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D-2506/2016

D-2506/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 30. September 2013 und gelangte am 19. Dezember 2014 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 26. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und seit ihrer Geburt im Dorf E._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______, Präfektur H._______ wohnhaft gewesen. Im September 2013 habe sie eine Nonne in einem Kloster besucht, welche dort Westler herumgeführt habe. Diese hätten ihr einen Umschlag gegeben. Zu Hause habe sie festgestellt, dass sich darin eine DVD befunden habe. Mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem Schwager gegangen, wo sie die DVD, welche Belehrungen des Dalai Lama enthalten habe, abgespielt hätten. Kurz darauf habe sie ihrer Freundin von dieser DVD erzählt. Trotz anfänglichen Zögerns habe sie sie ihr ausgeliehen. Am 29. September 2013 seien die Eltern ihrer Freundin in ihr Dorf gekommen und hätten ihr berichtet, dass die Freundin festgenommen worden sei. Ihre Mutter und ihr Schwager hätten daraufhin beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse, da sie ebenfalls festgenommen werden könnte. So sei sie gleichentags mit ihrem Schwager nach I._______ gefahren und von dort weiter nach J._______. Von J._______ aus sei sie am 30. September 2013 zu Fuss illegal über die Grenze nach Nepal gegangen, wo sie sich über ein Jahr aufgehalten habe. Am 17. Dezember 2014 sei sie über ihr unbekannte Länder in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort mit dem Zug am 19. Dezember 2014 in die Schweiz eingereist. A.b Zwecks Herkunftsabklärung wurde mit der Beschwerdeführerin im Auftrag des SEM am 10. September 2015 ein Telefoninterview geführt. Eine sachverständige Person wertete dieses Gespräch in Bezug auf die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse aus und verfasste einen LINGUA-Bericht inklusive linguistischer Analyse. A.c Zum Ergebnis dieses Berichts gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Als Beilage wurde ihr ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Mit Schreiben vom 6. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum LINGUA-Bericht Stellung. A.d Es wurden keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 22. März 2016 - eröffnet am 23. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 19. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM aus, der von einer sachverständigen Person erstellte LINGUA-Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur administrativen Einteilung ihrer angeblichen Heimatregion insbesondere insofern korrekte Angaben gemacht habe, als das Dorf E._______ tatsächlich der Gemeinde F._______ und dem Kreis G._______ unterstellt sei. Sie habe jedoch für die übergeordnete Verwaltungseinheit H._______ einen Begriff benutzt, welcher vor langer Zeit ausser Kraft gesetzt worden sei und so nicht mehr verwendet werde. Zudem seien ihr geläufige Bezeichnungen für den Marktflecken K._______ und die Kreishauptstadt L._______ nicht bekannt gewesen. Sie habe mehrere Ortschaften in der Umgebung des Dorfes E._______ korrekt situiert und mehrheitlich richtige Angaben zu den Distanzen und den Klöstern in der Umgebung gemacht. Lediglich die Distanz zur Kreishauptstadt sei tatsachenwidrig ausgefallen. Tatsachenwidrig seien auch ihre Angaben zur Situierung des Flusses M._______ gewesen. Zur Landwirtschaft in ihrer geltend gemachten Heimatregion befragt, habe die Beschwerdeführerin korrekte Angaben zu den im Kreis G._______ angepflanzten Feldfrüchten gemacht. Sie habe jedoch für die Flächenangabe der Felder nicht die in Tibet gängige Einheit verwendet. In Bezug auf das Schulwesen habe sie die korrekten Schulstufen und einen Schulfeiertag angeben können. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, die korrekten Namen für die Schule und die Bank im Gemeindeort zu nennen. Nach weiteren Behörden im Gemeindeort gefragt, habe sie keine aufzählen können. Darüber hinaus habe sie Angaben zum Ausstellungsort ihres Personalausweises gemacht, welche nicht den Gegebenheiten in Tibet entsprächen. Schliesslich sei die Nennung aktueller Preise gängiger Ware durchgehend zu tief ausgefallen und es sei der Beschwerdeführerin trotz des Besitzes eines Fernsehers nicht möglich gewesen, mehr als einen Sender zu bezeichnen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht zwingendermassen in Tibet erworben worden sein müssten. Sie hätten auch erlernt werden können. So seien die Kenntnisse teilweise lückenhaft und unbefriedigend gewesen. Mit diesen spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person des Alters und sozialen Hintergrundes der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Kreis G._______ scheine daher zweifelhaft. Aus linguistischer Sicht sei anzumerken, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf allen Ebenen - des Lexikons, der Phonetik und der Morphologie - Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre Sprache weise auf allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion auf, dafür aber mit dem Lhasa-Dialekt und der exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse liessen sich nicht mit ihren kurzen Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklären. Zudem spreche sie kein Chinesisch, was nicht einer Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche.Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie ausgeführt, dass sie für die Verwaltungseinheiten die in ihrer Familie geläufigen Begriffe verwendet habe. Andere seien ihr nicht bekannt. Gleiches gelte für die Marktflecken. Sie habe angemerkt, dass die sachverständige Person wohl fälschlicherweise vom (...) Fluss M._______ ausgegangen sei. Weiterführende Erklärungen hierzu habe sie nicht gegeben. Es existierten zahlreiche Einheitsbezeichnungen. Sie habe eine jener benutzt, welche in ihrer Heimatregion verwendet würden. Zu den Behörden im Gemeindeort habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie deren genaue Bezeichnung nicht kenne, da sie nie mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Hinsichtlich der Ausstellung ihres Personalausweises habe sie alles gesagt, was sie wisse. Ihr Bruder habe damals übersetzt, da sie kein Chinesisch spreche. Dies wäre wahrscheinlich anders, wenn sie mit den Chinesen zu tun gehabt oder die Schule länger besucht hätte. Die Preise in ihrer Heimatregion würden saisonal und regional variieren, was die zu tief angesetzten Werte ihrerseits erklären würde. Abschliessend habe sie angegeben, keine weiteren Fernsehsender zu kennen, weil sie wenig ferngesehen und sich nicht dafür interessiert habe. Ihre Stellungnahme vermöge das Resultat des LINGUA-Berichtes nicht umzustossen, zumal ihre Ausführungen die bedeutenden Diskrepanzen zu den Verwaltungseinheiten, den öffentlichen Einrichtungen, dem Personalausweis und den fehlenden Chinesischkenntnissen nicht hinreichend erklärten. Zudem habe sie sich zur linguistischen Analyse, welche eindeutig festhalte, dass ihre Sprache praktisch keine Ähnlichkeit mit der Sprache ihrer geltend gemachten Heimatregion aufweise, nicht geäussert. Das Ergebnis des LINGUA-Berichtes entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Dies werde durch ihre widersprüchlichen Schilderungen zum Treffen mit ihrer Freundin und der DVD-Ausleihe (A3/S. 9, A5/S. 8-12) bestätigt. Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzuweisen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016, eine Auskunft der SFH vom 2. Dezember 2015 (China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten), ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 18. Dezember 2015 (China/Tibet: Schulbildung) und eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2016 eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen auf die in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem LINGUA-Bericht gemachten Ausführungen Bezug genommen und das Ergebnis dieses Berichtes bezweifelt.Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie ausführt, sie sei als Tibeterin aus China durch Flucht zum Flüchtling geworden.

E. 6.1 Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann LINGUA-Analysen ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 7 und 8). Was den vorliegenden LINGUA-Bericht anbelangt, ist festzustellen, dass er einer Überprüfung hinsichtlich der erwähnten Anforderungen standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat mit seiner Erstellung eine sachverständige Person betraut, der - wie den Akten zu entnehmen ist - die für die zu beantwortende Frage (Wurde die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert?) erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt. Im Weiteren evaluierte diese sachverständige Person nicht nur die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sondern erstellte auch eine linguistische Analyse. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befinden sich sodann in Form eines umfassenden, widerspruchfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Dem LINGUA-Bericht kommt somit beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8 g). Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf diesen Bericht fest, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Gericht schliesst sich dieser Beweiswürdigung vollumfänglich an, zumal weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2016 noch ihre Beschwerdevorbringen geeignet sind, die Erkenntnisse der sachverständigen Person in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger, als sie bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einreichte, welche ihre Identität zweifelsfrei belegen würden. Auf eine Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der SFH kann angesichts dieser Sachlage verzichtet werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass den im Zusammenhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund der unglaubhaften Herkunft jegliche Grundlage entzogen ist.

E. 6.2 Angesichts der Schlussfolgerung im LINGUA-Bericht, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung derVorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).

E. 6.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet ausser Betracht. Sie erfüllt somit - entgegen anderslautender Auffassung - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich ihre Furcht, bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet zu sein, als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochtenen Verfügung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohnehin ausgeschlossen wurde (vgl. Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren Vorbringen, wonach sie sich in der Schweiz bereits mit den Sitten und Gebräuchen vertraut gemacht habe, sich wohlfühle und ihre tibetische Kultur ausleben und pflegen könne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).

E. 8.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von Ausweispapieren und Beweismitteln, welche ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 31. März 2016 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2506/2016 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 30. September 2013 und gelangte am 19. Dezember 2014 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 26. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und seit ihrer Geburt im Dorf E._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______, Präfektur H._______ wohnhaft gewesen. Im September 2013 habe sie eine Nonne in einem Kloster besucht, welche dort Westler herumgeführt habe. Diese hätten ihr einen Umschlag gegeben. Zu Hause habe sie festgestellt, dass sich darin eine DVD befunden habe. Mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem Schwager gegangen, wo sie die DVD, welche Belehrungen des Dalai Lama enthalten habe, abgespielt hätten. Kurz darauf habe sie ihrer Freundin von dieser DVD erzählt. Trotz anfänglichen Zögerns habe sie sie ihr ausgeliehen. Am 29. September 2013 seien die Eltern ihrer Freundin in ihr Dorf gekommen und hätten ihr berichtet, dass die Freundin festgenommen worden sei. Ihre Mutter und ihr Schwager hätten daraufhin beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse, da sie ebenfalls festgenommen werden könnte. So sei sie gleichentags mit ihrem Schwager nach I._______ gefahren und von dort weiter nach J._______. Von J._______ aus sei sie am 30. September 2013 zu Fuss illegal über die Grenze nach Nepal gegangen, wo sie sich über ein Jahr aufgehalten habe. Am 17. Dezember 2014 sei sie über ihr unbekannte Länder in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort mit dem Zug am 19. Dezember 2014 in die Schweiz eingereist. A.b Zwecks Herkunftsabklärung wurde mit der Beschwerdeführerin im Auftrag des SEM am 10. September 2015 ein Telefoninterview geführt. Eine sachverständige Person wertete dieses Gespräch in Bezug auf die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse aus und verfasste einen LINGUA-Bericht inklusive linguistischer Analyse. A.c Zum Ergebnis dieses Berichts gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Als Beilage wurde ihr ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Mit Schreiben vom 6. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum LINGUA-Bericht Stellung. A.d Es wurden keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 22. März 2016 - eröffnet am 23. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 19. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM aus, der von einer sachverständigen Person erstellte LINGUA-Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur administrativen Einteilung ihrer angeblichen Heimatregion insbesondere insofern korrekte Angaben gemacht habe, als das Dorf E._______ tatsächlich der Gemeinde F._______ und dem Kreis G._______ unterstellt sei. Sie habe jedoch für die übergeordnete Verwaltungseinheit H._______ einen Begriff benutzt, welcher vor langer Zeit ausser Kraft gesetzt worden sei und so nicht mehr verwendet werde. Zudem seien ihr geläufige Bezeichnungen für den Marktflecken K._______ und die Kreishauptstadt L._______ nicht bekannt gewesen. Sie habe mehrere Ortschaften in der Umgebung des Dorfes E._______ korrekt situiert und mehrheitlich richtige Angaben zu den Distanzen und den Klöstern in der Umgebung gemacht. Lediglich die Distanz zur Kreishauptstadt sei tatsachenwidrig ausgefallen. Tatsachenwidrig seien auch ihre Angaben zur Situierung des Flusses M._______ gewesen. Zur Landwirtschaft in ihrer geltend gemachten Heimatregion befragt, habe die Beschwerdeführerin korrekte Angaben zu den im Kreis G._______ angepflanzten Feldfrüchten gemacht. Sie habe jedoch für die Flächenangabe der Felder nicht die in Tibet gängige Einheit verwendet. In Bezug auf das Schulwesen habe sie die korrekten Schulstufen und einen Schulfeiertag angeben können. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, die korrekten Namen für die Schule und die Bank im Gemeindeort zu nennen. Nach weiteren Behörden im Gemeindeort gefragt, habe sie keine aufzählen können. Darüber hinaus habe sie Angaben zum Ausstellungsort ihres Personalausweises gemacht, welche nicht den Gegebenheiten in Tibet entsprächen. Schliesslich sei die Nennung aktueller Preise gängiger Ware durchgehend zu tief ausgefallen und es sei der Beschwerdeführerin trotz des Besitzes eines Fernsehers nicht möglich gewesen, mehr als einen Sender zu bezeichnen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht zwingendermassen in Tibet erworben worden sein müssten. Sie hätten auch erlernt werden können. So seien die Kenntnisse teilweise lückenhaft und unbefriedigend gewesen. Mit diesen spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person des Alters und sozialen Hintergrundes der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Kreis G._______ scheine daher zweifelhaft. Aus linguistischer Sicht sei anzumerken, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf allen Ebenen - des Lexikons, der Phonetik und der Morphologie - Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre Sprache weise auf allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion auf, dafür aber mit dem Lhasa-Dialekt und der exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse liessen sich nicht mit ihren kurzen Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklären. Zudem spreche sie kein Chinesisch, was nicht einer Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche.Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie ausgeführt, dass sie für die Verwaltungseinheiten die in ihrer Familie geläufigen Begriffe verwendet habe. Andere seien ihr nicht bekannt. Gleiches gelte für die Marktflecken. Sie habe angemerkt, dass die sachverständige Person wohl fälschlicherweise vom (...) Fluss M._______ ausgegangen sei. Weiterführende Erklärungen hierzu habe sie nicht gegeben. Es existierten zahlreiche Einheitsbezeichnungen. Sie habe eine jener benutzt, welche in ihrer Heimatregion verwendet würden. Zu den Behörden im Gemeindeort habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie deren genaue Bezeichnung nicht kenne, da sie nie mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Hinsichtlich der Ausstellung ihres Personalausweises habe sie alles gesagt, was sie wisse. Ihr Bruder habe damals übersetzt, da sie kein Chinesisch spreche. Dies wäre wahrscheinlich anders, wenn sie mit den Chinesen zu tun gehabt oder die Schule länger besucht hätte. Die Preise in ihrer Heimatregion würden saisonal und regional variieren, was die zu tief angesetzten Werte ihrerseits erklären würde. Abschliessend habe sie angegeben, keine weiteren Fernsehsender zu kennen, weil sie wenig ferngesehen und sich nicht dafür interessiert habe. Ihre Stellungnahme vermöge das Resultat des LINGUA-Berichtes nicht umzustossen, zumal ihre Ausführungen die bedeutenden Diskrepanzen zu den Verwaltungseinheiten, den öffentlichen Einrichtungen, dem Personalausweis und den fehlenden Chinesischkenntnissen nicht hinreichend erklärten. Zudem habe sie sich zur linguistischen Analyse, welche eindeutig festhalte, dass ihre Sprache praktisch keine Ähnlichkeit mit der Sprache ihrer geltend gemachten Heimatregion aufweise, nicht geäussert. Das Ergebnis des LINGUA-Berichtes entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Dies werde durch ihre widersprüchlichen Schilderungen zum Treffen mit ihrer Freundin und der DVD-Ausleihe (A3/S. 9, A5/S. 8-12) bestätigt. Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzuweisen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016, eine Auskunft der SFH vom 2. Dezember 2015 (China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten), ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 18. Dezember 2015 (China/Tibet: Schulbildung) und eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2016 eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen auf die in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem LINGUA-Bericht gemachten Ausführungen Bezug genommen und das Ergebnis dieses Berichtes bezweifelt.Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie ausführt, sie sei als Tibeterin aus China durch Flucht zum Flüchtling geworden. 6. 6.1 Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann LINGUA-Analysen ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 7 und 8). Was den vorliegenden LINGUA-Bericht anbelangt, ist festzustellen, dass er einer Überprüfung hinsichtlich der erwähnten Anforderungen standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat mit seiner Erstellung eine sachverständige Person betraut, der - wie den Akten zu entnehmen ist - die für die zu beantwortende Frage (Wurde die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert?) erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt. Im Weiteren evaluierte diese sachverständige Person nicht nur die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sondern erstellte auch eine linguistische Analyse. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befinden sich sodann in Form eines umfassenden, widerspruchfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Dem LINGUA-Bericht kommt somit beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8 g). Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf diesen Bericht fest, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Gericht schliesst sich dieser Beweiswürdigung vollumfänglich an, zumal weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2016 noch ihre Beschwerdevorbringen geeignet sind, die Erkenntnisse der sachverständigen Person in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger, als sie bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einreichte, welche ihre Identität zweifelsfrei belegen würden. Auf eine Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der SFH kann angesichts dieser Sachlage verzichtet werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass den im Zusammenhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund der unglaubhaften Herkunft jegliche Grundlage entzogen ist. 6.2 Angesichts der Schlussfolgerung im LINGUA-Bericht, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung derVorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 6.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet ausser Betracht. Sie erfüllt somit - entgegen anderslautender Auffassung - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich ihre Furcht, bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet zu sein, als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochtenen Verfügung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohnehin ausgeschlossen wurde (vgl. Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren Vorbringen, wonach sie sich in der Schweiz bereits mit den Sitten und Gebräuchen vertraut gemacht habe, sich wohlfühle und ihre tibetische Kultur ausleben und pflegen könne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5). 8.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von Ausweispapieren und Beweismitteln, welche ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 31. März 2016 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: