Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) Dezember 2023 und reiste am 4. Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichen- tags um Asyl ersuchte. B. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 5. März 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; SEM-Akten […] [A] 12). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Bereits seine Vorfahren seien Christen gewesen. Sein Vater sei in (…) ge- boren und sei nach der Heirat nach B._______ gezogen, wo der Beschwer- deführer geboren sei. Sowohl sein Vater als auch er selbst hätten Probleme mit Muslimen gehabt. Ersterer habe für ein Regierungsmitglied als (…) ge- arbeitet und diese Tätigkeit aufgegeben, nachdem er beschimpft worden sei. Auch wenn die indische Armee jemanden festgenommen habe, hätten jeweils die Christen dafür büssen müssen. Als er fünfjährig gewesen sei, seien seine Eltern verstorben, weshalb er in die Obhut seiner Tante müt- terlicherseits gekommen sei. Mit ihr und deren Ehemann habe er in C._______ gelebt. Dieser Ehemann sei sehr brutal gewesen und der Be- schwerdeführer habe die Schule nicht besuchen dürfen. Im Alter von zwölf Jahren sei er weggerannt und nach B._______ gegangen. Dort habe er in einer Kirche geschlafen und bei einem Mann Obdach sowie eine Anstel- lung als (…) gefunden. Er habe drei Jahre lang als (…) gearbeitet. Mit fünf- zehn oder sechzehn Jahren sei er nach D._______ gezogen beziehungs- weise habe er dort die letzten zehn bis elf Jahre gelebt. Er habe in ver- schiedenen Restaurants und Hotels gearbeitet. Als er achtzehn Jahre alt gewesen sei, sei er nach E._______ gegangen, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Er sei dann bezichtigt worden, ein Spion beziehungsweise der Sohn eines indischen Spions zu sein. Zweimal sei er von der pakista- nischen Armee festgenommen worden und zuletzt sei er drei Jahre bezie- hungsweise ein Jahr dort festgehalten und geschlagen worden. In D._______ wiederum sei er mehrfach verletzt worden, weil er aufgrund sei- nes christlichen Glaubens in Diskussionen geraten sei: So sei er als 24- jähriger am Bein verletzt worden und als 26-jähriger an der Leiste, als ihn im Hotel vier Muslime mit einem Messer angegriffen hätten. Die Polizei habe einzig eine Notiz gemacht, statt eine Anzeige aufzunehmen. Mit 26 beziehungsweise 28 Jahren habe ihm ein Polizeibeamter eine Verletzung an der Stirn zugefügt, nachdem er an einem Wortgefecht über den
E-1844/2024 Seite 3 Propheten beteiligt gewesen sei und sich eine Versammlung von Men- schen gebildet habe. Anschliessend sei er auf die Polizeidirektion gebracht worden. Dort habe er zwei Tage verbracht, ihm seien Fussschellen ange- legt worden, und er habe dort putzen müssen. Am (…) 2023 sodann, nach- dem der Beschwerdeführer in B._______ am Protest gegen die Verhaftung von Imran Khan als Zuschauer anwesend gewesen sei, sei er festgehalten, jedoch gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Weil er in Pakistan keine Familienmitglieder habe, ein neues Leben habe beginnen und dem Christentum habe dienen wollen, habe er Pakistan verlassen. C. Am 12. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheid- entwurf. D. Mit Verfügung vom 14. März 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 22. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 14. März 2024 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzu- erkennen und er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig auf- zunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundes- verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan nicht bejaht werden könne (m.H.a. Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2013/21 E. 9.1; Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23) und keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfol- gung vorliege. Die vom Beschwerdeführer genannten Übergriffe durch die pakistanische Armee, Drittpersonen und die Polizei lägen mehrere Jahre zurück und seien zudem für seine Ausreise nicht kausal gewesen. Ebenso fehle es an der Aktualität der geltend gemachten Nachteile. Auch sei nicht asylrelevant, dass er in Pakistan keine Familienangehörigen habe. Betref- fend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde zwar ausdrücklich ein Vorbehalt angebracht, infolge offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz erübrige es sich jedoch, darauf einzugehen.
E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei sein Bildungsstand zu berück- sichtigen sowie der Umstand, dass er in isolierten Verhältnissen aufge- wachsen sei. Als er bei seiner Tante gelebt habe, habe er den ganzen Tag landwirtschaftliche Arbeit verrichten müssen. Sei ihm ein Fehler unterlau- fen oder habe er zu langsam gearbeitet, sei er geschlagen und als Ungläu- biger beschimpft worden. In E._______ sei er von der Armee aufgegriffen worden, weil die Leute erzählt hätte, er sei der Sohn eines Christen. Im Armeelager sodann habe er Zwangsarbeit verrichten müssen. Die Vo- rinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. In Pakistan würden Christen immer wieder unter dem Vorwand von Blasphemie zum Tode ver- urteilt, sei am 16. August 2023 eine christliche Siedlung im Bezirk Faisala- bad angegriffen worden und würden Zwangskonversionen durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe dort keinerlei Unterstützung beim Umgang mit Gewalt und massiver Diskriminierung. Dass er ein neues Leben beginnen wolle, sei deshalb verständlich und schliesse eine asylrelevante Verfolgung nicht aus. Vielmehr sei letztere der Grund für den Wunsch nach einem
E-1844/2024 Seite 6 Neubeginn. Auch habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereits zwei Jahre vor der effektiven Flucht den Entschluss gefasst habe, auszureisen.
E. 6.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 6.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 6.2.1 Das SEM beruft sich zur Verneinung einer Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Dieses Urteil wurde mit Revisions- entscheid E-3240/2022 vom 31. August 2022 aufgehoben, nachdem der EGMR festgestellt hatte, die Schweizer Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt. Nicht nur erweist sich der Verweis des SEM auf ein nichtexistierendes Urteil als fragwürdig, sondern es wäre unter dem As- pekt der Begründungspflicht zumindest gehalten gewesen, sich mit dem Urteil des EGMR und allfälligen daraus ableitbaren Aussagen für die Kol- lektivverfolgung von Christen in Pakistan – die keine Konversion vollzogen haben – auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass das andere vom SEM zitierte Urteil zur Lage der Christen in Pakistan noch von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission stammt und im Jahre 1996 publi- ziert worden ist, was mit Blick auf die Aktualität Fragen aufwirft. Der Be- schwerdeführer erwähnte in seiner Anhörung beispielsweise das Ereignis, als im Bezirk Faisalabad am 16. August 2023 mehrere hundert Personen eine christliche Siedlung angriffen (Human Rights Watch [HRW], Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, Investigate Faisalabad Violence; Act to Protect Religious Minorities, 22. August 2023, <https://www.hrw.org/ news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement>, abgerufen am 16. April 2024). Weder setzt sich das SEM hiermit auseinander noch zieht es anderweitig Quellen bei zur Begründung, ob in Pakistan von einer Kollektivverfolgung von Christen auszugehen sei.
E. 6.2.2 Auch was die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Zu- sammenhang mit Auseinandersetzungen aufgrund seines christlichen Glaubens betrifft, greift die Begründung der Vorinstanz zu kurz, zumal sie die Glaubhaftigkeit impliziert. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass als ihm der Polizist die Verletzung an der Stirn zugefügt habe, ihm gesagt worden sei, jedes Mal wenn er dieses Zeichen sehe, es ihn daran erinnern solle, dass er ein Ungläubiger sei und Muslime ihm dies angetan hätten (A12 F80). Die Vorinstanz lässt in ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass jemand, der bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hat. Auch gab der Beschwerdeführer verschiedentlich an, nach diesem Vorfall sehr ruhig geworden zu sein (F89) sowie sich versprochen zu haben, niemals über die Religion in Pakistan zu sprechen (F97). Als Ausreisegrund nannte er unter anderem den Umstand, dass es Christen in Europa gut gehe (F110). Trotz dieser Elemente, die auf das Vorliegen eines gewissen psy- chischen Drucks hindeuten könnten, sah sich das SEM nicht veranlasst,
E-1844/2024 Seite 8 näher darauf einzugehen. Ebenso unberücksichtigt liess es, dass der Be- schwerdeführer angab, in der Schweiz sonntags und montags in die Kirche zu gehen (F66).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungs- pflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung dieses Mangels aus prozess- ökonomischen Gründen fällt nicht in Betracht. Nichtsdestotrotz stellt das Gericht Folgendes fest: Die Ungereimtheiten in den Ausführungen des Be- schwerdeführers sind unübersehbar, springen offenkundig ins Auge. Sie erreichen ein derartiges Gewicht, dass nur mit Mühe festgestellt werden kann, welches die massgeblichen Sachbehauptungen sind. So macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Vorbringen, er sei in E._______ in- haftiert gewesen, nicht nur mit Blick auf die Dauer (A12 F62 und F146) und den Grund unterschiedliche Angaben (F28 und F123), sondern seine Aus- führungen hierzu bleiben gänzlich unsubstantiiert, was vor dem Hinter- grund einer angeblichen mehrjährigen Festhaltung doch sehr erstaunt. Nebst dem, dass unklar ist, in welchem Alter ihm die Verletzung an der Stirn zugefügt worden ist, bleibt auch die Begründung, wie sich der Be- schwerdeführer die unterschiedlichen Verletzungen am Bein, an der Leiste und der Stirn zugezogen haben soll, vage (F74). Schliesslich lässt sich nicht miteinander vereinbaren, dass der Beschwerdeführer einerseits an- gibt, am 9. Mai 2023 von der Polizei festgehalten worden zu sei (F65), an- dererseits, zwei Jahre lang bevor er in die Schweiz gekommen sei, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (F122). Das SEM hat dem- zufolge durchaus zu Recht einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit erhoben, sich dann aber nicht weiter damit auseinandergesetzt. Zweifel hat das Gericht im Übrigen bereits an der geltend gemachten Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie an seinen persönlichen Verhältnis- sen. Denn es erscheint auffällig, dass er bezüglich seines Aufenthaltes und seiner Arbeitstätigkeit in D._______ nur gänzlich ausweichend und ober- flächlich Antwort gab, obwohl er dort mehr als ein Jahrzehnt gelebt und gearbeitet haben will (A12 F11, F14, F42, F44). Widersprüche bestehen betreffend seine Eigentumsverhältnisse in Pakistan (F47, F72, F132) und auch überzeugt nicht, dass er während seines mindestens zehnjährigen Aufenthaltes in D._______ keine Beziehungen geknüpft haben soll, die über Bekanntschaften hinausgehen (F32). Mit diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten wird sich das SEM im Rahmen einer erneuten Prüfung seines Asylgesuchs auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer sodann zu Recht ein, dass die Vorinstanz entgegen sei- nen Aussagen – und ohne sich hierfür auf andere Beweismittel zu stützen
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– festgehalten hat, dass er vom Mann seiner Tante unterrichtet worden sei. Ebenso im Widerspruch zu den getätigten Aussagen steht, dass er legal ausgereist sei, gab er doch an, einen verfälschten Pass für seine Ausreise verwendet zu haben (A12 F52 f.).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat insbesondere seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festge- stellt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwen- dung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, die geltend gemachten Asylgründe zunächst auf ihre Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) hin zu prüfen. Bei der Bejahung der Glaub- haftigkeit wird es rechtsgenüglich zu begründen haben, inwiefern der Be- schwerdeführer insbesondere aufgrund seines christlichen Glaubens in Pakistan keine begründete Furcht hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dem nicht vertrete- nen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 14. März 2024 wird aufgehoben und die Sa- che wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1844/2024 Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) Dezember 2023 und reiste am 4. Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 5. März 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; SEM-Akten [...] [A] 12). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Bereits seine Vorfahren seien Christen gewesen. Sein Vater sei in (...) geboren und sei nach der Heirat nach B._______ gezogen, wo der Beschwerdeführer geboren sei. Sowohl sein Vater als auch er selbst hätten Probleme mit Muslimen gehabt. Ersterer habe für ein Regierungsmitglied als (...) gearbeitet und diese Tätigkeit aufgegeben, nachdem er beschimpft worden sei. Auch wenn die indische Armee jemanden festgenommen habe, hätten jeweils die Christen dafür büssen müssen. Als er fünfjährig gewesen sei, seien seine Eltern verstorben, weshalb er in die Obhut seiner Tante mütterlicherseits gekommen sei. Mit ihr und deren Ehemann habe er in C._______ gelebt. Dieser Ehemann sei sehr brutal gewesen und der Beschwerdeführer habe die Schule nicht besuchen dürfen. Im Alter von zwölf Jahren sei er weggerannt und nach B._______ gegangen. Dort habe er in einer Kirche geschlafen und bei einem Mann Obdach sowie eine Anstellung als (...) gefunden. Er habe drei Jahre lang als (...) gearbeitet. Mit fünfzehn oder sechzehn Jahren sei er nach D._______ gezogen beziehungsweise habe er dort die letzten zehn bis elf Jahre gelebt. Er habe in verschiedenen Restaurants und Hotels gearbeitet. Als er achtzehn Jahre alt gewesen sei, sei er nach E._______ gegangen, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Er sei dann bezichtigt worden, ein Spion beziehungsweise der Sohn eines indischen Spions zu sein. Zweimal sei er von der pakistanischen Armee festgenommen worden und zuletzt sei er drei Jahre beziehungsweise ein Jahr dort festgehalten und geschlagen worden. In D._______ wiederum sei er mehrfach verletzt worden, weil er aufgrund seines christlichen Glaubens in Diskussionen geraten sei: So sei er als 24-jähriger am Bein verletzt worden und als 26-jähriger an der Leiste, als ihn im Hotel vier Muslime mit einem Messer angegriffen hätten. Die Polizei habe einzig eine Notiz gemacht, statt eine Anzeige aufzunehmen. Mit 26 beziehungsweise 28 Jahren habe ihm ein Polizeibeamter eine Verletzung an der Stirn zugefügt, nachdem er an einem Wortgefecht über den Propheten beteiligt gewesen sei und sich eine Versammlung von Menschen gebildet habe. Anschliessend sei er auf die Polizeidirektion gebracht worden. Dort habe er zwei Tage verbracht, ihm seien Fussschellen angelegt worden, und er habe dort putzen müssen. Am (...) 2023 sodann, nachdem der Beschwerdeführer in B._______ am Protest gegen die Verhaftung von Imran Khan als Zuschauer anwesend gewesen sei, sei er festgehalten, jedoch gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Weil er in Pakistan keine Familienmitglieder habe, ein neues Leben habe beginnen und dem Christentum habe dienen wollen, habe er Pakistan verlassen. C. Am 12. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 14. März 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 22. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 14. März 2024 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan nicht bejaht werden könne (m.H.a. Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2013/21 E. 9.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23) und keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vorliege. Die vom Beschwerdeführer genannten Übergriffe durch die pakistanische Armee, Drittpersonen und die Polizei lägen mehrere Jahre zurück und seien zudem für seine Ausreise nicht kausal gewesen. Ebenso fehle es an der Aktualität der geltend gemachten Nachteile. Auch sei nicht asylrelevant, dass er in Pakistan keine Familienangehörigen habe. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde zwar ausdrücklich ein Vorbehalt angebracht, infolge offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz erübrige es sich jedoch, darauf einzugehen. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei sein Bildungsstand zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er in isolierten Verhältnissen aufgewachsen sei. Als er bei seiner Tante gelebt habe, habe er den ganzen Tag landwirtschaftliche Arbeit verrichten müssen. Sei ihm ein Fehler unterlaufen oder habe er zu langsam gearbeitet, sei er geschlagen und als Ungläubiger beschimpft worden. In E._______ sei er von der Armee aufgegriffen worden, weil die Leute erzählt hätte, er sei der Sohn eines Christen. Im Armeelager sodann habe er Zwangsarbeit verrichten müssen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. In Pakistan würden Christen immer wieder unter dem Vorwand von Blasphemie zum Tode verurteilt, sei am 16. August 2023 eine christliche Siedlung im Bezirk Faisalabad angegriffen worden und würden Zwangskonversionen durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe dort keinerlei Unterstützung beim Umgang mit Gewalt und massiver Diskriminierung. Dass er ein neues Leben beginnen wolle, sei deshalb verständlich und schliesse eine asylrelevante Verfolgung nicht aus. Vielmehr sei letztere der Grund für den Wunsch nach einem Neubeginn. Auch habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereits zwei Jahre vor der effektiven Flucht den Entschluss gefasst habe, auszureisen. 6. 6.1 6.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 6.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM beruft sich zur Verneinung einer Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Dieses Urteil wurde mit Revisionsentscheid E-3240/2022 vom 31. August 2022 aufgehoben, nachdem der EGMR festgestellt hatte, die Schweizer Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt. Nicht nur erweist sich der Verweis des SEM auf ein nichtexistierendes Urteil als fragwürdig, sondern es wäre unter dem Aspekt der Begründungspflicht zumindest gehalten gewesen, sich mit dem Urteil des EGMR und allfälligen daraus ableitbaren Aussagen für die Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan - die keine Konversion vollzogen haben - auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass das andere vom SEM zitierte Urteil zur Lage der Christen in Pakistan noch von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission stammt und im Jahre 1996 publiziert worden ist, was mit Blick auf die Aktualität Fragen aufwirft. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Anhörung beispielsweise das Ereignis, als im Bezirk Faisalabad am 16. August 2023 mehrere hundert Personen eine christliche Siedlung angriffen (Human Rights Watch [HRW], Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, Investigate Faisalabad Violence; Act to Protect Religious Minorities, 22. August 2023, , abgerufen am 16. April 2024). Weder setzt sich das SEM hiermit auseinander noch zieht es anderweitig Quellen bei zur Begründung, ob in Pakistan von einer Kollektivverfolgung von Christen auszugehen sei. 6.2.2 Auch was die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aufgrund seines christlichen Glaubens betrifft, greift die Begründung der Vorinstanz zu kurz, zumal sie die Glaubhaftigkeit impliziert. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass als ihm der Polizist die Verletzung an der Stirn zugefügt habe, ihm gesagt worden sei, jedes Mal wenn er dieses Zeichen sehe, es ihn daran erinnern solle, dass er ein Ungläubiger sei und Muslime ihm dies angetan hätten (A12 F80). Die Vorinstanz lässt in ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass jemand, der bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hat. Auch gab der Beschwerdeführer verschiedentlich an, nach diesem Vorfall sehr ruhig geworden zu sein (F89) sowie sich versprochen zu haben, niemals über die Religion in Pakistan zu sprechen (F97). Als Ausreisegrund nannte er unter anderem den Umstand, dass es Christen in Europa gut gehe (F110). Trotz dieser Elemente, die auf das Vorliegen eines gewissen psychischen Drucks hindeuten könnten, sah sich das SEM nicht veranlasst, näher darauf einzugehen. Ebenso unberücksichtigt liess es, dass der Beschwerdeführer angab, in der Schweiz sonntags und montags in die Kirche zu gehen (F66). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung dieses Mangels aus prozessökonomischen Gründen fällt nicht in Betracht. Nichtsdestotrotz stellt das Gericht Folgendes fest: Die Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers sind unübersehbar, springen offenkundig ins Auge. Sie erreichen ein derartiges Gewicht, dass nur mit Mühe festgestellt werden kann, welches die massgeblichen Sachbehauptungen sind. So macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Vorbringen, er sei in E._______ inhaftiert gewesen, nicht nur mit Blick auf die Dauer (A12 F62 und F146) und den Grund unterschiedliche Angaben (F28 und F123), sondern seine Ausführungen hierzu bleiben gänzlich unsubstantiiert, was vor dem Hintergrund einer angeblichen mehrjährigen Festhaltung doch sehr erstaunt. Nebst dem, dass unklar ist, in welchem Alter ihm die Verletzung an der Stirn zugefügt worden ist, bleibt auch die Begründung, wie sich der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Verletzungen am Bein, an der Leiste und der Stirn zugezogen haben soll, vage (F74). Schliesslich lässt sich nicht miteinander vereinbaren, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, am 9. Mai 2023 von der Polizei festgehalten worden zu sei (F65), andererseits, zwei Jahre lang bevor er in die Schweiz gekommen sei, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (F122). Das SEM hat demzufolge durchaus zu Recht einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit erhoben, sich dann aber nicht weiter damit auseinandergesetzt. Zweifel hat das Gericht im Übrigen bereits an der geltend gemachten Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie an seinen persönlichen Verhältnissen. Denn es erscheint auffällig, dass er bezüglich seines Aufenthaltes und seiner Arbeitstätigkeit in D._______ nur gänzlich ausweichend und oberflächlich Antwort gab, obwohl er dort mehr als ein Jahrzehnt gelebt und gearbeitet haben will (A12 F11, F14, F42, F44). Widersprüche bestehen betreffend seine Eigentumsverhältnisse in Pakistan (F47, F72, F132) und auch überzeugt nicht, dass er während seines mindestens zehnjährigen Aufenthaltes in D._______ keine Beziehungen geknüpft haben soll, die über Bekanntschaften hinausgehen (F32). Mit diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten wird sich das SEM im Rahmen einer erneuten Prüfung seines Asylgesuchs auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer sodann zu Recht ein, dass die Vorinstanz entgegen seinen Aussagen - und ohne sich hierfür auf andere Beweismittel zu stützen - festgehalten hat, dass er vom Mann seiner Tante unterrichtet worden sei. Ebenso im Widerspruch zu den getätigten Aussagen steht, dass er legal ausgereist sei, gab er doch an, einen verfälschten Pass für seine Ausreise verwendet zu haben (A12 F52 f.). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat insbesondere seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, die geltend gemachten Asylgründe zunächst auf ihre Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) hin zu prüfen. Bei der Bejahung der Glaubhaftigkeit wird es rechtsgenüglich zu begründen haben, inwiefern der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines christlichen Glaubens in Pakistan keine begründete Furcht hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: