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E-3437/2017

E-3437/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am 1. April 2014 in Richtung Nepal, wo sie sich ein Jahr lang aufhielt. Am 7. April 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 19. Mai 2015 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Ort B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk E._______ im Oberland von Zentraltibet, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Sie habe nur ein Jahr lang die Schule besucht. Sie habe für ihre Eltern gekocht, den Kühen Futter gegeben und gewoben. Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall im Zusammenhang mit einem Warentransport gewesen. Sie sei mit ihrem Bruder nach F._______ gefahren, um Waren abzuholen. Ihr Bruder habe bei einem Handelskollegen unter anderem Fotos vom Dalai Lama und DVDs bestellt. Sie hätten einem Bekannten namens G._______ die Waren gegeben und ihn damit in ihre Heimatregion geschickt. Sie und ihr Bruder seien in F._______ geblieben, weil sie noch auf die Lieferung von (...) gewartet hätten. Auf dem Weg von F._______ in ihre Heimatregion gebe es zwei Kontrollposten. Bei H._______ sei nichts passiert. Ein Bekannter ihres Bruders sei Polizist und arbeite in I._______. Ihr Bruder habe diesen kontaktiert und darüber informiert, dass jemand mit seinen Waren unterwegs sei und er diesem helfen soll. G._______ habe den Polizisten angerufen, als er in I._______ angekommen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass die Polizei in Lhasa ihn gerufen habe und er ihm deshalb nicht helfen könne. Weil es in I._______ auch andere Polizisten gebe, sei G._______ kontrolliert worden. Alle Waren seien eingezogen worden. G._______ habe der Polizei gesagt, dass diejenigen, die ihm die Waren mitgegeben hätten, in F._______ seien. Ihr Bruder habe einen Telefonanruf von G._______ erhalten, worauf sie geflohen seien. A.b Am 3. Mai 2016 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Nachbefragung auf Chinesisch durch. Am 27. Juli 2016 hörte die Vor-instanz die Beschwerdeführerin auf Tibetisch an. A.c Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 27. Oktober 2016 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. In ihren Lingua-Analysen vom 28. März 2017 kamen zwei Experten unabhängig voneinander zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "sehr wahrscheinlich nicht" beziehungsweise "eindeutig nicht" gegeben sei und "sehr wahrscheinlich" von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu auszugehen sei. Mit Schreiben vom 6. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation der Sachverständigen informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2017 hielt sie an ihren Aussagen fest, namentlich in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 3. August 2017 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Gemeinde C._______ und einen Post-Lieferschein des Pakets zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, beide Gutachten hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe nachweisen können. In ihren Antworten würden sich jedoch mehrere unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten finden. Von einer Person, die 19 Jahre in Tibet gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie mehr als nur eine Nachbargemeinde und einen Nachbarkreis nennen könne. Auf die Frage, welche Kreise durchquert werden müssen, um von ihrem Kreis nach K._______ zu gelangen, habe sie einen korrekten Kreis genannt, jedoch auch andere, die auf diesem Weg nicht durchquert werden müssen. Des Weiteren erstaune ihre Antwort auf die Frage nach Bergen in ihrer angegebenen Herkunftsregion. Sie habe einen Berg genannt, der mehrere hundert Kilometer entfernt liege. Einen sehr bekannten Berg ihrer Gegend, der auch viele Touristen anziehe, habe sie hingegen nicht genannt. Sie habe verschiedene Feldfrüchte erwähnt, die in ihrer Gegend angepflanzt würden. Für ein tierisches Produkt habe sie einen für das Innertibetische unidiomatischen Ausdruck verwendet und habe angefügt, dass es dafür keine anderen Bezeichnungen gebe. Dies treffe jedoch nicht zu. Dieser von ihr nicht genannte Ausdruck gehöre zum Grundwortschatz einer Person mit der von ihr angegebenen Biografie. Sie habe weiter angegeben, niemand in ihrer Familie würde ein Mobiltelefon benutzen. Diese Aussage erstaune, da die Nutzung von Mobiltelefonen in ihrer Heimatregion weit verbreitet sei und sie erstaune umso mehr, als sie angegeben habe, ihr Bruder sei als (...) tätig. Unerwartet seien auch ihre Angaben betreffend dem Erwerb von Salz und zum Waschen von Kleidern. Die von ihr gemachten Angaben hätten wohl in der Vergangenheit zugetroffen. Heutzutage sei es jedoch unwahrscheinlich, dass auf die von ihr geschilderte Art Salz erworben werde, respektive Kleider gewaschen werden. Des Weiteren seien ihr spezifische Namen von öffentlichen Einrichtungen in der Gemeindehauptstadt nicht bekannt. Aufgrund der Nähe ihres Dorfes zur Gemeindehauptstadt wäre dies indes zu erwarten gewesen. Zusammenfassend seien beide Gutachten zum Schluss gekommen, dass ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen in Tibet erworben worden seien. Ihre Kenntnisse seien teilweise lückenhaft und unbefriedigend. Eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ scheine daher zweifelhaft. Diese Schlussfolgerungen würden durch die Ergebnisse der linguistischen Analysen gestützt. Hierzu sei anzumerken, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf allen Ebenen - des Lexikons, der Phonetik und der Morphologie - Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre Sprache weise auf allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion auf, hingegen mit dem Lhasa-Dialekt und der exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse seien nicht mit ihren kurzen Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklärbar. Zudem würden ihre rudimentären Chinesisch Kenntnisse erstaunen. Die beiden Experten seien deshalb zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegeben Kreis D._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Ergebnis der beiden Gutachten entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise somit jegliche Grundlage. Überdies erstaune, dass der Mann, dem sie die Waren übergeben hätten, sie telefonisch über den Vorfall habe informieren können. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand, bei dem die chinesischen Behörden tatsächlich solches Material gefunden hätten, die Möglichkeit habe, zeitnah jemanden darüber zu informieren. Den Grenzübertritt nach Nepal habe sie zwar relativ ausführlich schildern können. Dennoch erscheine die von ihr geschilderte Ausreise weder glaubhaft noch logisch nachvollziehbar. Da es keinen Übergang über den Fluss gegeben habe, habe ein neuer konstruiert werden müssen. Einerseits würde sich der Schlepper durch diese Verzögerung unnötig in Gefahr bringen. Andererseits sei nicht glaubhaft, dass ein Baumstamm in der von ihr geschilderten Grösse nachts mit Muskelkraft durch unwegsames Gelände habe transportiert werden können. Ihre Aussagen zu den Asylgründen und zur illegalen Ausreise hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand und stützten somit die beiden Gutachten.

E. 4.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt, sondern weise sie pauschal als ungeeignet ab, um das Gutachten in Frage zu stellen. Zudem könnten keine konkreten Einwände zu den angeblichen Fehlern und Mängeln in den Aussagen erhoben werden, da dazu in der angefochtenen Verfügung keine Begründung erfolgt sei. Weiter sei unklar, um welche Person es sich beim Interviewpartner gehandelt habe und welchen Dialekt diese gesprochen habe. Um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden, wäre es begrüssenswert, dass das Interview durch eine sachverständige Person durchgeführt werde.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Urteil D-2506/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 halte fest, dass der sachverständigen Person zweifellos die fachliche Qualifikation zukomme, die Frage zu beantworten, wo die Sozialisation der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dies gelte auch - wie den Akten zu entnehmen sei - im vorliegenden Fall. Ausnahmsweise hätten zwei Experten das Gespräch ausgewertet. Beide seien in ihrem Gutachten zum gleichen Schluss gekommen, nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr genannten Region sozialisiert worden sei.

E. 4.4 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. SEM-Akten A20/1 und 21/1 betreffend Werdegang und Qualifikation der Experten). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen der Analyse bemängelten Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, sodass sie im Einzelnen dazu Stellung nehmen konnte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Die Vorinstanz hat die konkreten Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Sodann hat die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2017 berücksichtigt. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich ihre früheren Aussagen wiederholte und diese nicht geeignet seien, die Gutachten in Frage zu stellen, ist nicht zu bemängeln. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin kann vorliegend als gewahrt betrachtet werden. Bezüglich des Vorbringens, wonach unklar sei, wer das Telefoninterview durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass keine Pflicht der Behörde besteht, die Eckdaten der bloss befragenden Person, welche keine Beurteilung des Gesprächs vorgenommen hat, sondern lediglich die Grundlage für eine spätere Beurteilung durch einen Experten geschaffen hat, offenzulegen. Den Gutachten der beiden Experten kann sodann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Interviewerin gut verstanden haben beziehungsweise einige geringfügige Missverständnisse durch Erläuterungen geklärt werden konnten. Die Lingua-Analysen und die daraus gezogenen Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar.

E. 5.1 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf zwei fundierte Lingua-Analysen, welche zum gleichen Ergebnis gelangten. Auch wenn der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass sie das Mobiltelefon ihres Bruders in der Anhörung erwähnt hat, vermag dieser Umstand die Ergebnisse der Lingua-Analysen nicht in Frage zu stellen. Aus den Hinweisen, sie habe kaum Schulunterricht genossen, sei nicht viel gereist, habe in einfachen Verhältnissen gelebt und einzig den Haushalt geführt, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geografischen Schilderungen und die Ausführungen zum Grenzübertritt nach Nepal). In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten und somit die beiden Gutachten stützen würden. Die Beschwerdeführerin zeigt mit dem Wiederholen des Sachverhalts und dem Festhalten daran, sie habe widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt, nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, bestehen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Gemeinde C._______ im Original vermag daran nichts zu ändern. Das Gericht hat aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Der Inhalt des Schreibens, wonach sie im Jahr (...) in der Gemeinde C._______ geboren worden sei und bis im Jahr 2014 dort gelebt habe, wird lediglich behauptet und durch nichts belegt. Die in Aussicht gestellte Übersetzung des Schreibens wurde bis heute nicht nachgereicht und Gründe für das Ausbleiben nicht dargetan. Sodann vermögen die Ausführungen betreffend die Zustellung des Schreibens wenig zu überzeugen und der eingereichte Postlieferschein belegt jedenfalls nicht, dass damit das Schreiben auch zugestellt wurde. Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben weder eine Identitätskarte noch einen Pass besessen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher Grundlage die Behörde die Bestätigung ausgestellt haben sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Bestätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht persönlich beantragen konnte, bestehen grosse Zweifel an deren rechtmässigen Ausstellung. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben nichts für sich abzuleiten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Ana Lucia Gallmann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3437/2017 Urteil vom 23. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am 1. April 2014 in Richtung Nepal, wo sie sich ein Jahr lang aufhielt. Am 7. April 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 19. Mai 2015 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Ort B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk E._______ im Oberland von Zentraltibet, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Sie habe nur ein Jahr lang die Schule besucht. Sie habe für ihre Eltern gekocht, den Kühen Futter gegeben und gewoben. Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall im Zusammenhang mit einem Warentransport gewesen. Sie sei mit ihrem Bruder nach F._______ gefahren, um Waren abzuholen. Ihr Bruder habe bei einem Handelskollegen unter anderem Fotos vom Dalai Lama und DVDs bestellt. Sie hätten einem Bekannten namens G._______ die Waren gegeben und ihn damit in ihre Heimatregion geschickt. Sie und ihr Bruder seien in F._______ geblieben, weil sie noch auf die Lieferung von (...) gewartet hätten. Auf dem Weg von F._______ in ihre Heimatregion gebe es zwei Kontrollposten. Bei H._______ sei nichts passiert. Ein Bekannter ihres Bruders sei Polizist und arbeite in I._______. Ihr Bruder habe diesen kontaktiert und darüber informiert, dass jemand mit seinen Waren unterwegs sei und er diesem helfen soll. G._______ habe den Polizisten angerufen, als er in I._______ angekommen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass die Polizei in Lhasa ihn gerufen habe und er ihm deshalb nicht helfen könne. Weil es in I._______ auch andere Polizisten gebe, sei G._______ kontrolliert worden. Alle Waren seien eingezogen worden. G._______ habe der Polizei gesagt, dass diejenigen, die ihm die Waren mitgegeben hätten, in F._______ seien. Ihr Bruder habe einen Telefonanruf von G._______ erhalten, worauf sie geflohen seien. A.b Am 3. Mai 2016 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Nachbefragung auf Chinesisch durch. Am 27. Juli 2016 hörte die Vor-instanz die Beschwerdeführerin auf Tibetisch an. A.c Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 27. Oktober 2016 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. In ihren Lingua-Analysen vom 28. März 2017 kamen zwei Experten unabhängig voneinander zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "sehr wahrscheinlich nicht" beziehungsweise "eindeutig nicht" gegeben sei und "sehr wahrscheinlich" von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu auszugehen sei. Mit Schreiben vom 6. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation der Sachverständigen informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2017 hielt sie an ihren Aussagen fest, namentlich in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 3. August 2017 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Gemeinde C._______ und einen Post-Lieferschein des Pakets zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, beide Gutachten hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe nachweisen können. In ihren Antworten würden sich jedoch mehrere unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten finden. Von einer Person, die 19 Jahre in Tibet gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie mehr als nur eine Nachbargemeinde und einen Nachbarkreis nennen könne. Auf die Frage, welche Kreise durchquert werden müssen, um von ihrem Kreis nach K._______ zu gelangen, habe sie einen korrekten Kreis genannt, jedoch auch andere, die auf diesem Weg nicht durchquert werden müssen. Des Weiteren erstaune ihre Antwort auf die Frage nach Bergen in ihrer angegebenen Herkunftsregion. Sie habe einen Berg genannt, der mehrere hundert Kilometer entfernt liege. Einen sehr bekannten Berg ihrer Gegend, der auch viele Touristen anziehe, habe sie hingegen nicht genannt. Sie habe verschiedene Feldfrüchte erwähnt, die in ihrer Gegend angepflanzt würden. Für ein tierisches Produkt habe sie einen für das Innertibetische unidiomatischen Ausdruck verwendet und habe angefügt, dass es dafür keine anderen Bezeichnungen gebe. Dies treffe jedoch nicht zu. Dieser von ihr nicht genannte Ausdruck gehöre zum Grundwortschatz einer Person mit der von ihr angegebenen Biografie. Sie habe weiter angegeben, niemand in ihrer Familie würde ein Mobiltelefon benutzen. Diese Aussage erstaune, da die Nutzung von Mobiltelefonen in ihrer Heimatregion weit verbreitet sei und sie erstaune umso mehr, als sie angegeben habe, ihr Bruder sei als (...) tätig. Unerwartet seien auch ihre Angaben betreffend dem Erwerb von Salz und zum Waschen von Kleidern. Die von ihr gemachten Angaben hätten wohl in der Vergangenheit zugetroffen. Heutzutage sei es jedoch unwahrscheinlich, dass auf die von ihr geschilderte Art Salz erworben werde, respektive Kleider gewaschen werden. Des Weiteren seien ihr spezifische Namen von öffentlichen Einrichtungen in der Gemeindehauptstadt nicht bekannt. Aufgrund der Nähe ihres Dorfes zur Gemeindehauptstadt wäre dies indes zu erwarten gewesen. Zusammenfassend seien beide Gutachten zum Schluss gekommen, dass ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen in Tibet erworben worden seien. Ihre Kenntnisse seien teilweise lückenhaft und unbefriedigend. Eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ scheine daher zweifelhaft. Diese Schlussfolgerungen würden durch die Ergebnisse der linguistischen Analysen gestützt. Hierzu sei anzumerken, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf allen Ebenen - des Lexikons, der Phonetik und der Morphologie - Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre Sprache weise auf allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion auf, hingegen mit dem Lhasa-Dialekt und der exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse seien nicht mit ihren kurzen Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklärbar. Zudem würden ihre rudimentären Chinesisch Kenntnisse erstaunen. Die beiden Experten seien deshalb zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegeben Kreis D._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Ergebnis der beiden Gutachten entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise somit jegliche Grundlage. Überdies erstaune, dass der Mann, dem sie die Waren übergeben hätten, sie telefonisch über den Vorfall habe informieren können. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand, bei dem die chinesischen Behörden tatsächlich solches Material gefunden hätten, die Möglichkeit habe, zeitnah jemanden darüber zu informieren. Den Grenzübertritt nach Nepal habe sie zwar relativ ausführlich schildern können. Dennoch erscheine die von ihr geschilderte Ausreise weder glaubhaft noch logisch nachvollziehbar. Da es keinen Übergang über den Fluss gegeben habe, habe ein neuer konstruiert werden müssen. Einerseits würde sich der Schlepper durch diese Verzögerung unnötig in Gefahr bringen. Andererseits sei nicht glaubhaft, dass ein Baumstamm in der von ihr geschilderten Grösse nachts mit Muskelkraft durch unwegsames Gelände habe transportiert werden können. Ihre Aussagen zu den Asylgründen und zur illegalen Ausreise hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand und stützten somit die beiden Gutachten. 4.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt, sondern weise sie pauschal als ungeeignet ab, um das Gutachten in Frage zu stellen. Zudem könnten keine konkreten Einwände zu den angeblichen Fehlern und Mängeln in den Aussagen erhoben werden, da dazu in der angefochtenen Verfügung keine Begründung erfolgt sei. Weiter sei unklar, um welche Person es sich beim Interviewpartner gehandelt habe und welchen Dialekt diese gesprochen habe. Um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden, wäre es begrüssenswert, dass das Interview durch eine sachverständige Person durchgeführt werde. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Urteil D-2506/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 halte fest, dass der sachverständigen Person zweifellos die fachliche Qualifikation zukomme, die Frage zu beantworten, wo die Sozialisation der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dies gelte auch - wie den Akten zu entnehmen sei - im vorliegenden Fall. Ausnahmsweise hätten zwei Experten das Gespräch ausgewertet. Beide seien in ihrem Gutachten zum gleichen Schluss gekommen, nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr genannten Region sozialisiert worden sei. 4.4 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. SEM-Akten A20/1 und 21/1 betreffend Werdegang und Qualifikation der Experten). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen der Analyse bemängelten Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, sodass sie im Einzelnen dazu Stellung nehmen konnte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Die Vorinstanz hat die konkreten Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Sodann hat die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2017 berücksichtigt. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich ihre früheren Aussagen wiederholte und diese nicht geeignet seien, die Gutachten in Frage zu stellen, ist nicht zu bemängeln. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin kann vorliegend als gewahrt betrachtet werden. Bezüglich des Vorbringens, wonach unklar sei, wer das Telefoninterview durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass keine Pflicht der Behörde besteht, die Eckdaten der bloss befragenden Person, welche keine Beurteilung des Gesprächs vorgenommen hat, sondern lediglich die Grundlage für eine spätere Beurteilung durch einen Experten geschaffen hat, offenzulegen. Den Gutachten der beiden Experten kann sodann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Interviewerin gut verstanden haben beziehungsweise einige geringfügige Missverständnisse durch Erläuterungen geklärt werden konnten. Die Lingua-Analysen und die daraus gezogenen Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar. 5. 5.1 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf zwei fundierte Lingua-Analysen, welche zum gleichen Ergebnis gelangten. Auch wenn der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass sie das Mobiltelefon ihres Bruders in der Anhörung erwähnt hat, vermag dieser Umstand die Ergebnisse der Lingua-Analysen nicht in Frage zu stellen. Aus den Hinweisen, sie habe kaum Schulunterricht genossen, sei nicht viel gereist, habe in einfachen Verhältnissen gelebt und einzig den Haushalt geführt, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geografischen Schilderungen und die Ausführungen zum Grenzübertritt nach Nepal). In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten und somit die beiden Gutachten stützen würden. Die Beschwerdeführerin zeigt mit dem Wiederholen des Sachverhalts und dem Festhalten daran, sie habe widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt, nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, bestehen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Gemeinde C._______ im Original vermag daran nichts zu ändern. Das Gericht hat aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Der Inhalt des Schreibens, wonach sie im Jahr (...) in der Gemeinde C._______ geboren worden sei und bis im Jahr 2014 dort gelebt habe, wird lediglich behauptet und durch nichts belegt. Die in Aussicht gestellte Übersetzung des Schreibens wurde bis heute nicht nachgereicht und Gründe für das Ausbleiben nicht dargetan. Sodann vermögen die Ausführungen betreffend die Zustellung des Schreibens wenig zu überzeugen und der eingereichte Postlieferschein belegt jedenfalls nicht, dass damit das Schreiben auch zugestellt wurde. Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben weder eine Identitätskarte noch einen Pass besessen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher Grundlage die Behörde die Bestätigung ausgestellt haben sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Bestätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht persönlich beantragen konnte, bestehen grosse Zweifel an deren rechtmässigen Ausstellung. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben nichts für sich abzuleiten. 5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Ana Lucia Gallmann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: