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E-3240/2022

E-3240/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein ethnischer Punjabi aus B._______, Provinz Punjab, suchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu sei- nen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die letzten zehn Jahre sei- nes Lebens in Pakistan seien geprägt gewesen von einem Landkonflikt zwischen seiner Familie und der verfeindeten Nachbarsfamilie. Nach ei- nem misslungenen Versuch eines Auftragskillers, ihn zu erschiessen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Gesuchstel- lers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand- halten. A.c Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller beim Bundes- verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom. 2. Mai 2018 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst den erwähnten Landstreitigkeiten gebe es einen weiteren Grund, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkeh- ren könne. Er sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert. Die Abwendung vom islamischen Glauben werde mit der Todesstrafe geahn- det. A.d Mit Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es führte aus, das SEM habe zu Recht den mutmasslichen Landkonflikt als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Die Konversion zum Christentum erachtete es als glaubhaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass in Pakistan keine Kollektivverfolgung von Christen vorliege. Auch seien keine individu- ellen Gründe ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Pakistan ei- nem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt wäre und dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Konversion seinem heimatlichen Um- feld zur Kenntnis gelangt sei. B. Mit Gesuch vom 15. Juni 2020 beantragte der Gesuchsteller beim SEM die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides; er begründete es mit seiner Konversion zum Christentum. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies

E-3240/2022 Seite 3 das SEM das Gesuch formlos ab, da es sich um ein unbegründetes res- pektive gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch handle. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gelangte der Gesuchsteller ans Bundes- verwaltungsgericht und machte geltend, seine Familie habe ihn im Mai 2019 zur Heirat mit einer in C._______ lebenden Muslima zwingen wollen. Er habe dies nicht gewollt und daher seiner Familie gegenüber offengelegt, dass er Christ sei und keine muslimische Frau heiraten werde. Seither spreche seine Familie nicht mehr mit ihm, seine Onkel und Tanten hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen und sein Bruder habe ihm mit Konse- quenzen gedroht. Dieser Eingabe gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2020 unter der Verfahrensnummer E-3569/2020 keine Folge. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhob der Gesuchsteller gegen das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) vom 26. April 2022 stellte der EGMR fest, dass die Schweizer Behörden nicht hinreichend abgeklärt hätten, ob dem Gesuchsteller bei ei- ner Rückkehr nach Pakistan konkrete Nachteile und eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohten. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Er beantragt, das Asyl- verfahren sei wiederaufzunehmen, er sei in der Schweiz als Flüchtling an- zuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisungs- und Vollzugshandlungen zu verzichten, sodann sei der (…) des Kantons D._______ anzuweisen, den Gesuchsteller in die Sozialhilfe aufzunehmen und ihm sei der am 18. Juni 2018 geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückzuerstatten. Schliesslich er- sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

E-3240/2022 Seite 4 F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Juli 2022 setze die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 trat die Instruktionsrichterin auf das Rechtsbegehren, der (…) des Kantons D._______ sei anzuweisen, den Gesuchsteller in die Sozialhilfe aufzunehmen, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Abschluss des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Ge- suchsteller wurde zudem aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen. H. Mit Eingabe vom 4. August 2022 führte der Gesuchsteller aus, er unter- stehe seit zwei Jahren einem gesetzlichen Arbeitsverbot und sei aus der Sozialhilfe ausgeschlossen worden. Der Kanton D._______ stelle keine Bestätigung über die Nothilfe aus. Er reichte eine Vorladung zum Ausrei- segespräch vom 31. Juli 2020, aus welcher hervorgeht, dass er keinen An- spruch auf Sozialhilfe hat, und eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

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E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Re- visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisi- onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal- ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisi- onsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) or- dentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht bezie- hungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren gel- tenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kan- tone, Zürich 1985, S. 165 f.)

E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge- suchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.70). Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe- gehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 122 BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der EGMR in einem end- gültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden ist (Bst. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszu- gleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu be- seitigen (Bst. c).

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E. 3.2 Der EGMR hält in seinem (endgültigen) Urteil M.A.M. gegen die Schweiz fest, dass verschiedene internationale Berichte deutliche Hin- weise darauf enthielten, dass Personen, welche sich vom Islam abgewandt hätten, in Pakistan gefährdet seien, da sie zu einer religiösen Minderheit gehörten und ihnen Apostasie vorgeworfen werden könne (ebd. §65 und 72 ff.). Weiter führt der EGMR aus, dass konvertierte Personen erheblichen Benachteiligungen in ganz Pakistan ausgesetzt sein können (ebd. §75). Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil insbesondere auf die Situation von Christen in Pakistan gestützt, sich aber angesichts der verschiedenen Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen nicht hinreichend mit der Lage von zum Christentum konvertierten Perso- nen auseinandergesetzt (ebd. §74 ff.). Die Schweizer Behörden hätten bei der Ablehnung des Asylgesuchs ferner nicht hinreichend untersucht, wel- chem Risiko der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Konversion ausgesetzt wäre (ebd. §77 f.). Der Gesuchsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es wäre an den Behörden gelegen, von Amtes wegen vertieft zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr eine Be- handlung drohe, welche gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstosse. Sollte eine Wegweisung nach Pakistan ohne eine weitere eingehende Beurtei- lung der Situation von Konvertiten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers bei einer Rückkehr erfolgen, könnten Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt sein (ebd. §80).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der EGMR zum Schluss kam, die Schweizer Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinlänglich er- stellt und das Asylgesuch des Gesuchstellers sei genauer zu prüfen, an- sonsten eine Verletzung der EMRK drohe. Die Ausrichtung einer Entschä- digung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen einer Verletzung auszuglei- chen und die Revision ist notwendig, um die (möglicherweise) drohende Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK zu beseitigen. Vor diesem Hinter- grund ist der Revisionsgrund des Art. 122 BGG erfüllt und das Revisions- gesuch ist gutzuheissen. Das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 ist auf- zuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrens- nummer wiederaufzunehmen (Art. 128 BGG). Die Beschwerde hat auf- schiebende Wirkung, ausserdem kann der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten.

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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu er- heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisi- onsverfahren erübrigt sich.

E. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Demnach er- übrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung für das Revisionsverfahren. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Par- teientschädigung ist demnach auf Fr. 2443.40 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben und das ordent- liche Beschwerdeverfahren wird unter einer neuen Verfahrensnummer wie- deraufgenommenen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwer- deverfahrens in der Schweiz abwarten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Par- teientschädigung von Fr. 2443.40 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3240/2022 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020/N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein ethnischer Punjabi aus B._______, Provinz Punjab, suchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die letzten zehn Jahre seines Lebens in Pakistan seien geprägt gewesen von einem Landkonflikt zwischen seiner Familie und der verfeindeten Nachbarsfamilie. Nach einem misslungenen Versuch eines Auftragskillers, ihn zu erschiessen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. A.c Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom. 2. Mai 2018 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst den erwähnten Landstreitigkeiten gebe es einen weiteren Grund, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Er sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert. Die Abwendung vom islamischen Glauben werde mit der Todesstrafe geahndet. A.d Mit Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es führte aus, das SEM habe zu Recht den mutmasslichen Landkonflikt als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Die Konversion zum Christentum erachtete es als glaubhaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass in Pakistan keine Kollektivverfolgung von Christen vorliege. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Pakistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre und dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei. B. Mit Gesuch vom 15. Juni 2020 beantragte der Gesuchsteller beim SEM die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides; er begründete es mit seiner Konversion zum Christentum. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das SEM das Gesuch formlos ab, da es sich um ein unbegründetes respektive gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch handle. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gelangte der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, seine Familie habe ihn im Mai 2019 zur Heirat mit einer in C._______ lebenden Muslima zwingen wollen. Er habe dies nicht gewollt und daher seiner Familie gegenüber offengelegt, dass er Christ sei und keine muslimische Frau heiraten werde. Seither spreche seine Familie nicht mehr mit ihm, seine Onkel und Tanten hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen und sein Bruder habe ihm mit Konsequenzen gedroht. Dieser Eingabe gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2020 unter der Verfahrensnummer E-3569/2020 keine Folge. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhob der Gesuchsteller gegen das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) vom 26. April 2022 stellte der EGMR fest, dass die Schweizer Behörden nicht hinreichend abgeklärt hätten, ob dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan konkrete Nachteile und eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohten. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Er beantragt, das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisungs- und Vollzugshandlungen zu verzichten, sodann sei der (...) des Kantons D._______ anzuweisen, den Gesuchsteller in die Sozialhilfe aufzunehmen und ihm sei der am 18. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zurückzuerstatten. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Juli 2022 setze die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 trat die Instruktionsrichterin auf das Rechtsbegehren, der (...) des Kantons D._______ sei anzuweisen, den Gesuchsteller in die Sozialhilfe aufzunehmen, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Abschluss des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Gesuchsteller wurde zudem aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen. H. Mit Eingabe vom 4. August 2022 führte der Gesuchsteller aus, er unterstehe seit zwei Jahren einem gesetzlichen Arbeitsverbot und sei aus der Sozialhilfe ausgeschlossen worden. Der Kanton D._______ stelle keine Bestätigung über die Nothilfe aus. Er reichte eine Vorladung zum Ausreisegespräch vom 31. Juli 2020, aus welcher hervorgeht, dass er keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, und eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.) 2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 122 BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden ist (Bst. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). 3.2 Der EGMR hält in seinem (endgültigen) Urteil M.A.M. gegen die Schweiz fest, dass verschiedene internationale Berichte deutliche Hinweise darauf enthielten, dass Personen, welche sich vom Islam abgewandt hätten, in Pakistan gefährdet seien, da sie zu einer religiösen Minderheit gehörten und ihnen Apostasie vorgeworfen werden könne (ebd. §65 und 72 ff.). Weiter führt der EGMR aus, dass konvertierte Personen erheblichen Benachteiligungen in ganz Pakistan ausgesetzt sein können (ebd. §75). Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil insbesondere auf die Situation von Christen in Pakistan gestützt, sich aber angesichts der verschiedenen Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen nicht hinreichend mit der Lage von zum Christentum konvertierten Personen auseinandergesetzt (ebd. §74 ff.). Die Schweizer Behörden hätten bei der Ablehnung des Asylgesuchs ferner nicht hinreichend untersucht, welchem Risiko der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Konversion ausgesetzt wäre (ebd. §77 f.). Der Gesuchsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es wäre an den Behörden gelegen, von Amtes wegen vertieft zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr eine Behandlung drohe, welche gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstosse. Sollte eine Wegweisung nach Pakistan ohne eine weitere eingehende Beurteilung der Situation von Konvertiten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers bei einer Rückkehr erfolgen, könnten Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt sein (ebd. §80). 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der EGMR zum Schluss kam, die Schweizer Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und das Asylgesuch des Gesuchstellers sei genauer zu prüfen, ansonsten eine Verletzung der EMRK drohe. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen einer Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die (möglicherweise) drohende Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist der Revisionsgrund des Art. 122 BGG erfüllt und das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen (Art. 128 BGG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, ausserdem kann der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren erübrigt sich. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Demnach erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung für das Revisionsverfahren. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2443.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommenen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2443.40 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: