Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühsommer 2016. Am 15. Mai 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 25. Februar 2026 wurde - nach rechtskräftigem Abschluss einesDublin-Zuständigkeitsverfahrens - in der Schweiz das nationale Asyl-verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) ungenutzt abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 24. April 2026 - im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater sei inhaftiert worden, als er selbst noch klein gewesen sei. Er habe sich im Alter von (...) Jahren dazu entschieden, Eritrea zu verlassen, um dem Nationaldienst frühzeitig zu entkommen. Seine Grossmutter habe ihm ebenfalls zur Ausreise geraten, bevor er aufgrund seines Alters Ziel von Rekrutierungsbemühungen und Razzien werde. Als er eines Tages mit zwei Freunden Tiere im Grenzgebiet zu Äthiopien gehütet habe, hätten sie zu Fuss unbemerkt den Grenzfluss überquert. Anschliessend habe er sich vor seiner Ankunft in Europa Ende April 2025 unter anderem fast vier Jahre in Äthiopien, rund drei Jahre im Sudan und anschliessend erneut etwa neun Monate in Äthiopien aufgehalten. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto seines Taufscheins sowie eine Bestätigung seiner Registrierung als Asylsuchender in Äthiopien vom (...) Dezember 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. Mai 2026 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 6. Mai 2026 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung ihres Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2026 Beschwer-de gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. G. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2025 bestätigt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sei nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen und im Fall des Beschwerdeführers lägen keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände vor, die auf eine Existenzbedrohung im Einzelfall schliessen lassen würden. Er sei jung, sei nach einer Tuberkuloseerkrankung in der Schweiz wieder vollkommen gesund und verfüge sowohl über eine schulische Grundausbildung als auch einige Arbeitserfahrung sowie über ein soziales Beziehungsnetz in Eritrea.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechts-mittel im Wesentlichen entgegen, er habe aufgrund seiner Ausreise im Jugendalter vor fast zehn Jahren jeglichen Bezug zu seinem Heimatstaat verloren und gerate dort im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Seine Entwurzelung führe dazu, dass er bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert werde, zumal er weder über Kenntnisse der gesellschaftlichen Strukturen noch über eine Verankerung im lokalen Alltagsleben verfüge. Ausserdem könne er nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da seine Grossmutter altersbedingt nicht in der Lage sei, sich um ihn zu kümmern und ihm bei Niederlassung am Wohnsitz der Mutter die sofortige Einziehung in den Militärdienst drohe.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.).
E. 7.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass vorliegend kein Grund zur Annahme einer Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr besteht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers - namentlich seine Ausreise im frühen Jugendalter, seine angebliche Entwurzelung und seine Bedenken im Hinblick auf die soziale Reintegration - vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Aus den Akten, insbesondere dem sogenannten Dublin-Gespräch vom 11. Juni 2025 (vgl. SEM-act. A15), geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Ausreise aus Eritrea zunächst drei Jahre und neun Monate in Äthiopien und somit in einem Eritrea nicht nur geografisch, sondern auch kulturell teilweise sehr nahestehenden Land aufgehalten hat. Die Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Entwurzelung und Entfremdung von seinem Heimatstaat führen demnach offensichtlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und (mittlerweile wieder vollkommen) gesunde Beschwerdeführer verfügt nebst einer schulischen Grundausbildung in Eritrea auch über nahe Verwandte, die ihn bei der Reintegration unterstützen können.
E. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3454/2026 Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühsommer 2016. Am 15. Mai 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 25. Februar 2026 wurde - nach rechtskräftigem Abschluss einesDublin-Zuständigkeitsverfahrens - in der Schweiz das nationale Asyl-verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) ungenutzt abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 24. April 2026 - im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater sei inhaftiert worden, als er selbst noch klein gewesen sei. Er habe sich im Alter von (...) Jahren dazu entschieden, Eritrea zu verlassen, um dem Nationaldienst frühzeitig zu entkommen. Seine Grossmutter habe ihm ebenfalls zur Ausreise geraten, bevor er aufgrund seines Alters Ziel von Rekrutierungsbemühungen und Razzien werde. Als er eines Tages mit zwei Freunden Tiere im Grenzgebiet zu Äthiopien gehütet habe, hätten sie zu Fuss unbemerkt den Grenzfluss überquert. Anschliessend habe er sich vor seiner Ankunft in Europa Ende April 2025 unter anderem fast vier Jahre in Äthiopien, rund drei Jahre im Sudan und anschliessend erneut etwa neun Monate in Äthiopien aufgehalten. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto seines Taufscheins sowie eine Bestätigung seiner Registrierung als Asylsuchender in Äthiopien vom (...) Dezember 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. Mai 2026 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 6. Mai 2026 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung ihres Vertretungsmandats. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2026 Beschwer-de gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. G. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sei nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen und im Fall des Beschwerdeführers lägen keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände vor, die auf eine Existenzbedrohung im Einzelfall schliessen lassen würden. Er sei jung, sei nach einer Tuberkuloseerkrankung in der Schweiz wieder vollkommen gesund und verfüge sowohl über eine schulische Grundausbildung als auch einige Arbeitserfahrung sowie über ein soziales Beziehungsnetz in Eritrea. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechts-mittel im Wesentlichen entgegen, er habe aufgrund seiner Ausreise im Jugendalter vor fast zehn Jahren jeglichen Bezug zu seinem Heimatstaat verloren und gerate dort im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Seine Entwurzelung führe dazu, dass er bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert werde, zumal er weder über Kenntnisse der gesellschaftlichen Strukturen noch über eine Verankerung im lokalen Alltagsleben verfüge. Ausserdem könne er nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da seine Grossmutter altersbedingt nicht in der Lage sei, sich um ihn zu kümmern und ihm bei Niederlassung am Wohnsitz der Mutter die sofortige Einziehung in den Militärdienst drohe. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). 7.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass vorliegend kein Grund zur Annahme einer Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr besteht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers - namentlich seine Ausreise im frühen Jugendalter, seine angebliche Entwurzelung und seine Bedenken im Hinblick auf die soziale Reintegration - vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Aus den Akten, insbesondere dem sogenannten Dublin-Gespräch vom 11. Juni 2025 (vgl. SEM-act. A15), geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Ausreise aus Eritrea zunächst drei Jahre und neun Monate in Äthiopien und somit in einem Eritrea nicht nur geografisch, sondern auch kulturell teilweise sehr nahestehenden Land aufgehalten hat. Die Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Entwurzelung und Entfremdung von seinem Heimatstaat führen demnach offensichtlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und (mittlerweile wieder vollkommen) gesunde Beschwerdeführer verfügt nebst einer schulischen Grundausbildung in Eritrea auch über nahe Verwandte, die ihn bei der Reintegration unterstützen können. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: