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E-3935/2022

E-3935/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Punjabi aus B._______, Provinz Punjab, suchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu sei- nen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die letzten zehn Jahre sei- nes Lebens in Pakistan seien geprägt gewesen von einem Landkonflikt zwischen seiner Familie und der verfeindeten Nachbarsfamilie. Nach ei- nem misslungenen Versuch eines Auftragskillers, ihn zu erschiessen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerde- führers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. A.c Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst den erwähnten Landstreitigkei- ten gebe es einen weiteren Grund, weshalb er nicht nach Pakistan zurück- kehren könne. Er sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert. Die Abwendung vom islamischen Glauben werde in seinem Heimatstaat mit der Todesstrafe geahndet. A.d Mit Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es führte insbesondere aus, das SEM habe zu Recht den mutmasslichen Landkonflikt als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Die Konversion zum Christentum erachtete es als glaubhaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass in Pakistan keine Kollektivverfolgung von Christen vorliege. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Pakistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre und dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei. B. . Mit Gesuch vom 15. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM

E-3935/2022 Seite 3 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides; er begründete dies mit seiner Konversion zum Christentum. Mit Verfügung vom

24. Juni 2020 wies das SEM das Gesuch formlos ab, da es sich um ein unbegründetes respektive gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch handle. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bun- desverwaltungsgericht und machte geltend, seine Familie habe ihn im Mai 2019 zur Heirat mit einer in C._______ lebenden Muslima zwingen wollen. Er habe dies nicht gewollt und daher seiner Familie gegenüber offengelegt, dass er Christ sei und keine muslimische Frau heiraten werde. Seither spreche seine Familie nicht mehr mit ihm, seine Onkel und Tanten hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen und sein Bruder habe ihm mit Konse- quenzen gedroht. Dieser Eingabe gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2020 unter der Verfahrensnummer E-3569/2020 keine Folge. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Ur- teil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) vom 26. April 2022 stellte der EGMR fest, dass die Schweizer Behörden nicht hinreichend abgeklärt hätten, ob dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan konkrete Nachteile und eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohten. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Mit Urteil E-3240/2022 vom 31. August 2022 hiess das Gericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3258/2018 auf und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens.

E-3935/2022 Seite 4 II. F. Das (ordentliche) Beschwerdeverfahren wurde unter der vorliegenden Ver- fahrensnummer wiederaufgenommen. In seiner Rechtsmitteleingabe vom

25. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer, bei Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 auf- zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm der am

18. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu- rückzuerstatten. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 wurde das SEM eingela- den, sich unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) zur Beschwerde vernehmen zu lassen, und sich insbesondere zur Lage von zum Christentum konvertierten Personen in Pakistan zu äussern. H. Mit Eingabe vom 20. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin dem Ge- richt mit, sie führe das Mandat auch im wiederaufgenommenen Beschwer- deverfahren weiter und beantragte die unentgeltliche Prozessführung und ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte das SEM eine Vernehmlas- sung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig erhielt der Be- schwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons D._______ ein. L. Am 7. November 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter

E-3935/2022 Seite 5 Beilage der Beschwerde an den EGMR vom 24. August 2020 und einer weiteren Eingabe an den EGMR vom 12. Juli 2021.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei ent- scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vor- liegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 4 Nachdem das Gericht mit Urteil E-3240/2022 vom 31. August 2022 das

E-3935/2022 Seite 6 Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 aufgehoben hatte, wurde das (ordent- liche) Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Im Revisionsgesuch vom 25. Juli 2022 wird beantragt, die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers sei festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen (Rechtsbegehren 2 und 3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit die Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der angefochte- nen Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018. Demgegenüber ist die Gewäh- rung von Asyl nicht mehr Prozessgegenstand und die geltend gemachten Ausreisegründe nicht mehr Thema. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung seitens der Behörden und von Privat- personen befürchten müsste.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach- fluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Ver- folgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2022 führte das SEM aus, dass eine Konversion zum Christentum beziehungsweise eine Apostasie keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen des Staates auslösen würden. Mit Verweis auf das Urteil E-3258/2018 sei eine Konver- sion und Apostasie (Abfall vom Glauben) in Pakistan grundsätzlich nicht verboten. Beim Bekanntwerden einer solchen müsse jedoch auf Grundlage des pakistanischen Blasphemiegesetzes mit einer Anklage aufgrund einer vorgeworfenen Blasphemie (Gotteslästerung) gerechnet werden. Im Sinne einer Regelvermutung werde sodann davon ausgegangen, dass der staat- liche Schutz im Zusammenhang mit einer Konversion und Apostasie gege- ben sei. Es könne beim Beschwerdeführer ausserdem nicht von einer

E-3935/2022 Seite 7 Glaubensausübung, welche fast missionierende Züge annehme, gespro- chen werden. Es sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das Urteil des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) dem Re- ferenzurteil des BVGer E-3258/2018 widerspreche und eine Praxisanpas- sung angezeigt sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, das SEM beziehe sich in seiner Vernehmlassung auf das Urteil E-3258/2018, welches im Revisions- verfahren aufgehoben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, was es nun mit dieser Referenz darzulegen versuche. Die Referenz sei auch falsch, da das Gericht in jenem Urteil vor allem auf die Kollektivverfolgung von Chris- ten Bezug nehme und die Situation von Konvertiten und Konvertitinnen so- wie Apostaten und Apostatinnen zu vage beurteile – wie auch der EGMR in seinem Urteil festgestellt habe. Die vom SEM festgestellte Regelvermu- tung bezüglich staatlichen Schutzes werde vom SEM nicht weiter begrün- det und sei haltlos. Er sei unbestrittenermassen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert. Der EGMR habe festgehalten, dass im (ordentli- chen) Verfahren die Situation des Beschwerdeführers und die durch die Konversion bestehende Bedrohungslage bei einer Rückkehr nach Pakis- tan nicht genügend gewürdigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht, so der EGMR weiter, habe in seinem Urteil E-3258/2018 die Situation von zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen in Pakistan nicht un- tersucht. Angesichts der im Verfahren vor dem EGMR eingereichten und allgemein zugänglichen Berichten über schwere Menschenrechtsverlet- zungen gegenüber christlichen Konvertiten in Pakistan sei der EGMR zur Ansicht gelangt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Elemente hätte beurteilen müssen. Seine Lage unterscheide sich nämlich von der Situa- tion von Christen in Pakistan, die in christliche Familien geboren worden seien. Diesen könne der Abfall vom Islam nicht vorgeworfen werden. Er sei indes in eine muslimische Familie geboren worden. Das Bundesverwal- tungsgericht habe im aufgehobenen Urteil selbst festgehalten, dass eine Apostasie im Islam nicht akzeptiert werde. Diese sei zwar nicht direkt ver- boten. Jedoch werde eine Konversion beziehungsweise eine Apostasie als Blasphemie aufgefasst, welche wiederum verboten sei und gemäss dem Blasphemie-Gesetz in gewissen Fällen die Todesstrafe vorsehe. Deswe- gen sei es selten, dass eine Person öffentlich zum Christentum konvertiere. Personen, deren Konversion bekannt sei, würden aber Konsequenzen dro- hen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht im aufge- hobenen Urteil zum Ergebnis gelangt sei, die Konversion sei nicht verboten

E-3935/2022 Seite 8 und der christliche Glauben könne ausgeübt werden. Er (der Beschwerde- führer) habe im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR ausführlich darge- legt, wo die spezifische Bedrohung für Konvertiten und Apostaten liege. Der EGMR zitiere in seinem Urteil aus verschiedenen Berichten und dar- aus sei insgesamt der Schluss zu ziehen, es sei sehr wahrscheinlich, dass Konvertiten unter dem Blasphemie-Gesetz angezeigt würden. Auch sei die Gefahr von privaten Übergriffen sehr hoch, selbst wenn keine strafrechtli- che Verfolgung eintrete. Der Staat biete in diesen Fällen keinen Schutz. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, seinen Glauben im Geheimen auszuüben, was angesichts seiner bekannt gewordenen Konversion ohne- hin nicht mehr möglich sei. Zudem habe seine Familie ihn im Sommer 2019 über eine für ihn arrangierte Ehe mit einer in C._______ lebenden Muslima informiert. Er habe dem Ansinnen seiner Familie jedoch eine Absage erteilt. Als Grund habe er seine Konversion genannt. Er sei in der Folge von Fa- milie und Freunden ausgeschlossen worden und seine Freunde hätten sich von ihm abgewandt.

E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äus- sern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien

E-3935/2022 Seite 9 befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begrün- dung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begrün- dungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interes- sen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kom- mentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 6.2 Wie im Revisionsurteil E-3240/2022 festgehalten, gelangte der EGMR in seinem Urteil M.A.M. gegen die Schweiz zum Ergebnis, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3258/2018 nicht hirneichend mit der Situation von zum Christentum konvertierten Personen auseinan- dergesetzt habe. Verschiedene internationale Berichte enthielten deutliche Hinweise darauf, dass Personen, welche sich vom Islam abgewandt hät- ten, in Pakistan gefährdet seien, da sie zu einer religiösen Minderheit ge- hörten und ihnen Apostasie vorgeworfen werden könne. Weiter führte der EGMR aus, dass konvertierte Personen erheblichen Benachteiligungen in ganz Pakistan ausgesetzt sein könnten. Er stellte fest, die Schweizer Be- hörden hätten bei der Ablehnung des Asylgesuchs nicht hinreichend unter- sucht, welchem Risiko der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pa- kistan aufgrund seiner Konversion ausgesetzt wäre (vgl. E-3240/2022 vom

31. August 2022 E.3.2 m.w.H.).

E. 6.3 Das SEM hat sich bisher im gesamten Verfahren nicht konkret zur gel- tend gemachten Konversion des Beschwerdeführers geäussert. Einzig in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 äusserte es grundsätzlich Zweifel an der Konversion. Diese dürften beim aktuellem Aktenstand nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Auch nach dem expliziten Hinweis des EGMR, hat das SEM im vorliegen- den Verfahren nun nicht weiter begründet, zu welcher Einschätzung es be- treffend zum Christentum konvertierte Personen und insbesondere betref-

E-3935/2022 Seite 10 fend die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rück- kehr nach Pakistan kommt. In seiner Vernehmlassung vom

29. September 2022 verweist es lediglich auf das Urteil E-3258/2018, wel- ches – wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik zu Recht moniert –, indes im Revisionsverfahren E-3240/2022 aufgehoben wurde. Das SEM vertrat im Wesentlichen die Ansicht, es sei Sache des Bundesverwaltungs- gerichts zu prüfen, ob das Urteil des EGMR seinem Urteil E-3258/2018 widerspreche und eine Praxisanpassung angezeigt sei. Diese Einschätzung kann vom Gericht nicht geteilt werden. Das SEM ver- kennt, dass es vorliegend um eine individuelle Risikoeinschätzung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr des Beschwerdefüh- rers nach Pakistan geht. Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde das Urteil E-3258/2018 im Revi- sionsverfahren mit Urteil E-3240/2022 aufgehoben, was gleichviel bedeu- tet wie die (erneute) Rechtshängigkeit der Beschwerde gegen die Verfü- gung des SEM vom 2. Mai 2018 (soweit diese nicht in Rechtskraft erwach- sen ist). Indem das SEM sich nun inhaltlich nach wie vor nicht weiter mit der Situation von konvertierten Christen in Pakistan und der Konversion des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat befasst, hat es den Sachverhalt nicht voll- ständig festgestellt respektive sich nicht mit allen erheblichen Parteivor- bringen hinreichend auseinandergesetzt. In der Verfügung vom 2. Mai 2018 war die Konversion zwar noch nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer dies erst auf Beschwerdestufe vorbrachte. Entspre- chend lag im damaligen Zeitpunkt auch kein formeller Mangel vor. Im vor- liegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren hat es das SEM nun hingegen versäumt, den Sachverhalt vollständig festzustellen respek- tive sich hinreichend mit den erheblichen Sachumständen auseinanderzu- setzen; damit hat es auch die Begründungspflicht verletzt. Der Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgehoben wurde, hält of- fensichtlich weder den Anforderungen an die vollständige Sachverhalts- feststellung noch an die Nachvollziehbarkeit und die erforderliche Dichte der Begründung stand. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu Recht, dass die in der Vernehmlassung vom SEM festgestellte Regelvermutung, ein staatlicher Schutz sei auch im Zusammenhang mit einer Konversion / Apostasie in Pakistan gegeben, nicht weiter begründet werde. Insbeson- dere nach den Erwägungen des EGMR zur Situation von konvertierten Per- sonen in Pakistan leuchtet diese Aussage auch inhaltlich nicht ein, zumal sie auch im Widerspruch zur im Satz vorher gemachten Feststellung, bei

E-3935/2022 Seite 11 Bekanntwerden einer Konversion müsse auf Grundlage des pakistani- schen Blasphemiegesetzes mit einer Anklage gerechnet werden, zu ste- hen scheint. Aus den Akten wird auch nicht ersichtlich, aus welchen Quel- len das SEM auf seine Regelvermutung schliesst.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat und insbesondere seiner Begründungs- pflicht nicht nachgekommen ist. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der EGMR kam in seinem Urteil M.A.M. ge- gen die Schweiz zum Ergebnis, dass bei einer Rückkehr des Beschwerde- führers nach Pakistan Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt sein könnten, sollte der Vollzug der Wegweisung ohne eine weitere eingehende Beurteilung der Situation von Konvertiten einerseits sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers andererseits angeordnet werden (ebd. §80).

E. 7 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor- matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll- ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sach- verhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhalts- abklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeu- ten. Dieses ist auch angesichts der Verletzung der Begründungspflicht ver- letzt, zumal das SEM sich auf Vernehmlassungsstufe nicht weiter mit der Konversion des Beschwerdeführers und möglichen daraus resultierenden Konsequenzen bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan genommen auseinandergesetzt hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach aus- ser Betracht. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vor

E-3935/2022 Seite 12 dem Hintergrund des diesbezüglich massgeblichen Länderkontextes zu- rückzuweisen. Den hinreichend erstellten Sachverhalt hat das SEM so- dann seiner erneuten Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 54 AsylG zugrunde zu legen und seinen neuen Entscheid hat es sodann rechtsgenüglich zu begründen.

E. 8 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 in den Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 Bundesrecht und stellt den Sachver- halt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie ist demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 7. Ok- tober 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen- standslos.

E. 9.2 Die im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 bezahlten Verfahrenskos- ten von Fr. 750.–, die dem am 18. Juni 2018 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss entnommen wurden, sind dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten.

E. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 1350.– festzu- setzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3935/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 2. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1350.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3935/2022 Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Punjabi aus B._______, Provinz Punjab, suchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die letzten zehn Jahre seines Lebens in Pakistan seien geprägt gewesen von einem Landkonflikt zwischen seiner Familie und der verfeindeten Nachbarsfamilie. Nach einem misslungenen Versuch eines Auftragskillers, ihn zu erschiessen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. A.c Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst den erwähnten Landstreitigkeiten gebe es einen weiteren Grund, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Er sei in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert. Die Abwendung vom islamischen Glauben werde in seinem Heimatstaat mit der Todesstrafe geahndet. A.d Mit Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es führte insbesondere aus, das SEM habe zu Recht den mutmasslichen Landkonflikt als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Die Konversion zum Christentum erachtete es als glaubhaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass in Pakistan keine Kollektivverfolgung von Christen vorliege. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Pakistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre und dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei. B. .Mit Gesuch vom 15. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides; er begründete dies mit seiner Konversion zum Christentum. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das SEM das Gesuch formlos ab, da es sich um ein unbegründetes respektive gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch handle. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, seine Familie habe ihn im Mai 2019 zur Heirat mit einer in C._______ lebenden Muslima zwingen wollen. Er habe dies nicht gewollt und daher seiner Familie gegenüber offengelegt, dass er Christ sei und keine muslimische Frau heiraten werde. Seither spreche seine Familie nicht mehr mit ihm, seine Onkel und Tanten hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen und sein Bruder habe ihm mit Konsequenzen gedroht. Dieser Eingabe gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2020 unter der Verfahrensnummer E-3569/2020 keine Folge. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) vom 26. April 2022 stellte der EGMR fest, dass die Schweizer Behörden nicht hinreichend abgeklärt hätten, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan konkrete Nachteile und eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohten. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3258/2018 vom 2. Juni 2020. Mit Urteil E-3240/2022 vom 31. August 2022 hiess das Gericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3258/2018 auf und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. II. F. Das (ordentliche) Beschwerdeverfahren wurde unter der vorliegenden Verfahrensnummer wiederaufgenommen. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer, bei Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm der am 18. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zurückzuerstatten. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 wurde das SEM eingeladen, sich unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) zur Beschwerde vernehmen zu lassen, und sich insbesondere zur Lage von zum Christentum konvertierten Personen in Pakistan zu äussern. H. Mit Eingabe vom 20. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, sie führe das Mandat auch im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren weiter und beantragte die unentgeltliche Prozessführung und ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons D._______ ein. L. Am 7. November 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage der Beschwerde an den EGMR vom 24. August 2020 und einer weiteren Eingabe an den EGMR vom 12. Juli 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

4. Nachdem das Gericht mit Urteil E-3240/2022 vom 31. August 2022 das Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 aufgehoben hatte, wurde das (ordentliche) Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Im Revisionsgesuch vom 25. Juli 2022 wird beantragt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2 und 3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit die Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018. Demgegenüber ist die Gewährung von Asyl nicht mehr Prozessgegenstand und die geltend gemachten Ausreisegründe nicht mehr Thema. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung seitens der Behörden und von Privatpersonen befürchten müsste. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2022 führte das SEM aus, dass eine Konversion zum Christentum beziehungsweise eine Apostasie keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen des Staates auslösen würden. Mit Verweis auf das Urteil E-3258/2018 sei eine Konversion und Apostasie (Abfall vom Glauben) in Pakistan grundsätzlich nicht verboten. Beim Bekanntwerden einer solchen müsse jedoch auf Grundlage des pakistanischen Blasphemiegesetzes mit einer Anklage aufgrund einer vorgeworfenen Blasphemie (Gotteslästerung) gerechnet werden. Im Sinne einer Regelvermutung werde sodann davon ausgegangen, dass der staatliche Schutz im Zusammenhang mit einer Konversion und Apostasie gegeben sei. Es könne beim Beschwerdeführer ausserdem nicht von einer Glaubensausübung, welche fast missionierende Züge annehme, gesprochen werden. Es sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das Urteil des EGMR M.A.M. gegen die Schweiz (Nr. 29836/20) dem Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 widerspreche und eine Praxisanpassung angezeigt sei. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, das SEM beziehe sich in seiner Vernehmlassung auf das Urteil E-3258/2018, welches im Revisionsverfahren aufgehoben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, was es nun mit dieser Referenz darzulegen versuche. Die Referenz sei auch falsch, da das Gericht in jenem Urteil vor allem auf die Kollektivverfolgung von Christen Bezug nehme und die Situation von Konvertiten und Konvertitinnen sowie Apostaten und Apostatinnen zu vage beurteile - wie auch der EGMR in seinem Urteil festgestellt habe. Die vom SEM festgestellte Regelvermutung bezüglich staatlichen Schutzes werde vom SEM nicht weiter begründet und sei haltlos. Er sei unbestrittenermassen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert. Der EGMR habe festgehalten, dass im (ordentlichen) Verfahren die Situation des Beschwerdeführers und die durch die Konversion bestehende Bedrohungslage bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht genügend gewürdigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht, so der EGMR weiter, habe in seinem Urteil E-3258/2018 die Situation von zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen in Pakistan nicht untersucht. Angesichts der im Verfahren vor dem EGMR eingereichten und allgemein zugänglichen Berichten über schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber christlichen Konvertiten in Pakistan sei der EGMR zur Ansicht gelangt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Elemente hätte beurteilen müssen. Seine Lage unterscheide sich nämlich von der Situation von Christen in Pakistan, die in christliche Familien geboren worden seien. Diesen könne der Abfall vom Islam nicht vorgeworfen werden. Er sei indes in eine muslimische Familie geboren worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im aufgehobenen Urteil selbst festgehalten, dass eine Apostasie im Islam nicht akzeptiert werde. Diese sei zwar nicht direkt verboten. Jedoch werde eine Konversion beziehungsweise eine Apostasie als Blasphemie aufgefasst, welche wiederum verboten sei und gemäss dem Blasphemie-Gesetz in gewissen Fällen die Todesstrafe vorsehe. Deswegen sei es selten, dass eine Person öffentlich zum Christentum konvertiere. Personen, deren Konversion bekannt sei, würden aber Konsequenzen drohen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht im aufgehobenen Urteil zum Ergebnis gelangt sei, die Konversion sei nicht verboten und der christliche Glauben könne ausgeübt werden. Er (der Beschwerdeführer) habe im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR ausführlich dargelegt, wo die spezifische Bedrohung für Konvertiten und Apostaten liege. Der EGMR zitiere in seinem Urteil aus verschiedenen Berichten und daraus sei insgesamt der Schluss zu ziehen, es sei sehr wahrscheinlich, dass Konvertiten unter dem Blasphemie-Gesetz angezeigt würden. Auch sei die Gefahr von privaten Übergriffen sehr hoch, selbst wenn keine strafrechtliche Verfolgung eintrete. Der Staat biete in diesen Fällen keinen Schutz. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, seinen Glauben im Geheimen auszuüben, was angesichts seiner bekannt gewordenen Konversion ohnehin nicht mehr möglich sei. Zudem habe seine Familie ihn im Sommer 2019 über eine für ihn arrangierte Ehe mit einer in C._______ lebenden Muslima informiert. Er habe dem Ansinnen seiner Familie jedoch eine Absage erteilt. Als Grund habe er seine Konversion genannt. Er sei in der Folge von Familie und Freunden ausgeschlossen worden und seine Freunde hätten sich von ihm abgewandt. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.2 Wie im Revisionsurteil E-3240/2022 festgehalten, gelangte der EGMR in seinem Urteil M.A.M. gegen die Schweiz zum Ergebnis, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3258/2018 nicht hirneichend mit der Situation von zum Christentum konvertierten Personen auseinandergesetzt habe. Verschiedene internationale Berichte enthielten deutliche Hinweise darauf, dass Personen, welche sich vom Islam abgewandt hätten, in Pakistan gefährdet seien, da sie zu einer religiösen Minderheit gehörten und ihnen Apostasie vorgeworfen werden könne. Weiter führte der EGMR aus, dass konvertierte Personen erheblichen Benachteiligungen in ganz Pakistan ausgesetzt sein könnten. Er stellte fest, die Schweizer Behörden hätten bei der Ablehnung des Asylgesuchs nicht hinreichend untersucht, welchem Risiko der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Konversion ausgesetzt wäre (vgl. E-3240/2022 vom 31. August 2022 E.3.2 m.w.H.). 6.3 Das SEM hat sich bisher im gesamten Verfahren nicht konkret zur geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers geäussert. Einzig in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 äusserte es grundsätzlich Zweifel an der Konversion. Diese dürften beim aktuellem Aktenstand nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Auch nach dem expliziten Hinweis des EGMR, hat das SEM im vorliegenden Verfahren nun nicht weiter begründet, zu welcher Einschätzung es betreffend zum Christentum konvertierte Personen und insbesondere betreffend die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan kommt. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2022 verweist es lediglich auf das Urteil E-3258/2018, welches - wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik zu Recht moniert -, indes im Revisionsverfahren E-3240/2022 aufgehoben wurde. Das SEM vertrat im Wesentlichen die Ansicht, es sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das Urteil des EGMR seinem Urteil E-3258/2018 widerspreche und eine Praxisanpassung angezeigt sei. Diese Einschätzung kann vom Gericht nicht geteilt werden. Das SEM verkennt, dass es vorliegend um eine individuelle Risikoeinschätzung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan geht. Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde das Urteil E-3258/2018 im Revisionsverfahren mit Urteil E-3240/2022 aufgehoben, was gleichviel bedeutet wie die (erneute) Rechtshängigkeit der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 (soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen ist). Indem das SEM sich nun inhaltlich nach wie vor nicht weiter mit der Situation von konvertierten Christen in Pakistan und der Konversion des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat befasst, hat es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt respektive sich nicht mit allen erheblichen Parteivorbringen hinreichend auseinandergesetzt. In der Verfügung vom 2. Mai 2018 war die Konversion zwar noch nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer dies erst auf Beschwerdestufe vorbrachte. Entsprechend lag im damaligen Zeitpunkt auch kein formeller Mangel vor. Im vorliegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren hat es das SEM nun hingegen versäumt, den Sachverhalt vollständig festzustellen respektive sich hinreichend mit den erheblichen Sachumständen auseinanderzusetzen; damit hat es auch die Begründungspflicht verletzt. Der Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgehoben wurde, hält offensichtlich weder den Anforderungen an die vollständige Sachverhaltsfeststellung noch an die Nachvollziehbarkeit und die erforderliche Dichte der Begründung stand. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu Recht, dass die in der Vernehmlassung vom SEM festgestellte Regelvermutung, ein staatlicher Schutz sei auch im Zusammenhang mit einer Konversion / Apostasie in Pakistan gegeben, nicht weiter begründet werde. Insbesondere nach den Erwägungen des EGMR zur Situation von konvertierten Personen in Pakistan leuchtet diese Aussage auch inhaltlich nicht ein, zumal sie auch im Widerspruch zur im Satz vorher gemachten Feststellung, bei Bekanntwerden einer Konversion müsse auf Grundlage des pakistanischen Blasphemiegesetzes mit einer Anklage gerechnet werden, zu stehen scheint. Aus den Akten wird auch nicht ersichtlich, aus welchen Quellen das SEM auf seine Regelvermutung schliesst. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat und insbesondere seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der EGMR kam in seinem Urteil M.A.M. gegen die Schweiz zum Ergebnis, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt sein könnten, sollte der Vollzug der Wegweisung ohne eine weitere eingehende Beurteilung der Situation von Konvertiten einerseits sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers andererseits angeordnet werden (ebd. §80). 7. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Dieses ist auch angesichts der Verletzung der Begründungspflicht verletzt, zumal das SEM sich auf Vernehmlassungsstufe nicht weiter mit der Konversion des Beschwerdeführers und möglichen daraus resultierenden Konsequenzen bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan genommen auseinandergesetzt hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vor dem Hintergrund des diesbezüglich massgeblichen Länderkontextes zurückzuweisen. Den hinreichend erstellten Sachverhalt hat das SEM sodann seiner erneuten Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 54 AsylG zugrunde zu legen und seinen neuen Entscheid hat es sodann rechtsgenüglich zu begründen.

8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 in den Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 Bundesrecht und stellt den Sachverhalt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie ist demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Die im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 750.-, die dem am 18. Juni 2018 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss entnommen wurden, sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 1350.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 2. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die im Beschwerdeverfahren E-3258/2018 geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1350.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: