Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 24. Januar 2010 und gelangte über den Flughafen Colombo via Doha (Katar) und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25. Januar 2010 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2010 im Emfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2010 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 15. Februar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______(Distrikt Jaffna), wo er zusammen mit (...) aufgewachsen sei. Als es im Jahre 2006 unweit seines Arbeitsplatzes zu einer Bombenexplosion gekommen sei, bei welcher ein Armeefahrzeug stark beschädigt worden sei, sei er von der SLA (Sri Lanka Artillery) wegen Verdachts, diesen Bombenanschlag verübt zu haben und in Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu stehen, zu Hause aufgesucht, festgenommen und in das Militärcamp Valvai abgeführt worden. Armeemitglieder hätten ihn dort verhört, misshandelt und tags darauf wieder freigelassen. Wegen der dort erlittenen Verletzungen habe er sich im Spital D._______ in Jaffna ärztlich behandeln müssen und sei hospitalisiert worden. Während seines Spitalaufenthalts von ungefähr eineinhalb Monaten habe er von seinem Vater erfahren, dass er von der SLA zu Hause gesucht worden sei, weshalb er nach dem Spitalaustritt nach E._______ (Vannigebiet) zu (...) geflüchtet sei. Während seines Aufenthalts in E._______ sei er im Jahre 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach ungefähr einem Monat habe er aus dem Camp entkommen können und sei nach F._______ zu einem Kollegen geflüchtet. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) von der SLA weiterhin gesucht werde. Vor diesem Hintergrund sei er zusammen mit seinem Vater, der inzwischen einen Schlepper organisiert habe, nach Colombo gereist, wo er sich sieben Monate lang in einer Lodge aufgehalten habe, bevor er Sri Lanka mit Hilfe des Schleppers am 24. Januar 2010 verlassen habe. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Originaldokumente in englischer Sprache zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 5. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 - Datum Poststempel - an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung des Replikrechts. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Seiner Beschwerde liess er nebst der Vollmachtserklärung seiner Rechtsvertreterin zwei Stellungnahmen, die eine zur Befragung im EVZ B._______ vom 29. Januar 2010 und die andere zur Bundesanhörung vom 15. Februar 2010 einreichen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Stellungnahme ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 angesetzte Frist zur Replik verstrich ungenutzt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. Mai 2011 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. So habe er sich in Bezug auf die Festnahme widersprochen. Im EVZ habe er angegeben, er sei im Jahr 2006 festgenommen und am zweiten Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden. Während dieser zwei Tage habe man ihn geschlagen. Bei der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber angeführt, am ersten Tag der Festnahme sei er lediglich kontrolliert und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im Militärcamp zu melden. Er habe dies getan und sei dort drei bis vier Stunden lang festgehalten, verhört und danach nach Hause geschickt worden. Am Tag darauf hätten ihn die srilankischen Soldaten zu Hause festgenommen und im Camp massiv gefoltert. Im Widerspruch zur Aussage, wonach er zwei Tage nach der Bombenexplosion und einen Tag nach dem ersten Besuch im Militärcamp festgenommen worden sei, stehe in den abgegebenen Beweismitteln, dass zwischen der ersten Meldung im Camp und der Festnahme zwei Wochen vergangen seien. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den Beweismitteln sodann hervor, dass er der Aufforderung, sich im Camp zu melden, nicht nachgekommen sei und erst danach festgenommen worden sei. Es erstaune unter diesen Umständen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, über den Inhalt der eingereichten Beweismittel Auskunft zu geben. Weiter sei verwunderlich, dass er weder den genauen Zeitpunkt noch die genaue Dauer der angeblichen Aufenthalte bei den LTTE sowie in F._______ und in E._______ anzugeben vermocht habe. Zudem sei zumindest erstaunlich, dass er sich eines Tages problemlos aus dem Camp der LTTE habe entfernen und zu Hause weiterleben können. Dass der Beschwerdeführer sieben Monate lang in Colombo gewohnt habe, obschon er von der SLA festgenommen, gefoltert und gesucht worden sei, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, da es für die SLA ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort ausfindig zu machen. Dies umso mehr, als er seinen Angaben zufolge mehrere Male unter Vorweisung seines Identitätsausweises kontrolliert worden sei. 4.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen. So kann das Bundesverwaltungsgericht der Meinung in seiner Beschwerdeschrift, welche durch die beigelegten schriftlichen Aussagen der an den Befragungen beteiligten zwei Substituten untermauert werden soll und wonach seine Aussagen zu seiner Festnahme durch die Armee im Jahre 2006 wegen seiner verminderten intellektuellen Fähigkeit und wegen der Art und Weise der Durchführung der Befragung sowie der Bundesanhörung widersprüchlich ausgefallen seien, nicht folgen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen verminderten Intellekt, eine psychisch angeschlagene Situation respektive ein aggressives oder gleichgültiges Befragungsklima zurückzuführen gewesen wäre. Was letztere Behauptung anbelangt, ist insbesondere auf die Anhörung zu verweisen, wo der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer, welcher offenbar auf eine Frage zu seinem Vater in leises Schluchzen ausgebrochen war, sich nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigte und ihn fragte, ob er eine Pause machen wolle (vgl. A14/15 S. 10 F: 108). Dies deutet gerade nicht auf eine aggressive Stimmung hin. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers veranlasste die Befrager auch nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe der Befragungen in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter sowie auch der substituierte Rechtsvertreter hielten im Nachgang an die Anhörung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. In diesem Zusammenhang geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die zwei Nachfragen des Hilfswerksvertreters (vgl. A14/15 S. 12 F: 134 und F:135) und die insgesamt fünf Nachfragen des substituierten Rechtsvertreters (vgl. A14/15 S. 12 f. F: 136, F: 138, F: 140 - 143) genauso knapp und unsubstanziiert ausfielen. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Hinweise auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit sind zudem nicht zu entnehmen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer sodann unbenommen gewesen, bei Bedarf ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten, belegt hätten. Zudem ist den Protokollen auch nicht zu entnehmen, dass es ihm wegen seines Alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen an der Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln gemangelt hätte. Auch wenn er über keine oder geringe Bildung verfügt und es für ihn nicht einfach sein dürfte, in einem fremden Land respektive fremder Kultur zu sein, darf von einer asylsuchenden Person verlangt werden, dass sie dazu beiträgt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, wozu dem Beschwerdeführer im Übrigen hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist. Da er sich anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand respektive seinen Beschwerden nicht zu einem allfällig schlechten psychischen Zustand geäussert hat, sondern bloss ausführte, er habe seit seiner Kindheit ab und zu (...), habe aus der Nase geblutet und wegen der Kälte Schmerzen im Arm (vgl. A14/15 S. 3 und 13), muss der Einwand in der Beschwerde, wonach er seit längerem psychisch angeschlagen sei, als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich ist festzustellen, dass er im Nachgang an die Befragung und die Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, stösst somit ins Leere. Den übrigen Vorhaltungen des BFM hält der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nichts Substanzielles entgegen, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, unter Verweis auf Protokollstellen die Aussagen des Beschwerdeführers zu wiederholen und zu behaupten, die aufgetretenen Widersprüche seien unwesentlicher Natur. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe insgesamt als unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend und es kann vorweg vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände und die Chronologie, die nach der Bombenexplosion zu seiner Festnahme geführt haben sollen, namentlich in Bezug auf den genauen Ablauf des Vorfalls überaus vage ausgefallen sind (vgl. A14/15 S. 4 ff.). Den Äusserungen sind weder die zu erwartende persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Bezüglich der geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die SLA sowie in Berücksichtigung der Gewaltbereitschaft gegenüber ehemaligen LTTE-Kollaborateuren scheint unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem LTTE-Camp nach Hause begeben habe und sich sowie seine Familie damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte. Dass er sich daraufhin bei Verwandten im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, obwohl er angeblich gesucht worden sei, wirkt ebenso unplausibel. Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen, dass er während seines Spitalaufenthaltes und auch noch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der SLA gesucht worden sei, ansonsten er nicht bereits nach einem Tag aus dem Militärcamp entlassen worden wäre (vgl. A14/15 S. 7). Als nachgeschoben und daher unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auch Probleme wegen (...) erhalten würde, der angeblich entführt worden sei (vgl. A14/15 S. 13). Schliesslich korrespondieren die eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A) nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz inhaltlich in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers, es werden vielmehr zwei verschiedene Abläufe der Geschehnisse dargelegt. 4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Erwägung 4.2. oben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zuzurechnen ist. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzustellen und dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der Umstand, dass er in Sri Lanka angeblich gefoltert worden sei, deren Spuren auch heute noch sichtbar seien, vermag für sich nicht zu einer Gefährdung zu führen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
E. 6.4.2 Der aus C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer, verfügte im Zeitpunkt der Ausreise im Januar 2010 noch über seine (...) und (...) in Jaffna (vgl. A2/9 S. 1 und S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Da der Beschwerdeführer erst bald zwei Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Unter der von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemachten (...) leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit (vgl. A14/15 S. 3). In der Schweiz hat er diesbezüglich nie einen Arzt aufgesucht oder sich wegen dieser Krankheit im Zentrum für Betreuung gemeldet, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei nicht auf die tägliche Einnahme von Medikamenten respektive auf eine engmaschige ärztliche Betreuung angewiesen. Zudem befindet sich in C._______ ein Krankenhaus, wo auch die Organisation Ärzte ohne Grenzen seit mehreren Jahren tätig ist, welche mit dem Gesundheitsministerium zusammenarbeitet (vgl. www.aerzte-ohne-grenzen.de>informieren>archiv>13.07.2009>Sri-Lanka: Auch Wochen nach dem offiziellen Ende der Kämpfe sind die Bedürfnisse gross>index.html). Damit kann er sein bereits vorbestandenes gesundheitliche Problem allenfalls auch in seinem Heimatland (weiter-) behandeln lassen.
E. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3219/2011 Urteil vom 16. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 24. Januar 2010 und gelangte über den Flughafen Colombo via Doha (Katar) und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25. Januar 2010 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2010 im Emfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2010 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 15. Februar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______(Distrikt Jaffna), wo er zusammen mit (...) aufgewachsen sei. Als es im Jahre 2006 unweit seines Arbeitsplatzes zu einer Bombenexplosion gekommen sei, bei welcher ein Armeefahrzeug stark beschädigt worden sei, sei er von der SLA (Sri Lanka Artillery) wegen Verdachts, diesen Bombenanschlag verübt zu haben und in Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu stehen, zu Hause aufgesucht, festgenommen und in das Militärcamp Valvai abgeführt worden. Armeemitglieder hätten ihn dort verhört, misshandelt und tags darauf wieder freigelassen. Wegen der dort erlittenen Verletzungen habe er sich im Spital D._______ in Jaffna ärztlich behandeln müssen und sei hospitalisiert worden. Während seines Spitalaufenthalts von ungefähr eineinhalb Monaten habe er von seinem Vater erfahren, dass er von der SLA zu Hause gesucht worden sei, weshalb er nach dem Spitalaustritt nach E._______ (Vannigebiet) zu (...) geflüchtet sei. Während seines Aufenthalts in E._______ sei er im Jahre 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach ungefähr einem Monat habe er aus dem Camp entkommen können und sei nach F._______ zu einem Kollegen geflüchtet. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) von der SLA weiterhin gesucht werde. Vor diesem Hintergrund sei er zusammen mit seinem Vater, der inzwischen einen Schlepper organisiert habe, nach Colombo gereist, wo er sich sieben Monate lang in einer Lodge aufgehalten habe, bevor er Sri Lanka mit Hilfe des Schleppers am 24. Januar 2010 verlassen habe. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Originaldokumente in englischer Sprache zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 5. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 - Datum Poststempel - an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung des Replikrechts. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Seiner Beschwerde liess er nebst der Vollmachtserklärung seiner Rechtsvertreterin zwei Stellungnahmen, die eine zur Befragung im EVZ B._______ vom 29. Januar 2010 und die andere zur Bundesanhörung vom 15. Februar 2010 einreichen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Stellungnahme ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 angesetzte Frist zur Replik verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. Mai 2011 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. So habe er sich in Bezug auf die Festnahme widersprochen. Im EVZ habe er angegeben, er sei im Jahr 2006 festgenommen und am zweiten Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden. Während dieser zwei Tage habe man ihn geschlagen. Bei der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber angeführt, am ersten Tag der Festnahme sei er lediglich kontrolliert und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im Militärcamp zu melden. Er habe dies getan und sei dort drei bis vier Stunden lang festgehalten, verhört und danach nach Hause geschickt worden. Am Tag darauf hätten ihn die srilankischen Soldaten zu Hause festgenommen und im Camp massiv gefoltert. Im Widerspruch zur Aussage, wonach er zwei Tage nach der Bombenexplosion und einen Tag nach dem ersten Besuch im Militärcamp festgenommen worden sei, stehe in den abgegebenen Beweismitteln, dass zwischen der ersten Meldung im Camp und der Festnahme zwei Wochen vergangen seien. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den Beweismitteln sodann hervor, dass er der Aufforderung, sich im Camp zu melden, nicht nachgekommen sei und erst danach festgenommen worden sei. Es erstaune unter diesen Umständen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, über den Inhalt der eingereichten Beweismittel Auskunft zu geben. Weiter sei verwunderlich, dass er weder den genauen Zeitpunkt noch die genaue Dauer der angeblichen Aufenthalte bei den LTTE sowie in F._______ und in E._______ anzugeben vermocht habe. Zudem sei zumindest erstaunlich, dass er sich eines Tages problemlos aus dem Camp der LTTE habe entfernen und zu Hause weiterleben können. Dass der Beschwerdeführer sieben Monate lang in Colombo gewohnt habe, obschon er von der SLA festgenommen, gefoltert und gesucht worden sei, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, da es für die SLA ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort ausfindig zu machen. Dies umso mehr, als er seinen Angaben zufolge mehrere Male unter Vorweisung seines Identitätsausweises kontrolliert worden sei. 4.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen. So kann das Bundesverwaltungsgericht der Meinung in seiner Beschwerdeschrift, welche durch die beigelegten schriftlichen Aussagen der an den Befragungen beteiligten zwei Substituten untermauert werden soll und wonach seine Aussagen zu seiner Festnahme durch die Armee im Jahre 2006 wegen seiner verminderten intellektuellen Fähigkeit und wegen der Art und Weise der Durchführung der Befragung sowie der Bundesanhörung widersprüchlich ausgefallen seien, nicht folgen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen verminderten Intellekt, eine psychisch angeschlagene Situation respektive ein aggressives oder gleichgültiges Befragungsklima zurückzuführen gewesen wäre. Was letztere Behauptung anbelangt, ist insbesondere auf die Anhörung zu verweisen, wo der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer, welcher offenbar auf eine Frage zu seinem Vater in leises Schluchzen ausgebrochen war, sich nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigte und ihn fragte, ob er eine Pause machen wolle (vgl. A14/15 S. 10 F: 108). Dies deutet gerade nicht auf eine aggressive Stimmung hin. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers veranlasste die Befrager auch nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe der Befragungen in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter sowie auch der substituierte Rechtsvertreter hielten im Nachgang an die Anhörung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. In diesem Zusammenhang geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die zwei Nachfragen des Hilfswerksvertreters (vgl. A14/15 S. 12 F: 134 und F:135) und die insgesamt fünf Nachfragen des substituierten Rechtsvertreters (vgl. A14/15 S. 12 f. F: 136, F: 138, F: 140 - 143) genauso knapp und unsubstanziiert ausfielen. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Hinweise auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit sind zudem nicht zu entnehmen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer sodann unbenommen gewesen, bei Bedarf ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten, belegt hätten. Zudem ist den Protokollen auch nicht zu entnehmen, dass es ihm wegen seines Alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen an der Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln gemangelt hätte. Auch wenn er über keine oder geringe Bildung verfügt und es für ihn nicht einfach sein dürfte, in einem fremden Land respektive fremder Kultur zu sein, darf von einer asylsuchenden Person verlangt werden, dass sie dazu beiträgt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, wozu dem Beschwerdeführer im Übrigen hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist. Da er sich anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand respektive seinen Beschwerden nicht zu einem allfällig schlechten psychischen Zustand geäussert hat, sondern bloss ausführte, er habe seit seiner Kindheit ab und zu (...), habe aus der Nase geblutet und wegen der Kälte Schmerzen im Arm (vgl. A14/15 S. 3 und 13), muss der Einwand in der Beschwerde, wonach er seit längerem psychisch angeschlagen sei, als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich ist festzustellen, dass er im Nachgang an die Befragung und die Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, stösst somit ins Leere. Den übrigen Vorhaltungen des BFM hält der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nichts Substanzielles entgegen, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, unter Verweis auf Protokollstellen die Aussagen des Beschwerdeführers zu wiederholen und zu behaupten, die aufgetretenen Widersprüche seien unwesentlicher Natur. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe insgesamt als unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend und es kann vorweg vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände und die Chronologie, die nach der Bombenexplosion zu seiner Festnahme geführt haben sollen, namentlich in Bezug auf den genauen Ablauf des Vorfalls überaus vage ausgefallen sind (vgl. A14/15 S. 4 ff.). Den Äusserungen sind weder die zu erwartende persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Bezüglich der geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die SLA sowie in Berücksichtigung der Gewaltbereitschaft gegenüber ehemaligen LTTE-Kollaborateuren scheint unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem LTTE-Camp nach Hause begeben habe und sich sowie seine Familie damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte. Dass er sich daraufhin bei Verwandten im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, obwohl er angeblich gesucht worden sei, wirkt ebenso unplausibel. Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen, dass er während seines Spitalaufenthaltes und auch noch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der SLA gesucht worden sei, ansonsten er nicht bereits nach einem Tag aus dem Militärcamp entlassen worden wäre (vgl. A14/15 S. 7). Als nachgeschoben und daher unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auch Probleme wegen (...) erhalten würde, der angeblich entführt worden sei (vgl. A14/15 S. 13). Schliesslich korrespondieren die eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A) nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz inhaltlich in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers, es werden vielmehr zwei verschiedene Abläufe der Geschehnisse dargelegt. 4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Erwägung 4.2. oben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zuzurechnen ist. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzustellen und dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der Umstand, dass er in Sri Lanka angeblich gefoltert worden sei, deren Spuren auch heute noch sichtbar seien, vermag für sich nicht zu einer Gefährdung zu führen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 6.4.2. Der aus C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer, verfügte im Zeitpunkt der Ausreise im Januar 2010 noch über seine (...) und (...) in Jaffna (vgl. A2/9 S. 1 und S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Da der Beschwerdeführer erst bald zwei Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Unter der von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemachten (...) leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit (vgl. A14/15 S. 3). In der Schweiz hat er diesbezüglich nie einen Arzt aufgesucht oder sich wegen dieser Krankheit im Zentrum für Betreuung gemeldet, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei nicht auf die tägliche Einnahme von Medikamenten respektive auf eine engmaschige ärztliche Betreuung angewiesen. Zudem befindet sich in C._______ ein Krankenhaus, wo auch die Organisation Ärzte ohne Grenzen seit mehreren Jahren tätig ist, welche mit dem Gesundheitsministerium zusammenarbeitet (vgl. www.aerzte-ohne-grenzen.de>informieren>archiv>13.07.2009>Sri-Lanka: Auch Wochen nach dem offiziellen Ende der Kämpfe sind die Bedürfnisse gross>index.html). Damit kann er sein bereits vorbestandenes gesundheitliche Problem allenfalls auch in seinem Heimatland (weiter-) behandeln lassen. 6.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: