Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2005/2018 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Punjabi sunnitischen Glaubens - am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach seinem Verschwinden durch das SEM am 18. Mai 2016 als gegenstandlos geworden abgeschrieben, nach erneuter Einreise indessen am 29. November 2016 wieder aufgenommen wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Januar 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland als Taxifahrer sechs Monate lang verschiedene schiitische Prediger zu Majlis respektive Schia-Predigten gefahren und habe auch persönlich an solchen teilgenommen, dass einigen ihm unbekannten Leuten diese Aktivitäten missfallen hätten und er in diesem Zusammenhang wiederholt telefonisch bedroht worden sei, was er der Polizei vergeblich gemeldet habe, dass er und seine zwei Freunde C._______ und D._______ eines Abends im Juli oder August 2015 nach einer Schia-Predigt betäubt und entführt worden seien, dass sie von den Entführern in ein Camp an einem ihnen unbekannten Ort in den Bergen gebracht worden seien, dass ihnen dort unter Morddrohung mitgeteilt worden sei, dass sie sich den Entführern anschliessen müssten und sie im Umgang mit Waffen sowie Sprengstoff ausgebildet würden, was sie abgelehnt hätten, dass ihnen nach fünfzehn bis achtzehn Tagen beziehungsweise nach zwei Monaten - und nach einem ersten erfolglosen Fluchtversuch - die Flucht aus dem Camp gelungen sei und sie im Juni respektive Juli oder August 2015 von Pakistan in den Iran gelangt seien, von wo aus sie über mehrere Länder schliesslich in die Schweiz gereist seien, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass seine Familie in Pakistan Probleme mit einer anderen Familie habe, welche sich nach ihm erkundigt und seinen jüngeren Bruder inhaftieren lassen habe, dass er davon ausgehe, dass diese Familie von einflussreichen Hintermännern dazu angestiftet worden sei, gegen seine Familie vorzugehen, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2018 - eröffnet am 12. März 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zusammengefasst anführte, es sei im Rahmen der BzP und der vertieften Anhörung zu grundlegenden Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers gekommen, dass er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt der Entführung und zur Identität der Entführer gemacht habe, dass er bei der BzP zwei Mal erklärt habe, im Juni 2015 aus Pakistan ausgereist zu sein, bei der Anhörung hingegen ausgeführt habe, die Entführung habe im Juli oder August 2015 stattgefunden, dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er gehe davon aus, dass es sich bei seinen Entführern um Mitglieder der Anjuman Taliban-Gruppierung handeln würde, er an der Anhörung aber ausdrücklich mehrmals verneint habe, etwas über die Identität der Entführer zu wissen, dass es auch in Bezug auf die Art und Weise der Unterbringung sowie die Dauer der Festhaltung im Camp der terroristischen Organisation zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, dass im Protokoll der Erstbefragung stehe, dass der Beschwerdeführer und seine zwei Freunde je in einer Einzelzelle (recte: in einem Zelt) eingesperrt gewesen seien, er jedoch bei der Anhörung mehrmals geschildert habe, dass sie zu dritt in einer Hütte an eine Stange gefesselt gewesen seien, dass er bei der BzP ausgesagt habe, fast zwei Monate lang in den Bergen festgehalten worden zu sein, er dagegen bei der Anhörung ausgeführt habe, sich fünfzehn bis achtzehn Tage im Camp aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf den Fluchtversuch sowie den Reiseweg von Pakistan ins Ausland und die verwendeten Transportmittel gemacht habe, dass er bei der BzP ausgesagt habe, C._______ habe versucht zu fliehen, sei aber erwischt worden, er im Rahmen der Anhörung hingegen ausgeführt habe, sie alle drei seien bei diesem ersten Fluchtversuch erwischt worden, dass er an der BzP zunächst geltend gemacht habe, dass er mit seinen beiden Freunden mit dem Zug von B._______ via Lahore nach Karachi gereist und von dort mit dem Bus nach Guader gelangt sei, von wo aus er seine Reise in einem Pick-Up durch die Region Belutschistan bis in den Iran fortgesetzt habe, er im weiteren Verlauf der BzP jedoch erwähnt habe, dass er aus den Bergen direkt in den Iran geflohen sei, dass er die letztere Version seiner Ausreise auch bei der vertieften Anhörung zu Protokoll gegeben und berichtet habe, dass er und seine beiden Freunde nachts aus dem Lager der Entführer entwichen seien und - nachdem sie die ganze Nacht hindurch marschiert seien - auf eine Person getroffen seien, welche ihnen versichert habe, dass sie sich auf iranischem Gebiet befinden würden, dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Schia-Predigten (etwa zum Inhalt der Predigten sowie zu seinem Interesse daran), den telefonischen Bedrohungen (zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der Anrufe sowie zu seinen Reaktionen darauf), der Entführung, den Entführern und dem Alltag im Camp unsubstanziiert ausgefallen seien, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geglaubt werden könne, das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt zu haben, dass seine Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, dass den Akten schliesslich keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Streitigkeit zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie andere als private Motive zugrunde liegen würden, und er persönlich bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund dieser Streitigkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden würde, weshalb dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift an den gemachten Aussagen festgehalten wird, indessen keine (eingehende) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach er sich an die zeitlichen Abläufe nicht exakt erinnert habe, weil man in Gefangenschaft nicht klar denken könne, verkennt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem auch zahlreiche weitere Widersprüche (in nicht-zeitlicher Hinsicht) anführte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Pakistan weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass sich den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass die Eltern, vier Geschwister und mindestens ein Onkel des jungen und gesunden Beschwerdeführers in Pakistan leben (vgl. Akten SEM B12 F28 f. und 45), und er damit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dank welchem - wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt - auch eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sein dürfte, dass er ausserdem vor seiner Ausreise aus Pakistan als Taxichauffeur arbeitete und damit - gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - sehr gut verdiente, dass daher davon ausgegangen werden darf, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan möglich sein wird, sich wieder eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: