zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Auch von der PYD/YPG sei er zum Verteidigungsdienst aufgeboten worden. Seine Angehörigen seien aufgesucht und gefragt worden, weshalb er der Einberufung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe. Die Militärbehörden hätten insgesamt drei Schreiben verfasst, weil er dem Reservistendienst ferngeblieben sei. Er reiche sie als Kopien samt Übersetzung ein und werde die sich auf dem Weg in die Schweiz befindlichen Originale nach deren Eintreffen umgehend nachreichen. Weil er aufgrund seiner Flucht dem Reservistendienst ferngeblieben sei, gelte er beim Regime und bei der PYD/YPG als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, was harte und unverhältnismässig hohe Strafen zur Folge habe. Er beziehe sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015, gemäss welchem ein Syrer Asyl erhalten habe, weil er in Syrien unverhältnismässig hart bestraft würde. Die Reserve sei wegen der vielen Verluste und Desertionen mobilisiert worden. Sogar Regierungsgegner würden einberufen, aber sie würden den Dienst verweigern. Ein Land, das sich im Krieg befinde, sei selbstverständlich auf die Mobilisierung der Reserve angewiesen. Die syrische Regierung habe eine Generalmobilmachung angekündigt und beabsichtige, zehntausende Reservisten bis zu einem Alter von 42 Jahren für den Kampf zu mobilisieren. Jeder Mann im dienstpflichtigen Alter sei verpflichtet, beim Rekrutierungszentrum nachzufragen, ob sich sein Name auf der Reservistenliste befinde und bei welcher Formation er mobilisiert worden sei. Wer fern bleibe, gelte als Dienstverweigerer und politischer Gegner und werde unverhältnismässig schwer bestraft. Es handle sich bei seiner Dienstverweigerung um einen wichtigen asylrelevanten Nachfluchtgrund, der berücksichtig werden müsse. Viele Reservisten würden sich weigern, weil sie nicht in einer Armee dienen wollten, der Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werde. Ein Offizier in (...) schätze, dass sich rund die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet hätten. Männer würden nun bei den Kontrollposten darauf hin kontrolliert, ob sie als Reservist einberufen worden seien und sich nicht etwa auf der Flucht befinden würden. Viele Syrer hätten Angst, das Haus zu verlassen, sie fürchteten, von den eigenen Nachbarn verraten zu werden. Das SEM wäre im Hinblick auf eine Rekrutierung entweder durch die syrische Armee oder durch die PYD/YPG verpflichtet gewesen, Abklärungen zu seiner individuellen Situation als Reservist und zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger zu treffen, die Reservisten oder im wehrdienstpflichtigen Alter seien. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das syrische Regime und die PKK/PYD weiterhin ein Interesse an seiner Person hätten. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er bestimmt zum Reservistendienst aufgeboten oder zwangsrekrutiert worden. Die Suche nach Dienstverweigerern und Männern im dienstpflichtigen Alter laufe auf Hochtouren. Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege sowohl Verfolgung als auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zur Asylrelevanz der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 an, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten ihre Einschätzung nicht zu revidieren, da sie im Wesentlichen bereits Gesagtes wiederholen und lediglich die Gewaltbereitschaft des syrischen Regimes betonen würden. Seinen Aussagen sei zudem entgegenzuhalten, dass keine Hinweise darauf ersichtlich seien, er könnte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen ins Visier der Behörden geraten sein, zumal er selber bereits bei der BzP und der Anhörung ausgeführt habe, es sei eine Amnestie erlassen worden und er habe anschliessend keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Aufgebot für den Verteidigungsdienst der PYD respektive der YPG erhalten und er fürchte sich vor einer Rekrutierung, sei festzuhalten, dass die Region in Nordostsyrien hauptsächlich von der PYD kontrolliert werde. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG, aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, das definiere, wer Dienst bei der YPG - beim sogenannten "Defence Service" - zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften zielen, die von Art. 3 AsylG geschützt würden. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu, wie dem Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 entnommen werden könne. Im Übrigen würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei der YPG eine asylrelevante Verfolgung zur Folge gehabt hätte. Allgemein zugänglichen Informationen zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Die dazu eingereichten Berichte von ACCORD, Kurdwatch und Human Rights Watch vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Beweismittel für ein politisches Profil eingereicht habe, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde mit der Folge, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene geltend, er sei nach seiner Ausreise in Syrien mit Schreiben vom 15. März 2015 und vom 20. Mai 2015 zum Reservedienst einberufen worden. Er habe diesbezüglich drei Schreiben des syrischen Militärs zu den Akten gereicht. Zu den mit Eingabe vom 24. Juli 2015 eingereichten Aufgeboten zum Reservedienst sei anzumerken, dass solche Dokumente heute in Syrien und den umliegenden Ländern gekauft werden könnten, weshalb ihr Beweiswert entsprechend gering sei. Dies sei auch im Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 so festgehalten worden. Somit vermöchten die eingereichten Schreiben die geltend gemachten Rekrutierungsversuche nicht zu belegen, und es erstaune, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid weder Rekrutierungsversuche durch die YPG noch durch die syrischen Militärbehörden erwähnt habe, aber kurz nach dem ablehnenden Entscheid vom 7. Mai 2014 (recte: 7. Mai 2015) rekrutiert worden sein solle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vergangenheit gehe in Syrien nicht vergessen und werde endgültig nicht vergeben. Selbst wenn Amnestien erlassen würden, würden diese nicht vollständig umgesetzt. Es sei allen bekannt, dass die Regierung korrupt sei und Gesetze korrekt umgesetzt würden. Man könne jederzeit für seine Vergangenheit bestraft werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er und seine Frau keiner Gefahr mehr ausgesetzt gewesen seien, aber bei einem Verbleib in Syrien wäre ihnen sicher Schlimmes passiert. Die PYD habe sich mit Gewalt und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen behauptet und durchgesetzt. Die YPG sei keine legitime Kraft, die ein internes Reglement habe und Abkommen sowie Vereinbarungen einhalte. Viele junge Frauen und Männer würden mit Macht und Geld zum Anschluss gelockt. Zudem habe die YPG viele Menschen mit Gewalt und Drohungen zwangsrekrutiert. Wer sich weigere und nicht flüchten könne, werde ohne Gerichtsprozess in Haft gesetzt, wo man gefoltert und misshandelt werde. Die Miliz wende Gewalt an und verletze Menschenrechte. Zudem arbeite die PYD respektive YPG sehr eng mit dem syrischen Regime zusammen, sie würden gemeinsam gegen gesuchte Personen und Dienstverweigerer vorgehen. Tausende Frauen und Männer, die ihre Gebiete eigentlich verteidigen wollten, seien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflüchtet. Sie seien auch deshalb geflüchtet, weil sie die mit dem syrischen Regime kollaborierende PYD als alleine herrschende Partei nicht akzeptieren würden. Er sehe keinen grossen Unterschied zwischen der PYD und dem syrischen Regime. Es sei daher seltsam, wenn mögliche Gefahren durch die PYD respektive YPG pauschal als nicht asylrelevant qualifiziert würden, ohne sich gründlich damit zu befassen. Die Konsequenzen einer Dienstverweigerung seien gross. Ende 2016 sei das (...). Korps für die Bekämpfung von Terrorismus gegründet worden. Alle Regierungsämter seien darüber informiert worden, dass sich Männer zwischen 18 und 50 Jahren dem (...). Korps innert 48 Stunden anschliessen müssten. Aus der Beilage 1 ergebe sich, dass wer sich nicht anschliesse, suspendiert werde und mit Konsequenzen rechnen müsse. Aus der Beilage 2 werde ersichtlich, dass gemäss administrativem Befehl vom 14. Dezember 2016 (Punkt 2) Dienstverweigerer und vom Dienst ferngebliebene Personen weiterhin gesucht und rechtlich bestraft würden. Gemäss Punkt 3 des administrativen Befehls vom 14. Dezember 2016 (Beilage 2) würden die betroffenen Personen ordnungsgemäss wieder für die Reserve mobilisiert und bei Bedarf einberufen. Nicht jedes Dokument könne käuflich erworben respektive gefälscht werden. Diese Vorstellung sei total falsch und unrealistisch. Die Armee sei auf die Mobilisierung der Reserve angewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass keine Aufgebote zum Reservedienst erfolgen würden. Weil ihm in Syrien unverhältnismässig hohe Strafen drohen würden, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der gesuchsbegründenen Aussagen schliessen lassen. Die Rüge in der Beschwerde, es hätten im Hinblick auf eine Rekrutierung entweder durch die syrische Armee oder durch die PYD/YPG zusätzliche Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers als Reservist und zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, die Reservisten oder im wehrdienstpflichtigen Alter seien, getroffen werden müssen, erweist sich als unbegründet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vorab vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik geltend macht, er befürchte nach wie vor Nachstellungen durch die syrischen Behörden, weil er 2004 an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb behördlich gesucht worden sei, kann mangels substanziierter Entgegnungen in der Replik vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer antwortete denn auch bei der Anhörung auf die Frage, ob er wegen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 später Probleme mit der Regierung gehabt habe, nein, sie hätten ihre Namen schon bei sich gehabt, aber sie seien auf der Flucht gewesen. Später habe Präsident Assad eine Amnestie angekündigt (Akten SEM A33/8 Frage 22 Seite 4). Zudem erklärte er auf die Anschlussfrage, ob das heisse, dass die Behörden ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 gar nie festgenommen oder befragt hätten, nach dieser Amnestie habe die Regierung niemanden mehr verhaftet, darum seien sie auch nach Hause gegangen (A33/8 Frage 23 Seite 4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch rund weitere (...) Jahre in Syrien verblieben sind und auch nicht geltend gemacht haben, während dieser Zeit bis zu ihrer definitiven Ausreise in die Türkei im Jahr 2012 behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die in der Beschwerde und in der Replik geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seiner (hypothetischen) Rückkehr wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 zur Verantwortung gezogen zu werden, als in objektiver Hinsicht unbegründet.
E. 5.3 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit den zusammen mit der Beschwerde als Kopien und mit Eingabe vom 24. Juli 2015 als angebliche Originale eingereichten drei Schreiben offensichtlich nicht gelingt, eine nachträgliche Zwangsrekrutierung zum Militärdienst als Reservist darzutun. Dokumente dieser Art können in Syrien in der Tat auch leicht käuflich erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde erstmals geltend gemacht hat, als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Ergänzend ist nach einer Durchsicht der deutschen Übersetzungen festzustellen, dass es sich bei den fraglichen drei Schriftstücken (...) allesamt um behördeninterne Dokumente handelt, in denen die zuständigen Behörden aufgefordert werden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungsamt melde, respektive um ihn zu verhaften. Dass solche Schriftstücke nicht an die involvierten Personen ausgehändigt werden, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise weder in der Beschwerde noch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2015 Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz dieser mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumente gelangt ist. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen wurde. Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, deshalb nach seiner Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als in objektiver Hinsicht unbegründet. Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive YPG erweise sich als in objektiver Hinsicht unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Replik kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges am 22. Juli 2012. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E. 6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 7.1 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 5 vorstehend ausgeführt worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er auch nach dem Amnestieerlass aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 objektiv begründete Furcht vor Nachstellungen seitens der syrischen Behörden hat. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im asylrechtlichen Sinne führen könnte.
E. 7.2 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (regelmässige Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltungen) ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass er diese lediglich behauptet und keine Angaben dazu macht, um was für Veranstaltungen es sich dabei konkret handeln könnte. Er hat auch keine Beweismittel für ein politisches Profil eingereicht, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen liesse ohnehin nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der in E. 6.3.2 erwähnten Praxis schliessen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 7.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund der lediglich behaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage in ihrem Falle ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im - diesbezüglich entscheidenden - Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3607/2015 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangten am (...) über (...) im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 27. Oktober 2014 für sich und (...) um Asyl nachsuchten. Am 5. November 2014 (Beschwerdeführer) und am 12. November 2014 (Ehefrau) erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 25. März 2015 die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. Bei der BzP antwortete er auf die Frage, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch seien, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es ausser dem Krieg noch weitere Gründe gebe, warum er sein Heimatland verlassen habe, unterbrochen und ihm gesagt wurde, dass es sich um eine summarische Befragung handle und er seine persönlichen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nennen solle, führte er an, in Syrien herrsche Krieg und es gebe dort keine Sicherheit. Die Kurden seien auch früher unter Druck gesetzt worden. Sie hätten immer unter Repressalien gelitten. Sein Vater sei seinerzeit verhaftet und gefoltert worden. Auf die Frage, ob er je konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, antwortete er, er habe persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt. 2004 sei es im Fussballstadion zu Konflikten zwischen Arabern und Kurden gekommen. In der Folge habe es oft Demonstrationen gegeben, an denen auch er teilgenommen habe. Er habe sich verstecken müssen, weil die Behörden von seiner Teilnahme erfahren und ihn gesucht hätten. Kurz danach habe der Staatspräsident eine Amnestie erlassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Demonstrationsteilnahmen seien ohne Folgen geblieben. Die Fragen, ob er je in Haft oder vor einem Gericht gewesen sei, und ob er politisch oder religiös aktiv gewesen sei, verneinte er. Bei der Anhörung bestätigte er seine bei der BzP gemachten Aussagen und führte an, er sei wegen des Krieges und wegen seiner Kinder ausgereist. Die Frage, ob er wegen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 später Probleme mit der Regierung gehabt habe, verneinte er und erklärte, sie hätten ihre Namen schon gehabt, aber sie seien auf der Flucht gewesen und Präsident Assad habe dann eine Amnestie angekündigt. Des Weiteren führte er auf die Frage, ob das heisse, dass er von den Behörden gar nie festgenommen oder wegen seinen Demonstrationsteilnahmen befragt worden sei, aus, nach der Amnestie habe die Regierung niemanden mehr verhaftet, weshalb sie auch nach Hause zurückgekehrt seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zur Begründung ihres Asylgesuches bei der BzP an, sie sei wegen des Bürgerkrieges ausgereist, die allgemeine Lage sei sehr schlecht in Syrien. Alle Leute wüssten, dass es dort Krieg gebe. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen, sie sei auch nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden, und sie habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, verneinte sie. Bei der Anhörung führte sie an, die Lage sei nicht gut gewesen, weshalb sie E._______ verlassen hätten und von F._______ aus weiter in die Türkei gereist seien. Sie habe weder persönliche Probleme noch Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen, die in Syrien tätig gewesen seien, gehabt. Ein (...) habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen und seine Kinder seien jetzt bei (...) in der Türkei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 11. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Kanton G._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss für sich und seine Familie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte hinsichtlich seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Gemeinde in Aussicht. Als Beilagen reichte er verschiedene Dokumente (Gesetz zur Zwangsrekrutierung samt deutscher Übersetzung, ACCORS-Bericht zur Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, Bericht der "KURDWATCH" betreffend Zwangsrekrutierung eines vierzehnjährigen Mädchens durch die PYD [Partei der Demokratischen Union], Bericht Human Rights Watch zu Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 3 Schreiben des Leiters des Rekrutierungsamtes in [...] in Kopie samt deutschen Übersetzungen, Internetausdruck eines Artikels der NZZ vom 6. März 2015 betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) zu den Akten. Hinsichtlich der 3 Schreiben in Kopie stellte er das Nachreichen der Originale nach deren Eintreffen in Aussicht. D. Am 8. Juni 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juli 2015 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Zudem forderte sie ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten 3 Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland einzureichen und behielt sich bei ungenutzter Frist vor, aufgrund der Akten zu entscheiden. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. F. F.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (recte: 5. Juli 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 zu den Akten. F.b Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die drei Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland ein. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Als Beilagen reichte er Farbkopien von zwei syrischen Dokumenten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 4. 4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab, weil ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachten Nachteile (Bürgerkrieg, fehlende Sicherheit) seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu betrachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten keine Probleme respektive Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder mit Drittpersonen/-gruppierungen gehabt. Insbesondere könne ihren Ausführungen nicht entnommen werden, dass sie seitens der YPG oder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) Nachteilen ausgesetzt worden seien. Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Unruhen von 2004 seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil er selber ausgeführt habe, nach dem Erlass der Amnestie keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, wer an Demonstrationen von Regimegegnern teilgenommen habe oder noch teilnehmen werde, riskiere sein Leben. Bei den Demonstrationen seien viele Menschen ums Leben gekommen, viele seien verhaftet worden und seither verschwunden. Als Demonstrationsteilnehmer müsse man damit rechnen, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In seinem Fall sei zwar nichts passiert, aber er sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewesen. Zudem habe er in ständiger Angst gelebt, weil er vieles befürchtet habe. Er habe sich auch Sorgen um seine Angehörigen gemacht, weil die Behörden Angehörige von Demonstrationsteilnehmern schikanieren und bedrohen würden. Er habe sich oftmals nicht getraut, nach draussen zu gehen, weil er Angst gehabt habe. Viele Teilnehmer, worunter auch Frauen und Kinder, seien bei Demonstrationen erschossen worden. Das Regime habe versucht, die Proteste mit Waffengewalt niederzuschlagen und einzudämmen. Dabei habe es viele Tote gegeben, und es sei zu Massakern gekommen. Die Lage sei ausser Kontrolle geraten. Es hätte ihm auch Schlimmes geschehen können. Wer einmal ins Visier der Behörden geraten sei, bleibe eine unerwünschte Person und könne jederzeit grundlos verhaftet werden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei deshalb durchaus asylrelevant. Des Weiteren verweise er auf die als Beilagen 2, 3, 4 und 5 eingereichten Dokumente, die aufzeigen würden, dass die PYD in Syrien Zwangsrekrutierungen vornehme und es in kurdischen Enklaven zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Seine Vorbringen seien folglich realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant. Zudem nehme er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen und an Benefizveranstaltungen teil. Er prangere in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes an. Er nehme aus innerer Überzeugung an den Demonstrationen teil und er wirke mit seiner ganzen Kraft mit. Hinzu komme als neues Element, dass er von den syrischen Militärbehörden zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Auch von der PYD/YPG sei er zum Verteidigungsdienst aufgeboten worden. Seine Angehörigen seien aufgesucht und gefragt worden, weshalb er der Einberufung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe. Die Militärbehörden hätten insgesamt drei Schreiben verfasst, weil er dem Reservistendienst ferngeblieben sei. Er reiche sie als Kopien samt Übersetzung ein und werde die sich auf dem Weg in die Schweiz befindlichen Originale nach deren Eintreffen umgehend nachreichen. Weil er aufgrund seiner Flucht dem Reservistendienst ferngeblieben sei, gelte er beim Regime und bei der PYD/YPG als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, was harte und unverhältnismässig hohe Strafen zur Folge habe. Er beziehe sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015, gemäss welchem ein Syrer Asyl erhalten habe, weil er in Syrien unverhältnismässig hart bestraft würde. Die Reserve sei wegen der vielen Verluste und Desertionen mobilisiert worden. Sogar Regierungsgegner würden einberufen, aber sie würden den Dienst verweigern. Ein Land, das sich im Krieg befinde, sei selbstverständlich auf die Mobilisierung der Reserve angewiesen. Die syrische Regierung habe eine Generalmobilmachung angekündigt und beabsichtige, zehntausende Reservisten bis zu einem Alter von 42 Jahren für den Kampf zu mobilisieren. Jeder Mann im dienstpflichtigen Alter sei verpflichtet, beim Rekrutierungszentrum nachzufragen, ob sich sein Name auf der Reservistenliste befinde und bei welcher Formation er mobilisiert worden sei. Wer fern bleibe, gelte als Dienstverweigerer und politischer Gegner und werde unverhältnismässig schwer bestraft. Es handle sich bei seiner Dienstverweigerung um einen wichtigen asylrelevanten Nachfluchtgrund, der berücksichtig werden müsse. Viele Reservisten würden sich weigern, weil sie nicht in einer Armee dienen wollten, der Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werde. Ein Offizier in (...) schätze, dass sich rund die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet hätten. Männer würden nun bei den Kontrollposten darauf hin kontrolliert, ob sie als Reservist einberufen worden seien und sich nicht etwa auf der Flucht befinden würden. Viele Syrer hätten Angst, das Haus zu verlassen, sie fürchteten, von den eigenen Nachbarn verraten zu werden. Das SEM wäre im Hinblick auf eine Rekrutierung entweder durch die syrische Armee oder durch die PYD/YPG verpflichtet gewesen, Abklärungen zu seiner individuellen Situation als Reservist und zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger zu treffen, die Reservisten oder im wehrdienstpflichtigen Alter seien. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das syrische Regime und die PKK/PYD weiterhin ein Interesse an seiner Person hätten. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er bestimmt zum Reservistendienst aufgeboten oder zwangsrekrutiert worden. Die Suche nach Dienstverweigerern und Männern im dienstpflichtigen Alter laufe auf Hochtouren. Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege sowohl Verfolgung als auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zur Asylrelevanz der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 an, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten ihre Einschätzung nicht zu revidieren, da sie im Wesentlichen bereits Gesagtes wiederholen und lediglich die Gewaltbereitschaft des syrischen Regimes betonen würden. Seinen Aussagen sei zudem entgegenzuhalten, dass keine Hinweise darauf ersichtlich seien, er könnte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen ins Visier der Behörden geraten sein, zumal er selber bereits bei der BzP und der Anhörung ausgeführt habe, es sei eine Amnestie erlassen worden und er habe anschliessend keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Aufgebot für den Verteidigungsdienst der PYD respektive der YPG erhalten und er fürchte sich vor einer Rekrutierung, sei festzuhalten, dass die Region in Nordostsyrien hauptsächlich von der PYD kontrolliert werde. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG, aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, das definiere, wer Dienst bei der YPG - beim sogenannten "Defence Service" - zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften zielen, die von Art. 3 AsylG geschützt würden. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu, wie dem Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 entnommen werden könne. Im Übrigen würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei der YPG eine asylrelevante Verfolgung zur Folge gehabt hätte. Allgemein zugänglichen Informationen zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Die dazu eingereichten Berichte von ACCORD, Kurdwatch und Human Rights Watch vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Beweismittel für ein politisches Profil eingereicht habe, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde mit der Folge, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene geltend, er sei nach seiner Ausreise in Syrien mit Schreiben vom 15. März 2015 und vom 20. Mai 2015 zum Reservedienst einberufen worden. Er habe diesbezüglich drei Schreiben des syrischen Militärs zu den Akten gereicht. Zu den mit Eingabe vom 24. Juli 2015 eingereichten Aufgeboten zum Reservedienst sei anzumerken, dass solche Dokumente heute in Syrien und den umliegenden Ländern gekauft werden könnten, weshalb ihr Beweiswert entsprechend gering sei. Dies sei auch im Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 so festgehalten worden. Somit vermöchten die eingereichten Schreiben die geltend gemachten Rekrutierungsversuche nicht zu belegen, und es erstaune, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid weder Rekrutierungsversuche durch die YPG noch durch die syrischen Militärbehörden erwähnt habe, aber kurz nach dem ablehnenden Entscheid vom 7. Mai 2014 (recte: 7. Mai 2015) rekrutiert worden sein solle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vergangenheit gehe in Syrien nicht vergessen und werde endgültig nicht vergeben. Selbst wenn Amnestien erlassen würden, würden diese nicht vollständig umgesetzt. Es sei allen bekannt, dass die Regierung korrupt sei und Gesetze korrekt umgesetzt würden. Man könne jederzeit für seine Vergangenheit bestraft werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er und seine Frau keiner Gefahr mehr ausgesetzt gewesen seien, aber bei einem Verbleib in Syrien wäre ihnen sicher Schlimmes passiert. Die PYD habe sich mit Gewalt und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen behauptet und durchgesetzt. Die YPG sei keine legitime Kraft, die ein internes Reglement habe und Abkommen sowie Vereinbarungen einhalte. Viele junge Frauen und Männer würden mit Macht und Geld zum Anschluss gelockt. Zudem habe die YPG viele Menschen mit Gewalt und Drohungen zwangsrekrutiert. Wer sich weigere und nicht flüchten könne, werde ohne Gerichtsprozess in Haft gesetzt, wo man gefoltert und misshandelt werde. Die Miliz wende Gewalt an und verletze Menschenrechte. Zudem arbeite die PYD respektive YPG sehr eng mit dem syrischen Regime zusammen, sie würden gemeinsam gegen gesuchte Personen und Dienstverweigerer vorgehen. Tausende Frauen und Männer, die ihre Gebiete eigentlich verteidigen wollten, seien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflüchtet. Sie seien auch deshalb geflüchtet, weil sie die mit dem syrischen Regime kollaborierende PYD als alleine herrschende Partei nicht akzeptieren würden. Er sehe keinen grossen Unterschied zwischen der PYD und dem syrischen Regime. Es sei daher seltsam, wenn mögliche Gefahren durch die PYD respektive YPG pauschal als nicht asylrelevant qualifiziert würden, ohne sich gründlich damit zu befassen. Die Konsequenzen einer Dienstverweigerung seien gross. Ende 2016 sei das (...). Korps für die Bekämpfung von Terrorismus gegründet worden. Alle Regierungsämter seien darüber informiert worden, dass sich Männer zwischen 18 und 50 Jahren dem (...). Korps innert 48 Stunden anschliessen müssten. Aus der Beilage 1 ergebe sich, dass wer sich nicht anschliesse, suspendiert werde und mit Konsequenzen rechnen müsse. Aus der Beilage 2 werde ersichtlich, dass gemäss administrativem Befehl vom 14. Dezember 2016 (Punkt 2) Dienstverweigerer und vom Dienst ferngebliebene Personen weiterhin gesucht und rechtlich bestraft würden. Gemäss Punkt 3 des administrativen Befehls vom 14. Dezember 2016 (Beilage 2) würden die betroffenen Personen ordnungsgemäss wieder für die Reserve mobilisiert und bei Bedarf einberufen. Nicht jedes Dokument könne käuflich erworben respektive gefälscht werden. Diese Vorstellung sei total falsch und unrealistisch. Die Armee sei auf die Mobilisierung der Reserve angewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass keine Aufgebote zum Reservedienst erfolgen würden. Weil ihm in Syrien unverhältnismässig hohe Strafen drohen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der gesuchsbegründenen Aussagen schliessen lassen. Die Rüge in der Beschwerde, es hätten im Hinblick auf eine Rekrutierung entweder durch die syrische Armee oder durch die PYD/YPG zusätzliche Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers als Reservist und zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, die Reservisten oder im wehrdienstpflichtigen Alter seien, getroffen werden müssen, erweist sich als unbegründet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vorab vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik geltend macht, er befürchte nach wie vor Nachstellungen durch die syrischen Behörden, weil er 2004 an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb behördlich gesucht worden sei, kann mangels substanziierter Entgegnungen in der Replik vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer antwortete denn auch bei der Anhörung auf die Frage, ob er wegen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 später Probleme mit der Regierung gehabt habe, nein, sie hätten ihre Namen schon bei sich gehabt, aber sie seien auf der Flucht gewesen. Später habe Präsident Assad eine Amnestie angekündigt (Akten SEM A33/8 Frage 22 Seite 4). Zudem erklärte er auf die Anschlussfrage, ob das heisse, dass die Behörden ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 gar nie festgenommen oder befragt hätten, nach dieser Amnestie habe die Regierung niemanden mehr verhaftet, darum seien sie auch nach Hause gegangen (A33/8 Frage 23 Seite 4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch rund weitere (...) Jahre in Syrien verblieben sind und auch nicht geltend gemacht haben, während dieser Zeit bis zu ihrer definitiven Ausreise in die Türkei im Jahr 2012 behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die in der Beschwerde und in der Replik geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seiner (hypothetischen) Rückkehr wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 zur Verantwortung gezogen zu werden, als in objektiver Hinsicht unbegründet. 5.3 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit den zusammen mit der Beschwerde als Kopien und mit Eingabe vom 24. Juli 2015 als angebliche Originale eingereichten drei Schreiben offensichtlich nicht gelingt, eine nachträgliche Zwangsrekrutierung zum Militärdienst als Reservist darzutun. Dokumente dieser Art können in Syrien in der Tat auch leicht käuflich erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde erstmals geltend gemacht hat, als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Ergänzend ist nach einer Durchsicht der deutschen Übersetzungen festzustellen, dass es sich bei den fraglichen drei Schriftstücken (...) allesamt um behördeninterne Dokumente handelt, in denen die zuständigen Behörden aufgefordert werden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungsamt melde, respektive um ihn zu verhaften. Dass solche Schriftstücke nicht an die involvierten Personen ausgehändigt werden, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise weder in der Beschwerde noch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2015 Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz dieser mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumente gelangt ist. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen wurde. Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, deshalb nach seiner Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als in objektiver Hinsicht unbegründet. Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive YPG erweise sich als in objektiver Hinsicht unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Replik kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges am 22. Juli 2012. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 7. 7.1 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 5 vorstehend ausgeführt worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er auch nach dem Amnestieerlass aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 objektiv begründete Furcht vor Nachstellungen seitens der syrischen Behörden hat. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im asylrechtlichen Sinne führen könnte. 7.2 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (regelmässige Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltungen) ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass er diese lediglich behauptet und keine Angaben dazu macht, um was für Veranstaltungen es sich dabei konkret handeln könnte. Er hat auch keine Beweismittel für ein politisches Profil eingereicht, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen liesse ohnehin nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der in E. 6.3.2 erwähnten Praxis schliessen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 7.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund der lediglich behaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage in ihrem Falle ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im - diesbezüglich entscheidenden - Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: