opencaselaw.ch

E-3248/2014

E-3248/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess laut eigenen Angaben Togo am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 15. August 2013 die summarische Befragung. Am 26. August 2013 sowie am 15. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 27. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton Waadt zu. C. Mit in deutscher Sprache eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und unter anderem Rückweisung ans BFM, da ihm der Entscheid in einer falschen Sprache eröffnet worden sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, auf das Erheben eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Eine Verfügung des BFM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Davon kann das BFM ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder die asylsuchende Person in einem EVZ direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Art. 16 Abs. 3 Bst. a-b AsylG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der in Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bundesamt nicht erfüllt sind. Zwar lässt die Praxis gewisse Abweichungen von der Regel zu, jedoch nur wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektur-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Zudem ist die Vorinstanz verpflichtet, die Abweichungen von der Regel im konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der angefochtenen Verfügung nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/56, E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in Deutsch ergangenen Verfügung im Kanton Waadt wohnhaft, wo die Amtssprache Französisch ist. Er war im fraglichen Zeitpunkt auch nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist, anders als der französischen, der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM A4/11 S. 9). Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung geeignete Korrektiv-Massnahmen, wie beispielsweise die Übersetzung der ergangenen Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, getroffen noch hat es begründet, weshalb aus seiner Sicht der Erlass einer deutschsprachigen Verfügung im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheine.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3248/2014 Urteil vom 19. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess laut eigenen Angaben Togo am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 15. August 2013 die summarische Befragung. Am 26. August 2013 sowie am 15. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 27. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton Waadt zu. C. Mit in deutscher Sprache eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und unter anderem Rückweisung ans BFM, da ihm der Entscheid in einer falschen Sprache eröffnet worden sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, auf das Erheben eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Eine Verfügung des BFM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Davon kann das BFM ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder die asylsuchende Person in einem EVZ direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Art. 16 Abs. 3 Bst. a-b AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der in Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bundesamt nicht erfüllt sind. Zwar lässt die Praxis gewisse Abweichungen von der Regel zu, jedoch nur wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektur-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Zudem ist die Vorinstanz verpflichtet, die Abweichungen von der Regel im konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der angefochtenen Verfügung nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/56, E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in Deutsch ergangenen Verfügung im Kanton Waadt wohnhaft, wo die Amtssprache Französisch ist. Er war im fraglichen Zeitpunkt auch nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist, anders als der französischen, der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM A4/11 S. 9). Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung geeignete Korrektiv-Massnahmen, wie beispielsweise die Übersetzung der ergangenen Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, getroffen noch hat es begründet, weshalb aus seiner Sicht der Erlass einer deutschsprachigen Verfügung im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheine.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: