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E-3436/2018

E-3436/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 21. März 2018 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise dreissig Jahre mit seiner Familie und später auch mit seiner Ehefrau im Elternhaus in B._______, Pakistan, gelebt. Seine Familie habe früher an der indisch-pakistanischen Grenze gewohnt, sei aufgrund von Gefechten jedoch nach B._______ gezogen. Dort sei die Situation auch gefährlich, da das indische Militär Personen attackiere und umbringe. Ihm und seiner Familie sei jedoch, bis auf einen tätlichen Angriff von Nachbarn, gegen den sie sich habe wehren können, nie etwas passiert. Während (...) Jahren habe er in B._______ die Schule besucht. Danach habe er mit (...) sowie auf dem (...) gearbeitet. Ein Bruder arbeite manchmal als (...), die anderen seien arbeitslos. So sei ihr Haushalt knapp über die Runden gekommen. Es sei allgemein schwierig, in Pakistan Arbeit zu finden, und man verdiene sehr wenig. Seine Frau sei krank gewesen, er habe ihre Behandlung jedoch nicht bezahlen können. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Pakistan im (...) 2014 mit seinem Reisepass verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Libyen - dort habe er bis zum Kriegsausbruch während (...) Monaten gearbeitet - und Italien bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig als unzumutbar oder unzulässig erscheine, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 20. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen, die keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Soweit er auf die Sicherheitslage im Dorf an der indisch-pakistanischen Grenze, in dem der Beschwerdeführer früher gelebt habe, sowie in B._______ hinweise, sei festzuhalten, dass ihm gemäss eigenen Angaben nie etwas zugestossen sei. Auch habe er nie Probleme mit den pakistanischen Behörden oder der Polizei gehabt. Es sei daher keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung ersichtlich, die asylrelevant wäre. Den vor längerer Zeit verübten einmaligen Angriff von Leuten aus dem Nachbarquartier habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie abwehren können. Ferner habe es sich dabei um einen Streit gehandelt, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der pakistanische Staat Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleiste. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft habe. Hierzu wiederholt er den bereits geschilderten Sachverhalt und bringt insbesondere vor, er habe B._______ wegen der Sicherheitslage - generelle Gefährdung durch das indische Militär - und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Neu führt er zudem aus, er habe für die Finanzierung seiner Flucht mehrere Darlehen aufnehmen müssen, die er nicht zurückbezahlen könne. Er werde deshalb von den Geldgebern bereits gesucht. Sein Bruder habe wegen seiner schwierigen finanziellen Lage ebenfalls Darlehen aufgenommen und sei, da er diese nicht zurückbezahlt habe, von den Geldgebern umgebracht worden.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Wirtschaftliche Nachteile sind erst dann relevant, wenn dadurch die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl., 2015, S. 178, m.w.H.; zudem u.a. Urteil des BVGer E-5985/2016 vom 13. Juni 2018 E. 4.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Festhalten an der Asylrelevanz seiner Gesuchsgründe nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und ihm kein Asyl gewährt hat. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt und den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage und die generelle, vom indischen Militär ausgehende Gefährdung in B._______ keine individuelle asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, weder mit dem indischen Militär noch mit den pakistanischen Behörden je Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A15 F63, F66). Mithin fehlt vorliegend eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun angibt, wegen nicht zurückbezahlter Darlehen von den Geldgebern eine Verfolgung zu befürchten (beziehungsweise bereits erlebt zu haben, da sein Bruder von ihnen umgebracht worden sei), ist dies aus folgenden Gründen als nachgeschoben, aktenwidrig und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Anlässlich der Anhörung am 21. März 2018 gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, sein älterer Bruder arbeite als (...) und die anderen (...) Brüder seien arbeitslos (SEM-Akte A15 F18). Im März 2018 waren seine Brüder demnach wohlauf. Sollte ein Bruder mittlerweile ermordet worden sein, so wäre dies - bei Wahrunterstellung - tragisch und auf keinen Fall zu verharmlosen. Daraus würden dem Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Weiter hat er angegeben, Darlehen von Verwandten aufgenommen respektive Schulden nur bei seiner Schwester zu haben (SEM-Akte A15 F47, F59-F62). Bei seiner Ausreise aus Pakistan habe ihn zudem ein Freund finanziell unterstützt (SEM-Akte A15 F80 f.). Ferner hat er erklärt, im Falle einer Rückkehr hätte er die Arbeitslosigkeit zu befürchten (SEM-Akte A15 F82). Fremde Geldgeber, die ihm seine Flucht finanziert hätten und ihn nun suchen würden, erwähnte er mit keinem Wort. Zudem ist davon auszugehen, dass weder von seiner Schwester noch von seinem Freund eine asylrelevante Gefahr ausgehen dürfte. Die geltend gemachte Verfolgung durch angebliche Geldgeber erweist sich mithin als unglaubhaft und ist damit ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - Pakistan, Februar 2018; Human Rights Watch, World Report 2018 - Pakistan, Januar 2018; Urteil des BVGer E-2604/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Den Akten lassen sich keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnehmen. Die Ehefrau und (...) Geschwister des gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführers leben nach wie vor im Elternhaus der Familie in Pakistan, womit er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer eine (...) Schulbildung (SEM-Akte A15 F20) und Arbeitserfahrung vorweisen - er habe auf dem (...) sowie als (...) gearbeitet (SEM-Akte A15 F15 ff.). Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erweisen sich aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3436/2018 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 21. März 2018 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise dreissig Jahre mit seiner Familie und später auch mit seiner Ehefrau im Elternhaus in B._______, Pakistan, gelebt. Seine Familie habe früher an der indisch-pakistanischen Grenze gewohnt, sei aufgrund von Gefechten jedoch nach B._______ gezogen. Dort sei die Situation auch gefährlich, da das indische Militär Personen attackiere und umbringe. Ihm und seiner Familie sei jedoch, bis auf einen tätlichen Angriff von Nachbarn, gegen den sie sich habe wehren können, nie etwas passiert. Während (...) Jahren habe er in B._______ die Schule besucht. Danach habe er mit (...) sowie auf dem (...) gearbeitet. Ein Bruder arbeite manchmal als (...), die anderen seien arbeitslos. So sei ihr Haushalt knapp über die Runden gekommen. Es sei allgemein schwierig, in Pakistan Arbeit zu finden, und man verdiene sehr wenig. Seine Frau sei krank gewesen, er habe ihre Behandlung jedoch nicht bezahlen können. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Pakistan im (...) 2014 mit seinem Reisepass verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Libyen - dort habe er bis zum Kriegsausbruch während (...) Monaten gearbeitet - und Italien bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig als unzumutbar oder unzulässig erscheine, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 20. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen, die keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Soweit er auf die Sicherheitslage im Dorf an der indisch-pakistanischen Grenze, in dem der Beschwerdeführer früher gelebt habe, sowie in B._______ hinweise, sei festzuhalten, dass ihm gemäss eigenen Angaben nie etwas zugestossen sei. Auch habe er nie Probleme mit den pakistanischen Behörden oder der Polizei gehabt. Es sei daher keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung ersichtlich, die asylrelevant wäre. Den vor längerer Zeit verübten einmaligen Angriff von Leuten aus dem Nachbarquartier habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie abwehren können. Ferner habe es sich dabei um einen Streit gehandelt, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der pakistanische Staat Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleiste. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft habe. Hierzu wiederholt er den bereits geschilderten Sachverhalt und bringt insbesondere vor, er habe B._______ wegen der Sicherheitslage - generelle Gefährdung durch das indische Militär - und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Neu führt er zudem aus, er habe für die Finanzierung seiner Flucht mehrere Darlehen aufnehmen müssen, die er nicht zurückbezahlen könne. Er werde deshalb von den Geldgebern bereits gesucht. Sein Bruder habe wegen seiner schwierigen finanziellen Lage ebenfalls Darlehen aufgenommen und sei, da er diese nicht zurückbezahlt habe, von den Geldgebern umgebracht worden. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Wirtschaftliche Nachteile sind erst dann relevant, wenn dadurch die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl., 2015, S. 178, m.w.H.; zudem u.a. Urteil des BVGer E-5985/2016 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Festhalten an der Asylrelevanz seiner Gesuchsgründe nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und ihm kein Asyl gewährt hat. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt und den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage und die generelle, vom indischen Militär ausgehende Gefährdung in B._______ keine individuelle asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, weder mit dem indischen Militär noch mit den pakistanischen Behörden je Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A15 F63, F66). Mithin fehlt vorliegend eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun angibt, wegen nicht zurückbezahlter Darlehen von den Geldgebern eine Verfolgung zu befürchten (beziehungsweise bereits erlebt zu haben, da sein Bruder von ihnen umgebracht worden sei), ist dies aus folgenden Gründen als nachgeschoben, aktenwidrig und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Anlässlich der Anhörung am 21. März 2018 gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, sein älterer Bruder arbeite als (...) und die anderen (...) Brüder seien arbeitslos (SEM-Akte A15 F18). Im März 2018 waren seine Brüder demnach wohlauf. Sollte ein Bruder mittlerweile ermordet worden sein, so wäre dies - bei Wahrunterstellung - tragisch und auf keinen Fall zu verharmlosen. Daraus würden dem Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Weiter hat er angegeben, Darlehen von Verwandten aufgenommen respektive Schulden nur bei seiner Schwester zu haben (SEM-Akte A15 F47, F59-F62). Bei seiner Ausreise aus Pakistan habe ihn zudem ein Freund finanziell unterstützt (SEM-Akte A15 F80 f.). Ferner hat er erklärt, im Falle einer Rückkehr hätte er die Arbeitslosigkeit zu befürchten (SEM-Akte A15 F82). Fremde Geldgeber, die ihm seine Flucht finanziert hätten und ihn nun suchen würden, erwähnte er mit keinem Wort. Zudem ist davon auszugehen, dass weder von seiner Schwester noch von seinem Freund eine asylrelevante Gefahr ausgehen dürfte. Die geltend gemachte Verfolgung durch angebliche Geldgeber erweist sich mithin als unglaubhaft und ist damit ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - Pakistan, Februar 2018; Human Rights Watch, World Report 2018 - Pakistan, Januar 2018; Urteil des BVGer E-2604/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Den Akten lassen sich keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnehmen. Die Ehefrau und (...) Geschwister des gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführers leben nach wie vor im Elternhaus der Familie in Pakistan, womit er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer eine (...) Schulbildung (SEM-Akte A15 F20) und Arbeitserfahrung vorweisen - er habe auf dem (...) sowie als (...) gearbeitet (SEM-Akte A15 F15 ff.). Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erweisen sich aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: