Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 (E-3219/2011) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 6. Juni 2011 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 7. August 2012 ersuchte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten das BFM um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Zuständigkeit führte er unter anderem an, die Beurteilung, ob der Wegweisungsvollzug zum gegebenen Zeitpunkt zulässig oder zumutbar sei, obliege nicht etwa dem Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, sondern dem Bundesamt, welches zusammen mit dem Kanton für den Vollzug zuständig sei. Das Gesuch werde deshalb entsprechend der gesetzlichen Logik bei dieser Behörde eingereicht und müsse von ihr behandelt werden. Zur Begründung wurde unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 23 ff. der Eingabe) geltend gemacht, die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 erheblich verändert. Zahlreiche abgewiesene tamilische Asylbewerber seien bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden, was das Versagen der aktuellen europäischen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefährdeten Personen dokumentiere und zu einem Umdenken auf Stufe des britischen High Courts geführt habe. All dies müsse nun zwingend in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt habe. Als Beleg würden zwei aus dem Internet ausgedruckte Fotos eingereicht, auf welchen er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei; er trage einen LTTE-Schal (Liberation Tigers of Tamil Eelam ) und eine entsprechende Mütze. Mit Verweis auf die systematische Überwachung von asylsuchenden tamilischen Personen in der Schweiz sei davon auszugehen, dass er aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Quelle bei einem direkten Fotovergleich im Zusammenhang mit der bei ihm bereits erfolgten Beschaffung von Ersatzreisepapieren mit Hilfe einer entsprechenden Software von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE erkannt werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung. Er müsse damit rechnen, verhaftet, verhört, misshandelt, gefoltert und über längere Zeit inhaftiert zu werden; ebenso drohe ihm eine extralegale Liquidierung durch paramilitärische Kräfte, welche mit der Regierung verbunden seien. Sollte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneinen, sei zumindest von der Unzumutbarkeit auszugehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Bedrohungslage konkret gefährdet sei. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B.b Am 21. August 2012 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt dahingehend, sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass ihn das sri-lan-kische Generalkonsulat am (...) telefonisch kontaktiert und von ihm weitere Auskünfte, unter anderem (...), verlangt habe. Der Beschwerdeführer sei irritiert und vermute, diese Anfrage stehe im Zusammenhang mit Ermittlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu seiner Person und zu allfälligen Aktivitäten. C. Mit am 31. August 2012 eröffneter Verfügung vom 24. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2012 gegen seine Verfügung vom 4. Mai 2011 ab. Es stellte fest, diese sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, das Gericht habe mit Urteil vom 16. Januar 2012 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Mit einer Neubeurteilung allfälliger Vollzugshindernisse durch das Bundesamt würde die Rechtsbeständigkeit des Urteils entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch sehr wohl berührt, weil bei einer gegenteiligen Auffassung die rechtlich paradoxe Situation entstünde, dass das Amt das Urteil aufheben könnte. Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Eingabe vom 7. August 2012 sei das Urteil deshalb zwingend zu berücksichtigen. Zur geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug für Personen aus Sri Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich halte. Obwohl die Ausführungen zur dortigen Situation in gewissen Punkten zutreffen würde, gerate nicht jede rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage. Im Gesuch würden keine Gründe geltend gemacht oder Dokumente eingereicht, die eine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs belegen könnten, zumal nicht dargetan werde, inwieweit der Beschwerdeführer von der geltend gemachten veränderten Sachlage betroffen sein sollte. Auch das Gericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar. Zu den als Beleg für die exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Fotos führte das Bundesamt aus, mit der Eingabe vom 7. August 2012 werde ausdrücklich nur die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen beantragt, weshalb zu prüfen sei, ob für den Beschwerdeführer ein konkretes Risiko bestehe, in seinem Heimatland einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Dieses Risiko sei zu verneinen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos kaum zu erkennen sei und jegliche Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Demonstration fehlten, sei damit eine regelmässige exilpolitische Aktivität nicht belegt. Die blosse Teilnahme an einer Demon-stration vermöge noch kein "real risk" zu begründen. Den Eingaben vom 7. August und 21. August 2012 könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, die sri-lankischen Behörden hätten von diesen Tätigkeiten überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet. Die angebliche Kontaktaufnahme durch das sri-lankische Generalkonsulat am (...) sei nicht belegt und könne, sollte sie wirklich stattgefunden haben, verschiedene Ursachen haben. Zudem würden allein in Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den sri-lankischen Behörden unmöglich sein dürfte, die Teilnehmer namentlich zu identifizieren. Hinzu komme, dass diese nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen haben dürften, wenn sie deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland zu Tage getretenen festen Überzeugung darstelle und eine gewisse Intensität erreiche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten vermöchten aufgrund ihres bescheidenen Ausmasses und angesichts der seit dem Kriegsende veränderten Lage in Sri Lanka keine Betroffenheit im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2011 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei in Übereinstimmung mit Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eine Gebühr zu erheben; eine Entschädigung werde nicht gewährt. Weil die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2012 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an das BFM, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten. Weiter beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Zwischenverfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben links [jap = Peter Jaggi]) hinfällig. Er hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des am Verfahren beteiligten Spruchgremiums gut, wies den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs bis zum Beschwerdeentscheid) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 5. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. F.a Am 5. Oktober 2012 erneuerte der Rechtsvertreter sein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 6 der Eingabe) zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer eine Liste mit Telefonnummern für den Zeitraum vom (...) bis (...) einreichen und diesbezüglich ausführen, damit sei belegt, dass er in der fraglichen Zeit tatsächlich vom sri-lankischen Generalkonsulat in Genf kontaktiert worden sei. F.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 hob der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 wiedererwägungsweise auf und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG aus. Gleichzeitig stellte er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. G.a Am 21. Februar 2013 leitete das BFM einen bei ihm am 19. Februar 2013 eingegangenen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G.b Am 22. März 2013 fand das Ergebnis der vom Instruktionsrichter in Auftrag gegebenen gerichtsinternen Abklärungen zur Behandelbarkeit einer (...) in Sri Lanka, zum Zugang zu einer solchen und zu den Kosten einer Behandlung Eingang in die Akten. H. H.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2013 unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es im Zusammenhang mit der Praxis der britischen Behörden fest, dass auch diese nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgingen, sondern in Übereinstimmung mit der Praxis des Gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallbezogene Prüfungen vornähmen. Die britischen Akten seien deshalb für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich. Deren Beizug respektive eine Rückweisung an das Amt sei deshalb nicht angezeigt. H.b Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien des ärztlichen Berichts vom (...), der gerichtsinternen Abklärung vom 22. März 2013 betreffend (...) sowie der Vernehmlassung vom 17. April 2013 zu und lud ihn zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2013 ein. H.c In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 44 der Eingabe) zu den Akten. Auf die Begründung wird nachstehend eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011) eine massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im (...) exilpolitisch aktiv gewesen sei, was zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht nur an der dokumentierten Demonstration, sondern auch früher erkennbar gewesen sei, und er würde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören, weshalb ihm asylrelevante Nachteile drohten, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden.
E. 6.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der am 21. Februar 2013 vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete, bei ihm am 19. Februar 2013 eingegangene ärztlichen Bericht vom (...) betreffend beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 7. August 2012 einzig damit begründet wurde, die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 erheblich verändert und der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb das sri-lankische Generalkonsulat am (...) Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2012 befasst sich denn auch ausschliesslich mit diesen Wiedererwägungsgründen. Die aktenkundig gewordene (...) ist weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden, weshalb diese Erkrankung angesichts des im Wiedererwägungsverfahren herrschenden Grundsatzes des Rügeprinzips (im Unterschied zum im ordentlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz) nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. dazu BVGE 2009/37 und BVGE 2009/46). Daran ändert auch nichts, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2013 unter anderem einlud, innert Frist zu den ihm zugestellten Kopien des ärztlichen Berichts vom (...) und der gerichtsinternen Abklärung vom 22. März 2013 Stellung zu nehmen.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zwar zum beantragten Vollzugsstopp, aber nicht zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien geäussert. Aus den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Stopp ergäben sich klare Hinweise darauf, dass auch tamilische Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka Gefahr liefen, Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu werden. Angesichts der Brisanz der jüngsten Entwicklungen in Grossbritannien hätten aber zwingend genauere Informationen einerseits zu den von Human Rights Watch dokumentierten Fällen und andererseits zum Verfahren beim britischen High Court, welcher den Deportationsstopp verfügt habe, eingeholt werden müssen. Indem es diese zwingend notwendigen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner Parteivorbringen und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt.
E. 7.1.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Relevanz nicht gehalten war, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu äussern. Wie in der Vernehmlassung vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt wurde, gehen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise. Angesichts dieser Sachlage drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf und auch für das Gericht besteht keine Notwendigkeit, die diesbezügliche weitere Entwicklung abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es würde keine Hinweise darauf geben, dass alle Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann auch in Berücksichtigung der eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass rückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise unmen-schliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Demnach sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Vorliegend ist entgegen den diesbezügliche Ausführungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich insgesamt schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2012 festgestellt, die geltend gemachten Verfolgungsgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und er sei zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden.
E. 7.2.1 Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten lässt der Beschwerdeführer anführen, das Argument in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht ersichtlich, an welcher Kundgebung die Fotos aufgenommen worden seien, sei nicht stichhaltig. Ein solcher Beweis könne ohne weiteres erbracht werden, weil jeder Demonstrationszug bestimmte Eigenheiten habe und sich an bestimmten Orten bewege, was mit dem Vergleich anderer Fotos, welche beispielsweise im Internet publiziert worden seien, belegt werden könne. Das Bundesamt wäre deshalb zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine seit seiner Einreise in die Schweiz im (...) erfolgten exilpolitischen Aktivitäten im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt, was zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht nur an der dokumentierten Demonstration, sondern auch früher erkennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass die Einschätzung des BFM hinsichtlich des Interesses der sri-lankischen Behörden an der Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten falsch sei, weil mit den zusammen mit dem Gesuch vom 7. August 2012 eingereichten Unterlagen dokumentiert sei, dass diese ausdrücklich erwähnt hätten, sie verfolgten jeden erkannten Unterstützer der LTTE im Ausland. Des Weiteren sei bekannt, dass die von auch in der Schweiz aktiven paramilitärischen Gruppen unterstützten sri-lankischen Sicherheitskräfte systematisch Kundgebungen der LTTE fotografieren und filmen würden. Mit Hilfe entsprechender Software und dem bei der Ersatzreisepapierbeschaffung erstellten Foto sei es ohne weiteres möglich, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dass diese Überwachung intensiv sei, belegten die im März 2012 versandten Drohbriefe und der Umstand, dass Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt und identifiziert worden seien. Auch in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden.
E. 7.2.2 Zu den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es den sri-lankischen Behörden nicht möglich ist, jeden einzelnen Demonstranten zu identifizieren. Und auch wenn der Beschwerdeführer an einer nicht näher spezifizierten Kundgebung teilgenommen haben sollte, an welcher er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei, einen LTTE-Schal und eine entsprechende Mütze trage, ist entgegen seinen Ausführungen festzustellen, dass diese Tätigkeit nicht ausreicht, um sich in einer grösseren Menschengruppe derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Die Hinweise auf im März 2012 versandte Drohbriefe und darauf, dass auch schon Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt und identifiziert worden seien, sind mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, ein Profil zu belegen, welches über dasjenige eines auf den Fotos kaum erkennbaren Teilnehmers an einer nicht näher spezifizierten Kundgebung hinausgehen würde. Zudem ist auch die am 10. Oktober 2012 eingereichten Liste mit Telefonnummern für den Zeitraum vom (...) bis (...) nicht geeignet, Wiedererwägungsgründe darzutun, weil anzunehmen ist, dass die vorgebrachte Kontaktaufnahme des sri-lankischen Generalkonsulates in Genf mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepapieres für die Rückreise erfolgt ist. Dafür spricht auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. August 2012 an das Bundesamt, mit der dieser dahingehend informierte, am (...) habe das sri-lankische Generalkonsulat seinen Mandanten telefonisch kontaktiert und von ihm unter anderem (...) verlangt. Beim Vorbringen in der Replik, Ende (...) seien (...) Angehörige des B._______ (...) in C._______ beim Vater des Beschwerdeführers vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, handelt es sich um eine unbelegte, nicht weiter substanziierte Behauptung. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein Profil, welches auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen liesse. Zur Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden, ist festzuhalten, dass es wegen des Rügeprinzips nicht Sache der mit einem Wiedererwägungsgesuch befassten Behörde ist, diesen von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären, wenn sich aufgrund der angerufenen, nachträglich entstandenen neuen Tatsachen keine hinreichenden Hinweise dafür ergeben, diese könnten geeignet sein, den Entscheid zumindest im Vollzugspunkt aufzuheben.
E. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.4 Zusammenfassend folgt, dass seit Erlass des Urteils vom 16. Januar 2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011) keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge als unbegründet erweisen. Ebenfalls ist keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und darüber hinaus in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werde. Dem Wegweisungsvollzug stehen keine Hindernisse entgegen. Demnach ist der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des dem Gericht entstandenen ausserordentlichen Aufwandes auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugs-stopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4802/2012 Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 (E-3219/2011) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 6. Juni 2011 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 7. August 2012 ersuchte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten das BFM um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Zuständigkeit führte er unter anderem an, die Beurteilung, ob der Wegweisungsvollzug zum gegebenen Zeitpunkt zulässig oder zumutbar sei, obliege nicht etwa dem Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, sondern dem Bundesamt, welches zusammen mit dem Kanton für den Vollzug zuständig sei. Das Gesuch werde deshalb entsprechend der gesetzlichen Logik bei dieser Behörde eingereicht und müsse von ihr behandelt werden. Zur Begründung wurde unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 23 ff. der Eingabe) geltend gemacht, die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 erheblich verändert. Zahlreiche abgewiesene tamilische Asylbewerber seien bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden, was das Versagen der aktuellen europäischen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefährdeten Personen dokumentiere und zu einem Umdenken auf Stufe des britischen High Courts geführt habe. All dies müsse nun zwingend in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt habe. Als Beleg würden zwei aus dem Internet ausgedruckte Fotos eingereicht, auf welchen er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei; er trage einen LTTE-Schal (Liberation Tigers of Tamil Eelam ) und eine entsprechende Mütze. Mit Verweis auf die systematische Überwachung von asylsuchenden tamilischen Personen in der Schweiz sei davon auszugehen, dass er aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Quelle bei einem direkten Fotovergleich im Zusammenhang mit der bei ihm bereits erfolgten Beschaffung von Ersatzreisepapieren mit Hilfe einer entsprechenden Software von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE erkannt werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung. Er müsse damit rechnen, verhaftet, verhört, misshandelt, gefoltert und über längere Zeit inhaftiert zu werden; ebenso drohe ihm eine extralegale Liquidierung durch paramilitärische Kräfte, welche mit der Regierung verbunden seien. Sollte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneinen, sei zumindest von der Unzumutbarkeit auszugehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Bedrohungslage konkret gefährdet sei. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B.b Am 21. August 2012 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt dahingehend, sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass ihn das sri-lan-kische Generalkonsulat am (...) telefonisch kontaktiert und von ihm weitere Auskünfte, unter anderem (...), verlangt habe. Der Beschwerdeführer sei irritiert und vermute, diese Anfrage stehe im Zusammenhang mit Ermittlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu seiner Person und zu allfälligen Aktivitäten. C. Mit am 31. August 2012 eröffneter Verfügung vom 24. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2012 gegen seine Verfügung vom 4. Mai 2011 ab. Es stellte fest, diese sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, das Gericht habe mit Urteil vom 16. Januar 2012 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Mit einer Neubeurteilung allfälliger Vollzugshindernisse durch das Bundesamt würde die Rechtsbeständigkeit des Urteils entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch sehr wohl berührt, weil bei einer gegenteiligen Auffassung die rechtlich paradoxe Situation entstünde, dass das Amt das Urteil aufheben könnte. Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Eingabe vom 7. August 2012 sei das Urteil deshalb zwingend zu berücksichtigen. Zur geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug für Personen aus Sri Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich halte. Obwohl die Ausführungen zur dortigen Situation in gewissen Punkten zutreffen würde, gerate nicht jede rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage. Im Gesuch würden keine Gründe geltend gemacht oder Dokumente eingereicht, die eine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs belegen könnten, zumal nicht dargetan werde, inwieweit der Beschwerdeführer von der geltend gemachten veränderten Sachlage betroffen sein sollte. Auch das Gericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar. Zu den als Beleg für die exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Fotos führte das Bundesamt aus, mit der Eingabe vom 7. August 2012 werde ausdrücklich nur die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen beantragt, weshalb zu prüfen sei, ob für den Beschwerdeführer ein konkretes Risiko bestehe, in seinem Heimatland einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Dieses Risiko sei zu verneinen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos kaum zu erkennen sei und jegliche Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Demonstration fehlten, sei damit eine regelmässige exilpolitische Aktivität nicht belegt. Die blosse Teilnahme an einer Demon-stration vermöge noch kein "real risk" zu begründen. Den Eingaben vom 7. August und 21. August 2012 könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, die sri-lankischen Behörden hätten von diesen Tätigkeiten überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet. Die angebliche Kontaktaufnahme durch das sri-lankische Generalkonsulat am (...) sei nicht belegt und könne, sollte sie wirklich stattgefunden haben, verschiedene Ursachen haben. Zudem würden allein in Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den sri-lankischen Behörden unmöglich sein dürfte, die Teilnehmer namentlich zu identifizieren. Hinzu komme, dass diese nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen haben dürften, wenn sie deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland zu Tage getretenen festen Überzeugung darstelle und eine gewisse Intensität erreiche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten vermöchten aufgrund ihres bescheidenen Ausmasses und angesichts der seit dem Kriegsende veränderten Lage in Sri Lanka keine Betroffenheit im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2011 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei in Übereinstimmung mit Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eine Gebühr zu erheben; eine Entschädigung werde nicht gewährt. Weil die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2012 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an das BFM, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten. Weiter beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Zwischenverfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben links [jap = Peter Jaggi]) hinfällig. Er hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des am Verfahren beteiligten Spruchgremiums gut, wies den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs bis zum Beschwerdeentscheid) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 5. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. F.a Am 5. Oktober 2012 erneuerte der Rechtsvertreter sein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 6 der Eingabe) zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer eine Liste mit Telefonnummern für den Zeitraum vom (...) bis (...) einreichen und diesbezüglich ausführen, damit sei belegt, dass er in der fraglichen Zeit tatsächlich vom sri-lankischen Generalkonsulat in Genf kontaktiert worden sei. F.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 hob der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 wiedererwägungsweise auf und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG aus. Gleichzeitig stellte er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. G.a Am 21. Februar 2013 leitete das BFM einen bei ihm am 19. Februar 2013 eingegangenen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G.b Am 22. März 2013 fand das Ergebnis der vom Instruktionsrichter in Auftrag gegebenen gerichtsinternen Abklärungen zur Behandelbarkeit einer (...) in Sri Lanka, zum Zugang zu einer solchen und zu den Kosten einer Behandlung Eingang in die Akten. H. H.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2013 unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es im Zusammenhang mit der Praxis der britischen Behörden fest, dass auch diese nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgingen, sondern in Übereinstimmung mit der Praxis des Gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallbezogene Prüfungen vornähmen. Die britischen Akten seien deshalb für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich. Deren Beizug respektive eine Rückweisung an das Amt sei deshalb nicht angezeigt. H.b Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien des ärztlichen Berichts vom (...), der gerichtsinternen Abklärung vom 22. März 2013 betreffend (...) sowie der Vernehmlassung vom 17. April 2013 zu und lud ihn zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2013 ein. H.c In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 44 der Eingabe) zu den Akten. Auf die Begründung wird nachstehend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4. Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011) eine massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im (...) exilpolitisch aktiv gewesen sei, was zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht nur an der dokumentierten Demonstration, sondern auch früher erkennbar gewesen sei, und er würde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören, weshalb ihm asylrelevante Nachteile drohten, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. 6.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der am 21. Februar 2013 vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete, bei ihm am 19. Februar 2013 eingegangene ärztlichen Bericht vom (...) betreffend beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 7. August 2012 einzig damit begründet wurde, die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 erheblich verändert und der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb das sri-lankische Generalkonsulat am (...) Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2012 befasst sich denn auch ausschliesslich mit diesen Wiedererwägungsgründen. Die aktenkundig gewordene (...) ist weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden, weshalb diese Erkrankung angesichts des im Wiedererwägungsverfahren herrschenden Grundsatzes des Rügeprinzips (im Unterschied zum im ordentlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz) nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. dazu BVGE 2009/37 und BVGE 2009/46). Daran ändert auch nichts, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2013 unter anderem einlud, innert Frist zu den ihm zugestellten Kopien des ärztlichen Berichts vom (...) und der gerichtsinternen Abklärung vom 22. März 2013 Stellung zu nehmen. 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zwar zum beantragten Vollzugsstopp, aber nicht zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien geäussert. Aus den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Stopp ergäben sich klare Hinweise darauf, dass auch tamilische Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka Gefahr liefen, Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu werden. Angesichts der Brisanz der jüngsten Entwicklungen in Grossbritannien hätten aber zwingend genauere Informationen einerseits zu den von Human Rights Watch dokumentierten Fällen und andererseits zum Verfahren beim britischen High Court, welcher den Deportationsstopp verfügt habe, eingeholt werden müssen. Indem es diese zwingend notwendigen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner Parteivorbringen und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt. 7.1.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Relevanz nicht gehalten war, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu äussern. Wie in der Vernehmlassung vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt wurde, gehen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise. Angesichts dieser Sachlage drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf und auch für das Gericht besteht keine Notwendigkeit, die diesbezügliche weitere Entwicklung abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom 22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es würde keine Hinweise darauf geben, dass alle Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann auch in Berücksichtigung der eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass rückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise unmen-schliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Demnach sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Vorliegend ist entgegen den diesbezügliche Ausführungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich insgesamt schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2012 festgestellt, die geltend gemachten Verfolgungsgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und er sei zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden. 7.2 7.2.1 Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten lässt der Beschwerdeführer anführen, das Argument in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht ersichtlich, an welcher Kundgebung die Fotos aufgenommen worden seien, sei nicht stichhaltig. Ein solcher Beweis könne ohne weiteres erbracht werden, weil jeder Demonstrationszug bestimmte Eigenheiten habe und sich an bestimmten Orten bewege, was mit dem Vergleich anderer Fotos, welche beispielsweise im Internet publiziert worden seien, belegt werden könne. Das Bundesamt wäre deshalb zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine seit seiner Einreise in die Schweiz im (...) erfolgten exilpolitischen Aktivitäten im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt, was zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht nur an der dokumentierten Demonstration, sondern auch früher erkennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass die Einschätzung des BFM hinsichtlich des Interesses der sri-lankischen Behörden an der Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten falsch sei, weil mit den zusammen mit dem Gesuch vom 7. August 2012 eingereichten Unterlagen dokumentiert sei, dass diese ausdrücklich erwähnt hätten, sie verfolgten jeden erkannten Unterstützer der LTTE im Ausland. Des Weiteren sei bekannt, dass die von auch in der Schweiz aktiven paramilitärischen Gruppen unterstützten sri-lankischen Sicherheitskräfte systematisch Kundgebungen der LTTE fotografieren und filmen würden. Mit Hilfe entsprechender Software und dem bei der Ersatzreisepapierbeschaffung erstellten Foto sei es ohne weiteres möglich, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dass diese Überwachung intensiv sei, belegten die im März 2012 versandten Drohbriefe und der Umstand, dass Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt und identifiziert worden seien. Auch in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden. 7.2.2 Zu den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es den sri-lankischen Behörden nicht möglich ist, jeden einzelnen Demonstranten zu identifizieren. Und auch wenn der Beschwerdeführer an einer nicht näher spezifizierten Kundgebung teilgenommen haben sollte, an welcher er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei, einen LTTE-Schal und eine entsprechende Mütze trage, ist entgegen seinen Ausführungen festzustellen, dass diese Tätigkeit nicht ausreicht, um sich in einer grösseren Menschengruppe derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Die Hinweise auf im März 2012 versandte Drohbriefe und darauf, dass auch schon Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt und identifiziert worden seien, sind mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, ein Profil zu belegen, welches über dasjenige eines auf den Fotos kaum erkennbaren Teilnehmers an einer nicht näher spezifizierten Kundgebung hinausgehen würde. Zudem ist auch die am 10. Oktober 2012 eingereichten Liste mit Telefonnummern für den Zeitraum vom (...) bis (...) nicht geeignet, Wiedererwägungsgründe darzutun, weil anzunehmen ist, dass die vorgebrachte Kontaktaufnahme des sri-lankischen Generalkonsulates in Genf mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepapieres für die Rückreise erfolgt ist. Dafür spricht auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. August 2012 an das Bundesamt, mit der dieser dahingehend informierte, am (...) habe das sri-lankische Generalkonsulat seinen Mandanten telefonisch kontaktiert und von ihm unter anderem (...) verlangt. Beim Vorbringen in der Replik, Ende (...) seien (...) Angehörige des B._______ (...) in C._______ beim Vater des Beschwerdeführers vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, handelt es sich um eine unbelegte, nicht weiter substanziierte Behauptung. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein Profil, welches auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen liesse. Zur Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden, ist festzuhalten, dass es wegen des Rügeprinzips nicht Sache der mit einem Wiedererwägungsgesuch befassten Behörde ist, diesen von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären, wenn sich aufgrund der angerufenen, nachträglich entstandenen neuen Tatsachen keine hinreichenden Hinweise dafür ergeben, diese könnten geeignet sein, den Entscheid zumindest im Vollzugspunkt aufzuheben. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.4 Zusammenfassend folgt, dass seit Erlass des Urteils vom 16. Januar 2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011) keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge als unbegründet erweisen. Ebenfalls ist keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und darüber hinaus in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werde. Dem Wegweisungsvollzug stehen keine Hindernisse entgegen. Demnach ist der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des dem Gericht entstandenen ausserordentlichen Aufwandes auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugs-stopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: