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E-2604/2018

E-2604/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2604/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin, Advokatur Muhr, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sunnitischer Glaubensrichtung eigenen Angaben zufolge im Oktober oder November 2011 aus Pakistan ausreiste und am 7. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. August 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Unfalltod seines Vaters (vgl. A14 F40) die Schule im Jahr 2008 abgebrochen (A14 F13 und 32) und sei etwa 2009 durch einen Freund zu einer sunnitischen Organisation gestossen (A14 F32), dass er für diese Organisation und gegen Bezahlung von jeweils 2'000 - 4'000 Rupien einerseits mit Gewalt habe religiöse Feste beziehungsweise Versammlungen der Schiiten unterbrechen (A14 F33) und andererseits eigene Veranstaltungen habe beschützen (A14 F39) müssen, dass er nur einen Stock als Waffe gehabt habe, im Gegensatz zu anderen Personen (vgl. A14 F34 ff.), dass er nach einiger Zeit gespürt habe, nicht die Schiiten würden die Sunniten angreifen, sondern (in vielen Fällen) die Sunniten die Schiiten und letztere würden sich lediglich gegen die Angriffe verteidigen, weshalb er die Gruppierung habe verlassen wollen (A14 F37), was ihm aber nicht zugestanden worden sei, dass ihm deshalb damit gedroht worden sei, man würde seinen jüngeren Bruder an seiner Stelle mitnehmen, welcher mangels Erfahrung bereits am ersten Tag sterben könne (A14 F23 und 57), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 6. April 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Verfolgung insgesamt müsse als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die Organisation, für welche er ca. 1.5 Jahre tätig gewesen sei (vgl. A14 F23), nicht beim Namen habe nennen können (A14 F26 f.), weil sie gemäss ihm keinen Namen habe (A14 F29), dass es verwundere, dass der Beschwerdeführer dermassen wenig über die Struktur der Organisation wisse und einzig die Namen der Imame habe angeben können, welche die Organisation führen würden, dass es anzunehmen wäre, für solch eine vermögende Organisation (sie zahlte für jeden Auftrag Lohn und einige Mitglieder hätten sogar Waffen erhalten) stelle es keine Schwierigkeiten dar, eine unliebsame Person relativ rasch aufzufinden, weshalb es realitätsfremd erscheine, dass man ihm zwar gedroht habe, ihn nicht austreten zu lassen, der Austritt allerdings keine ernsthafte Konsequenzen mit sich geführt habe, dass der Beschwerdeführer ferner seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung verletzt habe, indem er seine pakistanische Identitätskarte und den Pass entgegen seiner Ankündigung (vgl. A4 S. 6; A14 F8) und mit der Begründung, er wolle nicht zurückgeschickt werden (vgl. A14 S. 16), nicht eingereicht habe, weshalb Zweifel an der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufkommen würden, dass es sich beim Vorbringen, er sei aus finanzieller Not der sunnitischen Gruppierung beigetreten und habe gemerkt, wie er ausgenutzt worden sei, um Nachteile handle, die der allgemeinen Lage zuzuschreiben seien und folglich nicht als asylrelevant gelten könnten, dass schliesslich Pakistan sowohl als schutzwillig als auch - ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - grundsätzlich als schutzfähig gelte und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach die Inanspruchnahme des Schutzsystems in der Provinz Punjab objektiv nicht zugänglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch zumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) zu verfügen, dass der Beschwerdeführer eine vergrösserte Kopie seiner Identitätskarte als Beweismittel einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die formellen Rügen eingegangen wird, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und falsch festgestellt habe, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und überdies eine willkürliche Vorgehensweise darstelle, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG), wobei der Untersuchungsgrundsatz in der Mitwirkung der Asylsuchenden seine Grenze findet (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), dass, sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1), dass das SEM den Sachverhalt im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage rechtsgenüglich feststellen konnte, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden durfte, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann anzunehmen ist, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.), dass unter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, und jedenfalls nicht ohne weiteres aus den geltend gemachten Mängeln in der Sachverhaltsabklärung auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden kann, dass folglich die formellen Rügen unbegründet sind und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärungen und Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich irrelevant seien, im Wesentlichen als zutreffend erweisen, dass dem SEM gefolgt werden kann, wenn es die Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich Name (vgl. A14 F26 ff.) und Struktur der Organisation (vgl. A14 F27 f., 30 f. und 53 f.) nach einer ca. 1.5 Jahre langen Tätigkeit bei derselben (vgl. A14 F23) als erstaunlich bezeichnet, dass die Entgegnung des Beschwerdeführers, die Struktur der Organisation diene offensichtlich dem Schutz der Anführer, weshalb seine Unwissenheit nicht als Unglaubhaftigkeit bezeichnet werden dürfe, nicht zu überzeugen vermag, dass seine Unwissenheit weiter nicht mit dem Einwand, er habe sich der Organisation nicht mit dem Ziel Informationen über seinen "Arbeitgeber" zu sammeln angeschlossen, erklärt werden kann, dass das auf Beschwerdeebene erhobene Vorbringen, die sunnitische Organisation rekrutiere und bilde Sunniten aus, um sie anschliessend an beispielsweise die Taliban oder al-Qaida zu vermitteln, in den Akten keine Stütze findet, dass der Beschwerde keine objektiven Gründe zu entnehmen sind, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits bei der BzP oder der Anhörung hätte vorgebracht werden können, und die Aussage, ihm sei es "erst später bekannt" geworden, unbehilflich ist, dass dies folglich verspätet geltend gemacht wird und als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass vorliegend nicht bestritten ist, dass es für eine vermögende Organisation keine Schwierigkeiten darstellen sollte, ihr unliebsame Personen schnell ausfindig zu machen, dass folglich nicht nachvollziehbar ist, wieso weder dem Beschwerdeführer noch seiner Familie (insbesondere seinem jüngeren Bruder, welcher gemäss den Drohungen von der Gruppierung hätte mitgenommen werden sollen [vgl. A14 F23 und 57]) ernsthafte Konsequenzen aus der Ausreise erwachsen sind (vgl. A14 F60), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in den ca. 10 Tagen in Karachi (A14 F88) schlichtweg Glück gehabt, insofern unbehilflich ist, als er eigenen Angaben zufolge nach seinem Ausstieg aus der Organisation noch drei Monate im Dorf geblieben ist (A14 F84) und sein jüngerer Bruder jetzt noch dort lebt (A4 S. 5; A14 F15), sodass die Organisation - bei gegebenem Interesse - ihrer hätte habhaft werden können, dass der Beschwerdeführer sich ausserdem widerspricht, wenn er angibt, ihm sei gedroht worden, man würde seinen jüngeren Bruder an seiner Stelle mitnehmen, falls er die Organisation verlassen würde (vgl. A14 F23 und 57), anschliessend jedoch ausführt, niemals eine Drohung erhalten zu haben (vgl. A14 F118), dass ferner eine Drohung vor dem Hintergrund, dass er seine Absicht die Organisation zu verlassen, nur mit seinen Kollegen (A14 F80) beziehungsweise ausschliesslich mit seinem besten Freund (A14 F105) besprochen habe, keinen Sinn ergibt, dass die Verfolgung selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit bereits mangels Intensität und Aktualität (der Beschwerdeführer konnte drei Monate nach Verlassen der Organisation offenbar ungestört im Dorf bleiben [vgl. A14 F84], wurde selber nie bedroht [vgl. A14 F118] und seine Familie wurde trotz Drohung nicht verfolgt [vgl. A14 F60]), nicht asylrelevant wäre, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes ausserdem voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und 7.4 S. 1017 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die staatliche Hilfe nicht in Anspruch genommen hat und folglich nicht darzulegen vermag, inwiefern der pakistanische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig wäre, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Pakistan weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Amnesty International [AI], Amnesty International Report 2017/18 - Pakistan, Februar 2018; Human Rights Watch [HRW], World Report 2018 - Pakistan, Januar 2018; Urteil des BVGer D-2005/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass sich den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass insbesondere die Mutter und sieben Geschwister des jungen und gesunden Beschwerdeführers in Pakistan leben (A4 S. 5) und er damit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dank welchem auch eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sein dürfte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausserdem in der (...) (vgl. A4 S. 4; A14 F102), als (...) und als (...) (A14 F102) gearbeitet hat, weshalb eine wirtschaftliche Wiedereingliederung dank seiner Berufserfahrung möglich sein dürfte, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es diesem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: