Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Schreiben des Kantonsspitals B._______ vom 5. August 2016 wurde die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer zufolge einer zerebralen (...)erkrankung sprachlich und (...). B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2015 und der Anhörung vom 17. August 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Er stamme aus C._______, Provinz D._______, Somalia und gehöre zum Minderheiten-Clan der E._______. Mitglieder dieses Clans würden unterdrückt werden; sie würden keine Arbeit erhalten, beschimpft und beraubt werden und die Töchter würden nicht von Mitgliedern anderer Clans geheiratet werden. Alles würde ihnen weggenommen werden. Die Clans, die dort leben, hätten ihre eigenen Diebe ("Moryaan") und nur als Angehöriger eines höheren Clans werde man respektiert. Die Schule habe er nicht besuchen können. Seine Arbeit habe darin bestanden, (...) zu reparieren oder mit seinen Eseln Lasten zu transportieren. Längere Zeit sei die Al-Shabab an der Macht gewesen. Sein Vater habe die politischen Ansichten der Ahlu Sunna Wal Jama'a geteilt. Seine Brüder seien deshalb telefonisch bedroht worden. Im Februar 2011 beziehungsweise irgendwann im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der Al-Shabab vor die Wahl gestellt worden, sich ihnen innerhalb dreier Tage anzuschliessen, auszureisen oder getötet zu werden. Nachdem er diesbezüglich nichts unternommen habe, seien nach drei Tagen bewaffnete Mitglieder der Al-Shabab bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Seine anwesenden Geschwister und der Vater hätten ihn beschützen wollen, weshalb die Mitglieder der Al-Shabab auf sie und den Beschwerdeführer geschossen und anschliessend ihre Wohnzelte niedergebrannt hätten. Seine beiden Geschwister seien dabei umgekommen, sein Vater und er seien verwundet worden. Danach habe sich die Al-Shabab aus seinem Herkunftsort zurückgezogen. Zirka im März 2012 sei seine Schwester vor seinen Augen von Moryaan vergewaltigt worden. Mindestens dreimal sei ihm sein verdientes Geld von Moryaan abgenommen worden. Für Angehörige des Marehan-Clans habe er mehrmals Aufträge ausführen müssen, ohne bezahlt zu werden. Im Jahr 2014 hätten Moryaan ihn und seine Familie mit Gewalt von ihrem Land vertrieben und ihrer Existenzgrundlage beraubt, indem ihnen die Esel weggenommen worden seien. Er und seine Familie seien danach zu Verwandten in die Stadt gezogen. Nach diesem Vorfall habe er weder eine Bleibe noch Arbeit gehabt, weshalb er im April 2014 aus Somalia ausgereist sei. Zu den Akten reichte er den bereits erwähnten Arztbericht vom 5. August 2016. C. Mit Verfügung vom 29. August 2016 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung hiess es ebenfalls gut und ersuchte den Beschwerdeführer um Bezeichnung einer Rechtsvertreterin beziehungsweise eines Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 zeigte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und das Bundesverwaltungsgericht ordnete sie mit Verfügung vom 1. Februar 2017 als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack als neuen amtlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Anforderungen für die Annahme eines derartigen Drucks sind hoch. Sie sind dann erfüllt, wenn ein Individuum oder eine Gruppe Opfer von systematischen Massnahmen wird, die schwer oder wiederholt ihre Freiheiten und Grundrechte verletzen und wenn diese Verletzungen aus objektiver Sicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird beziehungsweise jede Person in derselben Situation gleichsam gezwungen wäre, sich dieser durch Flucht ins Ausland zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2005/21 E. 10.3.1]). Dabei sind wirtschaftliche Nachteile erst dann relevant, wenn dadurch die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 178, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz - unter Anmerkung gewisser Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegnahme der Esel und des Landes würden die asylrechtlich geforderte Intensität nicht erreichen. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftig, dass der Beschwerdeführer erst zwei bis vier Monate nach diesem Vorfall das Heimatland verlassen habe und es zwischenzeitlich zu keinem weiteren Vorfall gekommen sei. Letztlich seien gemäss seinen Aussagen wirtschaftliche Gründe der Auslöser für die Ausreise gewesen. Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden jedoch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Im Weiteren seien die Übergriffe durch die Al-Shabab im Jahre 2012 zeitlich nicht kausal für seine Ausreise gewesen, zumal es zu keinen weiteren Schwierigkeiten mit diesen gekommen sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er demnach nicht durch die Al-Shabab bedroht gewesen.
E. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der E._______ etliche Male ernsthafte Nachteile erlitten. Angehörige des Mehrheitsclans der Marehan hätten seine Familie mehrmals bestohlen, belästigt und unterdrückt. Durch die Wegnahme der Esel und des Landes seien er und seine Familie ihrer Existenzgrundlage beraubt worden. Bei diesem Vorfall sei ihnen zudem mit dem Tod gedroht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei es nicht bei einem einmaligen Übergriff geblieben. Seine Schwester sei vergewaltigt und er mehrmals bestohlen worden. Die Unterdrückungshandlungen hätten sich wiederholt und wären bei einem Verbleib im Heimatland auch weiterhin vorgefallen. Seine nicht sofortige Ausreise ändere nichts an der Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er habe sich nicht unverzüglich zur Ausreise entschliessen können und sich vorgängig vorbereiten müssen. Die aufgrund seiner Zugehörigkeit zum E._______-Clan erlittenen Nachteile hätten bei ihm, wie heute nachgewiesen sei, einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Im Übrigen habe er den erwähnten Diebstahl bei der Polizei gemeldet; diese habe sich aber aus Angst vor dem mächtigen Clan geweigert, gegen die Täter vorzugehen. Die staatlichen Behörden hätten ihn und seine Familie nicht schützen können. Objektiv gesehen sei deshalb nicht möglich, in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Weshalb die Vorinstanz von wirtschaftlichen Ausreisegründen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Seine Familie und er hätten oft Drohanrufe der Al-Shabab erhalten, da sein Vater die Ahlu Sunna Wal Jama'a, welche gegen die Al-Shabab kämpfe, unterstützt habe. Die Al-Shabab sei nicht besiegt und würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wiedererkennen. Er sei deshalb immer noch durch diese gefährdet.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wieder sei ihm sein Verdienst weggenommen und einmal sei seine Schwester vergewaltigt worden. Als fluchtauslösendes Ereignis nannte er die Wegnahme der Esel und des Grundstücks der Familie unter Bedrohung mit dem Tod. In seiner Beschwerde macht er geltend, diese ernsthaften Nachteile habe er zufolge seiner Zugehörigkeit zum E._______-Clan erlitten. Der Staat habe ihn davor nicht schützen können. Die E._______ gehören in Somalia allgemein zu den besonders verletzlichen Minderheiten (vgl. Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Persecution and Protection in Somalia, 2014, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/ Somalia_web.pdf, abgerufen am 06.06.2018). Die Diskriminierungen, welchen sich die die Angehörigen der E._______ ausgesetzt sehen, sind jedoch nicht mit einer Kollektivverfolgung vergleichbar, da die Anforderungen an eine solche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. zu den Voraussetzungen BVGE 2014/32 E. 7.2, BVGE 2013/21 E. 9.1 und BVGE 2013/12 E. 6). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, die erwähnten Übergriffe auf ihn und seine Familie erfolgten zielgerichtet gegen sie. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie Opfer der allgemeinen Kriminalität in Somalia wurden, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Der ausreiseauslösende Vorfall erreicht selbst unter Berücksichtigung der Kumulation mit den wiederholten Diebstählen des verdienten Geldes und den unbezahlt gebliebenen Aufträgen keine asylrechtlich relevante Intensität. Die erwähnten Vorfälle stellen schlussendlich blosse wirtschaftliche Nachteile dar, wobei sie für den Betroffenen nicht unwesentlich sind. Nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch seine Existenzgrundlage gänzlich entzogen wurde. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung würden seine Brüder in Somalia einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (vgl. SEM-Akten A15 F 32, 108). Auch er sei nicht vollends von den Eseln abhängig gewesen und habe entgeltlich (...) geflickt (vgl. A15 F 107). Die besagten Übergriffe sind folglich nicht von einer Art und Weise, als dass dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werden würde. Betreffend die Gefährdung durch die Al-Shabab aufgrund der Unterstützung seines Vaters für die Ahlu Sunna Wal Jama'a ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP verneinte, im Jahr 2013 und 2014 Probleme mit Shabab-Milizen gehabt zu haben. Die Al-Shabab hätte sich nach dem gewalttätigen Übergriff auf ihn und seine Familie im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 aus seinem Herkunftsort zurückgezogen (vgl. A4 S. 8 f.). Er sei erst viel später ausgereist, weil der Vorfall mit der Al-Shabab nicht so schlimm gewesen sei, als dass er habe ausreisen müssen. Die Übergriffe des Marehan-Clans seien gravierender gewesen (vgl. A15 S. 7). Eine andauernde und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabab ist somit trotz der - gemäss Beschwerdeschrift auch gegen ihn gerichteten - Drohanrufe nicht ersichtlich. Zu den Drohanrufen machte er sodann auch keine weiteren Ausführungen. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es zwischen diesem Vorfall und der Ausreise im Jahr 2014 an einem zeitlichen Kausalzusammenhang.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Ana-Lucia Gallmann, Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ersuchte sie zufolge Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsberatungsstelle auf Ende Mai 2018 um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin. Dem Beschwerdeführer sei als neuer amtlicher Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack, ebenfalls Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, beizuordnen. Das vorliegende Gesuch ist hinreichend begründet und deshalb gutzuheissen. MLaw Ruedy Bollack ist als neuer Rechtsbeistand beizuordnen, und die bisherige Rechtsvertreterin ist aus der Beistandschaft zu entlassen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsverbeiständung wurde erst nach Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer beigeordnet. Seitens der Rechtsvertretung sind keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden und eine Kostennote liegt nicht vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem amtlichen Rechtsbeistand kein Honorar ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5985/2016 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Schreiben des Kantonsspitals B._______ vom 5. August 2016 wurde die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer zufolge einer zerebralen (...)erkrankung sprachlich und (...). B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2015 und der Anhörung vom 17. August 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Er stamme aus C._______, Provinz D._______, Somalia und gehöre zum Minderheiten-Clan der E._______. Mitglieder dieses Clans würden unterdrückt werden; sie würden keine Arbeit erhalten, beschimpft und beraubt werden und die Töchter würden nicht von Mitgliedern anderer Clans geheiratet werden. Alles würde ihnen weggenommen werden. Die Clans, die dort leben, hätten ihre eigenen Diebe ("Moryaan") und nur als Angehöriger eines höheren Clans werde man respektiert. Die Schule habe er nicht besuchen können. Seine Arbeit habe darin bestanden, (...) zu reparieren oder mit seinen Eseln Lasten zu transportieren. Längere Zeit sei die Al-Shabab an der Macht gewesen. Sein Vater habe die politischen Ansichten der Ahlu Sunna Wal Jama'a geteilt. Seine Brüder seien deshalb telefonisch bedroht worden. Im Februar 2011 beziehungsweise irgendwann im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der Al-Shabab vor die Wahl gestellt worden, sich ihnen innerhalb dreier Tage anzuschliessen, auszureisen oder getötet zu werden. Nachdem er diesbezüglich nichts unternommen habe, seien nach drei Tagen bewaffnete Mitglieder der Al-Shabab bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Seine anwesenden Geschwister und der Vater hätten ihn beschützen wollen, weshalb die Mitglieder der Al-Shabab auf sie und den Beschwerdeführer geschossen und anschliessend ihre Wohnzelte niedergebrannt hätten. Seine beiden Geschwister seien dabei umgekommen, sein Vater und er seien verwundet worden. Danach habe sich die Al-Shabab aus seinem Herkunftsort zurückgezogen. Zirka im März 2012 sei seine Schwester vor seinen Augen von Moryaan vergewaltigt worden. Mindestens dreimal sei ihm sein verdientes Geld von Moryaan abgenommen worden. Für Angehörige des Marehan-Clans habe er mehrmals Aufträge ausführen müssen, ohne bezahlt zu werden. Im Jahr 2014 hätten Moryaan ihn und seine Familie mit Gewalt von ihrem Land vertrieben und ihrer Existenzgrundlage beraubt, indem ihnen die Esel weggenommen worden seien. Er und seine Familie seien danach zu Verwandten in die Stadt gezogen. Nach diesem Vorfall habe er weder eine Bleibe noch Arbeit gehabt, weshalb er im April 2014 aus Somalia ausgereist sei. Zu den Akten reichte er den bereits erwähnten Arztbericht vom 5. August 2016. C. Mit Verfügung vom 29. August 2016 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung hiess es ebenfalls gut und ersuchte den Beschwerdeführer um Bezeichnung einer Rechtsvertreterin beziehungsweise eines Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 zeigte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und das Bundesverwaltungsgericht ordnete sie mit Verfügung vom 1. Februar 2017 als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack als neuen amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Anforderungen für die Annahme eines derartigen Drucks sind hoch. Sie sind dann erfüllt, wenn ein Individuum oder eine Gruppe Opfer von systematischen Massnahmen wird, die schwer oder wiederholt ihre Freiheiten und Grundrechte verletzen und wenn diese Verletzungen aus objektiver Sicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird beziehungsweise jede Person in derselben Situation gleichsam gezwungen wäre, sich dieser durch Flucht ins Ausland zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2005/21 E. 10.3.1]). Dabei sind wirtschaftliche Nachteile erst dann relevant, wenn dadurch die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 178, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz - unter Anmerkung gewisser Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegnahme der Esel und des Landes würden die asylrechtlich geforderte Intensität nicht erreichen. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftig, dass der Beschwerdeführer erst zwei bis vier Monate nach diesem Vorfall das Heimatland verlassen habe und es zwischenzeitlich zu keinem weiteren Vorfall gekommen sei. Letztlich seien gemäss seinen Aussagen wirtschaftliche Gründe der Auslöser für die Ausreise gewesen. Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden jedoch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Im Weiteren seien die Übergriffe durch die Al-Shabab im Jahre 2012 zeitlich nicht kausal für seine Ausreise gewesen, zumal es zu keinen weiteren Schwierigkeiten mit diesen gekommen sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er demnach nicht durch die Al-Shabab bedroht gewesen. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der E._______ etliche Male ernsthafte Nachteile erlitten. Angehörige des Mehrheitsclans der Marehan hätten seine Familie mehrmals bestohlen, belästigt und unterdrückt. Durch die Wegnahme der Esel und des Landes seien er und seine Familie ihrer Existenzgrundlage beraubt worden. Bei diesem Vorfall sei ihnen zudem mit dem Tod gedroht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei es nicht bei einem einmaligen Übergriff geblieben. Seine Schwester sei vergewaltigt und er mehrmals bestohlen worden. Die Unterdrückungshandlungen hätten sich wiederholt und wären bei einem Verbleib im Heimatland auch weiterhin vorgefallen. Seine nicht sofortige Ausreise ändere nichts an der Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er habe sich nicht unverzüglich zur Ausreise entschliessen können und sich vorgängig vorbereiten müssen. Die aufgrund seiner Zugehörigkeit zum E._______-Clan erlittenen Nachteile hätten bei ihm, wie heute nachgewiesen sei, einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Im Übrigen habe er den erwähnten Diebstahl bei der Polizei gemeldet; diese habe sich aber aus Angst vor dem mächtigen Clan geweigert, gegen die Täter vorzugehen. Die staatlichen Behörden hätten ihn und seine Familie nicht schützen können. Objektiv gesehen sei deshalb nicht möglich, in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Weshalb die Vorinstanz von wirtschaftlichen Ausreisegründen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Seine Familie und er hätten oft Drohanrufe der Al-Shabab erhalten, da sein Vater die Ahlu Sunna Wal Jama'a, welche gegen die Al-Shabab kämpfe, unterstützt habe. Die Al-Shabab sei nicht besiegt und würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wiedererkennen. Er sei deshalb immer noch durch diese gefährdet. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wieder sei ihm sein Verdienst weggenommen und einmal sei seine Schwester vergewaltigt worden. Als fluchtauslösendes Ereignis nannte er die Wegnahme der Esel und des Grundstücks der Familie unter Bedrohung mit dem Tod. In seiner Beschwerde macht er geltend, diese ernsthaften Nachteile habe er zufolge seiner Zugehörigkeit zum E._______-Clan erlitten. Der Staat habe ihn davor nicht schützen können. Die E._______ gehören in Somalia allgemein zu den besonders verletzlichen Minderheiten (vgl. Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Persecution and Protection in Somalia, 2014, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/ Somalia_web.pdf, abgerufen am 06.06.2018). Die Diskriminierungen, welchen sich die die Angehörigen der E._______ ausgesetzt sehen, sind jedoch nicht mit einer Kollektivverfolgung vergleichbar, da die Anforderungen an eine solche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. zu den Voraussetzungen BVGE 2014/32 E. 7.2, BVGE 2013/21 E. 9.1 und BVGE 2013/12 E. 6). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, die erwähnten Übergriffe auf ihn und seine Familie erfolgten zielgerichtet gegen sie. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie Opfer der allgemeinen Kriminalität in Somalia wurden, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Der ausreiseauslösende Vorfall erreicht selbst unter Berücksichtigung der Kumulation mit den wiederholten Diebstählen des verdienten Geldes und den unbezahlt gebliebenen Aufträgen keine asylrechtlich relevante Intensität. Die erwähnten Vorfälle stellen schlussendlich blosse wirtschaftliche Nachteile dar, wobei sie für den Betroffenen nicht unwesentlich sind. Nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch seine Existenzgrundlage gänzlich entzogen wurde. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung würden seine Brüder in Somalia einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (vgl. SEM-Akten A15 F 32, 108). Auch er sei nicht vollends von den Eseln abhängig gewesen und habe entgeltlich (...) geflickt (vgl. A15 F 107). Die besagten Übergriffe sind folglich nicht von einer Art und Weise, als dass dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werden würde. Betreffend die Gefährdung durch die Al-Shabab aufgrund der Unterstützung seines Vaters für die Ahlu Sunna Wal Jama'a ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP verneinte, im Jahr 2013 und 2014 Probleme mit Shabab-Milizen gehabt zu haben. Die Al-Shabab hätte sich nach dem gewalttätigen Übergriff auf ihn und seine Familie im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 aus seinem Herkunftsort zurückgezogen (vgl. A4 S. 8 f.). Er sei erst viel später ausgereist, weil der Vorfall mit der Al-Shabab nicht so schlimm gewesen sei, als dass er habe ausreisen müssen. Die Übergriffe des Marehan-Clans seien gravierender gewesen (vgl. A15 S. 7). Eine andauernde und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabab ist somit trotz der - gemäss Beschwerdeschrift auch gegen ihn gerichteten - Drohanrufe nicht ersichtlich. Zu den Drohanrufen machte er sodann auch keine weiteren Ausführungen. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es zwischen diesem Vorfall und der Ausreise im Jahr 2014 an einem zeitlichen Kausalzusammenhang. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Ana-Lucia Gallmann, Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ersuchte sie zufolge Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsberatungsstelle auf Ende Mai 2018 um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin. Dem Beschwerdeführer sei als neuer amtlicher Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack, ebenfalls Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, beizuordnen. Das vorliegende Gesuch ist hinreichend begründet und deshalb gutzuheissen. MLaw Ruedy Bollack ist als neuer Rechtsbeistand beizuordnen, und die bisherige Rechtsvertreterin ist aus der Beistandschaft zu entlassen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsverbeiständung wurde erst nach Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer beigeordnet. Seitens der Rechtsvertretung sind keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden und eine Kostennote liegt nicht vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem amtlichen Rechtsbeistand kein Honorar ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast